Urteil
11 K 4512/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0318.11K4512.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Weiterleitungsanordnung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Tatbestand: 5 Der aus Guinea stammende Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am . November 2012 ohne Personaldokumente nach Deutschland ein und meldete sich nachfolgend bei dem Landesamt für Gesundheit und T. – A. B. des Landes C. für Asylbewerber (A1. ) – als Asylsuchender. Da er angab, am 8. Dezember 1995 geboren zu sein, wurde er zunächst als Minderjähriger in einer C1. Jugendhilfeeinrichtung in Obhut genommen. Nach einer Altersschätzung beendete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft C. die Inobhutnahme des Klägers mit Bescheid vom 3. Dezember 2012, weil dieser nicht minderjährig sei. Hiergegen erhob der Kläger unverzüglich Klage beim Verwaltungsgericht C. . 6 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) teilte der A1. am 4. Dezember 2012 im Rahmen einer „Erstmeldung, Reservierungsbestätigung“ mit, Zielland einer Verteilung sei O. -X. , Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) sei E. . Noch am 4. Dezember 2012 erhielt der Kläger von der A1. zum einen eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“, die als zuständige B. die N. . in C. bezeichnete, als Verteilort indessen E. nannte und die Aufforderung enthielt, der Asylsuchende habe sich unverzüglich zu der für ihn zuständigen B. zu begeben. Die BÜMA enthielt ferner die Bemerkung, dass die Weiterleitung im Hinblick auf das Klageverfahren beim VG C. ausgesetzt sei. Zum anderen überreichte die A1. dem Kläger ein vom 4. Dezember 2012 datierendes und mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebenes Schreiben, welches die EAE E. nannte und die Pflicht bekundete, sich unverzüglich dorthin zu begeben. 7 Nach Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens vom 11. Juli 2013 durch den Q. Dr. T1. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N1. , wonach der Kläger am 3. Dezember 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe und das wahrscheinlichste Alter bei ca. 21 bis 22 Jahren liege, ordnete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft C. unter dem 26. Juli 2013 die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Beendigung der Inobhutnahme vom 3. Dezember 2012 an. 8 Nachfolgend erhielt der Kläger am 2. August 2013 eine BÜMA, die nun als zuständige B. die EAE E. bezeichnete. Bereits zuvor war die BÜMA dahingehend geändert worden, dass als zuständige B. die X1. . in C. und wohl ab April 2013 schließlich keine B. mehr angegeben wurde. 9 Am 5. August 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Verteilungsentscheidung des Beklagten erhoben, und zwar beim Verwaltungsgericht C. , das das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass die in dem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, sich nach E. zu begeben, eine rechtswidrige Weiterleitungsanordnung darstelle. Er sei u.a. wegen fehlender Suiziddistanz nicht transport- bzw. reisefähig. Der mit der Verteilung erfolgende Ortswechsel würde in jedem Fall zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung führen. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Derealisationssyndrom, einer HIV-Infektion und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Wegen dieser Erkrankungen befinde er sich u.a. in einer etablierten psychotherapeutischen Behandlung bei dem Kinder- und Jugendpsychiater I. . Ein Wechsel des Therapeuten sei ihm nicht zuzumuten. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgelegt: 10 1. Verordnung des Kinder- und Jugendpsychiaters I. vom 2. August 2013 für eine notfallmäßige Krankenhausbehandlung in der U. -X2. -Klinik (Psychiatrie) in C. . 11 2. Fachärztliche Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters I. und des Dipl-Psych. N2. -M. vom 7. August 2013. Darin heißt es u.a.:„…Der Patient ist intermittierend suizidal, seit die Umverteilung jedoch weiterhin fokussiertes Thema ist, haben die suizidalen Aspekte zugenommen und der Patient ist kaum suiziddistanzierbar. Bei der Erhebung des psychopathologischen Befundes bei der stationären Behandlung zeigten sich keine Auffälligkeiten. Dies steht im deutlichen Kontrast zur Erhebung unseres psychopathologischen Befundes prozessual zuvor. Es ist nicht verwunderlich, dass bei einer einmaligen Erhebung ein blander Befund resultieren kann, bei prozessualem Screenen jedoch ein völlig anderes Bild resultieren kann (Schröpfinger 2009). Insgesamt zeigt sich über die Zeit eine derartige Antriebslosigkeit, gepaart mit Hypervigilanz, quasi-wahnhaften Komponenten und verstärkter Dissoziationsneigung, dass wir endgültig würdigend die Transport- und Reisefähigkeit des Patienten als „nicht vorhanden“ einschätzen müssen. …“ 12 3. Ärztliches Attest des Herrn I. vom 16. August 2013 mit den bereits oben aufgeführten Diagnosen. 