Beschluss
10 M 308.17
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0412.10M308.17.0A
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Leitsätze
1. Die Vollzugsbehörde kann den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld untunlich sind.(Rn.12)
2. Untunlich ist ein Zwangsmittel, wenn es von vornherein nicht in Betracht kommt und seine Androhung deshalb rechtswidrig wäre.(Rn.14)
Tenor
1) Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners im P..., einschließlich sämtlicher Nebenräume (Keller, Dachspeicher etc.), wird angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
2) Diese Anordnung ermächtigt Polizeibeamte wie auch Bedienstete des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde.
3) Diese Anordnung ist bis zum 8. Juli 2017 befristet und gilt ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung der Bescheide des Antragstellers vom 09.03.2017 und 29.03.2017.
4) Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt.
5) Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollzugsbehörde kann den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld untunlich sind.(Rn.12) 2. Untunlich ist ein Zwangsmittel, wenn es von vornherein nicht in Betracht kommt und seine Androhung deshalb rechtswidrig wäre.(Rn.14) 1) Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners im P..., einschließlich sämtlicher Nebenräume (Keller, Dachspeicher etc.), wird angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. 2) Diese Anordnung ermächtigt Polizeibeamte wie auch Bedienstete des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde. 3) Diese Anordnung ist bis zum 8. Juli 2017 befristet und gilt ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung der Bescheide des Antragstellers vom 09.03.2017 und 29.03.2017. 4) Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. 5) Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsgegner ist russischer Staatsangehöriger. Er ist Vater eines am 20.10.2016 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.10.2015 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, hinsichtlich des Herkunftsstaates des Antragsgegners lägen wegen psychischer Störungen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Gegenwärtig ist der Antragsgegner im Besitz einer bis zum 08.05.2017 gültigen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit bestandskräftigem, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26.06.2015 untersagte der Antragsteller dem Antragsgegner für zwölf Monate ab Zustellung des Bescheides die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und ordnete die Inverwahrungnahme des im Besitz des Antragsgegners befindlichen gültigen Russischen Nationalpasses sowie weiterer gegebenenfalls vorhandener Pässe an. Die Dauer der Ausreiseuntersagung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.06.2016 bis zum 08.07.2017 verlängert. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Antragsgegner habe sich in Moscheen aufgehalten, deren Räumlichkeiten als Treffpunkt einer dschihadistisch-salafistischen Personengruppe dienten, deren Mitglieder sich bereits in das dschihadistische Kampfgebiet Syrien bzw. Irak begeben und sich dort islamistischen Rebellen angeschlossen hätten. Ein Aufenthalt des Antragsgegners in diesem Kampfgebiet könne neben der Gefährdung von sonstigen erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland auch zur Folge haben, dass der Antragsgegners als ausgebildeter potentieller Attentäter in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre, um hier Anschläge zu begehen oder zu organisieren. Unter dem 29.11.2016 übersandte das Bezirksamt Spandau von Berlin der Berliner Ausländerbehörde die Kopie eines Passdokumentes des Antragsgegners (Nr. 5925160), ausgestellt am 17.11.2014 von der Botschaft der Russischen Föderation, dessen Original der Antragsgegner beim Bezirksamt vorgelegt hatte. Mit weiterem bestandskräftigen, ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 09.03.2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, das diesem am 17.11.2014 von der Botschaft der Russischen Föderation ausgestellte Dokument (Nr. 5925160) der Ausländerbehörde zu übergeben. Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Aufforderung bis zum 24.3.2017 nicht nachkommt, drohte ihm der Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Einziehung des genannten Dokuments durch Berliner Polizeikräfte an. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 29.03.2017 setzte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.03.2017 gegen den Antragsgegner das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Gestalt des Einzugs des genannten Dokumentes durch die Polizei fest. Nach Aktenlage ist der Antragsgegner unter der Anschrift ... in ... Berlin-... gemeldet. Nach Auskunft der Mutter seines deutschen Kindes vom 02.02.2017 hält er sich unter dieser Anschrift auf. Mit dem am 05.04.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Durchsuchung von Wohnräumen zwecks Verwaltungsvollstreckung beantragt der Antragssteller: 1) Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen des Antragsgegners im P..., durch Polizeibeamte und Bedienstete des Antragstellers werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. 2) Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Beschlussdatum und nur zum Zwecke der Sicherstellung des Reisepasses Nr. 5..., ausgestellt am 17.11.2014 von der russischen Botschaft in Berlin. 3) Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. II. Für die Entscheidung über den Antrag ist die Kammer zuständig. Eine hiervon abweichende, alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden ergibt sich auch nicht aus § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist. Diese Vorschrift betrifft indes lediglich die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 168 VwGO, nicht aber - wie hier - die Vollstreckung behördlicher Verwaltungsakte (vgl. dazu Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 169 Rz. 3). Für den auch im Übrigen zulässigen Antrag ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die begehrte Durchsuchungsanordnung betrifft eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Passsicherstellung (§ 48 Abs. 1 AufenthG). Der Umstand, dass der Art. 13 Abs. 2 GG Durchsuchungen der gemäß Art. 13 Abs. 1 GG unverletzlichen Wohnung formell unter einen Richtervorbehalt stellt, begründet in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Charakter der Rechtsangelegenheit. Die richterliche Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Passsicherstellung ist schließlich auch nicht bundesgesetzlich einem anderen Gericht zugewiesen. Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage der begehrten Anordnung ist § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. c und 12 VwVG des Bundes. Gemäß § 12 VwVG kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen unter anderem dann zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld untunlich sind. Der Antragsgegner ist Pflichtiger im Sinne dieser Norm. Er ist aus den Bescheiden vom 26.06.2015 und vom 09.03.2017 verpflichtet, dem Antragsteller den dort genannten Pass zu übergeben. Diese im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG auf die Herausgabe einer Sache gerichteten Verwaltungsakte sind bestandskräftig und vollziehbar. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wurde dem Antragsgegner im Bescheid vom 09.03.2017 unter Fristsetzung angedroht (§ 13 Abs. 1 VwVG) und durch Bescheid vom 29.03.2017 festgesetzt (§ 14 VwVG). Die Anwendung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs ist vorliegend geboten, da die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld untunlich sind. Untunlich ist ein Zwangsmittel, wenn es von vornherein nicht in Betracht kommt und seine Androhung deshalb rechtswidrig wäre. Die Herausgabe des Passes ist allein dem ihn besitzenden Antragsgegner möglich und insofern schon keine der Ersatzvornahme zugängliche vertretbare Handlung (§ 10 VwVG). Auch die Androhung des Zwangsgeldes (§ 11 VwVG) ist mit Blick auf die vom Antragsgegner ausgehenden Gefahren für bedeutende Rechtsgüter - hier eine terroristische Gefahr - untunlich. Diesem wurde vor dem Hintergrund entsprechender Informationen seitens des LKA durch Bescheid vom 26.06.2015 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt, weil die begründete Annahme besteht, dass er die Bundesrepublik Deutschland verlassen will, um am militanten Dschihad in Syrien und im Irak teilzunehmen bzw. diesen zu unterstützen, indem er an islamistisch motivierten Kampfhandlungen bis hin zu Sprengstoffanschlägen teilnimmt. Es besteht insofern die Gefahr der Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Diese Einschätzung des Antragsstellers wird durch die Auskunft der Mutter seines deutschen Kindes vom 02.02.2017 gestützt, wonach sich der Antragsgegner bei terroristischen Anschlägen, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, bei ihr zuhause vor Freude auf den Boden geworfen habe. Vor diesem Hintergrund ist die möglichst schnelle Sicherstellung der Reisedokumente des Antragsgegners - nach gegenwärtigem Stand zur Verhinderung seiner Ausreise - unmittelbar geboten. Der Pass ist zudem gleichermaßen für den Fall erforderlich, dass nach Ablauf der humanitären Aufenthaltserlaubnis diese nicht verlängert und eine Aufenthaltsbeendigung durchgesetzt werden soll, letzteres nach psychiatrischer Begutachtung und ggf. Änderung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 73 c AsylG). Dem Allem ist durch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht gedient, damit verbundene Verzögerungen sind nicht hinzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 1 VwVG ist Vollzugsbehörde diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde. Dabei kann sie sich im Wege der Amtshilfe (§§ 4 ff. VwVfG) der Hilfe von Polizeivollzugsbeamten bedienen, die als Vollzugsbeamte (§ 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin - UZwG Bln) unmittelbaren Zwang in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes anwenden dürfen (§ 1 Abs. 1 UZwG Bln). Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorliegend auch verhältnismäßig im Sinne von § 9 Abs. 2 VwVG. Danach muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, wobei es möglichst so zu bestimmen ist, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Die Wohnungsdurchsuchung dient dem Zweck der Passsicherstellung und der Verhinderung einer der Begehung von Straftaten dienenden Ausreise des Antragsgegners und ist für diesen Zweck geeignet und erforderlich. Der Antragsgegner ist bislang seiner Verpflichtung zur Passherausgabe nicht nachgekommen, wiewohl der Umstand, dass er im November des Jahres 2016 bei dem Bezirksamt Spandau offensichtlich ein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation vorgelegt hat, nahelegt, dass er im Besitz eines solchen Reisedokumentes ist. Macht er hierzu durch Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 17.03.2017 gegenüber der Ausländerbehörde geltend, er könne der Aufforderung nicht nachkommen, da sich der verlangte Reisepass bei Verwandten in Russland befinde, ist dies nach Auffassung der Kammer als Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Umstand dargelegt, wie und zu welchem Zweck der Reisepass des Antragsgegners, den dieser in Deutschland zur Erfüllung seiner Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) benötigt, nach Russland gelangt sein soll. Hat der Antragsgegner im Weiteren das Reisedokument am 27.03.2017 bei der Polizei auch als verloren gemeldet, steht dies im Widerspruch zu seiner Behauptung, der Pass befinde sich in Russland, und unterstreicht insgesamt den Charakter dieser Einlassungen als Schutzbehauptung. Schließlich ist die Durchsuchung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung wird durch eine lediglich kurzzeitige Durchsuchung nicht übermäßig eingeschränkt. Die Anordnung wird bis zum Ablauf der Ausreiseuntersagung befristet, da die Durchsuchung diese Untersagung flankieren soll. Die Kammer hat schließlich von einer Benachrichtigung und Anhörung des Antragsgegners abgesehen, da dadurch der Erfolg der beabsichtigten Maßnahme gefährdet würde (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.1981 – 1 BvR 1094/80 – Rz. 52 ff.; zitiert nach juris). Der Antragsgegner, der bislang seiner Passherausgabepflicht nicht nachgekommen ist, würde dadurch weiter in die Lage versetzt, seine Passdokumente vor dem Zugriff des Antragstellers zu verbergen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geregelte Festgebühr (Nr. 5301 der Anlage 1 zum GKG) nicht.