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Urteil

10 K 58.14

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird inhärentes CO2 jedoch emittiert oder aus der Anlage an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet, so wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, aus der es stammt.(Rn.35) 2. Um potenzielle Schlupflöcher im Zusammenhang mit der Weiterleitung von inhärentem oder reinem CO2 zu schließen, sollten solche Weiterleitungen nur unter sehr speziellen Bedingungen gestattet sein, vgl. EuGH, vom 19. Januar 2017 C-460/15.(Rn.42) (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird inhärentes CO2 jedoch emittiert oder aus der Anlage an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet, so wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, aus der es stammt.(Rn.35) 2. Um potenzielle Schlupflöcher im Zusammenhang mit der Weiterleitung von inhärentem oder reinem CO2 zu schließen, sollten solche Weiterleitungen nur unter sehr speziellen Bedingungen gestattet sein, vgl. EuGH, vom 19. Januar 2017 C-460/15.(Rn.42) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. a) Der auf die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung Nr. 5 gerichtete Klageantrag ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung in sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5/11 – Rz. 5; zitiert nach juris). Die isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 5 scheidet nicht offenkundig von vornherein aus. Vielmehr kann die Genehmigung des Überwachungsplans auch ohne die Nebenbestimmung 5 im Übrigen rechtmäßig und sinnvoll bestehen bleiben. Die anderen sechs Nebenbestimmungen des Bescheides vom 11.06.2013 tangieren die Weiterleitung von CO2 an nicht-emissions-handelspflichtige Anlagen in keiner Weise und sind insofern von der streitgegenständlichen Nebenbestimmung Nr. 5 zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar geschieden. b) Die Klage ist nicht begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 5 des Bescheides der DEHSt vom 11.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TEHG bedarf der Überwachungsplan der Genehmigung. Die allgemeine Befugnis der DEHSt zum Erlass von Nebenbestimmungen zu einer solchen Genehmigung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 VwVfG iVm. § 6 Abs. 2 Satz 5 TEHG. Nach letzterer Vorschrift kann die zuständige Behörde die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden. Die Nebenbestimmung Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides unterfällt dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 Satz 5 TEHG. Sie betrifft die Berichterstattung über Emissionen. Die der Nebenbestimmung Nr. 5 speziell zu Grunde liegende Regelung des Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO lautet: „Wird inhärentes CO2 jedoch emittiert oder aus der Anlage an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet, so wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, aus der es stammt.“ Wird gemäß dieser Vorschrift unterschiedslos alles an nicht-emissionshandels-pflichtige Anlagen weitergeleitete inhärente CO2 der Ausgangsanlage als eigene Emission zugerechnet, bedarf die Regelung nach Auffassung der Kammer im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.01.2017 in der Sache C-460/15 („Schaefer Kalk“) - dort zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO - der einschränkenden Auszulegung. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar unterscheiden sich Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO (für inhärentes CO2 - siehe auch Art. 3 Nr. 40 Verordnung 601/2012) und Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO (für weitergeleitetes CO2) zunächst von ihren Formulierungen her. Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO lautet: „Bei anderen Weiterleitungen von CO2 aus der Anlage darf das CO2 nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen werden.