13 Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat die Kammer den am 18. September 2013 gestellten Eilantrag 11 L 1254/13 abgelehnt. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass das mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebene Schreiben Verwaltungsaktsqualität habe und hat ferner in der Sache u.a. ausgeführt, dass nach dem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unmittelbar durch seine Weiterleitung von C. nach E. bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und keine hinreichenden Vorkehrungen zum Ausschluss dieses Risikos getroffen werden könnten. Die vorgelegten ärztlichen Atteste würden eine Reiseunfähigkeit nicht einmal nachvollziehbar aufzeigen und stünden noch dazu im Widerspruch zu dem Ergebnis eines stationären Krankenhausaufenthalts des Klägers. 14 Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge 11 L 1644/13 hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen. 15 Nachfolgend hat der Kläger einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und in diesem Rahmen zunächst eine weitere, vom 3. Dezember 2013 datierende fachärztliche und psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters I. und des Dipl.-Psych. N2. -M. vorgelegt. In dieser wurde zu dem Klinikaufenthalt des Klägers im August 2013 ausgeführt, dass in Kliniken, wie auch im konkreten Fall, kein Sprachmittler zur Verfügung stehe, weshalb weiterführende Behandlungen dort nicht möglich seien. Bei dem Kläger habe nach telefonischer Rücksprache mit der Klinik lediglich im klinischen Eindruck eine akute Suizidalität ausgeschlossen werden können; dies jedoch ohne nähere Kenntnis der Vorgeschichte. Der Kläger, der an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, befinde sich seit dem 6. Juni 2013 in der dortigen Behandlung, wobei durchschnittlich alle 10 Tage Behandlungstermine stattfänden. Einen erschwerenden Faktor in der Behandlung stelle die Homosexualität des Klägers einschließlich einer HIV-Infektion dar. 16 Ferner legte der Kläger ein ärztliches Attest des Arztes für Innere Medizin – Infektiologie Dr. T2. vom 19. Dezember 2013 vor. Hiernach sei der Kläger auf eine konsequente antiretrovirale Therapie angewiesen. Aufgrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. U.a. sei eine regelmäßige Nahrungsaufnahme nicht gewährleistet, weshalb die Pharmakotherapie gefährdet sei. 17 Auf gerichtliche Aufforderung übersandte der Kläger den vorläufigen Arztbericht der Kliniken im U. -X2. -Werk (Psychiatrie und Psychotherapie II) vom 5. August 2013 über seinen stationären Aufenthalt dort vom 2. bis 5. August 2013. Der Kläger habe sich mit einem unauffälligen psychopathologischen Befund dargestellt, es habe keine Dissoziationen gegeben. Er habe sich klar von einer Suizidalität distanziert und keinen längeren stationären Aufenthalt gewollt. 18 Der Beklagte überreichte seinerseits eine amtsärztliche Stellungnahme vom 6. März 2014, die eine Reiseunfähigkeit des Klägers für eine Reise nach E. verneinte. 19 Nach Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes des Herrn I. vom 2. April 2014 ordnete die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung mit Beschluss vom 23. April 2014 (11 L 1868/14) unter Abänderung des früheren Eilbeschlusses die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an, weil es im Hinblick auf die konkrete Behandlungsbedürftigkeit des an einer HIV-Erkrankung leidenden Klägers und die genauen Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung auf diese Behandlung und damit den Therapieerfolg einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfe. 20 Im vorliegenden Klageverfahren hat der Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Frau X3. -T3. vom 24. Juli 2014 sei am 18. Juli 2014 eine psychiatrische Begutachtung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T4. und eine nachfolgende allgemeinmedizinische Untersuchung durch sie selbst erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass diagnostisch eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Antriebsstörung vorliege, eine posttraumatische Belastungsstörung aber nicht habe festgestellt werden können. Eine Verteilung nach E. wäre selbstverständlich eine psychische Belastung, die möglicherweise eine weitere Ausprägung einer depressiven Reaktion zur Folge haben könne. Diese könne aber in E. sofort einer adäquaten Therapie zugeführt werden. Die Reisefähigkeit sei nicht eingeschränkt.Allgemeinmedizinisch befinde sich der