Beschluss
4 PA 70/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist; sie wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn das Verfahren vor Entscheidung über den PKH-Antrag durch Vergleich beendet wurde.
• Ausnahmen aus Billigkeitsgründen kommen nur in Betracht, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Antragstellers erledigt hat oder dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu erreichen.
• Fehlen die für die Entscheidung über PKH erforderlichen aktualisierten Erklärungen und Belege zum Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit, schließt dies eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss wegen fehlender Entscheidungsreife • Die Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist; sie wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn das Verfahren vor Entscheidung über den PKH-Antrag durch Vergleich beendet wurde. • Ausnahmen aus Billigkeitsgründen kommen nur in Betracht, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Antragstellers erledigt hat oder dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu erreichen. • Fehlen die für die Entscheidung über PKH erforderlichen aktualisierten Erklärungen und Belege zum Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit, schließt dies eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus. Der Kläger zu 3 beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Rücknahmebescheid über Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. Das erstinstanzliche Verfahren endete in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch einen von dem Kläger mitgetragenen Vergleich. Das Verwaltungsgericht versagte am selben Tag die beantragte Prozesskostenhilfe, weil der Kläger trotz Aufforderung vom 15. Dezember 2008 keine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hatte. Der Kläger legte die Erklärung erst mit Schriftsatz vom 4. März 2009 im Beschwerdeverfahren nach. Er erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Entscheidend war, ob der PKH-Antrag zum Zeitpunkt des Vergleichs entscheidungsreif war und ob Ausnahmetatbestände zugunsten des Klägers eingreifen. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist; ist das Verfahren vor Entscheidung über den PKH-Antrag durch Vergleich beendet, kommt PKH grundsätzlich nicht mehr in Betracht. • Aus Billigkeitsgründen ist Abweichendes nur zuzulassen, wenn das Verfahren ohne Zutun des Antragstellers erledigt wurde oder der Antragsteller vor Wegfall der Rechtshängigkeit alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu erreichen. • Hier hat sich das Verfahren nicht ohne Zutun des Klägers erledigt; der Kläger hat aktiv am Vergleichsschluss mitgewirkt, sodass die Billigkeitsausnahme nicht greift. • Zudem hat der Kläger die erforderlichen, nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO aktualisierten Erklärungen und Belege nicht bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt, sodass sein PKH-Antrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit nicht entscheidungsreif war. • Eine nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Entscheidungsreife zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung nicht heilen; daher scheidet eine nachträgliche Bewilligung der PKH aus. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde zu Recht abgelehnt. Maßgeblich ist, dass das erstinstanzliche Verfahren durch einen von dem Kläger mitgetragenen Vergleich beendet war und die für eine Entscheidung über PKH erforderlichen aktualisierten Erklärungen und Nachweise zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht vorlagen. Dadurch war der PKH-Antrag nicht entscheidungsreif und konnte auch nicht nachträglich bewilligt werden. Die Ablehnung bleibt daher bestehen.