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Beschluss

10 K 150.15

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0422.10K150.15.0A
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist.(Rn.5) 2. Erklärt ein Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt, kann dies nicht anders verstanden werden, als das auch ein mit der Hauptsache verbundenes Prozesskostenhilfegesuch nicht weiter verfolgt werden und das Gericht nur mehr über die Kosten entscheiden soll (§ 160 Abs 2 VwGO).(Rn.5) 3. Anderes kann nur dann gelten, wenn es vom Kläger ausdrücklich erklärt wird oder sich aus sonstigen Umständen eindeutig erschließt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist.(Rn.5) 2. Erklärt ein Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt, kann dies nicht anders verstanden werden, als das auch ein mit der Hauptsache verbundenes Prozesskostenhilfegesuch nicht weiter verfolgt werden und das Gericht nur mehr über die Kosten entscheiden soll (§ 160 Abs 2 VwGO).(Rn.5) 3. Anderes kann nur dann gelten, wenn es vom Kläger ausdrücklich erklärt wird oder sich aus sonstigen Umständen eindeutig erschließt.(Rn.5) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin erhob am 20.05.2010 die gegen eine Verteilung nach München gerichtete Klage VG 20 K 158.10. In der Klageschrift beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Unter dem 09.06.2010 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte und beantragte unter Beifügung einer Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit Schreiben vom 29.06.2010 rügte der Verfahrensbevollmächtigte, der Prozesskostenhilfeantrag sei noch nicht entschieden. Unter dem 29.07.2010 übersandte er einen Einkommensbeleg als Anlage zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin. Am 30.09.2011 erhielt die Klägerin eine ‚Überquote‘ für Berlin. Unter dem 22.12.2011 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte das Klageverfahren VG 20 K 158.10 für erledigt, ohne sich in diesem Schreiben zu dem bis dahin nicht entschiedenen Prozesskostenhilfeantrag zu äußern. Mit Beschluss vom 14.03.2012 legte das Verwaltungsgericht Berlin den Beteiligten des Klageverfahrens dessen Kosten je zur Hälfte auf. Unter dem 13.03.2012, bei dem Gericht eingegangen am 19.03.2012, äußerte der Verfahrensbevollmächtigte, der angegriffene Verwaltungsakt sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Mit Schreiben vom 02.04.2012 beantragte seine Vertreterin eine Fristverlängerung für die Einlegung einer Anhörungsrüge. Unter dem 18.02.2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte sodann, für das Verfahren VG 20 K 158.10 die Kosten auszugleichen bzw. festzusetzen. Dies erfolgte durch Beschluss vom 23.03.2015. Mit Schreiben vom 07.04.2015 führte der Verfahrensbevollmächtigte zum Aktenzeichen VG 20 K 158.10 aus, er erinnere zum wiederholten Male an die Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe. II. Nach Schließung der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist für das Begehren der Klägerin geschäftsplanmäßig die 10. Kammer zuständig, dort erhielt das Verfahren das oben angegebene neue Aktenzeichen. Über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet nach Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Das Prozesskostenhilfebegehren ist abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist. Erklärt ein Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt, kann dies nicht anders verstanden werden, als das auch ein mit der Hauptsache verbundenes Prozesskostenhilfegesuch nicht weiter verfolgt werden und das Gericht nur mehr über die Kosten entscheiden soll (§ 160 Abs. 2 VwGO). Anderes kann nur dann gelten, wenn es vom Kläger ausdrücklich erklärt wird oder sich aus sonstigen Umständen eindeutig erschließt. So liegen die Dinge hier nicht. Der vorliegende Rechtsstreit VG 20 K 158.10 endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, ohne dass der Verfahrensbevollmächtigte in seiner Erledigungserklärung vom 22.12.2011 noch in anderen, im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Erklärung stehenden Schreiben deutlich gemacht hat, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibe aufrechterhalten. Aus seinen Schreiben vom 29.06.2010 und 29.07.2010 lässt sich die Aufrechterhaltung schon deshalb nicht entnehmen, da sie der Erledigungserklärung zeitlich erheblich vorausgehen und der Verfahrensbevollmächtigte auf diese Schreiben nicht erneut Bezug genommen hat. Der Verfahrensbevollmächtigte hat im Weiteren auch nicht während des Verfahrens derart permanent auf einer Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs insistiert („…zum wiederholten Male…“), dass sich der Schluss aufdrängen musste, dies Gesuch solle auch im Falle der Erledigungserklärung beschieden werden. Ein solches Insistieren ist hier nicht erkennbar. Vor der Erledigungserklärung vom 22.12.2011 war das das zeitlich über ein Jahr zurückliegende Schreiben vom 29.07.2010 das letzte Schriftstück, in welchem der Verfahrensbevollmächtigte das Prozesskostenhilfegesuch erwähnte. Nach der Erledigungserklärung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 13.03.2012 lediglich zu einer von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit geäußert, das Schreiben seiner Vertreterin vom 02.04.2012 erwähnt zwar eine Anhörungsrüge, nicht indes ein Prozesskostenhilfegesuch. Auch das Schreiben vom 07.04.2015 reicht nicht für die Annahme hin, trotz der Erledigungserklärung sei der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten geblieben. Zwischen der Erledigungserklärung des Verfahrensbevollmächtigten vom 22.12.2011 und dem Ansinnen vom April 2015, der Prozesskostenhilfeantrag möge nunmehr beschieden werden, liegen zeitlich mehr als drei Jahre sowie in der Sache die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.03.2012. Mit Blick auf diesen Verfahrens- und Zeitablauf sind auch keine sonstigen durchgreifenden Billigkeitserwägungen ersichtlich, auf Grund derer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe heute in Betracht kommen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2009 – 4 PA 70/09 -; siehe auch Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 20. Aufl. § 166 Rz. 14). Versteht man das Schreiben vom 07.04.2015 schließlich als neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so kann dieser keinen Erfolg haben. Prozesskostenhilfe wird nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO), nicht indes für abgeschlossene Verfahren.