Kläger, der nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Gewicht verloren habe, in einem guten Ernährungszustand und (muskulösen) Allgemeinzustand. Die HIV-Infektion sei zufällig bei einer Routineuntersuchung diagnostiziert worden, Beschwerden habe er zu keiner Zeit gehabt. Seine Medikamente vertrage er gut und nehme sie regelmäßig ein. Er habe gelegentlich Schwierigkeiten mit dem Essen, weil ihm das Essen im Wohnheim nicht schmecken würde. Da dem Kläger die Notwendigkeit der Tabletteneinnahme bewusst sei, gebe es auch keine Einschränkungen durch die psychische Verfassung auf die Einnahme dieser Tabletten. Insgesamt sei der Kläger aus psychiatrischer und allgemeinmedizinischer Sicht reisefähig. Aufgrund der verständlichen Ängste hinsichtlich einer neuen Umgebung wäre es hilfreich, ihn auf die Verlegung vorzubereiten und ihm mitzuteilen, was ihn am neuen Wohnort erwarte. 21 Auf die gerichtliche Verfügung nach § 87 b VwGO hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand durch den mit der Umverteilung erfolgenden Ortswechsel wesentlich verschlechtern werde. Diesbezüglich bezieht er sich auf das ärztliche Attest des Dr. T2. , Facharzt für Innere Medizin – Infektiologie, vom 25. Februar 2015 mit den Diagnosen 22 23 HIV B 2 (behandlungsbedürftig) 24 HIV – assoziierte Immunthrombozytopenie 25 Depressives Syndrom, aktuell schwere depressive Episode 26 Rezidivierende Gastritis 27 Dr. T2. führt ferner aus, dass der drohende Ortswechsel den Kläger erheblich belaste und seinen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Der Kläger leide an massiven Schlafstörungen, rezidivierenden Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit,Unruhezuständen, Angst- und Panikattacken und rezidivierenden Ekzemen. Er sei nicht reisefähig. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Verteilungsentscheidung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 aufzuheben. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil sie sich nicht gegen eine Verteilungs- bzw. Weiterleitungsentscheidung des Beklagten richte. Weder bei der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender noch bei dem mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebenen Informationsschreiben handele es sich um einen Verwaltungsakt des Beklagten. Im Übrigen könne die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Volljährigkeit des Klägers nachgewiesen sei und dieser zudem reisefähig sei. Zur Reisefähigkeit bezieht sich der Beklagte insbesondere auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. Juli 2014. 33 Der Beklagte hat im abgeschlossenen Eilverfahren 11 L 1868/13 Kontakt zur Erstaufnahmeeinrichtung in E. aufgenommen, die telefonisch mitgeteilt hat, dass es in der Nähe der Einrichtung selbstverständlich mehrere Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger gebe (3 Krankenhäuser). Von dort wurde um Zusendung der Unterlagen gebeten, damit bereits vor der Ankunft des Klägers alles vorbereitet werden könne. 34 Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 11 K 4512/13, 11 L 1254/13, 11 L 1644/13 und 11 L 1868/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. 38 1. 39 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das dem Kläger in französischer Sprache ausgehändigte und mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebene Schreiben vom 4. Dezember 2012 keinen Verwaltungsakt darstellt. Insoweit hält die Kammer nicht mehr an ihrer in den Eilbeschlüssen geäußerten Rechtsauffassung zur Verwaltungsaktqualität fest. Denn Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Das in französischer Sprache gefasste Schreiben des Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es fehlt bereits an einer eigenständigen Regelung. Vielmehr wird der Kläger lediglich über seine Verteilung zur Erstaufnahmeeinrichtung E. informiert, wie sich dies auch ausdrücklich aus der Überschrift „INFORMATION“ ergibt. Dementsprechend enthält das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung. Entscheidend gegen eine eigenständige Regelung spricht zudem, dass das Schreiben ausschließlich in französischer Sprache gefasst ist. Gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Amtssprache indessen deutsch. Dies bedeutet, dass in amtlichen Bescheiden ausschließlich die deutsche Sprache zu verwenden ist. Die Behörde darf und muss sich in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als Amtssprache bedienen. Das Gebot der deutschen Amtssprache berührt indes nicht die Befugnis von Behörden, sich im Umgang mit Ausländern deren Sprache namentlich in Merk- und Informationsschreiben zu bedienen, 40 vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2014 - 10 K 461.13 - juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2005 – 10 B 2730/04 -, juris; Kopp/ Ramsauer, VwVfG,12. Auflage, § 23 Rdnr. 5 f. 41 In diesem Sinne ist auch das mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebene Schreiben des Beklagten zu verstehen, das dem Kläger zusätzlich zur BÜMA ausgehändigt worden ist. 42 Bei der seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter dem 4. Dezember 2012 gemäß § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG an die ZAA gerichteten Mitteilung handelt es sich ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen nicht auf Außenwirkung gegenüber dem Asylsuchenden gerichteten verwaltungsinternen Vorgang. 