OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 425.16

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0725.11K425.16.00
5mal zitiert
23Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Parkordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Form einer Allgemeinverfügung, die durch das Aufbringen der Parkflächenmarkierung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bekannt gemacht worden ist. (Rn.19) 2. Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (Rn.22) 3. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, tatsächliche Gegebenheiten zu schaffen oder beizubehalten, die es ermöglichen, den nach der Landesbauordnung erforderlichen zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherzustellen. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Parkordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Form einer Allgemeinverfügung, die durch das Aufbringen der Parkflächenmarkierung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bekannt gemacht worden ist. (Rn.19) 2. Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (Rn.22) 3. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, tatsächliche Gegebenheiten zu schaffen oder beizubehalten, die es ermöglichen, den nach der Landesbauordnung erforderlichen zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherzustellen. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2019 erteilten Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft, insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die im Jahr 1993 eingerichtete Parkordnung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist. Bei der Parkordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, die durch das Aufbringen der Parkflächenmarkierung nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer, wenn für ihn die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Verkehrszeichens besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob er es tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 3 C 37.09 –, juris, Rn. 15). Zu diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der – wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 2 VwGO) – einjährigen Klagefrist. Ausgehend hiervon ist die Parkordnung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, denn sie hat die Parkordnung nicht innerhalb eines Jahres seit der Möglichkeit, diese wahrzunehmen, angefochten. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2016 schon nicht behauptet, erst in dem Jahr zuvor erstmalig Kenntnis von der Parkordnung in der Oderberger Straße erlangt zu haben. Dies liegt auch nicht nahe, wenn man bedenkt, dass die Auflassung ausweislich des von der Klägerin mit der Antragstellung vorgelegten Grundbuchauszugs bereits am 17. April 2015, d.h. mehr als ein Jahr davor, erfolgte. An ihrem im Schreiben vom 25. Mai 2016 geltend gemachten Anfechtungsbegehren hat die Klägerin folgerichtig auch nicht mehr festgehalten, sondern schon mit Klageerhebung ausdrücklich einen Verpflichtungsantrag angekündigt. Einer Verpflichtungsklage steht die Bestandskraft der Parkordnung auch nicht entgegen. Da es sich bei der Parkordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, obliegt es der Behörde, die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren. Den von der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung Betroffenen ist daher auch nach Eintritt der Bestandskraft die Möglichkeit eröffnet, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der getroffenen Regelung zu stellen und dieses Begehren gegebenenfalls in der Form der Verpflichtungsklage gerichtlich weiterzuverfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2003 – VG 11 A 606.03 –, juris, Rn. 18; VG Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 – 7 A 2194/16 –, juris, Rn. 44 m.w.N.). Die Klägerin ist auch klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheint. Eine Verpflichtungsklage ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gegeben ist; dies setzt einen Rechtssatz voraus, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Für die Klagebefugnis reicht es dabei aus, dass ein solcher Anspruch auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 23.16 –, juris, Rn. 10). So liegt es hier, da nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Klägerin ein Anspruch namentlich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zusteht. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sich die Klägerin, die geltend macht, infolge der geltenden Parkordnung stünde der Feuerwehr die von ihr für die Leiterfahrzeuge benötigte Aufstellfläche nicht zur Verfügung, auf diese Vorschrift berufen kann. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat – dies gilt für den Haupt- wie für den Hilfsantrag gleichermaßen – keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Anordnung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Ein Anspruch folgt zunächst nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO. Nach dieser Vorschrift – die den Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG) vorgeht (siehe hierzu VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 – VG 11 L 149.15 – S. 3 BA; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 12 LA 467/03 –, juris, Rn. 11; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 2009 – 5 S 575/09 –, juris, Rn. 23) – können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Vorschrift sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Schutz sicherheitsempfindlicher Dienstgebäude und sonstigen Anlagen, bei denen die Gefahr von Anschlägen besteht, dienen, und die Anordnung flächendeckender Verkehrsverbote bei Naturkatastrophen ermöglichen (BR-Drs. 8/3150, S. 16). Über diese Zwecke hinausgehend hat die Rechtsprechung der Vorschrift einen weiten Anwendungsbereich erschlossen (Steiner, in: MüKO StVR, 1. Auflage 2016, § 45 StVO, Rn. 34). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst das Tatbestandsmerkmal „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch und gerade die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen. Nicht nur sollen Verkehrsteilnehmer vor anderen Verkehrsteilnehmern und vor sich selbst geschützt werden, sondern auch u.a. Dritte vor Verkehrsteilnehmern und deren Fahrzeugen. Die Vorschrift eröffnet den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit oder betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 – BVerwG 3 C 25.98 –, juris, Rn. 23). Sie ermöglicht Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen; mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – BVerwG 3 C 9.02 –, juris, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund mag grundsätzlich auch die Abwehr von Gefahren, die im Brandfall von parkenden Fahrzeugen ausgehen, weil sie einen effektiven Brandschutz durch die Feuerwehr behindern oder vereiteln, der „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ dienen und vom Tatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO umfasst sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – VG 11 K 90.16 –, juris, Rn. 37). Dem kam nicht entgegengehalten werden, dass die von der Klägerin angeführte Brandgefahr im konkreten Fall nicht den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Gefahrengrad erreicht. Da § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO keinen eigenen Maßstab enthält, ist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zurückzugreifen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 – BVerwG 11 B 23.95 –, juris, Rn. 5). Dies zugrunde gelegt, ist von einer konkreten Gefahr auszugehen. Denn mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Soweit sich der Beklagte demgegenüber darauf beruft, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad und das zeitliche Kriterium bei der Seltenheit von Feuern nicht erfüllt seien und seiner Prognoseentscheidung unterlägen, trägt dies nicht. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen sei, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt sich für die Betroffenen lediglich als Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit zu rechnen ist (aus der bauordnungsrechtlichen Rechtsprechung: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 7 B 508/01 –, juris, Rn. 22). Jedoch vermittelt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO der Klägerin als Eigentümerin einer baulichen Anlage keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, tatsächliche Gegebenheiten zu schaffen oder beizubehalten, die es ermöglichen, den nach der Landesbauordnung erforderlichen zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherzustellen. Mit der Sicherstellung des zweiten Rettungswegs ist keine der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zugewiesene Verkehrsbeeinflussung angesprochen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 45 StVO, Rn. 31: verkehrsbeeinflussende Mittel); auch wird die Gefahrenlage, die aus dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs resultiert, nicht spezifisch durch den Straßenverkehr begründet (zu diesem Erfordernis Steiner, a.a.O., Rn. 34). Vielmehr handelt es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung. Nach § 33 Abs. 1 Hs. 1 BauO Bln müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Der zweite Rettungsweg kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ausgehend hiervon ist – wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen – anzunehmen, dass bis zur Änderung der Parkordnung im Jahr 1993 der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt wurde. Zwischen den Beteiligten streitig ist hingegen, ob der zweite Rettungsweg für die Bestandsgeschosse, insbesondere für das dritte und vierte Obergeschoss, auch gegenwärtig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Während der Beklagte die Gewährleistung des Brandschutzes bejaht und unter Verweis auf die Kommentierung von Meyer zu § 33 BauO Bln (Meyer, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 33, Rn. 4) meint, die Anleiterbarkeit der Nutzungseinheiten über dreiteilige Schiebeleitern der Berliner Feuerwehr in Verbindung mit sogenannten Hakenleitern sei gewährleistet, weist die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Berliner Feuerwehr – Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz – vom 27. April 2017 darauf hin, dass der zweite Rettungsweg