“ Sodann liegt ein Unterschied in dem Umstand, dass Art. 48 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 601/2012 ausdrücklich davon spricht, dass dasjenige weitergeleitete inhärente CO2 der ursprünglichen Anlage, aus der es stammt, zugerechnet wird, das an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet wird.Art. 49 Abs. 1 Satz 2 MVO macht diese Einschränkung nicht und spricht nur von „anderen Weiterleitungen“, unabhängig von der Emissionshandelspflicht der Empfängeranlage. Von ihrem Regelungsgegenstand her sowie nach Sinn und Zweck unterscheiden sich die Regelungen indes nicht. Beide Vorschriften sollen der Gefahr begegnen, dass in einer Anlage erzeugtes CO2 den Regelungsbereich des Emissionshandels verlässt und damit gegebenenfalls bestehende Abgabepflichten umgangen werden bzw. eine Klimagefährdung auch nicht durch Speicherung des CO2 neutralisiert wird. Dann soll das weitergeleitete CO2 der Anlage zugerechnet werden, aus der es stammt, deren Betreiber berichts- und abgabepflichtig sein. Den Hintergrund dieser Regelungen erläutert Erwägungsgrund (13) der Monitoring-Verordnung: „Um potenzielle Schlupflöcher im Zusammenhang mit der Weiterleitung von inhärentem oder reinem CO2 zu schließen, sollten solche Weiterleitungen nur unter sehr speziellen Bedingungen gestattet sein. Nach diesen Bedingungen sollte inhärentes CO2 nur an andere EU-EHS- Anlagen und reines CO2 nur zwecks Speicherung in einer geologischen Speicherstätte gemäß dem EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, der derzeit einzigen im Rahmen des EU-Systems akzeptierten Form der permanenten Speicherung von CO2, weitergeleitet werden dürfen. Diese Bedingungen sollten die Möglichkeit künftiger Innovationen jedoch nicht ausschließen.“ Weiterleitungen von inhärenten oder reinem CO2 sind somit nicht ausgeschlossen; ohne Zurechnung zur Ausgangsanlage kann inhärentes CO2 jedoch nur an andere emissionshandelspflichtige Anlagen, reines CO2 nur zu Speicherzwecken weitergeleitet werden. Zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 19.01.2017 (C-460/15 – „Schaefer Kalk“) entschieden, dass die Regelung insoweit ungültig ist, als sie das für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) an eine andere Anlage weitergeleitete Kohlendioxid, unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbezieht. In den Gründen seiner Entscheidung führt der EuGH aus, dass nach Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 unter „Emissionen“ im Sinne dieser Richtlinie die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage zu verstehen ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass eine Emission die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetze. Gelte jedoch das gesamte weitergeleitete CO2 als von der CO2-produzierenden Anlage - im Urteil zur Herstellung von Kalk - emittiert, obwohl diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könne, begründe dies eine nicht widerlegliche Vermutung, dass das gesamte weitergeleitete CO2 in die Atmosphäre freigesetzt werde. Damit aber habe die Kommission in Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO den Anwendungsbereich des Emissionsbegriffs erweitert und so die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 festgelegten Grenzen überschritten. Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Ausführungen des Urteils C-460/15 zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO auf Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO übertragen - womit im vorliegenden Fall eine erneute Vorlage an den EuGH, jetzt speziell für Art. 48 MVO, nicht erforderlich erscheint. Hat der EuGH in seiner Entscheidung das weitergeleitete CO2 danach unterschieden, ob es nach der Weiterleitung in die Atmosphäre freigesetzt oder aber nicht freigesetzt wird, so hat er Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO lediglich bezüglich des nicht in die Atmosphäre freigesetzten Anteils weitergeleiteten Kohlendioxids für ungültig erklärt („insoweit“). Dieser nicht freigesetzte Anteil stellt keine Emission im Sinne von Art. 3 Buchst. b EH-RL dar. Ist der Emissionsbegriff in Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO inhaltlich aber kein anderer ist als in Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO, muss gleiches dann auch im Rahmen des Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO gelten. Auch hier ist davon auszugehen, dass lediglich der in die Atmosphäre freigesetzte Anteil des weitergeleiteten Kohlendioxids der Ausgangsanlage zugerechnet werden kann. Folgt man der Lesart, dass Art. 48 der Verordnung bezüglich des nicht in die Atmosphäre freigesetzten Anteils an CO2 einschränkend auszulegen ist, so erscheint indes der Schluss, die Nebenbestimmung Nr. 5 des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides sei insgesamt als rechtswidrig anzusehen, als sie eine solche Unterscheidung nicht trifft, voreilig. Denn diese Unterscheidung ist im je konkreten Fall nur für den Fall erfordert, dass das weitergeleitete CO2 tatsächlich einen nach der Weiterleitung freigesetzten bzw. einen nicht-freigesetzten Anteil von CO2 enthält. Ist indes von vornherein klar, dass das weitergeleitete CO2 nach der Weiterleitung insgesamt in die Atmosphäre freigesetzt, mithin emittiert wird, so bedarf eine Nebenbestimmung über die Zurechnung, hier des weitergeleiteten inhärenten Kohlendioxids, keiner konkreten Differenzierung zwischen freigesetztem oder aber nicht-freigesetztem CO2. So aber liegen die Dinge hier. Zwischen den Beteiligten ist vorliegend unstreitig, dass alles weitergeleitete inhärente CO2 nach der Weiterleitung verbrannt bzw. – wie die Klägerin formuliert – energetisch verwertet und damit in die Atmosphäre emittiert wird. Vor diesem Hintergrund kann die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Darlegungslast bezüglich eines nicht in die Atmosphäre freigesetzten CO2-Anteils bzw. inwieweit bezüglich einer vom EuGH so bezeichneten unwiderleglichen Vermutung der Freisetzung eine solche Darlegung überhaupt möglich ist, dahinstehen. Sollte Im Übrigen eine europarechtskonforme, einschränkende Auslegung – wie die Klägerin meint – nicht möglich sein, so steht dann allenfalls eine Teilnichtigkeit des Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO im Raum, die sich im vorliegenden Fall nicht auf die Wirksamkeit der Nebenbestimmung Nr. 5 auswirkte. Für eine vollständige Nichtigkeit lässt sich aus der Entscheidung C-460/15, aber auch aus dem Vortrag der Klägerin nichts herleiten. c) Soweit die Klage betreffend die Nebenbestimmung Nr. 5 des Bescheides vom 11.06.2013 abgewiesen wurde, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage bezüglich der Nebenbestimmung Nr. 3 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist dabei an der Erfolgsaussicht des nunmehr erledigten Rechtsbehelfs auszurichten. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne weiteres übersehen, so entspricht es insoweit dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Billigem Ermessen entsprach es vorliegend, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. Zum einen hat die Klägerin mit dem Bescheid vom 31.07.2017 einen für sie günstigeren Kohlenstoffwert genehmigt bekommen, als es im ursprünglichen Bescheid vom 11.06.2013 der Fall war und insoweit mit ihrem Begehren teilweise Erfolg gehabt. Zum anderen hat die Beklagte insoweit auch inhaltlich nachgegeben und nicht – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – lediglich auf die Beibringung anderer genehmigungsfähiger Daten seitens der Klägerin gewartet. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte das Widerspruchsverfahren auch aussetzen können. Dies aber hat sie nicht getan, vielmehr den Widerspruch der Klägerin abschlägig beschieden und die geltend gemachte Änderung des Kohlenstoffwertes mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2014 zurückgewiesen. Selbst die im Widerspruchsbescheid enthaltene Formulierung, es sei der Klägerin künftig unbenommen, Daten und Informationen bzw. anlagenspezifische Analysedaten bezüglich des Kohlenstoffgehaltes des eingesetzten Stahlschrottes beizubringen, ändert nichts daran, dass mit Erlass des Widerspruchsbescheids aus anwaltlicher Sicht Klage geboten war. Die konkrete Kostenquote bestimmt sich wie folgt: Hinsichtlich eines Streitwerts von 2.134.217,60 € (Nebenbestimmung Nr. 5) ist die Klägerin insgesamt unterlegen, hinsichtlich eines Streitwerts von 1.064.201,44 € (Nebenbestimmung Nr. 3) zur Hälfte, d. h. bezüglich 532.100,72 €. Ist die Klägerin mithin bezüglich eines Betrages von zusammen 2.666.318,32 € als unterlegen anzusehen, so ergibt dies bezogen auf den Gesamtstreitwert von 3.198.419,04 € einen Anteil der Klägerin von ca. 4/5 der Kosten. Für die Beklagte verbleibt damit 1/5 der Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und §§ 709 ZPO. Die Klägerin betreibt in Duisburg ein integriertes Hüttenwerk zur Herstellung von Stahl mit einer Produktionsleistung von 14.489.770 t/a, welches u. a. aus Hochöfen zur Roheisenerzeugung sowie einem Oxygenstahlwerk zur nachfolgenden Stahlherstellung besteht. CO2-haltige Kuppelgase, welche bei der Roheisen- und Stahlproduktion entstehen, leitet die Klägerin über ein Rohrleitungsnetz u. a. an nicht-emissionshandels-pflichtige Anlagen weiter. Die Gase haben je nach Spezifikation und Mischung einen unterschiedlichen CO2-Anteil: Hochofengas enthält ca. 22 Vol.-% CO2, Konvertergas enthält ca. 18 Vol.-% CO2 und Mischgas Kokerei enthält ca. 28 Vol.-% CO2. Bei der Stahlproduktion setzt die Klägerin neben Roheisen auch Stahlschrott als Sekundärrohstoff aus der Kreislaufwirtschaft ein. Dieser Stahlschrott stammt teilweise aus der Stahlverarbeitung in den Unternehmen der Klägerin (Eigenschrott) sowie zum anderen Teil aus externen gewerblichen Sammlungen und Aufbereitungen (externer Schrott oder Fremdschrott). Mit Bescheid vom 11.06.2013 genehmigte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den von der Klägerin eingereichten Überwachungsplan von 31.08.2012 in der Fassung vom 06.06.2013 (Versionsnummer 4) gemäß § 6 TEHG. In der Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheides heißt es: „Für den Kohlenstoffgehalt des Stoffes Nr. I.08I Fre, Fremd-, Stahl- und Kühlschrott ist der in Anhang VI VO genannte Standardwert zu verwenden.“ Bezüglich dieses Kohlenstoffwertes genehmigte die DEHSt vor dem Hintergrund von Vergleichsgesprächen mit weiterem Bescheid vom 31.07.2017 einen von der Klägerin am 20.03.2017 unter der Versionsnummer 14 eingereichten Überwachungsplan. In diesem Bescheid heißt es: „Die bestehenden Genehmigungen vom 11.06.2013, 09.11.2015 und 27.07.2016 zur Überwachung von Treibhausgasemissionen gelten fort, soweit sie nicht durch diese Genehmigung geändert werden. Die Genehmigung der Änderung der zu verwendenden Kohlenstoffgehalte der in Stoff Nr. I.08 I Fre (Fremd-, Stahl- und Kühlschrott) enthaltenen Stahlschrottsorten gilt rückwirkend für die Überwachung von und Berichterstattung über die ab dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2020 freigesetzten Emissionen.“ In dem von der Klägerin eingereichten neuen Überwachungsplan werden für unterschiedliche Stahlschrottsorten Kohlenstoffgehalte zwischen 0,000957 t C/t und 0,004108 t C/t genannt, für sog. nicht untersuchte Stahlschrottsorten bleibt es bei dem ursprünglich genehmigten Kohlenstoffgehalt von 0,0109 t C/t. In der weiteren Nebenbestimmung Nr. 5 des Bescheides vom 11.06.2013 heißt es: „Das CO2 aus den von Ihnen an nicht emissionshandelspflichtige Anlagen weitergeleiteten Stoffströmen - O.12 KG Koksgas Export - O.02 COG Konvertergas - O.10 MG H Mischgas Hamborn ist in der Emissionsberichterstattung nicht abzugsfähig und darf deshalb nicht von den ermittelten Jahresemissionen ihrer Anlage abgezogen werden.