43 Eine eigenständige Regelung enthält aber die in der BÜMA des Beklagten vom4. Dezember 2012 enthaltene Weiterleitungsanordnung zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung, die als Entscheidung nach § 22 Abs. 1 AsylVfG auch unmittelbare Rechtswirkungen hat und deshalb ein Verwaltungsakt ist. Denn neben der aus § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG folgenden gesetzlichen Verpflichtung, sich unverzüglich zu der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wird erstmals gegenüber dem Asylsuchenden die konkrete Aufnahmeeinrichtung benannt und damit mit Außenwirkung und im Einzelfall festgelegt bzw. geregelt. 44 Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2014 – 10 K 289.13 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris; VG München, Beschluss vom 12. November 2012 – M 24 S 12.4981 –, juris; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage, 2014, § 46, Rdnr. 15 f.; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, Bd. 4, § 46 AsylVfG, Rdnr. 17; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: November 2014, § 46 AsylVfG, Rdnr. 4; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2013 - 16 L 225.13 -juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 8 L 1073/96 –, juris. 45 Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Auch wenn man zugrunde legt, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die in § 47 Abs. 1 AsylVfG maximal vorgesehene Frist von drei Monaten für eine Aufenthaltspflicht in einer Aufnahmeeinrichtung bereits abgelaufen gewesen wäre, so hätte sich die streitgegenständliche Weiterleitungsanordnung des Beklagten zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung nicht erledigt. Denn die Weiterleitungsanordnung entfaltet auch nach Ablauf der Frist Rechtswirkungen, weil sie insbesondere Grundlage für die anschließende landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG ist. 46 Vgl. auch VG München, Beschluss vom 12. November 2012, a.a.O. 47 2. 48 Die in der BÜMA enthaltene Weiterleitungsanordnung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 49 Als Rechtsgrundlage für die Weiterleitungsanordnung kommt allein § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Betracht. 50 Diese Regelung ist – wie insgesamt das Verteilungssystem der §§ 45 ff. AsylVfG – anwendbar bei Asylsuchenden, die den Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft– wie in § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klargestellt – die Pflicht, anfangs in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wobei sich ihre Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in der die betreffende Einrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Demgegenüber ändert sich für diejenigen Asylsuchenden, für die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit (der Zentrale) des Bundesamtes begründet ist, an ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation nichts, 51 vgl. Marx, a.a.O, § 14, Rdnr. 1 und § 46 Rdnr. 1; 52 ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in deren Bereich sie sich aufhalten. 53 Vorliegend hatte der Kläger angesichts seines Alters seinen Asylantrag – wie von dem Beklagten angenommen – gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, so dass auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG eine Weiterleitungsanordnung als solche gegen ihn ergehen konnte. Denn er hatte– entgegen seinen unbelegten Behauptungen, am 8. E1. 1995 geboren zu sein –, zum Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender bzw. bei der Verteilungsentscheidung zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen im Beschluss vom 31. Oktober 2013 im zugehörigen Eilverfahren 11 L 1254/13 (Seite 4) Bezug genommen. 54 Die Verteilungsentscheidung erweist sich indessen als rechtswidrig, weil sie in sich widersprüchlich ist und zudem nicht mit der auf § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG beruhenden Mitteilung des Bundesamtes vom 4. E1. 