nicht mit Mitteln der Feuerwehr sichergestellt sei. Die Berliner Feuerwehr betrachte den zweiten Rettungsweg in der Oderberger Straße 2... in den Obergeschossen über 12,50 m Brüstungshöhe nicht für gewährleistet. Dies folge aus der derzeit vorhandenen Querparksituation und dem daraus resultierenden Abstand der verbleibenden Fahrbahn zu den Fassaden von mehr als 12 Metern. Eine Hakenleiter werde auf den Fahrzeugen der Berliner Feuerwehr nicht mehr mitgeführt. Diese sei zudem zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, hierüber den zweiten Rettungsweg herzustellen. Letztgenannte Ansicht wird gestützt durch die vom Gericht eingeholte Stellungnahme der Berliner Feuerwehr – Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz – vom 18. Dezember 2018, wonach aufgrund der derzeit vorhandenen Querparksituation „der 2. Rettungsweg für die Wohnungen mit einer Brüstungshöhe von mehr als 12,50 m Höhe nicht mit Mitteln der Feuerwehr hergestellt werden (kann)“. Dem wiederum hielt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass die Feuerwehr im Jahr 1993, d.h. zum Zeitpunkt der Einrichtung der geltenden Parkordnung, noch über wesentlich kleinere Fahrzeuge verfügt habe. Zudem sei eine Rettung von Personen nach wie vor möglich, denn die Feuerwehr setze Fahrzeuge, die den Einsatz behinderten, eigenständig um. Dieser Streit bedarf hier keiner Entscheidung, da auch dann, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, der zweite Rettungsweg könne wegen der gegenwärtigen Parkordnung nicht über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden, kein Anspruch auf ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten besteht. Denn ein solches Verständnis des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO berücksichtigt nicht, dass es nach dem Regelungskonzept der Bauordnungen der Länder in erster Linie Sache des Bauherrn ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Brandschutzes zu erfüllen. Zwar ist für den zweiten Rettungsweg der Weg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine gleichwertige Alternative zum Rettungsweg über eine zweite Treppe (Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 48. Update 3/2018, § 17, Rn. 45). Jedoch hat der Bauherr unstreitig keinen Anspruch darauf, dass die Feuerwehr mit entsprechenden Rettungsgeräten ausgestattet wird (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., a.a.O., § 17, Rn. 47; Kammeyer/Dorn, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Auflage 2013, § 33, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2009 – 2 K 245/08 –, juris, Rn. 41). Darüber hinaus kann auf einen baulichen zweiten Rettungsweg nur dann verzichtet werden, wenn die zur Rettung vorgesehene Stelle für die Rettungsarbeiten der Feuerwehr tatsächlich uneingeschränkt und ohne Behinderungen erreichbar ist (Rehak, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 1. Auflage 2004, Kap. 5, Rn. 54). Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die Straßenverhältnisse oder ein vorhandener Baumwuchs dies nicht zulassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 5 L 1372/13 –, juris, Rn. 23). Insbesondere besteht keine Verpflichtung, dem Bauherrn öffentlichen Straßenraum zur Verfügung zu stellen, damit dieser die ihn treffenden brandschutzrechtlichen Anordnungen erfüllen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 38; so auch VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 22 ff.). Soweit die Klägerin Gegenteiliges aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg abzuleiten versucht, greift dies nicht durch. Der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung lag anders, da die bauliche Straßengestaltung und die vorgesehene Straßenbenutzung nicht Ursache für die befürchtete Behinderung eines Einsatzfahrzeuges war, die Behinderung vielmehr von unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung geparkten Autos ausging (OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2001 – 2 Bs 161/01 –, juris, Rn. 15 f.). In der Sache nichts anderes gilt, wenn erst nach der Errichtung des Gebäudes – hier wegen der geänderten Parkordnung – der zweite Rettungsweg nicht (mehr) über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Erfordernis eines zweiten Rettungswegs bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestand. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich seit der Errichtung des bestandsgeschützten Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht verschärft haben, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Umgebungssituation unverändert bleibt dergestalt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Vielmehr liegt dann, wenn – wie hier unterstellt – nicht Rechtsvorschriften neue Anforderungen stellen, sondern eine Gefahrenlage neu entstanden oder virulent geworden ist, eine Situation vor, wegen derer auf Grundlage der bauaufsichtlichen Generalklausel (§ 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln) gegen den Grundstückseigentümer eingeschritten werden kann (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., a.a.O., § 87, Rn. 8; Sauthoff in: Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 3, Rn. 203; VG Köln, a.a.O., Rn. 57). Grundsätzlich kann dem Eigentümer hiernach auch die Errichtung eines zweiten Rettungsweges aufgegeben werden (für den Fall der an ein Hinterhaus herangerückten Bebauung siehe OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn 49). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Bei den bauordnungsrechtlichen Eingriffsnormen handelt es sich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Köhler-Rott, in: Reichel/Schulte, a.a.O., Kap. 15, Rn. 99). b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den genannten Gründen auch nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Im Übrigen gilt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der speziellen Anordnungstatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 1g StVO nicht unter Heranziehung des Abs. 1 Satz 1 umgangen werden können. Der Rückgriff auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nicht erfüllt sind (Steiner, a.a.O., Rn. 15). c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet aus. Aus der Eigentumsgarantie ergibt sich nach der Rechtsprechung zum Bestandsschutz grundsätzlich nur der Schutz des vorhandenen rechtmäßigen Baubestands, und zwar in seiner bisherigen – genehmigten oder rechtmäßigen – Funktion (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 –, juris, Rn. 4). Ein Anspruch auf Beibehaltung der Parkordnung besteht danach gerade nicht, da es sich bei der der vorgefundenen Parkordnung um keinen Baubestand behandelt. Lediglich reflexhaft wirkt die Umgebungssituation – hier: die geltende Parkordnung – dergestalt, dass ein zweiter Rettungsweg über Rettungsmittel der Feuerwehr erfolgen konnte. Einen Rechtsanspruch gibt es aber weder auf Schaffung noch auf Beibehaltung einer bestimmten Parkordnung (in diese Richtung schon VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 32). Ausgehend hiervon besteht auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs (zu dessen Inhalt und Grenzen siehe schon VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 30 f.). Anlieger werden durch formell und materiell einwandfreie verkehrsbehördliche Maßnahmen, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist, nicht in ihren Rechten verletzt (Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 26, Rn. 82). d) Der Hauptantrag hat im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg, weil er eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt, an der es hier jedenfalls mangelt. § 45 StVO räumt der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich sämtlicher dort vorgesehenen Maßnahmen Ermessen ein, d.h. er gewährt dem Einzelnen (lediglich) einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmen Fällen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Der auf die Verpflichtung zur Änderung der senkrechten in eine parallel zur Straße verlaufende Parkordnung gerichtete Hauptantrag setzt daher voraus, dass die von der Feuerwehr benötigte Aufstellfläche einzig und allein durch diese Maßnahme geschaffen werden kann. Dies ist aber nicht der Fall, da dieses Ziel theoretisch auch mit anderen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, wie etwa der Einrichtung einer Haltverbotszone, erreicht werden kann. Auch wenn der Klägerin nach dem obigen Ausführungen kein Anspruch zusteht, weist die Kammer darauf hin, dass die gegenwärtige Situation vor dem Hintergrund, dass die Berliner Feuerwehr im bereits angesprochenen Schreiben vom 18. Dezember 2018 mitteilte, dass die Wohnungen mit einer Brüstungshöhe von mehr als 12.50 m Höhe nicht angeleitert werden können, und damit die Gewährleistung des Brandschutzes zumindest fraglich sein dürfte, ausgesprochen unbefriedigend ist. Sie legt den Beteiligten daher dringend nahe, sich erneut miteinander ins Benehmen zu setzen, um eine Lösung herbeizuführen. Die Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung mit, sie sei durchaus bereit, den zweiten Rettungsweg baulich herzustellen, sehe sich aber wegen des Denkmalschutzes an der Umsetzung dieses Vorhabens gehindert. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht, denn es erscheint nicht von vornherein aussichtslos, etwa für den Anbau einer Außentreppe eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erhalten. Auf eine solche Genehmigung besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln ein gebundener Anspruch, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dass hier einem Anbau einer rückwärtigen Treppe Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Zudem dürfte angesichts der Brandgefahr ein überwiegendes öffentliches Interesse für die bauliche Schaffung eines zweiten Rettungswegs streiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Erwartung des Eigentümers eines Bestandsbaus, die straßenverkehrsrechtliche Situation vor dem Gebäude bleibe dergestalt unverändert, dass der vom Bauordnungsrecht geforderte zweite Rettungsweg – wie bisher – über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle gewährleistet wird, rechtlich geschützt ist, hat über den Einzelfall hinausgehende, jedenfalls berlinweite Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Änderung