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Urteil

10 K 438.16 V

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Familiennachzug zu einem Ausländer setzt voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.(Rn.15) 2. Zu berücksichtigen ist auch die Situation im Herkunftsland der Kläger.(Rn.20) 3. Bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, bedarf es einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird, insoweit unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 16.10.2016, verpflichtet, dem Kläger zu 2) ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Familiennachzug zu einem Ausländer setzt voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.(Rn.15) 2. Zu berücksichtigen ist auch die Situation im Herkunftsland der Kläger.(Rn.20) 3. Bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, bedarf es einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung.(Rn.24) Der Beklagte wird, insoweit unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 16.10.2016, verpflichtet, dem Kläger zu 2) ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Klägers zu 2) auch begründet. Der Remonstrationsbescheid vom 16.02.2016 ist, soweit er die Erteilung eines Visums an den Kläger zu 2) ablehnt, rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO). Der Kläger zu 2) kann sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43/06 - Rz 13; zitiert nach juris) für den Nachzug zu seinen nunmehr in Deutschland lebenden Eltern mit Erfolg auf § 32 Abs. 1 AufenthG berufen. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn u. a. beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl der Vater wie auch die Mutter des minderjährigen und ledigen Klägers zu 2) haben am 22.11.2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 24.05.2018, erhalten. Soweit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für den Familiennachzug zu einem Ausländer voraussetzt, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, ist dies vorliegend gegeben. Gemäß § 2 Abs. 4 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, der auf § 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes verweist, ist die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten, wobei wohnungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen die noch hinnehmbare Mindestgröße ergeben (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2017 - VG 2 L 542.16 V -). Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 04.09.1974, in der Fassung des Gesetzes vom 30.06.2017, dürfen Wohnungen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist. Der danach für - berücksichtigt man auch den Kläger zu 1) - fünf Personen erforderlichen Mindestgröße von 45 qm genügt die vorhandene Wohnung der Eltern und des Bruders beider Kläger mit ihrer Größe von 80 qm. Es fehlt indes an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist bei den Klägern nicht zu prognostizieren. Gemäß dem Bescheid des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 15.05.2017 beziehen der Vater, die Mutter sowie der bereits hier aufhältliche Bruder vom 01.06.2017 bis zum 31.05.2018 Leistungen nach SGB II. Kommen die beiden Kläger nach Deutschland, ist für sie nichts anderes zu erwarten. Bezüglich des Klägers zu 2) ist indes vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen. Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet. Ist dieses Bleiberecht zeitlich eng begrenzt, erscheint es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta schon deshalb regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 – 3 S 106.16 – Rz. 5; zitiert nach juris). Maßgeblich abzustellen ist bei minderjährigen Kindern – hier dem Kläger zu 2) - auf das Kindeswohl. Dabei entspricht der Nachzug zu den sorgeberechtigten Eltern typischer Weise dem Kindeswohl (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17/08 – Rz. 16; zitiert nach juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen. Die Belange der Eltern und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und die damit verbundene Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 – Rz. 14 und vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – Rz. 31; jeweils zitiert nach juris). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der im Januar 2003 geborene Kläger nunmehr ca. 14,5 Jahre alt und damit zu erwarten ist, dass er - wenn auch altersbedingt tendenziell abnehmend - noch ca. 3,5 Jahre betreuungsbedürftig sein wird. Die grundsätzliche zeitliche Begrenztheit des Aufenthaltsrechts der Eltern bis zum 24.05.2018 steht hier der Annahme eines Ausnahmefalls nicht entgegen. Zum einen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Hier besteht das Aufenthaltsrecht der Eltern. Zum anderen kann - auch wenn man berücksichtigt, dass wegen der mit dem 25.05.2018 eintretenden Volljährigkeit des als Flüchtling anerkannten Sohnes der Eltern es Klägers zu 2) für diese ein weitergehender Anspruch auf Aufenthalt gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben sein wird - auf der Grundlage des bestehenden Aufenthaltsrechts die familiäre Gemeinschaft bis zu dieser Volljährigkeit gegenwärtig noch ca. sieben Monate gelebt werden. Bei einem noch verbleibenden Zeitraum von sieben Monaten kann nicht von einem eng begrenzten Zeitraum gesprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwendet diesen Begriff vor dem Hintergrund eines verbleibenden Aufenthaltsrechts - gerechnet von Zeitpunkt der Entscheidung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis - einmal von neun Tagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 – 3 S 106.16 – Rz. 5; zitiert nach juris) und dann von fünf Wochen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 – OVG 3 S 98.16 – Rz. 5; zitiert nach juris). Diesen Entscheidungen lagen mithin signifikant kürzere Zeiträume zu Grunde als im vorliegenden Fall. Zu berücksichtigen ist ferner die Situation im Herkunftsland der Kläger. Die Kläger, deren Eltern sowie der bereits in Deutschland aufhältliche Bruder sind syrische Staatsangehörige. Sie werden vor dem Hintergrund der dort seit 2011 andauernden Kriegsereignisse nach menschlichem Ermessen in absehbarer Zeit nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, sondern sich auch nach dem 24.05.2017 tatsächlich in Deutschland aufhalten. Dass dies den Eltern der Kläger bewusst ist, zeigt sich an den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach schriftlich ein Asylantrag gestellt worden ist. An dem tatsächlichen Aufenthalt der Eltern der Kläger in Deutschland indes ändert dessen rechtliche Qualifizierung - sei es ein positives Aufenthaltsrecht oder eine Duldung - nichts. Jedenfalls erscheint aus heutiger Sicht ihre Abschiebung nach Syrien auf absehbare Zeit nicht möglich. Damit ist davon auszugehen, dass die Verneinung eines Ausnahmefalls faktisch zu einer dauerhaften Trennung der familiären Einheit der Eltern vom minderjährigen Kläger zu 2) führen würde. Dies aber widerspräche dem Kindeswohl. Hinzu kommt, dass weder dem Kläger zu 2) noch seinen Eltern zugemutet werden kann, die familiäre Einheit in einem anderen Land zu leben. Syrien scheidet wegen der dortigen Kriegsereignisse aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Familie als Flüchtlinge nach Jordanien zurückreisen kann. Ein anderes Land für die Aufnahme der Kläger und ihrer Eltern ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten ändert an diesen Ausführungen nichts. Das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Argument, eine einen Ausnahmefall begründende atypische Lebenslage sei bei dem Kläger zu 2) schon wegen der großen Zahl ähnlicher Anträge nicht erkennbar, greift zu kurz. Es fehlt bereits an präzisen Angaben zur Zahl solcher Anträge, zum Maß der Ähnlichkeit und damit zur Größe der Vergleichsgruppe. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es auch andere minderjährige Flüchtlinge syrischer Staatsangehörigkeit in Jordanien oder anderen Ländern des arabischen Raums gibt, die versuchen, auf dem legalen Wege einer Visumsbeantragung bei den Deutschen Auslandsvertretungen zu ihrer Familie nach Deutschland zu kommen, bedeutet dies nicht, dass im hier allein zu betrachtenden Einzelfall des Klägers zu 2) ein Ausnahmefall ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist jeder dieser Fälle für sich als Einzelfall zu sehen. Das dem Kindeswohl des Klägers zu 2) immanente Bedürfnis nach einer Betreuung gerade durch seine Eltern wird nicht deshalb aufgehoben, weil auch andere minderjährige Kinder aus Syrien im arabischen Raum in gleicher Weise der Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Es mag ferner dahinstehen, ob dem weiteren von der Beklagten vorgebrachten Argument, die Eltern der Kläger hätten nicht beide in das Bundesgebiet einreisen müssen, vielmehr hätte einer zur Betreuung der minderjährigen Kinder auch in Jordanien verbleiben können, zum einen ein moralisierendes Moment innewohnt. Zum anderen aber erscheint es fragwürdig, mutet die Beklagte den Eltern die Wahl zwischen zwei erheblichen Übeln zu. Jedenfalls aber kann dem minderjährigen Kläger zu 2) das Verhalten seiner Eltern, für das er in keiner Weise Verantwortung trägt, nicht entgegengehalten werden. Macht die