2012 in Einklang steht, wonach zuständige Aufnahmeeinrichtung im Falle des Klägers die Erstaufnahmeeinrichtung E2. ist. 55 So hat der Beklagte in der BÜMA vom 4. E1. 2012 als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der sich der Kläger unverzüglich zu begeben habe, die Einrichtung in der N3. . in C2. angegeben und damit geregelt, allerdings unmittelbar in der Zeile darunter als Verteilort E2. bezeichnet. Dies ist aus Sicht eines verständigen Empfängers widersprüchlich und unverständlich. Auch wenn man diese Regelung für auslegungsfähig hält und zur Auslegung das dem Kläger ebenfalls ausgehändigte und mit „INFORMATION IMPORTANTE“ überschriebene Schreiben, das als zuständige Erstaufnahmeeinrichtung die EAE E2. bezeichnet, heranzieht, bleibt es bei der Widersprüchlichkeit. Denn dann verfügte der Kläger über zwei Dokumente, die zwei unterschiedliche Erstaufnahmeeinrichtungen in C2. und E2. angaben, zu denen er sich (jeweils) unverzüglich begeben sollte. Gerade angesichts des Umstandes, dass die behördliche Entscheidung in der BÜMA die vermeintlich zuständige Aufnahmeeinrichtung in C2. mit genauer Adresse bezeichnete, und es sich dabei auch um eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes C2. handelt, ist kein Raum für eine Auslegung dahingehend, dass ersichtlich tatsächlich die Erstaufnahmeeinrichtung E2. gemeint gewesen wäre und es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit gehandelt habe, wie der Beklagte nun vorgetragen hat. Dies kommt aus den dem Kläger ausgehändigten Unterlagen gerade nicht klar zum Ausdruck. Diese Widersprüchlichkeiten bzw. Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten und haben die Unbestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) der Weiterleitungsanordnung des Beklagten vom 4. E1. 2012 zur Folge. 56 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte die zuständige Aufnahmeeinrichtung in der BÜMA nachfolgend mehrfach geändert hätte. Denn die Änderungen in den nächsten drei Monaten, in denen der Kläger nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG längstens verpflichtet gewesen ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beziehen sich ebenfalls auf eine Aufnahmeeinrichtung in C2. , nämlich in der X4.-----straße . Demgegenüber ist die Erstaufnahmeeinrichtung E2. als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der nach der verwaltungsinternen Mitteilung des Bundesamtes eine Weiterleitung tatsächlich hätte erfolgen müssen, erstmals in der BÜMA vom 2. August 2013 bezeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylVfG, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, für den längstmöglichen Zeitraum von drei Monaten indessen bereits nachgekommen, so dass kein Raum mehr für eine derartige Entscheidung war und der Beklagte seine Entscheidung insoweit in rechtmäßiger Weise nicht mehr ändern konnte. 57 Dass die Frist zur Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylVfG im Falle einer Weiterleitungsanordnung grundsätzlich erst mit dem Eintreffen des Asylsuchenden in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beginnt, 58 vgl. Marx, a.a.O., § 47, Rdnr. 7, 59 und die Weiterleitung des Klägers im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung seiner damals beim VG C2. anhängigen Klage gegen die Beendigung der Inobhutnahme in einer C3. Jugendhilfeeinrichtung auch nach dem weiteren Inhalt der BÜMA ausgesetzt war, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schließlich hat der Beklagte in der BÜMA innerhalb des 3-Monats- Zeitraumes – wenn auch im Widerspruch mit dem angegebenen Verteilort E2. – ausschließlich konkrete Aufnahmeeinrichtungen in C2. benannt, zu denen sich der Kläger zu begeben hatte, ohne dabei deutlich zu machen, dass die Weiterleitung als solche zur Erstaufnahmeeinrichtung E2. erfolgen sollte, und dem Kläger nur im Hinblick auf die oben aufgezeigte aufschiebende Wirkung der rein tatsächliche Verbleib/Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung in C2. ermöglicht werden sollte. Da der Kläger sich nach den vorliegenden Unterlagen auch mindestens drei Monate in den in der BÜMA bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen in C2. aufgehalten hat, bestand für ihn damit im August 2013 bereits keine Verpflichtung mehr zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 AufenthG. 60 Ist die Weiterleitungsanordnung des Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles mit den Widersprüchlichkeiten in der BÜMA bereits rechtswidrig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob einer Weiterleitung des Klägers zur Erstaufnahmeeinrichtung nach E2. gesundheitliche Gründe entgegengestanden hätten. Diese Frage wäre indessen voraussichtlich zu verneinen gewesen. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.