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Urteil

10 K 4/20

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0214.10K4.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Wird von einem Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entschieden wird, wird das vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Kostenrisiko grundsätzlich als Hindernis i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO anerkannt. Voraussetzung für eine unverschuldete Versäumung der Rechtsbehelfsfrist, die zu einer Wiedereinsetzung führen kann, ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist unter Beifügung der erforderlichen Erklärungen und Unterlagen gestellt wird. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, steht fest, dass der Beteiligte infolge Mittellosigkeit an einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet gehindert war. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällt das Hindernis weg und beginnt die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 -, juris Rn. 1 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 22 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 38 f., m.w.N. und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2016 – 15 E 222/16 –, Rn. 16 - 17, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger stellte am 23. Juli 2018 einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag und ihm ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2019 – zugestellt am 20. Dezember 2019 – Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Klageerhebung am 2. Januar 2020 erfolgte innerhalb der 2-Wochen-Frist gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 113 Abs. 1 VwGO und §§ 43 Abs. 2, 111 VwGO statthaft. Die hier streitgegenständliche Ziffer 2) des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 28. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018, mit der die ursprüngliche Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 teilweise zurückgenommen worden ist, soweit sie nach Abzug der für die Zuteilungsperiode 2012 zugeteilten Luftverkehrsberechtigungen 6... Luftverkehrsberechtigungen übersteigt, stellt eine Teilrücknahme des ursprünglichen Zuteilungsbescheides in Höhe von 9... Luftverkehrsberechtigungen dar. Bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides würde zwar der ursprüngliche Zuteilungsbescheid wiederaufleben. Mit einer Anfechtungsklage allein kann der Kläger jedoch sein Rechtsschutzziel nicht erreichen. Denn die von der Rücknahme umfassten Berechtigungen, die dem Kläger aufgrund des angefochtenen Rücknahmebescheides für die Jahre 2018 bis 2020 nicht herausgegeben worden sind, können erst nach einer erneuten Entscheidung der Europäischen Kommission in Form einer Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG herausgegeben werden. Nach Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist in einem solchen Fall – anders als bei einer Klage auf Zuteilung von zusätzlichen Berechtigungen - keine erneute Zuteilungsentscheidung erforderlich, sondern eine Meldung an die Europäische Kommission über die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle. Aus diesem Grund bedarf es zum Erreichen des Rechtsschutzziels des Klägers einer Verurteilung der Beklagten im Wege der Leistungsklage zur Vornahme einer entsprechenden Mitteilung an die Europäische Kommission. Daher wäre eine Anfechtungsklage allein nicht geeignet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu erreichen. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, in dem – anders als bei mehrstufigen Verwaltungsakten nach deutschem Recht – ein stattgebendes Urteil die fehlende Zustimmung der im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Behörde (hier: der Europäischen Kommission) nicht ersetzen kann. Eine Beiladung der Europäischen Kommission gem. § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht, da weder ein Fall der Rechtskrafterstreckung gem. § 121 VwGO vorliegt noch rechtliche Interessen der Europäischen Kommission berührt sind. Der Ausgang des Rechtsstreits kann die Rechtsposition der Europäischen Kommission weder verbessern noch verschlechtern, da die Kommission keine Rechte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand hat, sondern nur die ihr aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft folgenden Zuständigkeiten (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 – BVerwG 6 B 23.07 - Bl. 6 EA). Hinsichtlich der Ziffer 4) des angefochtenen Bescheides, mit dem die Setzung des Kontos von F... im Unionsregister auf „ausgeschlossen“ angeordnet worden ist, ist eine Anfechtungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist ferner auch nach dem Ende der dritten Handelsperiode zulässig. Der EuGH hat entschieden, dass der Beschluss 2011/278 dahin auszulegen ist, dass die kostenlosen Zertifikate, auf die der Betreiber einer Anlage für die 3. Handelsperiode (2013-2020) Anspruch hat, an diesen Betreiber noch nach dem 31. Dezember 2020 zur Durchführung einer nach diesem Zeitpunkt ergangenen gerichtlichen Entscheidung vergeben werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2021, C-271/20). Dies gilt auch für Zertifikate, die an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-165/20 vom 23. September 2021, Rn. 131). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung von weiteren 9... Luftverkehrsberechtigungen. Die hier streitgegenständlichen Ziffern 2) und 4) des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 28. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Juni 2018 sind rechtmäßig, und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Satz 2). 1. Die Norm ist anwendbar. a) Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass § 11 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475 – TEHG 2011) anders als § 11 Abs. 6 Satz 2 des TEHG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37 – TEHG 2019) keine ausdrückliche Regelung zur Aufhebung von Zuteilungsentscheidungen und damit auch keinen Hinweis auf §§ 48 und 49 VwVfG enthält (zur fehlenden Anwendbarkeit der Neuregelung auf Zuteilungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 siehe § 35 Abs. 1 TEHG 2019). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht gefolgert werden, dass damit eine nachträgliche Korrektur der Zuteilungsentscheidung ausgeschlossen ist. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz einschließlich der §§ 48 und 49 gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Eine solche speziellere Regelung, die der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG entgegenstehen würde, gab es weder vor dem Erlass des TEHG 2019 noch in der hier maßgeblichen Fassung des § 11 TEHG. Der Beklagten ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Klarstellung in § 11 Abs. 6 Satz 2 TEHG 2019 lediglich eine Folge der nunmehr in Satz 1 der Regelung ausdrücklich vorgesehenen Pflicht zur Anpassung der Zuteilungsentscheidung in den dort genannten Fällen ist (vgl. den Wortlaut: „… im Übrigen unberührt“). Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum es der Beklagten etwa im Fall einer erschlichenen Zuteilung von Luftverkehrsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 nicht möglich sein sollte, diese zurückzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss im PKH-Verfahren des hiesigen Klägers vom 16. Dezember 2018, OVG 12 M 8.19). Nichts anderes folgt daraus, dass es schon in der bis 2019 geltenden Fassung des TEHG eine Regelung für die Aufhebung von Zuteilungsentscheidungen an Anlagenbetreiber in § § 9 Abs. 6 TEHG a.F. bzw. § 9 Abs. 5 n.F. gab. Danach ist die Zuteilungsentscheidung (für Anlagenbetreiber) aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss (Satz 1). Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt (Satz 2). Die Regelung in Satz 2 war nur erforderlich, weil §§ 48, 49 VwVfG ein Ermessen eröffnen und § 9 Abs. 6 Satz 1 TEHG a.F. bzw. § 9 Abs. 5 TEHG n.F. eine gebundene Entscheidung vorsieht. Satz 2 stellt damit klar, dass neben der gebundenen Entscheidung aufgrund europarechtlicher Vorgaben in anderen Fällen auch eine Rücknahme/Widerruf nach den Vorschriften des VwVfG im Ermessenswege möglich ist. Wäre eine gebundene Entscheidung in § 9 Abs. 6 Satz 1 TEHG nicht geregelt, wäre die Klarstellung über die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG nicht erforderlich gewesen. Fehlte in der hier maßgeblichen Fassung von § 11 TEHG eine spezialgesetzliche Regelung über die Änderung von Zuteilungsentscheidungen, bedurfte es auch keiner expliziten Regelung über die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des VwVfG. Hierfür spricht auch der vom Klägervertreter selbst eingeführte Entwurf der geplanten Neufassung von § 11 Abs. 6 TEHG (Bundesrat, Drucks. 