“ Empfänger des weitergeleiteten CO2 sind mit Ausnahme einer von einer Firma namens ‚Cemex‘ betriebene Anlage ‚Cemex Zementwerk‘ - im Stoffstrom ‚O.12 KG Koksgas Export‘ – ausschließlich von der Klägerin selbst betriebene Anlagen. Mit Ihrem unter den 12.12.2013 diesbezüglich eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zum einen geltend, für die Nebenbestimmung Nr. 5 fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Monitoringverordnung (MVO) insoweit nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG (EH-RL) gedeckt sei. Zum anderen reklamierte die Klägerin für den Stoffstrom Nr. I.08I einen Standardwert von 0.0015 t C/ t. Diesen Wert sah in der 2. Zuteilungsperiode 2012 Anhang 1 der Zuteilungsverordnung 2012 für “Stahl (auch Stahlschrott)“ vor. Diesen Widerspruch wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2014 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die geltend gemachte Änderung des Kohlenstoffwertes für Stahlschrott (Nebenbestimmung Nr. 3) werde zu-rückgewiesen. Die einschlägige Vorschrift der Monitoringverordnung sei von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 14 der EH-RL, jedenfalls aber von der des Art. 10 Buchst. a Abs. 2 Unterabsatz 2 der EH-RL gedeckt (Nebenbestimmung Nr. 5). Mit ihrer am 18.02.2014 bezüglich des Bescheides vom 11.06.2013 und des Wi-derspruchsbescheides vom 03.02.2014 erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und Rates (Monitoringverordnung - MVO) sei nichtig, soweit in Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO weitergeleitetes CO2 der Emissionspflicht unterstellt werde. Die MVO decke sich insoweit nicht mit der Verordnungsermächtigung des Art. 14 Abs. 1 EH-RL. Gemäß Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie - EH-RL) seien Emissionen definiert als die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage. Das an nicht-emissionshandelspflichtige Anlagen weitergeleitete CO2 sei mangels Freisetzung in die Atmosphäre keine Emission in diesem Sinne. Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO rechne aber das gesamte, in den Kuppelgasen enthaltene inhärente CO2 den Emissionen der klägerischen Anlage zu, ohne dass es auf eine Freisetzung in die Atmosphäre ankomme. Es fehle der Kommission an der Befugnis, das in Stoffströmen enthaltene CO2, die an nicht-emissionshandelspflichtige Anlagen weitergeleitet würden, als zu überwachende und zu berichtende Emission zu behandeln. Eine Ermächtigung zur Änderung der Richtlinienbestimmungen enthalte Art. 14 EH-RL nicht. Wesentliche Bestimmungen einer Materie seien in der Grundregelung zu erlassen und könnten nicht Gegenstand der Delegation sein. Der Begriff der Emission sei grundlegend für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Emissionshandelsrechts. Die Erfassung auch indirekter Immissionen stelle eine Erweiterung dieses Anwendungsbereiches dar. Damit werde in Grundrechte der Anlagenbetreiber eingegriffen. Auch aus Art. 10 Buchst. a Abs. 2 Unterabsatz 2 EH-RL ergebe sich keine Befugnis zur Einschränkung des Emissionsbegriffes der Emissionshandels-Richtlinie. Die Klägerin sei für die Freisetzung von inhärentem CO2 in den als Brennstoff verwendeten Kuppelgasen durch Wärmeerzeugungsanlagen anderer Unternehmen nicht verantwortlich. Vorliegend entstünden CO2-Emissionen erst dann, wenn und soweit die Kuppelgase außerhalb des Bereichs der des streitgegenständlichen Hüttenwerks der Klägerin verbrannt oder auf sonstigem Wege in die Atmosphäre entlassen würden. Ob in derartigen Konstellationen das inhärente CO2 indes überhaupt freigesetzt werde, stehe keinesfalls sicher fest, wiewohl es bei den von der Klägerin eingespeisten Kuppelgasen so sein möge. Bei der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation finde die Weiterleitung der Kuppelgase zum Zwecke der energetisch effizienten Verwertung statt. Schließlich seien die Erwägungen des EuGH in der Sache C-460/15 (Schaefer Kalk) auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar. Die Klägerin trage nicht die Beweislast dafür, dass das weitergeleitete inhärente CO2 nicht mittelbar freigesetzt und stofflich gebunden werde. Hierauf komme es nicht an, da Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO eine unwiderlegliche Freisetzungsvermutung enthalte, mit der indes die Kommission ihre Kompetenzen überschritten habe. Die Beklagte dürfe von dieser Vorgabe der MVO nicht