Beschluss
1 O 52/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0815.1O52.24.00
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Leitsätze
Weder § 32 SprengG noch die landesrechtlichen Regelungen Sachsen-Anhalts über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gerichtet sind (hier die sofortige Sicherstellung einer Sprengstofferlaubniskarte und des noch im Besitz des Betroffenen befindlichen Treibladungsmittel sowie Aufforderung zu deren Herausgabe), enthalten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zur nach Art. 13 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung stehenden Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder § 32 SprengG noch die landesrechtlichen Regelungen Sachsen-Anhalts über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gerichtet sind (hier die sofortige Sicherstellung einer Sprengstofferlaubniskarte und des noch im Besitz des Betroffenen befindlichen Treibladungsmittel sowie Aufforderung zu deren Herausgabe), enthalten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zur nach Art. 13 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung stehenden Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juli 2024, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zweck der sofortigen Sicherstellung der dem Antragsgegner am 22. Dezember 2022 ausgestellten Sprengstofferlaubniskarte Nr. 16/92/2 sowie des im Besitz des Antragsgegners befindlichen Sprengstoffs (Treibladungsmittel, Schwarzpulver) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer Wohnungsdurchsuchungsanordnung zu dem vorgenannten Zweck zutreffend mit der Begründung abgelehnt, es fehle insoweit an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Eingriffs in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bedürfen Wohnungsdurchsuchungen i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vorbehalt des Gesetzes einer hinreichend bestimmten und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beachtenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Art. 13 Rn. 16; Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2024, Art. 13 Rn. 21; Kluckert, in: BeckOK GG, Stand: 15. Juni 2024, Art. 13 Rn. 12). § 32 Abs. 5 Satz 4 SprengG, wonach beim Vorliegen von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Nichtberechtigter explosionsgefährliche Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, diese sofort sichergestellt werden können, enthält keine Ermächtigung, die Wohnung des Betroffenen zum Zweck der sofortigen Sicherstellung explosionsgefährlicher Stoffe zu durchsuchen. § 9 Abs. 1 VwVG LSA, wonach Vollstreckungsbeamte, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen dürfen, gilt diese Norm ausschließlich für die Vollstreckung von Geldforderungen. Im vorliegenden Fall geht es indes um die Vollstreckung eines auf ein Handeln gerichteten Verwaltungsakts. Mit dem Antragsgegner noch bekanntzugebendem Bescheid vom 12. Juni 2024 hat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Widerruf der dem Antragsgegner erteilten Sprengstofferlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. die sofortige Sicherstellung der Sprengstofferlaubniskarte sowie der noch im Besitz des Antragsgegners befindlichen Treibladungsmittel und deren Herausgabe durch den Antragsgegner angeordnet. Die Vollstreckung dieser behördlichen Anordnung bestimmt sich nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. den §§ 53 ff. SOG LSA. Diesen Regelungen lässt sich eine gesetzliche Ermächtigung, im Zuge der Vollstreckung eines Grundverwaltungsakts - hier des Bescheids vom 12. Juni 2024 - die Wohnung des Adressaten zu durchsuchen, nicht entnehmen. Entgegen der Beschwerde bietet insbesondere § 58 SOG LSA hierfür keine rechtliche Grundlage. Die Norm bestimmt allein, welche Maßnahmen als unmittelbarer Zwang anzusehen sind und - gemeinsam mit den §§ 60 ff. SOG LSA - welche über die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinausgehenden rechtlichen Anforderungen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu beachten sind. Ein Recht auf Wohnungsdurchsuchung ist in den Regelungen - anders als etwa in § 9 Abs. 1 VwVG LSA - nicht erwähnt und lässt sich ihnen nicht entnehmen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich - worauf die Beschwerde verweist - auch im Zusammenhang mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Vollstreckung einer Sicherstellungs- und Herausgabeanordnung die Notwendigkeit ergeben kann, die Wohnung des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen zu betreten und dort nach den von der Anordnung erfassten Gegenständen zu suchen. Dies vermag aber aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen nichts daran zu ändern, dass sich eine entsprechende Befugnis aus dem zugrundeliegenden materiellen Recht ergeben muss, wie etwa aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (vgl. auch Deusch/Burr, in: BeckOK VwVG, Stand 1. Januar 2024, § 12 Rn. 14). Daran fehlt es hier gerade in Bezug auf die vom Antragsteller beabsichtigte Vollstreckung des Widerrufs der dem Antragsgegner erteilten Sprengstofferlaubnis und der sofortigen Sicherstellung der Sprengstofferlaubniskarte sowie der noch im Besitz des Antragsgegners befindlichen Treibladungsmittel. Insofern führt der Hinweis der Beschwerde auf vollstreckungsrechtliche Vorschriften anderer Bundesländer, die - wie etwa Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG - eine ausdrückliche Befugnis der mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde bzw. Polizeibeamten zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen enthalten, nicht weiter. Gleiches gilt in Bezug auf den Hinweis der Beschwerde auf die Kommentierung von Mosbacher in Engelhardt/App/Schlatmann zu § 12 VwVG des Bundes. Dieser lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Verfasser der Regelung des § 12 VwVG, die bestimmt, dass die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist, die Ermächtigung für eine Wohnungsdurchsuchung entnimmt. Vielmehr weist die Kommentierung allein darauf hin, dass es auch für die Durchsuchung einer Wohnung im Zuge der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedürfe (vgl. Mosbacher, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Auflage 2021, VwVG § 12 Rn. 4a). Dies ist zutreffend und steht der Annahme, dass Wohnungsdurchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, nicht entgegen (s. auch die in der Kommentierung ohne inhaltliche Bewertung wiedergegebene Entscheidung des OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - OVG 6 L 14.18 -, juris Rn. 3). Auch die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Verwaltungsgerichts Berlin geben für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Frage nichts her. Abgesehen davon, dass sie sich auf andere als die hier anzuwendenden landesvollstreckungsrechtlichen Vorschriften beziehen, verhalten sich diese Entscheidungen entweder nicht dazu, ob die ihnen jeweils zugrundeliegende Regelung über den unmittelbaren Zwang trotz fehlender ausdrücklicher Bestimmung auch zu einer Wohnungsdurchsuchung ermächtigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. März 1994 - 26 A 20.94 -, juris Rn. 53), oder sie setzen sich mit der Frage, ob es in Anbetracht der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Wohnungsdurchsuchung einer (einfach-)gesetzlichen Ermächtigung bedarf, nicht auseinander (vgl. AG Tiergarten, Beschluss vom 5. September 2017 - 382 XIV 88/17 L -, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2017 - 10 M 308.17 -, juris Rn. 17; s. im Übrigen die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen der Vollstreckung ebenso annehmend: KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 W 51/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 19 M 62.18 -, juris Rn. 9 f., bestätigt durch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Februar 2018, a. a. O.). Schließlich ist der verallgemeinernde Hinweis der Beschwerde, bei der Auslegung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, sei in das Land Sachsen-Anhalt verbrachter Sprengstoff „vor einer Beschlagnahme von Rechts wegen geschützt“, neben der Sache liegend. Es ist den Verwaltungsgerichten schon aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips verwehrt, der Exekutive eine fehlende Handlungsermächtigung durch Auslegung bestehender Rechtsnormen contra legem zur Seite zu stellen. Abhilfe vermag insoweit, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, allein der Gesetzgeber zu schaffen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).