der Parkordnung vor dem Grundstück O...in... Berlin. Sie ist seit dem Jahr 2015 Eigentümerin des genannten Grundstücks, welches mit einem ca. 1900 errichteten, viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Jahr 1993 wurde der Straßenabschnitt der Oderberger Straße zwischen Kastanienallee und Choriner Straße als Tempo 30-Zone eingerichtet. Im Zuge dessen ordnete der Polizeipräsident in Berlin am 11. Januar 1993 an, eine Parkordnung senkrecht zum Fahrbahnrand einzurichten. Eine entsprechende Parkflächenmarkierung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 widersprach die Klägerin der Änderung der Parkordnung vor ihrem Grundstück und beantragte hilfsweise, die Parkordnung so zu ändern, dass die Fahrzeuge parallel zum Seitenstreifen parken müssen. Zur Begründung trug sie vor, dass der Feuerwehr das Anleitern der Wohnhäuser in der Oderberger Straße nicht mehr möglich sei, da infolge der geltenden Parkordnung die erforderliche Aufstellfläche für die Leiterfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stünde. Der zweite Rettungsweg sei für alle Personen, die sich im 3. Obergeschoss und höher aufhielten, nicht mehr gegeben. Mit Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Juli 2016 lehnte der Beklagte es ab, die Parkordnung zu ändern. Zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität sei die Oderberger Straße in eine geschwindigkeitsreduzierte Tempo 30-Zone integriert worden. Aufgrund der Schaffung von Senkrechtstellplätzen habe sich die Fahrbahnbreite reduziert, so dass der Begegnungsverkehr eine defensive Fahrweise erfordere. Diese fördere zugleich die Einhaltung der zonenwirksamen Geschwindigkeitsreduzierung und erhöhe die Verkehrssicherheit. Der Forderung der Klägerin werde nicht entsprochen, denn dies würde letztlich dazu führen, dass ein Großteil der im öffentlichen Straßenland zur Verfügung stehenden Stellplätze in senkrechter Parkordnung entfiele. Weiterhin wären eine Vielzahl von Straßenbäumen sowie die Oberleitungen der Straßenbahnen aus dem Stadtbild zu entfernen. Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen seien für den Regelfall, nicht für den Eventualfall zu treffen. Eine möglicherweise weit in der Zukunft gelegene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ein unvorhersehbares Ereignis sei zu abstrakt und für eine dauerhafte straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht ausreichend. Verkehrliche Maßnahmen würden zudem nur angeordnet, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen oder im Interesse eines geordneten und flüssigen Verkehrsablaufs zwingend erforderlich sei. Am 4. August 2016 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Brandschutz der Anwohner ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass für alle Bewohner oberhalb des 2. Obergeschosses der zweite Rettungsweg fehle, obwohl dieser zu den Mindestanforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zähle, sei nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 16. September 2016, zugestellt am 22. September 2016, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung sei die Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs berechtigt, die Straßenbenutzung zu beschränken oder zu verbieten. Die Bestimmung sei daher grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Der Einzelne habe nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Ein Tätigwerden, um baurechtliche Erfordernisse zu bedienen, komme daher nicht in Betracht. Eine Abwägung mit baulichen Belangen oder wirtschaftlichen Interessen von Bauherren sehe die Straßenverkehrs-Ordnung nicht vor. Zwar könnten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch zum Schutz von Rechtsgütern außerhalb des Verkehrs Anordnungen getroffen werden, der Schutz von Wohnhäusern oder der Bevölkerung bei Bränden sei jedoch zu abstrakt. Mit der am 24. Oktober 2016, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass der zwingend notwendige zweite Rettungsweg zumindest für das 4. Obergeschoss des Hauses nicht mehr gegeben sei. Hierdurch werde sie in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum und im Anliegergebrauch verletzt. In Berlin diene das öffentliche Straßenland seit jeher als Feuerwehraufstellfläche für die in geschlossener Bauweise errichteten Vorderhäuser. Der Beklagte habe bei seiner nach der Straßenverkehrs-Ordnung zu treffenden Ermessensentscheidung nicht lediglich „verkehrsinterne“ Belange zu beachten, sondern habe alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz von Leib und Leben durch eine mögliche Brandgefahr geboten seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. September 2016 zu verpflichten, die bestehende senkrechte Parkordnung in der Oderberger Straße 2... in 10435 Berlin in eine parallel zur Straße verlaufende Parkordnung zu ändern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. September 2016 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf verkehrsregelnde Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Feuerwehraufstellfläche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Aufrechterhaltung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.