387/18 vom 10. August 2018). Soweit darin eine dem § 9 Abs. 6 TEHG nachgebildete Regelung enthalten ist, dient dies nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass auch im Luftverkehr eine Zuteilungsentscheidung im Wege der gebundenen Entscheidung anzupassen ist, wenn dies aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union erforderlich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 TEHG ausgeführt, dient der Hinweis auf die weitere Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG in einem solchen Fall nur zur Klarstellung, dass die spezialgesetzlich geregelte gebundene Entscheidung eine Anpassung im Wege einer Ermessensentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG nicht ausschließt. b) Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ergibt sich aus dem Europarecht kein Verbot der nachträglichen Korrektur von Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber. Der Erwägungsgrund (20) der Richtlinie 2008/101/EG, der für die Beibehaltung des Zuteilungsanspruchs ungeachtet der Einstellung der Luftverkehrstätigkeit spricht, stellt weder eine verbindliche Regelung über den Ausschluss einer nachträglichen Änderung der Zuteilungsentscheidung dar, noch ist er zur Auslegung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der auf diese gestützten Rechtsakte der Europäischen Union in Sinne des Klägers geeignet. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorlageverfahren C-165/20 (Urteil vom 20. Januar 2022) ist geklärt, dass Art. 3e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode seine Luftverkehrstätigkeit einstellt die Anzahl der ihm zugeteilten Luftverkehrszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist (a.a.O, Rn. 65). Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F... , welche die Luftverkehrstätigkeit zum 28. Oktober 2017 eingestellt hat. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung betont, dass der Unionsgesetzgeber die Zuteilung und Vergabe der Zertifikate ausdrücklich an die Ausführung einer dem Emissionshandelssystem unterfallenden Luftverkehrstätigkeit geknüpft hat und davon auszugehen ist, dass die Ausführung dieser Tätigkeit während der gesamten fraglichen Handelsperiode nicht nur eine bloße Vermutung darstellt, aufgrund derer die Berechnung ex ante der Anzahl der Zertifikate erfolgt, sondern eine materielle Voraussetzung für die tatsächliche Vergabe der jährlichen Zertifikatstranchen bis zum Ende der Handelsperiode ist (Rn. 49). Zum Erwägungsgrund 20 Satz 4 der Richtlinie 2008/101 führte der Gerichtshof aus, dass Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden könnten, um von Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Damit sei ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter eines ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage des 20. Erwägungsgrunds S. 4 der Richtlinie 2008/101 fordert, dass für die Jahre ohne Flugtätigkeit Luftverkehrszertifikate zugunsten des Vermögens der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ausgegeben werden (Rn. 55). Danach betonte der Gerichtshof noch ausdrücklich, dass ein solches vom Kläger gefordertes Ergebnis nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 3e der Richtlinie 2003/87, sondern auch mit dem Zweck und der allgemeinen Systematik des Emissionshandelssystems unvereinbar wäre (Rn. 56). c) Die Frage, ob als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid § 48 oder § 49 VwVfG in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine emissionshandelsrechtliche Zuteilungsentscheidung ein Dauerverwaltungsakt ist. Denn § 48 VwVfG gilt im Grundsatz nur für solche Verwaltungsakte, die von Anfang an, also bereits bei ihrem Erlass, rechtswidrig waren und nicht für solche, die erst später rechtswidrig werden; für letztere ist vielmehr § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VwVfG einschlägig. Die Zuteilungsentscheidung an F... vom 12. Dezember 2011 in der Fassung des (bestandskräftigen) Änderungsbescheides vom 15. Januar 2015 war nicht von Anfang an rechtswidrig, F... war zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuteilungsbescheides Luftfahrzeugbetreiber. Die Einstellung der Luftverkehrstätigkeit und damit der Wegfall der Eigenschaft als Luftverkehrsbetreiber war mit dem 28. Oktober 2018 eingetreten. Es verbleibt dennoch bei § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung der Zuteilungsentscheidung, weil es sich dabei um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt. Denn eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass § 48 VwVfG für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte gilt, ist nach der Rechtsprechung für sog. Dauerverwaltungsakte anzunehmen. Stellt sich heraus, dass ein Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist, richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechtsprechung nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59/11 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79, BVerwGE 59, 148 [160], a.A. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage zu § 48 Rn. 58.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fällen, in denen die Voraussetzung eines auf laufende Geldleistung gerichteten oder ihnen zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes wegfielen, die entsprechende Beseitigung des Verwaltungsaktes für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als Rücknahme eines insoweit rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes angesehen (vgl. dort im Zusammenhang mit Beihilfebescheiden: BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 – 2 C 43/87 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Der mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid modifizierte Zuteilungsbescheid, mit dem F... kostenlose Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt worden sind, ist ein Dauerverwaltungsakt. Dauerverwaltungsakte weisen die Besonderheit auf, dass die Verwirklichung des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Der Regelungsgehalt eines Dauerverwaltungsaktes erschöpft sich daher ungeachtet des einmaligen Erlasses nicht in einer punktuellen Einwirkung auf eine rechtliche Situation, sondern gestaltet diese langfristig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Wesentlich ist somit nicht die bloße andauernde Wirkung (die auch ein gestaltender Verwaltungsakt hat), sondern die sich dauerhaft entfaltende, sich stets neu aktualisierende Rechtswirkung über den Zeitraum seine Wirksamkeit (vgl. von Alemann/Scheffchyk, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 57. Auflage, Stand 1. Oktober 2022, zu § 35 Rn. 71 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise einen Versorgungsfestsetzungsbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen, da er darauf gerichtet ist, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 – juris, Rn. 15). Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-165/20 hält die Kammer an ihren im Prozesskostenhilfeverfahren angeführten Zweifeln an der Einordnung der Zuteilungsentscheidung als Dauerverwaltungsakt nicht mehr fest. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Zuteilungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn die für die Einordnung als Dauerverwaltungsakt sprechende Besonderheit, dass sich der Regelungsgehalt ungeachtet des einmaligen Erlasses nicht in einer punktuellen Einwirkung auf eine rechtliche Situation erschöpft, sondern diese langfristig gestaltet, ist gegeben. Die Vergleichbarkeit eines emissionshandelsrechtlichen Zuteilungsbescheides mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes (Versorgungsfestsetzungsbescheid, Beihilfebescheid für einen bestimmten Zeitraum, s.o.) ist gegeben. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zuteilung von Emissionsberechtigungen weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt. Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung fest, dass es sich bei Emissionsberechtigungen nicht um „Geld“ im Sinne eines gesellschaftlich akzeptierten Tausch- und Zahlungsmittels handelt, das alle Waren, Güter und Dienstleistungen vergleichbar macht. Gesetzliches Zahlungsmittel sind ausschließlich Euro-Banknoten. Das Tatbestandsmerkmal der Geldleistung ist auch nicht deshalb erfüllt, weil Emissionsberechtigungen in Geld beziffert werden können (vgl. hierzu aber Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rz. 87). Dient Geld - wie oben ausgeführt - als gesellschaftlich akzeptiertes Tausch- und Zahlungsmittel, das alle Waren, Güter und Dienstleistungen miteinander vergleichbar macht, so bedeutet dies auch, dass alle Waren, Güter und Dienstleistungen in Geld bezifferbar sind. Ließe man für den Tatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG die Bezifferbarkeit in Geld ausreichen, führte dies zu einer uneingeschränkten Anwendung der Norm auf sämtliche Fälle der Rücknahme, ließe mithin § 48 Abs. 3 VwVfG keinen Raum mehr und wäre deshalb mit der Systematik von § 48 VwVfG nicht vereinbar. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellt ferner auch keine Sachleistung dar. Sachen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG sind die körperlichen Gegenstände nach § 90 BGB (vgl. dazu Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 48 Rz. 128). Emissionsberechtigungen stellen keine Sachen im Sinne von § 90 BGB, d. h. keinen körperlichen Gegenstand, dar. Materiell betrachtet sind Emissionsberechtigungen lediglich Computerdaten in einem Rechner oder sonstigen Speichermedium und als solche keine Sachen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 12.03.2015 - VG 10 K 232.14 - Rz. 24 m. w. N.; zitiert nach juris). Rechtlich betrachtet besteht eine ‚Berechtigung‘ gemäß § 3 Nr. 3 TEHG in der Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Die Gewährung von Rechten genügt indes im Rahmen von § 48 Abs. 2 VwVfG nur dann, wenn diese Rechte unmittelbar Geld- oder teilbare Sachleistungen zum Inhalt haben. Dies ist bei einer Emissionsberechtigung nicht der Fall. Diese hat, wie schon ihr Name sagt und sich aus § 3 Nr. 3 TEHG ergibt, unmittelbar lediglich ein Recht bzw. eine Befugnis zum Inhalt. Aus dem Charakter der Emissionsberechtigung als Recht bzw. Befugnis zur Emission von 1 t Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum ergibt sich schließlich auch, dass sie nicht Voraussetzung einer Geld- oder Sachleistung ist (vgl. Urteil der Kammer vom 1. November 2018, VG 10 K 220.16 – juris). Auch wenn es sich bei den Emissionsberechtigungen weder um eine Sache noch um Geld handelt, ist der Bescheid über die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen bzw. Luftverkehrsberechtigungen unter Berücksichtigung seines Zweckes und Zielrichtung in dem für die Frage der Einordnung als Dauerverwaltungsakt relevanten Punkt mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen vergleichbar. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes soll die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87 die wirtschaftlichen Auswirkungen der sofortigen und einseitigen Einführung eines Marktes für Emissionszertifikate durch die Europäische Union mildern, d. h. eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit bei bestimmten von dieser Richtlinie erfassten Erzeugungssektoren verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - in den Rs. C-566/11 C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11, Rn. 39). Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen soll demnach dazu dienen, das emissionshandelspflichtige Unternehmen in dem Umfang der Zuteilung nicht auf eigene Kosten Berechtigungen einkaufen müssen, um der emissionshandelsrechtlichen Abgabepflicht für die Menge der in dem Jahr ausgestoßenen Tonnen CO2 nachkommen zu können. Für das Vorliegen des konstitutiven Merkmals eines Dauerverwaltungsakts - ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis, dessen Verwirklichung während eines bestimmten Zeitraums Eintritt - spricht die vom Europäischen Gerichtshof auch aufgegriffene Argumentation des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-165/20 vom 23. September 2021. Nach den Ausführungen des Generalanwalts ist die jährliche Ausgabe der kostenlosen Zuteilungen von Luftfahrzeugzertifikaten nach Art. 3e Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 untrennbar mit dem Fortbestehen der Eigenschaft als Luftfahrzeugbetreiber, der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit und dem Fortbestehen und gegenwärtigen Bestehen der Emissionshandelspflicht verbunden (a.a.O. Rn. 94). Direkt im Anschluss daran führt der Generalanwalt unter Rn. 95 aus, dass diese Auslegung auch durch die mit der Richtlinie 2003/87 verfolgten Ziele und ihre allgemeine Systematik gestützt werde. Denn die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/87 würde unterlaufen, wenn kostenlos zugeteilte Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2018-2020 ausgegeben würden, in dem dieser Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit eingestellt hat und nicht mehr der Emissionshandelspflicht unterliegt. Der Europäische Gerichtshof geht in seinem Urteil C-165/20 davon aus, dass die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten das Fortbestehen der Eigenschaft als Luftfahrzeugbetreiber zwingend voraussetzt. Unter Rn. 48 wird vom Gerichtshof ausführt, dass die Regelung über die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten voraussetzt, dass die Person, der die Zertifikate zugeteilt werden, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87 ausführt und dass die Zertifikate in jährlichen Tranchen ausgegeben werden, wobei die Person, der die Zertifikate zugeteilt werden, auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Zertifikate ein „Luftfahrzeugbetreiber“ sein muss, also nach der Definition in Art. 3 Buchst. o der Richtlinie “die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zudem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird“. In der folgenden Rn. 49 führt der Gerichtshof diesen Aspekt fort und stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber die Zuteilung und Vergabe der Zertifikate ausdrücklich an die Ausführung einer dem Emissionshandelssystem unterfallenden Luftverkehrstätigkeiten geknüpft hat und deswegen davon auszugehen sei, dass die Ausführung dieser Tätigkeit während der gesamten fraglichen Handelsperiode nicht nur eine bloße Vermutung darstelle, aufgrund derer die Berechnung ex ante der Anzahl der Zertifikate erfolge, sondern eine materielle Voraussetzung für die tatsächliche Vergabe der jährlichen Zertifikatstranchen bis zum Ende der Handelsperiode ist. Schließlich stellt der Gerichtshof unter Rn. 51 fest, dass die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für eine Handelsperiode insbesondere nicht bedeute, dass die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet sei. Damit ist eine Wirkung mit der Zuteilungsentscheidung verbunden, welche den in der Rechtsprechung dargestellten Beispielen von Dauerverwaltungsakten entspricht. Die Einordnung eines emissionshandelsrechtlichen Zuteilungsbescheides als Dauerverwaltungsakt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes führt entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht zu einer Auslegung nationalen Rechts contra legem. Denn eine gesetzliche Regelung zur Definition eines Dauerverwaltungsakts gibt es nicht. Hier ist die europarechtskonforme Auslegung aus den oben ausgeführten Gründen möglich und geboten. Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zur Rücknahme von europarechtswidrigen Verwaltungsakten. Denn der mittelbare Vollzug von Unionsrecht durch die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG hat mittlerweile eine weitgehende „Europäisierung“ erfahren (SchochKoVwGO/Schoch, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 12). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG liegt im Falle des mittelbaren Vollzugs von Unionsrecht auch bei einem Verstoß gegen EU-Recht vor (SchochKoVwGO/Schoch, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 85), was hier der Fall ist, denn der Zuteilungsbescheid ist bezüglich der davon erfassten Zeiträume 2018 bis 2020, in denen F... keine Luftverkehrstätigkeit mehr ausgeübt hat, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren eindeutig europarechtswidrig. Bei unionsrechtswidrigen Verwaltungsakten (vor allem im Subventionsrecht) erhält das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsakts zusätzliches Gewicht durch die Einwirkungen des EU-Rechts auf die Auslegung und Anwendung des § 48 VwVfG. Muss dem Interesse der EU an der Rückforderung einer unrechtmäßigen Leistung in vollem Umfang Rechnung getragen werden, darf die Durchsetzung des Unionsrechts nicht übermäßig erschwert oder gar praktisch unmöglich gemacht werden. Die Indienstnahme des nationalen Verfahrensrechts für die Verwirklichung des Unionsrechts erreicht § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG (vgl. SchochKoVwGO/Schoch, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 145). Diese Rezeption des EU-Rechts begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (SchochKoVwGO/Schoch, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 147, sowie bzgl. unionsrechtswidriger Subventionen: BVerfG, Beschluss vom 17. 2. 2000 - 2 BvR 1210/98 (EuZW 2000, 445, beck-online). d) Da nach alledem die Rücknahme mit Wirkung auch für die Vergangenheit auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt werden konnte, ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Rücknahme der Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen für die Monate Januar und Februar 2018 in Höhe von 7... wendet. Die von den Beteiligten kontrovers diskutierten Fragen im Zusammenhang damit, ob es wegen der jährlichen Ausgabe der Berechtigungen jeweils zum 28. Februar eines Jahres einer tagesgenauen oder einer pro Jahrestranche bezogenen Betrachtung bei der Bestimmung der Anzahl der zurückgeforderten Berechtigungen bedarf bzw. ob die Rücknahme einer Jahrestranche der Berechtigungen vor der Ausgabe überhaupt einer Rücknahme teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit gleichkommt, kann hier offen bleiben. Denn hier konnte aus den oben genannten Gründen auch eine Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit erfolgen. 2. Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, so dass deswegen der Rücknahme weder § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG entgegensteht (s. dazu a)) noch ist ein Vermögensnachteil gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auszugleichen (s. dazu unten b)). a) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach S. 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Auffassung der Kammer ist § 48 Abs. 2 VwVfG schon aus dem Grund nicht anwendbar, weil die Zuteilung von Emissionsberechtigungen weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt (s. oben). Selbst wenn die Kammer wegen der oben dargestellten vergleichbaren Interessenlage § 48 Abs. 2 VwVfG hier für anwendbar halten würde, fehlt es am schutzwürdigen Vertrauen des Klägers bzw. der früheren Begünstigten F... auf den Bestand des Verwaltungsaktes. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sind gegeben. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das schutzwürdige Vertrauen, wenn der Kläger die nicht fernliegende Möglichkeit des Wegfalls der Voraussetzungen für die ihm gewährten Leistungen kannte (BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 – 2 C 43/87, - juris, Rn. 19). Der Europäische Gerichtshof hat sich im Vorlageverfahren des hiesigen Klägers ausdrücklich zur Frage des Vertrauensschutzes geäußert und hierzu ausgeführt, dass sich ein Luftfahrzeugbetreiber bzw. der Insolvenzverwalter des ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen könne, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit im Laufe einer Handelsperiode einstellt (a.a.O. Rn. 50). Zur Begründung hat der Gerichtshof unter Rn. 51 ausgeführt, dass es keinen Hinweis dafür gebe, dass F... bzw. nach der Insolvenz dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt der Handelsperiode die Vergabe von Luftverkehrszertifikaten bis zum Ende der Handelsperiode konkret zugesichert worden wäre. Ferner betonte der Gerichtshof, dass die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für eine Handelsperiode insbesondere nicht bedeute, dass die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet sei. Damit ist die Frage des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens vom Europäischen Gerichtshof verbindlich geklärt. F... durfte nicht darauf vertrauen, die Abgabepflicht für das Jahr 2017 mit Berechtigungen, die im Jahr 2018 ausgegeben werden sollten, erfüllen zu können. Das System ermöglicht es zwar, ist aber nicht darauf angelegt, die Abgabepflicht für ein Jahr mit der Zuteilung für das nächste Jahr zu bedienen. Wenn die zugeteilten Berechtigungen vor der Erfüllung der Abgabepflicht vollständig veräußert werden, trägt der Anlagenbetreiber bzw. Luftfahrzeugbetreiber das wirtschaftliche Risiko, wenn die erwartete Zuteilung von weiteren Berechtigungen für das nächste Jahr nicht erfolgt. An dieser Beurteilung ändert auch die Existenz des Erwägungsgrundes (20) der Richtlinie 2008/101/EG nichts. Denn die Möglichkeit, dass trotz des Inhalts dieses Erwägungsgrundes die Zuteilung von Luftverkehrsberechtigungen für die Zeit nach Einstellung des Flugbetriebes und damit der emissionshandelspflichtigen Tätigkeit nicht unberührt bleibt, war nicht fernliegend. Zum Einen ist in der Rechtsprechung des EuGH schon zum Zeitpunkt der Veräußerung der Berechtigungen durch F... im Juli 2017 wiederholt geklärt worden, dass Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakt abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. In keinem der europäischen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Regelung des Emissionshandelsrechts hat der Inhalt des Erwägungsgrundes eine Umsetzung gefunden (s. dazu mehr unten). Zum Anderen war zum Zeitpunkt der Veräußerung die Möglichkeit der Insolvenz und der damit verbundenen Einstellung der Luftverkehrstätigkeit nicht fernliegend. b) Das fehlende schutzwürdige Vertrauen steht auch der Anwendbarkeit von § 48 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach hat die Behörde, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, zurückgenommen wird, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob § 48 Abs. 2 oder 3 VwVfG anwendbar ist. c) Das durch § 48 Abs. 1 VwVfG eröffnete Ermessen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht gegeben (§ 114 VwGO). Die im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz und der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeführten Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Denn wenn der Begünstigte keinen Vertrauensschutz genießt, ist die Behörde sogar zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – a.a.O. Rn. 16). Demnach sind Vertrauensschutzerwägungen im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls relevant. Der Kläger kann sich – wie oben bereits ausgeführt - nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der Zuteilung unabhängig von der Fortsetzung der Luftverkehrstätigkeit gehabt. Atypische Umstände sind nicht gegeben, insbesondere ist der Erwägungsgrund (20) der RL 2008/101/EG kein solcher Umstand, der eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers gebieten würde. Zusätzlich zu den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes wird ausgeführt, dass der Kläger auch vor Ergehen der Vorabentscheidung nicht aufgrund des Erwägungsgrundes (20) der Richtlinie 2008/101/EG darauf hat vertrauen können, dass eine Anpassung der Zuteilung generell ausgeschlossen ist. Die Kammer nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren VG 10 K 265/18, soweit dort ausgeführt wird: „Der Inhalt des Erwägungsgrundes (20) der Richtlinie 2008/101/EG ist keine rechtlich verbindliche Regelung. In keinem der europäischen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Regelung des Emissionshandelsrechts hat der Inhalt des Erwägungsgrundes eine Umsetzung gefunden. Aus dem Fehlen einer speziellen europarechtlichen und nationalrechtlichen Regelung zur Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen für Luftverkehrsbetreiber bei Betriebseinstellung kann entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters nicht gefolgert werden, dass damit die Anwendbarkeit der allgemeinen nationalrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 49 VwVfG) ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr sprechen die Regelungen zur vorübergehenden Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG für die Luftverkehrsbetreiber (der sog. „stop-the-clock“ Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Fortschreibungen in den Verordnungen (EU) 421/2014 und 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates) gegen die vom Antragstellervertreter vertretene Auffassung. Denn nach Art. 1 und Art. 2 des Beschlusses 377/2013/EU hatten die Luftverkehrsbetreiber nur dann von der „stop-the-clock“ Regelung profitiert, wenn sie ihre ihnen kostenlos zugeteilten Zertifikate zur Löschung zurückgegeben haben. In beiden Verordnungen (VO 421/2014 und 2017/2392) wurde die Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG auch dahingehend geändert, dass Luftfahrzeugbetreiber, denen die durch die Fortschreibung der “stop-the-clock“ Ausnahmen gewährt werden, abweichend von den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie jedes Jahr eine Anzahl kostenloser Zertifikate erhalten, die proportional zu der in diesem Buchstaben vorgesehenen Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wird. Diese europarechtlich verbindlichen Regelungen über nachträgliche Kürzungen der Zuteilung zeigen, dass der Erwägungsgrund (20) keine verbindliche europarechtliche Entscheidung für das Behaltendürfen der einmal zugeteilten Luftverkehrsberechtigungen für die 3. Handelsperiode in voller Höhe darstellt. Es ist also nicht nur die Monitoring-Verordnung, die davon ausgeht, dass Luftverkehrsbetreiber ihre einmal erfolgte Zuteilung nicht ungeachtet jede nachträgliche Veränderung der Umstände in voller Höhe behalten dürfen, sondern der Europäische Parlament und der Rat haben dreimal Regelungen getroffen, die jeweils auch eine nachträgliche Kürzung der Zuteilung vorsehen.“ Soweit der Kläger meint, das Emissionshandelssystem sehe vor, die Abgabepflicht für ein bestimmtes Jahr durch Abgabe der für das darauffolgende Jahr zugeteilten Berechtigungen „rollierend“ zu erfüllen, verkennt er den Sinn und Zweck des Emissionshandelssystems. Der Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen soll dadurch erreicht werden, dass bei sparsamerem Ausstoß von CO2 die für das Jahr zugeteilten Berechtigungen teilweise nicht für die Abgabe gebraucht werden und verkauft werden können. Schließlich sind die insolvenzrechtlichen Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Anpassung der Zuteilung nicht geboten. Es ist nicht Aufgabe des Emissionshandels, die Insolvenzmasse zu schonen. Hierzu hat der Generalanwalt in den Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren C-165/20 und der Rn. 78 ausgeführt, dass die Zertifikate, die aufgrund einer unionsrechtlichen Regelung kostenlos zugeteilt wurden, nicht aus dem Vermögen oder der Geschäftstätigkeit eines Luftverkehrsbetreibers stammten und keine durch die Unionsrechtsordnung geschützten Eigentumsrechte darstellten. Die Zertifikate können zwar gehandelt werden, es sei aber zu keinem Zeitpunkt vorgesehen im unionsrechtlichen System des Emissionshandels, dass diese Zertifikate selbst unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens monetär realisiert werden könnten oder dass sie eine währungsähnliche Form annehmen und im Falle einer Insolvenz als liquider Vermögenswert behandelt werden könnten. Diese Erwägungen finden sich auch im Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren wieder, in dem der Gerichtshof in Rn. 58 seines Urteils auf seine Entscheidung in der Rechtssache C-321/15 vom 8. März 2017 rekurriert. Denn in dieser Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass Zertifikate, die unrechtmäßig (trotz Einstellung des Betriebs) zugeteilt worden seien, als Emissionszertifikate nicht wirksam entstanden und damit nicht Bestandteil des Vermögens des Betreibers geworden seien. Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Gesamtanzahl der Berechtigungen wäre gleich geblieben, auch wenn F... die Zuteilung in vollem Umfang behalten dürfe und hierdurch würden die Klimaschutzziele nicht gefährdet, greift dieses Vorbringen schon deswegen nicht durch, weil eine Ausgabe der begehrten ca. 9... Luftverkehrsberechtigungen den Marktpreis für die Berechtigungen negativ beeinflussen würde. Mangels einer korrespondierenden Abgabepflicht (abgesehen von den für das Jahr 2017 abzugebenden 6... Berechtigungen) würden bei der Ausgabe der auf die Jahre 2018 bis 2020 entfallenden Berechtigungen ca. 8... Luftverkehrsberechtigungen auf dem Markt verkauft werden. Damit ist ein negativer Effekt auf den Marktpreis bei Veräußerung sämtlicher noch begehrten Luftverkehrsberechtigungen eindeutig gegeben (so auch Schlussanträge des Generalanwalts, Rn. 97.) Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) zur Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten unter anderem durch die Q... , welche Slots und Maschinen der Kläger gekauft habe, führt unter Zugrundelegung der Erwägungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen mit Blick auf den dort enthaltenen Hinweis auf die fehlende Möglichkeit der Zuteilung aus der Sonderreserve für neuer Marktteilnehmer nach Art. 3f der Richtlinie 2003/87 auch nicht dazu, dass aus diesem Grund von einer Rücknahme/Widerruf abzusehen wäre. Der Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren eindeutig festgestellt, dass Art. 3f der RL 2003/87 nicht einschlägig ist (a.a.O. Rn. 63). Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der Übertragung der Zuteilung auf andere Luftfahrzeugbetreiber nicht relevant. Es kann offenbleiben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Zuteilungsanspruch auf einen neuen Betreiber übergeht, wenn eine Luftverkehrstätigkeit teilweise auf einen anderen Betreiber übertragen wird. Im Falle eines Betreiberwechsels hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung dem für die Genehmigung eines geänderten Überwachungsplans zuständigen Umweltbundesamt anzuzeigen. Der neue Betreiber übernimmt nach § 25 Abs. 1 TEHG die noch nicht erfüllten Ermittlungs-, Berichts- und Abgabepflichten des ursprünglichen Betreibers. Die Regelungen des Übergangs der noch nicht ausgegebenen Berechtigungen gem. § 25 Abs. 2 TEHG gelten auch für Luftfahrzeugbetreiber, danach ist auch ein teilweiser Betreiberwechsel grundsätzlich möglich. Änderungen des Umfangs von Luftverkehrstätigkeiten hätten nur unter den sehr engen Voraussetzungen für eine Zuteilung aus der Sonderreserve gem. §§ 12 und 13 TEHG alte Fassung zu einer zusätzlichen Zuteilung führen können. Hier fehlt es bereits an der Anzeige eines Betreiberwechsels. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein neuer Betreiber noch nicht erfüllte Pflichten des Klägers bzw. der F... übernommen hat. Erst recht fehlt es an einem Nachweis eines Betreiberwechsels als Voraussetzung für die Ausgabe von Berechtigungen an einen neuen Betreiber. Umgekehrt lässt sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers schließen, dass ein teilweiser Betreiberwechsel weder stattgefunden hat noch beabsichtigt war. So ist die Klage des Klägers der Sache nach von Anfang an auf Aufhebung des Rücknahmebescheides zum Zweck der Ausgabe sämtlicher Berechtigungen auf das Konto der F... gerichtet. Durch eine eventuell erst in der Zukunft geplante Vereinbarung mit Erwerbern von Vermögensbestandteilen der F... kann der Kläger die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile nicht mehr zu einem teilweisen Betreiberwechsel umwandeln. Eine Übernahme der bisherigen Tätigkeit ist nur möglich, wenn darüber ein Einvernehmen erzielt wird, solange die Tätigkeit noch ausgeführt wird. Der Kläger hat die Luftverkehrstätigkeiten der F... aber längst eingestellt. Die Beklagte reichte hierzu ein Fax des damaligen Vertreters des hiesigen Klägers vom 31. Januar 2018 an die Beklagte ein, in welchem dem von der Q... eingereichten Antrag auf Spaltung des Betreiberkontos der F... und einem erwarteten ähnlichen Antrag von H... bzw. J... ausdrücklich widersprochen und ausgeführt worden ist, dass diese Anträge weder mit F... noch mit dem Kläger als Insolvenzverwalter abgesprochen worden seien. Danach hat der Klägervertreter im hierauf replizierenden Schriftsatz das Thema mit der Fortführung des Betriebs auch nicht mehr weiter aufgegriffen. 3. Die unter Ziffer 4) des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung der Setzung des Kontos des Klägers bzw. von F... im Unionsregister auf „ausgeschlossen“ folgt aus Art. 10 Abs. 5 der VO 389/2013. Danach schaltet bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-System fallen, der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-System fallen. Diese Voraussetzungen sind aus den oben ausgeführten Gründen gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob ein emissionshandelsrechtlicher Zuteilungsbescheid als Dauerverwaltungsakt anzusehen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F...(im Folgenden: F... ). F...war bis in die 2. Hälfte des Jahres 2017 als gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber tätig und unterlag der Emissionshandelspflicht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle teilte F...mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 für die Zuteilungsperioden 2012 sowie 2013-2020 insgesamt 7...Luftverkehrsberechtigungen zu. Für das Jahr 2012 wurden 8...Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, für die Jahre 2013-2020 jeweils 8...Luftverkehrsberechtigungen pro Jahr. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 nahm die Deutsche Emissionshandelsstelle aufgrund der durch Verordnung (EU) 421/2014 für die Jahre 2013-2016 eingeführten Aussetzung der Einbeziehung der dort genannten internationalen Flüge in die Emissionshandelspflicht den Zuteilungsbescheid vom 12. Dezember 2011 teilweise zurück und setzte die Zuteilung im Umfang von 6...Luftverkehrsberechtigungen fest. Dies entspricht einer Rücknahme im Umfang von 8...Berechtigungen. Dieser Rücknahmebescheid ist bestandskräftig. Am 15. August 2017 beantragte F...die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Mit Beschluss des F...– Insolvenzgericht - vom gleichen Tage (Geschäftszeichen 8... ) wurde die vorläufige Eigenverwaltung der F...angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Am 28. Oktober 2017 stellte F...den Flugbetrieb offiziell ein. Durch Beschluss des F...- Insolvenzgericht - vom 1. November 2017 wurde das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der F...unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Mit einem weiteren Beschluss des F...– Insolvenzgericht - vom 16. Januar 2018 wurde dann die Eigenverwaltung auf Antrag der F...aufgehoben und der Kläger als bisheriger Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit einem an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der F...gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2018 nahm die Deutsche Emissionshandelsstelle den Bescheid vom 12. Dezember 2011 in Gestalt des Rücknahmebescheides vom 15. Januar 2015 für die Zuteilungsperiode 2013 - 2020 teilweise zurück und setzte die Zuteilung für die Jahre 2013 - 2020 mit 12.159.960 Berechtigungen neu fest (Ziffer 1). Sie nahm die Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2013 - 2020 teilweise zurück, soweit er nach Abzug der für die Zuteilungsperiode 2012 zugeteilten Luftverkehrsberechtigungen 6...Luftverkehrsberechtigungen übersteigt. Es wurde festgestellt, dass die Ausgabe der geänderten Zuteilung für die Jahre 2013-2017 bereits vollständig erfolgt sei, für die Jahre 2018-2020 erfolge keine Ausgabe (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 und 2 erklärten teilweisen Rücknahme wurde vorsorglich angeordnet (Ziffer 3). Ferner wurde der Status des Kontos im Unionsregister unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf „ausgeschlossen“ gesetzt (Ziffern 4 und 5) und schließlich wurde der Widerruf der Rücknahme und der Widerruf der Setzung des Kontos auf „ausgeschlossen“ vorbehalten (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahme in Ziffer 1 folge aus der Fortführung der Aussetzung der Einbeziehung bestimmter internationaler Flüge in die Abgabepflicht mit Verordnung (EU) 2017/2392 auch für die Jahre 2017-2020. Die Rücknahme in Ziffer 2 des Bescheides folge daraus, dass F...nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ihren eigenen Angaben am 28. Oktober 2017 den Flugverkehr eingestellt habe. Im November 2017 seien laut der Prüfstelle nur noch 23 Flüge durchgeführt worden. Der Berichtszeitraum sei bis zum 30. November 2017 eingeschränkt worden. Die EU-Betriebsgenehmigung sei zum 1. Februar 2018 erloschen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides § 48 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG) i.V.m. der VO 2017/2392 und Art. 28a Abs. 2 der Emissionshandels-Richtlinie und hinsichtlich Ziffer 2 § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 S. 2 Buchst. j) Fälle aa) und bb) des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (im Folgenden: TEHG). Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 wies die Deutsche Emissionshandelsstelle den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG lägen vor und seien auch mangels spezialgesetzlicher Regelung im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz anwendbar. Ein schützenswertes Vertrauen der F...sei nicht gegeben, Art. 10 Abs. 5 der Registerverordnung schreibe vor, dass keine Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen mehr erfolge, solange keine emissionshandelspflichtigen Flüge mehr durchgeführt werden. Ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Zuteilung auch nach Einstellung jeglicher Luftverkehrstätigkeiten könne nicht auf den vom europäischen Gesetzgeber nicht umgesetzten Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG gestützt werden. Der Kläger beantragte am 23. Juli 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle. Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 (OVG 12 M 8.19) unter Änderung des (ablehnenden) Beschlusses der Kammer vom 20. November 2018 (VG 10 K 265.18) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit an den hiesigen Kläger als Insolvenzverwalter adressiertem Bescheid vom 26. April 2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bis zum 30. April 2018 insgesamt 6...Berechtigungen zu wenig abgegeben hat und setzte eine Zahlungspflicht i.H.v. 7...Euro fest. Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hat die DEHSt bisher noch nicht entschieden. Mit der am 2. Januar 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, für die Teilrücknahme in Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Februar 2018 fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Teilrücknahme könne nicht auf §§ 48, 49 VwVfG gestützt werden, da weder § 11 TEHG noch die übrigen Vorschriften des TEHG in der hier maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Aufhebung einer einmal getroffenen Zuteilungsentscheidung an einen Luftfahrzeugbetreiber enthielten. Die Gesetzessystematik spreche gegen die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 9 Abs. 6 TEHG, wo - anders als in § 11 TEHG - auf §§ 48, 49 VwVfG ausdrücklich Bezug genommen werde. Der Kläger verweist auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des europäischen Emissionshandels vom 27. Juni 2018 (Drucksache 387/18 des Bundesrates vom 10. August 2018). Die Gesetzesnovelle enthalte auch eine Neufassung des § 11 TEHG, in dessen neu hinzugefügten Abs. 6 werde die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für Luftfahrzeugbetreiber erstmalig geregelt. Diese künftige Regelung erfasse genau den hier streitigen Fall, allerdings bestehe diese Ermächtigungsgrundlage gerade noch nicht, sondern sollte erst für die Zukunft geschaffen werden. Dies spreche dafür, dass derzeit noch keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage bestehe. Ferner führt der Kläger aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht erfüllt. § 48 VwVfG setze einen anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Dies sei nicht der Fall. Bei der Zuteilungsentscheidung handele es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem nach Ansichten in der Literatur und Rechtsprechung die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG auch bei einer nachträglich eingetretenen Rechtswidrigkeit befürwortet werde. Der Regelungsgehalt erschöpfe sich in der einmaligen Zuteilung einer bestimmten Anzahl kostenloser Emissionshandelsberechtigungen für die gesamte Handelsperiode. Die sodann erfolgende jährliche Ausgabe ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und stelle nur den bloßen Vollzug der schon bestandskräftigen Zuteilungsentscheidung dar. Jedenfalls habe F...in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der Zuteilungsentscheidung vertraut und habe die ihr im Jahr 2017 ausgegebenen Luftverkehrsberechtigungen schon im Frühjahr/Sommer 2017 zum Großteil veräußert. Dies sei in Erwartung und im Vertrauen auf die in den Folgejahren der Emissionshandelsperiode auszugebenden Emissionsberechtigungen geschehen. F...habe beabsichtigt, ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das jeweils vorangegangene Berichtsjahr „rollierend“ zu erfüllen. Dieses Vorgehen sei durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht verboten, vielmehr in § 30 Abs. 3 TEHG sogar angelegt. Das Vertrauen in den Fortbestand der Zuteilungsentscheidung sei auch schutzwürdig. Die Insolvenz sei zum Zeitpunkt der Veräußerung der im Jahr 2017 ausgegebenen Luftverkehrsberechtigungen noch nicht vorhersehbar gewesen. Auf Basis des bisherigen Kenntnisstandes des Klägers sei F...am 11. August 2017 überraschend eine Finanzierung versagt worden, was die Insolvenzreife zur Folge gehabt habe. Selbst wenn eine Insolvenz im Zeitpunkt der Veräußerung bereits vorhersehbar gewesen wäre, wäre das Vertrauen von F...schutzwürdig. Denn aus dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG ergebe sich deutlich, dass F...selbst im Falle einer Betriebseinstellung noch mit der Zuteilung der Zertifikate für die laufende Zuteilungsperiode habe rechnen dürfen. Denn dieser laute: „An Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Flugtätigkeit einstellen, sollten bis zum Ablauf der Periode, für die bereits kostenfreie Zertifikate zugeteilt wurden, weiterhin Zertifikate vergeben werden.“ Der Unionsgesetzgeber habe das Fortbestehen des Anspruchs auf Zuteilung unmissverständlich angeordnet. Dies sei auch sachgerecht, die Gesamtmenge der zugeteilten Emissionszertifikate bliebe schließlich unverändert. Sämtliche Flugzeuge der Flotte von F... seien von verschiedenen Leasinggebern angemietet gewesen.x... Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die der F...zugewiesenen Zeitnischen, die erforderlich sind, um die Flughafeninfrastruktur an sogenannten koordinierten Flughäfen an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten zum Starten und zum Landen zu nutzen (Slots) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermögenswerten an die I...verkauft worden. Ob diese Unternehmen die jeweils von ihnen übernommenen Slots tatsächlich so genutzt haben, wie vorher F...oder andere Flugstrecken bedienten, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Verkauft worden seien die Slots für das Kurz- und Mittelstreckengeschäft. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Art. 3f Abs. 1 der EH-RL für die Frage des Fortbestehens der Zuteilung für die Luftverkehrsbetreiber nicht erheblich sei. Im Übrigen sei die Frage, wann eine Fortführung im Sinne der oben genannten Vorschrift anzunehmen sei, bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die weitere Zuteilung kostenloser Zertifikate entspreche ausdrücklich dem Willen des Unionsgesetzgebers. Eine Wettbewerbsverzerrung drohe nicht, weil F...überhaupt nicht mehr an dem Wettbewerb teilnehme. Im Übrigen sei der Rücknahmebescheid ermessensfehlerhaft. Unabhängig von der Nichtbeachtung des schutzwürdigen Vertrauens von F...entziehe der Bescheid der Insolvenzmasse der F...ganz erhebliche Vermögenswerte, ohne dass dies durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sei. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei auch die Schließung des Emissionshandelskontos rechtswidrig. Der Kläger beantragt, Ziffern 2 und 4 des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 28. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Europäischen Kommission eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle in Höhe von 9...Luftverkehrsberechtigungen mitzuteilen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, §§ 48,49 VwVfG stellten eine ausreichende Grundlage für die Rücknahme der Zuteilung für die Jahre 2018 - 2020 dar. Das Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung für die Zurücknahme von Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber im TEHG bedeute nicht, dass die Rücknahme ausgeschlossen sei. Die Zuteilung sei ursprünglich für die Jahre 2013-2020 auf der Grundlage erfolgt, dass F...ihre emissionshandelspflichtige Luftverkehrstätigkeit bis 2020 ausübt. F...unterfalle seit der endgültigen Einstellung des Flugbetriebes nicht mehr dem Emissionshandelssystem und damit auch nicht mehr dem Anwendungsbereich des TEHG. Mit dem Auslaufen der Betriebsgenehmigung entfalle die Eigenschaft von F...als Luftfahrzeugbetreiber, da diese keine der in § 2 Abs. 6 Nr. 1 und 2 TEHG ausgeführten Betriebsgenehmigungen mehr besitze. Der Zuteilungsanspruch sei an das Bestehen der Emissionshandelspflicht gekoppelt. Es würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn für Anlagen oder Tätigkeiten, die der Emissionshandelspflicht nicht unterliegen, Berechtigungen vergeben würden. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 habe der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass eine Anlage nur dann unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten falle, wenn durch diese direkte CO2-Emissionen erzeugt würden (Urteil in der Rechtssache C-577/16, Trinseo). Der EuGH habe in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass nur Anlagen, deren Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 Emissionshandels-Richtlinie in das System für den Handel mit Emissionszertifikaten einbezogen sei, in den Genuss einer Zuteilung kostenloser Zertifikate kommen könnten. Dies gelte entsprechend für Luftverkehrstätigkeiten. Dementsprechend sehe Art. 10 Abs. 5 der VO 389/2013 (im Folgenden RegVO 2013) vor, dass das Konto eines Luftfahrzeugbetreibers, der keine Flüge mehr durchführe, die unter das Emissionshandelssystem fielen, auf „ausgeschlossen“ geschaltet werde. Art. 56 Abs. 1 RegVO 2013 bestimme, dass der nationale Verwalter in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr vermerke, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten solle oder nicht. Die Aufnahme dieser Regelungen in die RegVO 2013 belege, dass die Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen zulässig sein müsse. Der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG widerspreche dem System des Emissionshandels. Der Europäische Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden könnten, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, die ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Der Erwägungsgrund 20 sei zeitlich vor dem Erlass der ihm eindeutig widersprechenden RegVO 2013 abgefasst worden und sei in den Verordnungen 421/2014 vom 16. April 2014 und 2017/2392 vom 13. Dezember 2017, mit denen die Emissionshandels-Richtlinie in Bezug auf den Luftluftverkehr geändert worden sei, nicht wiederholt worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der F...berufen. Das mögliche Vertrauen wäre nur dann schutzwürdig, wenn F...davon hätte ausgehen dürfen, dass sie selbst dann, wenn sie den Betrieb einstelle, die Zuteilung für die Folgejahre noch erhalte. Für eine solche Annahme gäben weder die Zuteilungsregeln noch das Verhalten der Beklagten Anlass. Die Rücknahme liege auch im öffentlichen Interesse. Das Prinzip des Emissionshandelsrechts würde unterlaufen werden, kämen die Berechtigungen auf den Markt. Dadurch würde der Marktpreis verfälscht werden. Die Novelle des TEHG schaffe mit § 11 Abs. 6 nicht erstmals eine Rechtsgrundlage zur Aufhebung von Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber, sondern diene der Schaffung von Rechtsklarheit. Es werde ein spezialgesetzlicher zwingender Aufhebungsgrund eingefügt, der neben die bislang bestehende Aufhebungsmöglichkeit nach §§ 48, 49 VwVfG trete. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der Zuteilung bei Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten mit dem Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV, dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb gemäß Art. 119 Abs. 1 AEUV, dem Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 17 der Grundrechtecharta und dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 20 der Grundrechtecharta nicht vereinbar sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. März 2020 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Richtlinie 2003/87/EG und die Richtlinie 2008/101/EG unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 20 der Richtlinie 2008/101/EG so auszulegen, dass sie der Aufhebung der kostenlosen Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten an einen Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2018 bis 2020 entgegenstehen, wenn die Zuteilung für die Jahre 2013 bis 2020 erfolgt ist und der Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeit im Jahr 2017 wegen Insolvenz eingestellt hat? Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG so auszulegen, dass die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten wegen Insolvenz davon abhängt, ob eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten durch andere Luftverkehrsbetreiber erfolgt? Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG so auszulegen, dass eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten dann vorliegt, wenn Landerechte an sogenannten koordinierten Flughäfen (Slots) teilweise (für das Kurz- und Mittenstreckengeschäft der insolventen Luftverkehrsgesellschaft) an drei andere Luftverkehrsbetreiber verkauft worden sind? 2. Wenn Frage 1) bejaht wird: Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 5, Art. 29, Art. 55 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 sowie Art. 56 der Verordnung 389/2013 (RegVO 2013) mit der RL 2003/87/EG und der Richtlinie 2008/101/EG vereinbar und gültig, soweit sie der Ausgabe zugeteilter, aber noch nicht ausgegebener kostenfreier Luftverkehrsberechtigungen für den Fall entgegenstehen, dass der Luftverkehrsbetreiber wegen Insolvenz die Flugtätigkeit einstellt? 3. Wenn Frage 1) verneint wird: Sind die Richtlinien 2003/87/EG und 2008/101/EG so auszulegen, dass eine Aufhebung der Entscheidung über die kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten unionsrechtlich zwingend geboten ist? 4. Für den Fall, dass Frage 1) bejaht wird sowie für den Fall, dass Frage 3) verneint wird: Sind Art. 3c Abs. 3a), Art. 28a Abs. 1 und 2 und Art. 28b Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG i.d.F. der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/410 so anzulegen, dass die 3. Handelsperiode für Luftfahrzeugbetreiber nicht mit Ablauf des Jahres 2020, sondern erst 2023 endet? 5. Wenn die Frage 4 verneint wird: Können Ansprüche auf Mehrzuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für Luftfahrzeugbetreiber für die 3. Handelsperiode nach dem Ende der 3. Handelsperiode mit Berechtigungen der 4. Handelsperiode erfüllt werden, wenn das Bestehen eines solchen Zuteilungsanspruchs erst nach Ablauf der 3. Handelsperiode gerichtlich festgestellt wird oder gehen mit dem Ende der 3. Handelsperiode noch nicht erfüllten Zuteilungsansprüche unter? Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Rs. C-165/20) die 1. und 3. Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Art. 3e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode seine Luftverkehrstätigkeiten einstellt, die Anzahl der zugeteilten Luftverkehrszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes waren mit Blick auf diese Antwort die 2., 4. und 5. Vorlagefrage nicht mehr zu prüfen. Hinsichtlich des 20. Erwägungsgrundes S. 4 der Richtlinie 2008/101 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese im Widerspruch zu Art. 3e Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/87 steht und hat ferner festgestellt, dass Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden können um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Es sei sowohl mit dem Wortlaut der Richtlinie 2003/87 als auch mit dem Zweck und der allgemeinen Systematik des Emissionshandelssystems unvereinbar, an den Insolvenzverwalter eines ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers für die Jahre, in denen keine Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I dieser Richtlinie ausgeführt werde, Luftverkehrszertifikate zu vergeben. Der Kläger hält auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren an der Klage fest und ist der Ansicht, eine Aufhebung der bereits ergangenen Zuteilungsentscheidung käme trotz der Entscheidung des Gerichtshofes mangels Vorhandenseins einer nationalrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Der Kläger wiederholt und vertieft seine bereits zuvor ausführlich dargestellte Rechtsauffassung dazu, dass es im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach der für diese Entscheidung maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung von Luftverkehrsunternehmen gebe und §§ 48, 49 VwVfG nicht herangezogen werden dürften. Er ist der Ansicht, die Wertungen des Emissionshandelsrechts stünden einer ergänzenden Heranziehung der §§ 48, 49 VwVfG entgegen. Erst mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sei ein neuer Aufhebungsgrund geschaffen worden (Bundestagsdrucksache 19/4727, Seite 44). Die davor fehlende entsprechende Regelung im TEHG lege im Umkehrschluss nahe, dass eine Aufhebung bei Einstellung der Flugtätigkeit bei Luftfahrzeugbetreibern gerade nicht in Betracht gekommen sei. Er hält jedenfalls die rückwirkende Aufhebung der Zuteilung für die Monate Januar und Februar 2018 in der Höhe von 7... Luftverkehrsberechtigungen für rechtswidrig, da nach seiner Auffassung der ursprüngliche Zuteilungsbescheid zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen sei und auch nicht durch die Einstellung des Flugbetriebs rechtswidrig geworden sei. Es handele sich bei dem Zuteilungsbescheid nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Der Regelungsgehalt der Zuteilung erschöpfe sich in der einmaligen abschließenden Festlegung der Anzahl der Luftverkehrsberechtigungen für die jeweilige Handelsperiode. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Zuteilungsentscheidungen im Urteil vom 18. März 2021 (BVerwG 7 C 1.20, Rn.16) nicht als Dauerverwaltungsakte angesehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anwendung des § 48 VwVfG auf Verwaltungsakte, die aufgrund späterer Änderungen der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden seien, abzulehnen sei. Der Europäische Gerichtshof habe auch nicht ausgesprochen, dass die Zuteilung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirke der Aufhebungsbescheid in die Vergangenheit, soweit er auch die anteilige Zuteilung für Januar und Februar 2018 erfasse. Die Bezogenheit auf das Kalenderjahr stehe dem nicht entgegen. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz könne nicht dazu führen, dass die Zuteilung auch für die Monate Januar und Februar 2018 aufgehoben werden könne. Es würde sich auch um eine contra legem Auslegung des nationalen Rechts handeln. Die Ausführungen des Gerichtshofes, wonach die Zuteilung im Falle der Betriebseinstellung im Verhältnis zu dem Teil der Handelsperiode herabzusetzen sei, in dem die Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werde, passe auch zum Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Der EuGH sei von einem Szenario einer jahrelangen Fortsetzung der Ausgabe bereits zugeteilter Zertifikate ausgegangen. Hier sei der Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. Der Gerichtshof habe sich außerdem nicht zu der Frage positioniert, ob bei vollständiger Fortführung einer insolventen Gesellschaft oder bei der teilweisen Übertragung des Geschäfts der Zuteilungsanspruch übergehen würde. Es stelle sich daher die Frage, inwiefern eine Vereinbarung mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F... mit der Wirkung des (teilweisen) Übergangs der Zuteilung aus Sicht der Beklagten noch zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden könne. Die Beklagte tritt dem entgegen und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen dazu, dass als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung grundsätzlich §§ 48, 49 VwVfG herangezogen werden könnten. Die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 20. Januar 2022 dazu, dass die Anzahl der kostenlos zugeteilten Zertifikate herabzusetzen sei, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeiten einstelle, mache klar, dass es sich um eine unionsrechtlich zwingend gebotene Entscheidung handele. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege auch im Umfang der Zuteilung für die Monate Januar und Februar 2018 keine Rücknahme der Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handele, müsse nicht beantwortet werden. Denn die Zuteilung und Ausgabe von Luftverkehrszertifikaten erfolge nicht für einzelne Monate oder Tage, sondern jeweils ausschließlich für ein ganzes Kalenderjahr. Die Beklagte habe die Zuteilungsentscheidung für das ganze Kalenderjahr 2018 aufgehoben. Für die Monate Januar und Februar 2018 habe es keine gesonderte Zuteilung gegeben. Außerdem habe die Beklagte die Berechtigungen bis zum Erlass des Rücknahmebescheides noch nicht ausgegeben. Die Ausgabe hätte erst im Laufe des 28. Februar 2018 erfolgen müssen, wenn der Kläger für das Jahr 2018 noch einen Zuteilungsanspruch gehabt hätte. Das gelte auch für den auf die Monate Januar und Februar entfallenden Anteil. Die Beklagte habe die Zuteilung für das Jahr 2017 dagegen für die anteilige Zuteilung für die Monate November und Dezember 2017 nicht zurückgenommen, obwohl F... ihre Flugtätigkeit offiziell bereits zum 28. Oktober 2017 eingestellt habe. Darüber hinaus sei die Zuteilungsentscheidung nachträglich rechtswidrig geworden. Typisches Beispiel für die Zulässigkeit der Rücknahme rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte seien Dauerverwaltungsakte. Bei solchen komme es nicht lediglich auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung an. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nicht mehr vor, könne oder müsse der Verwaltungsakt von der Behörde nach § 48 VwVfG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Es sei zwar richtig, dass die kostenlose Anzahl an Luftverkehrsberechtigungen zu Beginn der Handelsperiode für die gesamte Handelsperiode ermittelt und zugeteilt werde. Das bedeute aber nicht, dass sich die Wirkung der Zuteilungsentscheidung damit in einer einmaligen und abschließenden Festlegung der Anzahl der Luftverkehrsberechtigungen erschöpfe. Dies folge daraus, dass sie zugeteilten Luftverkehrsberechtigungen nicht mit der Zuteilungsentscheidung im Rahmen einer einmaligen Leistung ausgegeben wurden, sondern im Rahmen einer wiederkehrenden Leistung, nämlich jährlich über den Zeitraum der Handelsperiode auf Grundlage der Zuteilungsentscheidung. Innerhalb dieses Zeitraumes könne und müsse die Zuteilungsentscheidung insbesondere dann angepasst werden, wenn der Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit einstelle. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Gerichtshofes im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren. Aus der Entscheidung des Gerichtshofes folge, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuteilung und die darauf beruhende Ausgabe der Luftverkehrsberechtigungen nicht nur zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung, sondern während des gesamten Zeitraums, für die die Zuteilungsentscheidung ergangen sei, vorliegen müssten. Die jährliche Ausgabe der Berechtigungen eröffne der Beklagten die Möglichkeit, jährlich darauf zu reagieren, wenn Voraussetzungen der Zuteilung und Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen nicht mehr vorlägen. Hierzu sei die Beklagte nach dem Urteil des EuGHs auch verpflichtet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021 treffe keine ausdrückliche Entscheidung dazu, ob es sich bei den Zuteilungsentscheidungen um Dauerverwaltungsakte handelte. Diese Frage sei dort gar nicht erörtert, da sie auch nicht entscheidungsrelevant gewesen sei. Denn die dortige Zuteilungsentscheidung sei bereits bei ihrem Erlass im Hinblick auf die Höhe rechtswidrig gewesen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides überwiege das Interesse der F... bzw. des Klägers am Bestand des Bescheides. Der Rücknahme stehe nach der Entscheidung des Gerichtshofes auch nicht das Vertrauen des Klägers auf dem Bestand der Zuteilungsentscheidung entgegen. Es könne auch offenbleiben, ob es sich bei der Zuteilungsentscheidung um eine Geld- oder Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG handele. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwVfG lägen vor. Im Übrigen sei die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung auch nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG als Widerruf für die Zukunft für das gesamte Jahr 2018 einschließlich der Monate Januar und Februar rechtmäßig. Die Betriebseinstellung der F... und der Ablauf der Betriebsgenehmigung stellten eine nachträgliche Tatsache dar, aufgrund derer eine Zuteilungsentscheidung nicht mehr ergehen dürfte. Eine weitere Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen für die Jahre 2018-2020 würde das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Emissionshandel gefährden. Das Aufhebungsermessen sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs auf Null reduziert. Die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG unterlägen besonderen Maßgaben im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der Gerichtshof habe in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen der §§ 48ff. VwVfG verlangt. Dies betreffe insbesondere Regelungen, die zu einer Einschränkung der Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten führen könnten. Insoweit müssten Rücknahmebeschränkungen des nationalen Rechts gegebenenfalls aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben. Der EuGH gehe davon aus, dass eine Entscheidung durch eine Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig werden könne. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH zur rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten beziehe sich nur auf rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte. Schließlich sei die vom Kläger aufgeworfene Frage der Übertragung der Zuteilung auf andere Luftfahrzeugbetreiber nicht relevant. Es könne offenbleiben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Zuteilungsanspruch auf einen neuen Betreiber übergehe, wenn eine Luftverkehrstätigkeit teilweise auf einen anderen Betreiber übertragen werde. Hier fehle es bereits an der Anzeige eines Betreiberwechsels. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein neuer Betreiber noch nicht erfüllte Pflichten des Klägers bzw. der F... übernommen hätte. Erst recht fehle es an einem Nachweis eines Betreiberwechsels als Voraussetzung für die Ausgabe von Berechtigungen an einen neuen Betreiber. Umgekehrt lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers schließen, dass ein teilweiser Betreiberwechsel weder stattgefunden habe noch beabsichtigt gewesen sei. So sei die Klage des Klägers der Sache nach von Anfang an auf Aufhebung des Rücknahmebescheides zum Zweck der Ausgabe sämtlicher Berechtigungen auf das Konto der F... gerichtet. Durch eine eventuell erst jetzt geschlossene Vereinbarung mit Erwerbern von Vermögensbestandteilen der F... könne der Kläger die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile nicht mehr zu einem teilweisen Betreiberwechsel umwandeln. Eine Übernahme der bisherigen Tätigkeit sei nur möglich, wenn darüber ein Einvernehmen erzielt werde, solange die Tätigkeit noch ausgeführt werde. Der Kläger habe die Luftverkehrstätigkeiten der F... aber längst eingestellt. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.