Urteil
2 C 13/11
Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGVIE:2011:1122.2C13.11.00
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Leitsätze
Zur Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer bei Mehrvergleich
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer bei Mehrvergleich Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers der Beklagten, Herrn G. Die Klägerin ist mitversicherte Person auch für den Bereich des Arbeitsschutzes. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich in § 5 Absatz 1 i) folgende Klausel: Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt die Kosten die bei einer einvernehmlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn das eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, andere Überlegungen…sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich.“ Zwischen der Klägerin und deren ehemaligem Arbeitgeber T war seit dem 00.00.0000 ein Kündigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen c Ca #####/#### anhängig. Gegenstand der Kündigungsschutzklage waren zwei Klageanträge. Neben dem üblichen Feststellungsantrag beantragte die Klägerin, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Gründe als die angefochtene Kündigung beendet worden ist. Die Beklagte erteilte Deckungszusage „soweit es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (§ 42 Absatz 3 GKG) bzw. des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (§ 52 Absatz 5 GKG) geht“. Für den Antrag zu 2) lehnte sie eine Deckung ab, da insoweit kein Versicherungsfall eingetreten sei. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wurde durch (Mehr-)Vergleich vom 00.00.0000 beendet. Darin war neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich geregelt, dass die Klägerin von der Arbeitsleistung freigestellt werde, die Vergütung bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt werden sollte, dass der Klägerin ein berufsförderndes Zwischenzeugnis mit guter Leistungsbeurteilung ausgestellt werden sollte, sowie eine Geheimhaltungsverpflichtung der Klägerin. Das Gericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 00.00.0000 auf 10.283,00 € und des Streitwert für den Vergleich auf 21.233,00 € fest. Im Anschluss an dieses Verfahren beanspruchte die Klägerin eine Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.098,76 €, beruhend auf dem Streitwert für den Mehrvergleich. Die Beklagte erstattete nur Kosten in Höhe von 2.214,59 €. Trotz mehrfacher anwaltlicher Mahnung verweigerte die Beklagte den Ausgleich der Kosten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Rechtsschutzversicherer auch die Kosten für einen Mehrvergleich zu tragen habe, in dem auch bisher nicht einbezogene streitige Gegenstände geregelt worden seine, da diese Einbeziehung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sachdienlich und üblich seien. Sofern sich die Beklagte auf § 5 Absatz 1 i), letzter T3 ÖRAG berufe, erachtet sie diese Klausel für unwirksam. Zum einen sei die Klausel für einen Versicherungsnehmer ohne vertiefte rechtliche Kenntnisse nicht verständlich. Für sie selbst hätten sich die Kündigung und die im Mehrvergleich miterledigten Streitpunkte als eine Angelegenheit dargestellt. Zum anderen sei die Klausel für den Versicherungsnehmer auch überraschend. Wenn hiermit jede Kostenübernahme für einen Mehrvergleich ausgeschlossen werden sollte, stelle dies eine erhebliche Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 884,17 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Vergleich Positionen mitgeregelt worden seien, bezüglich derer ein Rechtsschutzfall nicht eingetreten sei, so dass sie gemäß § 5 Absatz 1 i) ihrer Rechtsschutzbedingungen zur Kostentragung nicht verpflichtet gewesen sei. Sie sei auch im Übrigen für die im Vergleich mit geregelten Fragen nicht deckungspflichtig gewesen. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Terminsgebühr allenfalls bei nach erhaltenem unbedingtem Prozessauftrag entstehen könne. Ein solcher liege hinsichtlich des Vergleichsmehrwertes jedoch nicht vor. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 884,17 € aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. Die Beklagte durfte die Übernahme der Kosten, die durch den Mehrvergleich entstanden sind, zu Recht ablehnen. Denn die Beklagte hat mit § 5 Absatz 1 i) der Allgemeinen Bedingungen klargestellt, dass ein Rechtsschutzfall für miterledigte Angelegenheiten konkret vorliegen muss. Gemäß § 5 Absatz 1 i) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich. Ein Rechtschutzfall liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder befangen haben soll. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend hinsichtlich der Positionen, die im Mehrvergleich mit geregelt worden, (noch) nicht vor. Es ging vielmehr um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend hat die Beklagte gemäß § 5 Absatz 2 i der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Deckung zu tragen. Sofern die Klägerin die Auffassung ist, die Klausel sei unwirksam, folgt das Gericht dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen, oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter gekürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH, Urteil vom 14.09.2005, NJW 2006, 513). Es ist zwar richtig, dass nach dieser Rechtsprechung des BGH mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Keim für weitere Streitpunkte gelegt worden ist, die in einem späteren Mehrvergleich geregelt werden. Der BGH war in dem hier zu entscheidenden Fall nach Auslegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen zu dem Schluss gekommen, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten – soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte – vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherer allerdings mit der Vorschrift des § 5 Absatz 3 lit. B ARB 94 seine Leistungspflicht lediglich hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung ausgeschlossen, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen ging die Vorschrift aber davon aus, dass der Versicherer die Kosten zu tragen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen sind. Eine weitere Einschränkung hat die Norm nicht enthalten, so dass der BGH davon ausgegangen ist, dass für den nicht rechtskundigen Versicherungsnehmer daher nicht klar sein konnte, dass eine häufig vorkommende und sachdienliche Ausdehnung des Vergleichs auf nicht rechtshängige Streitgegenstände vom Versicherungsschutz nicht gedeckt sein könnte. Im vorliegend zu entscheidende Fall ist das dagegen anders, denn mit § 5 Absatz 1 i) letzter T3 hat die Beklagte eine weitere Voraussetzung für eine Kostendeckung geschaffen und damit den Versicherungsschutz weiter eingeschränkt. Dies ist auch wirksam geschehen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Der Wortlaut dieser Klausel gibt eindeutig zu erkennen, dass ein Versicherungsfall auch für mit erledigte Angelegenheiten im Falle einer Einigung bestehen muss. Auch einem Laien dürfte damit klar sein, dass eine Deckung nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsschutzfall auch für die miterledigten Angelegenheiten vorliegt. Sofern die Klägerin meint, der Begriff „Angelegenheiten“ sei in diesem Zusammenhang für den nicht juristisch visierten Versicherungsnehmer nicht verständlich, so muss dem entgegengehalten werden, dass sich aus dem Zusammenhang der Deckungszusage und diesem Begriff auch für den Laien erschließt, dass sich die Deckungszusage auf eine „Angelegenheit“ bezieht und weitere Regelungen eine andere „Angelegenheit“ darstellen können. Im konkreten Fall bestand Versicherungsschutz, soweit es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses bzw. des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses geht. Eine weitere Deckung für den „Schleppenantrag“ wurde abgelehnt, da insoweit kein Versicherungsfall eingetreten war. Auch für die Klägerin als Laie war es daher verständlich, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses eine konkrete Angelegenheit darstellte. Gleichfalls muss einem Versicherungsnehmer dann bewusst sein, dass es sich bei der Frage der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, der Freistellung von der Arbeit, der weiteren Vergütung sowie bei der Geheimhaltung um andere Angelegenheiten handelte, für die ein Rechtsschutzfall ebenfalls vorliegen muss. Denn hierbei geht es ersichtlich nicht mehr um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auch handelt es sich nicht um ein und denselben Lebenssachverhalt. Denn auch für den Laien dürfte klar sein, dass „andere Angelegenheiten“ dann vorliegen, wenn man die entsprechenden Streitpunkte auch einzeln und unabhängig voneinander in Streit stellen könnte. Die Klausel ist auch nicht deshalb unsinnig, weil sie anders formuliert ist als die Musterbedingungen. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, dass die Rückausnahme keinen Sinn mache, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die Regelung besagt, dass die Beklagte grundsätzlich die Kosten nach Obsiegens- und Unterliegensquote übernimmt, es sei denn, eine andere Kostenverteilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Etwas anderes ergibt sich aus der gewählten Formulierung nicht. Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Wie die Beklagte zutreffen ausführt, schließt die Klausel nicht jede Kostenübernahme für einen Mehrvergleich aus, sondern nur soweit kein entsprechenden Rechtsschutzfälle eingetreten sind. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nachteilig. Der Zusatz ist aus Sicht des Versicherers legitim, weil der Versicherer ein – auch im Rahmen der Versichertengemeinschaft – schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht für sämtliche erdenklichen Gesichtspunkte, die im Rahmen eines Vergleichs bedacht werden, Deckungsschutz erteilen zu müssen, ohne dass insoweit ein Rechtsschutzfall vorgelegen hätte. Die Klausel ist von legitimen Interessen des Versicherers gedeckt und benachteiligt den Kunden daher nicht unangemessen (AG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2010, 51 C #####/####). Da ein Rechtsschutzfall nicht vorgelegen hat, sondern die mitgeregelten Angelegenheiten nur als Folgefragen entstanden waren, lag keine Deckung für den Mehrvergleich vor und die Klage war abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 884,17 €