abweichen. Hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2015 zunächst die Klageanträge angekündigt, 1) die Nebenbestimmung Nr. 5 im Genehmigungsbescheid vom 11. Juni 2013 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 aufzuheben, 2) die Beklagte unter Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014, insoweit er der Klägerin auferlegt, für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalt des Stoffstroms „I.08I Fre“ mit der Bezeichnung „externer Schrott“ einen Standardwert von 0,0109 t C/t zu nutzen, zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Verwendung eines Standardwertes von 0,0015 t C/t zu erteilen. so haben die Beteiligten vor dem Hintergrund des Bescheides vom 31.07.2017 mit Schreiben vom 02.08.2017 und vom 05.09.2017 die Klage bezüglich der Nebenbestimmung Nr. 3 und dem entsprechenden Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt und insoweit jeweils beantragt, die Kosten der anderen Seite aufzuerlegen. In der Sache beantragt die Klägerin weiter, die Nebenbestimmung Nr. 5 im Genehmigungsbescheid vom 11. Juni 2013 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Emissionsbegriff der Emissionshandels-Richtlinie lasse offen, auf welchem Wege die Emissionen in die Atmosphäre gelangten. Dies schließe auch mittelbare oder indirekte Emissionen ein, insbesondere solche, die zunächst an andere Anlagen abgegeben und erst dort freigesetzt würden. Nach der von der Klägerin favorisierten Auslegung des Emissionsbegriffs hätte jedes emissionshandelspflichtige Unternehmen die Möglichkeit, Treibhausgase an eine andere, nicht emissionshandelspflichtige Anlage abzugeben und so die Berichts- wie die Abgabepflicht zu unterlaufen. Selbst wenn man weitergeleitete Treibhausgase nicht als Emissionen einstufe, seien die Regelungen der Art. 48 Abs. 2 Satz 2 MVO und Art. 49 Absatz 1 Satz 2 MVO gültig. Die Ermächtigung zum Erlass der Monitoringverordnung werde dann in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EH-RL als ‚Maßnahme zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung‘ bezeichnet. Die Ermächtigung der Kommission lasse damit ausdrücklich die Änderung nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie zu. Die Notwendigkeit einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ergebe sich nicht aus dem dortigen Verfahren C-460/15 („Schaefer Kalk“). Dort gehe es um die Berücksichtigung von weitergeleiteten CO2 zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat. Ein Teil des dort weitergeleiteten CO2 werde stofflich umgewandelt und werde, da es danach nicht mehr existent sei, nicht in die Atmosphäre freigesetzt. Das von der Klägerin in andere Anlagen weitergeleitete inhärente CO2 indes werde nach der Weiterleitung stets in die Atmosphäre freigesetzt. Es werde an drei nicht-emissionshandelspflich-tige Anlagen der Klägerin weitergeleitet. Eine Analyse des Urteils C-460/15 („Schaefer Kalk“) zeige, dass eine Emission im Sinne der Emissionshandels-Richtlinie auch dann vorliege, wenn an eine andere Anlage weitergeleitetes CO2 erst später und außerhalb der Herkunftsanlage in die Atmosphäre freigesetzt werde. Die Monitorring-Verordnung sei nur insoweit ungültig, als sie den Abzug von solchen CO2 verbiete, das in einer stabilen Verbindung wie gefälltem Calciumkarbonat gebunden sei. In einem Brennstoff enthaltenes, inhärentes CO2 werde bestimmungsgemäß mit dem Brennstoff verbrannt und anschließend in die Atmosphäre freigesetzt. Deshalb handele es sich bei inhärenten CO2 stets um eine Emission im Sinne der Emissionshandels-Richtlinie. Die Regelung über weitergeleitetes CO2 bleibe gültig, sofern der Anlagenbetreiber nicht nachweisen könne, dass und inwieweit das weitergeleitete CO2 tatsächlich nicht in die Atmosphäre freigesetzt, sondern in einer stabilen Verbindung chemisch gebunden werde. Er trage hierfür die Beweislast. Die Auslegung der Norm als widerlegliche Vermutung sei damit unbedenklich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, deren Inhalt, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.