Beklagte in diesem Kontext schließlich geltend, in Jordanien wäre die Betreuung der Kläger auch ohne die Eltern durch einen volljährigen Bruder sowie zwei volljährige, verheiratete und dort wohnende Schwestern gesichert, ist auch damit die Annahme eines Ausnahmefalls nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, so ist doch die materielle Versorgung mit dem Lebensnotwendigen, die grundsätzlich auch durch sonstige Verwandte wie Brüder und Schwestern zu gewährleisten sein mag, kein Gesichtspunkt, der abschließend und vollständig die Verbundenheit eines Kindes zu den Eltern ersetzen könnte. Wie schon das Bundesverfassungsgericht ausführte, ist es vielmehr der persönliche Umgang des Kindes mit seinen Eltern und die damit verbundene Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter, die für seine Persönlichkeitsentwicklung notwendig sind. Dies ist durch Geschwister nicht zu gewährleisten. Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist die Klage nicht begründet. Der Remonstrationsbescheid vom 16.02.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO). Zwar liegen hinsichtlich des Klägers zu 1) die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG und § 29 AufenthG in gleicher Weise vor wie bei dem Kläger zu 2). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Bei dem Kläger zu 1) kann indes im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Der Kläger zu 1) hat am 11.03.2017 die Volljährigkeit erreicht und damit die in § 32 Abs. 1 AufenthG genannte Altersgrenze („dem minderjährigen ... Kind“) erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Überschreiten der Altersgrenze im Laufe eines Verfahrens, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Insoweit bedarf es bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der Betroffene - wie hier der Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2012 – 10 C 11/12 – Rz. 14; zitiert nach juris). Diese Doppelprüfung geht vorliegend zu Lasten des Klägers zu 1) aus. Vor Erreichen der Altersgrenze der Volljährigkeit am 11.03.2017 war er in gleicher Weise der elterlichen Betreuung bedürftig wie sein jüngerer Bruder, der Kläger zu 2). Ist der Kläger zu 1) indes mit Erreichen der Altersgrenze der Volljährigkeit am 11.03.2017 offensichtlich nicht mehr minderjährig und kein Kind mehr, können die obigen Ausführungen zum Kindeswohl mit Erreichen der Altersgrenze und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für ihn nicht gelten, diesbezügliche Überlegungen greifen dann zu seinen Gunsten nicht (mehr) Platz. Der Kläger zu 1) kann sich ferner nicht mit Erfolg auf § 36 Abs. 1 AufenthG berufen. Danach ist u. a. den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG und § 29 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sind unter ‚Eltern‘ im Sinne der Norm nicht ‚Geschwisterkinder‘ zu verstehen. Die Regelung gewährt nach ihrem klaren, eindeutigen und insoweit einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut lediglich den Eltern eines Kindes ein Nachzugsrecht, nicht dessen Geschwistern. Zudem wurde die Regelung vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie) eingeführt. Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades von unbegleiteten minderjährigen Konventionsflüchtlingen die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung zu gestatten (vgl. dazu Drucksache 16/ 5065 Seite 176). Dazu gehören Geschwister wie der Kläger zu 1) nicht. Der Kläger zu 1) kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 36 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine derartige außergewöhnliche Härte liegt im Falle des Klägers zu 1) nicht vor. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Begriff der außergewöhnlichen Härte dem Grunde nach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt. Danach setzt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung dieser Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist jedoch der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten. Ob demnach von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden.“ (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.06.2016 – 2 BvR 748/13 - Rz 13; zitiert nach juris). Es ist im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass insbesondere der Kläger zu 1) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Als gesunder junger Mann kann er ein eigenständiges Leben führen. Irgendwelche Krankheiten, Behinderungen oder eine Pflegebedürftigkeit sind weder bei ihm noch bei sonstigen Familienangehörigen überhaupt ersichtlich. Sonstige konkrete Umstände, die im Falle des Klägers zu 1) für die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft im Bundesgebiet sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere Überlegungen zu Kindeswohl kommen, wie ausgeführt, nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund des familienbezogenen Schutzzwecks von § 36 Abs. 2 AufenthG begründen Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen politischen Verhältnisse drohen, keine außergewöhnliche Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/12 – Rz. 23; zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Ihrem am 25.05.2000 geborenen und im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen lebenden Bruder Mo... erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.04.2016 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu. Am 05.06.2016 beantragten die Kläger zusammen mit ihren Eltern und einer weiteren Schwester bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman/ Jordanien die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu dem Mo.... Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland lehnt die Anträge der Kläger mit Bescheiden vom 24.07.2016 ab. Ebenso wurde der Antrag der Schwester der Kläger abgelehnt; diese hält sich weiterhin in Amman auf. Auf die Remonstration der Kläger zu 1) und 2) hob die Botschaft die Bescheide vom 24.07.2016 auf und lehnte deren Anträge vom 05.06.2016 mit Remonstrationsbescheid vom 16.10.2016 erneut ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht gesichert, ein einen Ausnahmefall begründeter atypischer Fall liege nicht vor und schließlich bestehe auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG. Unter dem 31.08.2016 erteilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman den Eltern der Kläger Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem minderjährigen, in Deutschland aufhältlichen Sohn Mo.... Die Eltern reisten im Oktober 2016 in Deutschland ein und sind im Besitz einer bis zum 24.05.2018 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG. Sie leben seit dem 17.10.2017 zusammen mit ihrem Sohn in einer 80 qm großen 3-Zimmer-Wohnung. Mit ihrer am 03.12.2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie lebten in einem jordanischen Flüchtlingslager. Das stammberechtigte Familienmitglied sei ein anerkannter Flüchtling. Einschlägig sei die Regelung des § 32 AufenthG, insbesondere Abs. 4 der Norm. Zwar sei es richtig, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen, es sei indes ein Ausnahmefall gegeben, da es keine andere Möglichkeit gebe, die Familieneinheit wiederherzustellen. Auch sei es inhuman, ihre Eltern vor die Wahl zu stellen, sich um das eine oder das andere Kind zu kümmern. Art. 6 GG schütze den Bestand der gesamten Kernfamilie. Schließlich sei der in § 36 Abs. 1 AufenthG verwendete Begriff „Eltern“ dahingehend auszulegen, dass er auch deren weitere minderjährige Kinder umfasse, deren Aufenthalt unverzichtbar mit dem der Eltern zusammenhänge. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2016 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Nachzug der Kläger gemäß § 32 AufenthG scheitere am Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Bisher sei nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der Kläger gesichert sei. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Ein solcher sei anzunehmen, wenn entweder atypische Umstände bestünden, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigten, oder wenn eine Verweigerung des Visums im Hinblick auf den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben unverhältnismäßig erscheine. Eine atypische Lebenslage sei schon wegen der großen Zahl ähnlicher Anträge nicht erkennbar. Ein Ausnahmefall sei auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts geboten. Die Eltern der Kläger hätten nicht beide in das Bundesgebiet einreisen müssen, einer hätte zur Betreuung der minderjährigen Kinder auch in Jordanien verbleiben können. Dort sei die Betreuung der Kläger durch einen volljährigen Bruder sowie zwei volljährige, verheiratete Schwestern, die in Jordanien wohnten, gesichert. Ein Nachzugsanspruch der Kläger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG komme schließlich nicht in Betracht, da es an einer außergewöhnlichen Härte fehle. Hätten sich die Eltern dafür entschieden, von den ihnen erteilten Visa Gebrauch zu machen, handele es sich um deren bewusste Entscheidung, den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohn bis zur Volljährigkeit betreuen zu wollen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.07.2017 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung waren.