Beschluss
11 L 438/20
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1208.VG11L438.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. (Rn.12)
2. Bei der verkehrsrechtlichen Anordnung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, bei der von einer Anhörung abgesehen werden kann. (Rn.15)
3. Eine Verletzung von Rechten, die durch § 45 Abs. 1 StVO geschützt sind, kommt nur in Betracht, soweit ein geschütztes Individualinteresse des Betroffenen verletzt ist. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. (Rn.12) 2. Bei der verkehrsrechtlichen Anordnung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, bei der von einer Anhörung abgesehen werden kann. (Rn.15) 3. Eine Verletzung von Rechten, die durch § 45 Abs. 1 StVO geschützt sind, kommt nur in Betracht, soweit ein geschütztes Individualinteresse des Betroffenen verletzt ist. (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 9., 13. und 30. November 2020 gegen die Anordnung der Baumaßnahmen zur Errichtung eines geschützten Radstreifens auf der Invalidenstraße zwischen Brunnenstraße und Gartenstraße in 10115 Berlin Mitte anzuordnen, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu unterlassen, die Ausführung der Baumaßnahmen zur Errichtung eines geschützten Radstreifens auf der Invalidenstraße zwischen Brunnenstraße und Gartenstraße in 10115 Berlin Mitte fortzusetzen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach Erhebung der Anfechtungsklage vom 24. November 2020 (VG 11 K 446/20) und nach Einbeziehung der Anordnung vom 27. November 2020 bei Auslegung anhand des erkennbaren Rechtsschutzinteresses (§ 88 VwGO) sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. November 2020 gegen die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen von Radverkehrsanlagen und die Abordnung von Ladezonen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. September 2020 und 27. November 2020 anzuordnen. Dagegen ist die gleichzeitige Anordnung anderer Lieferzonen nicht Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens, da diese Regelungen ihn begünstigen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat fristgemäß Anfechtungsklage (VG 11 K 446/20) erhoben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen von einer obersten Landesbehörde stammen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Verkehrszeichen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist zumindest möglich. Er kann sich zwar nicht unmittelbar auf eine Verletzung von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung –StVO – berufen. Diese Vorschrift, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender und -lenkender Maßnahmen darstellt, ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – BVerwG 7 C 76.84 – juris, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 20. November 2015 – 11 CE 15.2402 – juris, Rn. 15). Der Antragsteller macht geltend, als Inhaber einer Weinhandlung in der I...in 1...Berlin von der Maßnahme betroffen zu sein, da die angefochtene Anordnung eines durch Poller begrenzten Radfahrstreifens mit der Abordnung von Be- und Entladezonen einhergeht. Diese Lieferzonen habe er bisher zur Anlieferung von Waren für sein Geschäft genutzt. Damit ist er als Gewerbetreibender mit der verkehrsrechtlichen Anordnung konfrontiert und kann eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG geltend machen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52/13 – EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers derzeit nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkehrsregelung bestehen. a) Die Anordnung ist formell rechtmäßig. aa) Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist für die Anordnung von Radfahrstreifen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Nr. 11 Abs. 3 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ZustKatOrd – auf den streitbefangenen Straßenabschnitten zuständig. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 4 bis 7 ZustKatOrd) zuständig sind. In den Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter fällt im übergeordneten Straßennetz nicht die Anordnung von Radfahrstreifen. Zwar gehört in ihren Zuständigkeitsbereich nach Nr. 22b Abs. 4 a) ZustKatOrd die Anordnung von Haltverboten für Lieferzwecken. Soweit jedoch die mit der Anordnung des Radverkehrsstreifens einhergehende Abordnung von Haltverboten für Lieferzwecken Gegenstand der angefochtenen verkehrsrechtlichen Maßnahme ist, ist diese als nicht trennbarer Annex der Anordnung ebenfalls von der Zuständigkeit der Senatsverwaltung umfasst. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Anordnung nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig. Denn bei der verkehrsrechtlichen Anordnung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, bei der nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG von einer Anhörung abgesehen werden kann. Selbst wenn dies im vorliegenden Einzelfall geboten gewesen wäre, würde es sich um einen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG heilbaren Verfahrensfehler handeln. b) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Radverkehrsanlagen und Abordnung der Lieferzonen ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es aber nicht des Nachweises, dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46/78 –, juris, Rn. 18). Durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO wird diese Ermächtigungsgrundlage zudem dahingehend modifiziert und konkretisiert, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die spezielle Vorschrift für die Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, findet bei der Anordnung von Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO keine Anwendung. Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (vgl. zur Anordnung einer Tempo-30-Zone BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – BVerwG 3 B 50/16 –, juris, Rn. 7; zu einer Fahrradstraße Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2018 – VG 11 K 298/17 – juris, Rn. 16; zu den sog. Pop-up-Radwegen Beschluss der Kammer vom 4. September 2020 – VG 11 L 205/20 – juris, Rn. 34). Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern (vgl. VwV-StVO, Rn. 17 zu § 2 StVO). Zwingend erforderlich ist mithin eine Anordnung von Radverkehrsanlagen nur dort, wo diese Faktoren ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen. Dies wird auch deutlich bei einem Blick auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (Ausgabe 2010; „ERA 2010“). Die ERA 2010 sind von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Rundschreiben vom 17. Oktober 2011 (Abl. 2011, 2638) für die Straßen des Landes Berlin mit bestimmten Modifikationen eingeführt worden und entfalten somit als Verwaltungsvorschriften gesetzesauslegende bzw. ermessenslenkende Wirkung. Sie gelten zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 auch für bestehende Straßen empfohlen (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Mai 2015 – 18 K 189/14 – juris, Rn. 46). Nach der ERA 2010 ist primärer Parameter für die Einführung von Radverkehrsanlagen die Gefahrenlage für Radfahrer, die sich nach diesen Empfehlungen in erster Linie aus der Kraftfahrzeugbelastung sowie der Unfallträchtigkeit eines bestimmten Straßenabschnitts aufgrund besonderer baulicher oder verkehrlicher Gegebenheiten der Straße und eventuell bestehender Schwerverkehrsbelastung ergibt (vgl. ebenda S. 18 f.; zur Berücksichtigung der ERA 2010 Beschluss der Kammer vom 4. September 2020, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung ausreichend dargelegt, dass die besonderen Umstände der Verkehrssituation die Anordnung des Radfahrstreifens zwingend erforderlich machen und die allgemeinen Verkehrsregeln nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen. Dies hat der er zutreffend mit den besonderen Gegebenheiten des Straßenabschnitts, wie der geringen Fahrbahnbreite und der daraus resultierenden Gefahrensituation für Radfahrer in dem Abschnitt zwischen dem ruhenden Verkehr und den Straßenbahnschienen, begründet. Die Invalidenstraße hat in diesem Bereich nur eine Fahrbahnbreite von 11,32 Metern, auf denen sich zudem Straßenbahnschienen befinden. Der ruhende Verkehr führt dazu, dass Radfahrende entweder zwischen den parkenden Fahrzeugen und den Schienen oder zwischen den Schienen fahren. Dabei sind sie einer erhöhten Gefahrensituation ausgesetzt. Die Invalidenstraße wird an vielen Stellen – auch außerhalb der lichtzeichengeregelten Knoten – von zu Fuß Gehenden überquert. Durch den Wegfall des ruhenden Verkehrs und die Schaffung einer geschützten Radfahrerführung wird Übersichtlichkeit und damit Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreicht. Weiterhin zeigt die Unfallstatistik, dass es auf der Invalidenstraße immer wieder zu Unfällen mit Radfahrerbeteiligung kommt. Der Straßenabschnitt zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße weist nach der Unfallstatistik „UK Berlin 2019“ insgesamt drei Unfallhäufungsstellen auf. Dabei handelt es sich um 44 Unfälle von Radfahrenden in den Jahren 2016 bis 2018. Zwar hat der Antragsgegner die Wirkung der bereits angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h noch nicht evaluiert. Er geht jedoch zu Recht davon aus, dass der ruhende Verkehr, insbesondere der in diesem Straßenabschnitt erhöhte Lieferverkehr, den Radverkehr wegen der besonders folgenschweren „Türöffner-Unfälle“ unabhängig davon gefährdet. Schließlich hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei das Verkehrsaufkommen gewürdigt und dabei eine Verkehrszählung vom 24. September 2020 herangezogen. Dabei ergaben sich Verkehrszahlen von 897 Kfz sowie 397 Radfahrenden in der Verkehrsspitze in westlicher Richtung und 657 Kfz sowie 310 Radfahrende in östlicher Richtung. Eine weitere Verkehrszählung vom 24. September 2019 ergab, eine Querschnittsbelastung von 772 Kfz/h und ist somit nach der ERA 2010 als Verkehrssituation zwischen den Belastungsbereichen I und II zu beurteilen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Übergänge zwischen den Belastungsbereichen keine harten Trennlinien sind und in begründeten Fällen von diesen Zuordnungen abgewichen werden kann (vgl. Ziffer 2.3.3 ERA 2010). Nach Ziffer 2.3.3 ERA 2010 ist die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn im Belastungsbereich I und II zwar grundsätzlich vertretbar, bei Klasse II jedoch mit entsprechenden zusätzlichen Angeboten wie z.B. nicht benutzungspflichtigen Führungen oder Schutzstreifen. Hiernach erscheint die Beurteilung des Erfordernisses einer geschützten Radverkehrsanlage aufgrund der Querschnittsbelastung und bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Straßenabschnitts wie der Fahrbahnbreite und der vorhandenen Straßenbahnschienen zutreffend. bb) Ermessensfehler liegen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die Maßnahme ist geeignet, die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu reduzieren. Mildere, gleich geeignete Mittel sind angesichts der Straßenführung und der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite nicht ersichtlich. Die gleichzeitige Abordnung von Ladezonen ist nach summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Eine Verletzung von Rechten, die durch § 45 Abs. 1 StVO geschützt sind, kommt nur in Betracht, soweit ein geschütztes Individualinteresse des Betroffenen verletzt ist (s. oben unter 1.). Dies sind im Fall des Antragstellers als Gewerbetreibendem seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG. Eine Rechtsverletzung kann hiernach nicht festgestellt werden. Die angefochtene Maßnahme stellt sich insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte des Antragstellers als verhältnismäßig dar. Sie schränkt den Lieferverkehr für Gewerbe auf der Invalidenstraße (wie die Weinhandlung des Antragstellers) zwar erheblich, jedoch nicht unverhältnismäßig ein. Angesichts der vorgesehenen Ladezonen in Seitenstraßen, insbesondere in der Elisabethkirchstraße und der Ackerstraße, ist es dem Antragsteller möglich, Lieferungen entgegenzunehmen und sein Geschäft weiter zu betreiben. Mit seiner ergänzenden Anordnung vom 27. November 2020 hat der Antragsgegner zusätzlich in der Bergstraße eine Lieferverkehrsfläche eingerichtet und die Lieferzeiten in allen drei Straßen von Montag bis Freitag für 7:00 bis 18:00 Uhr und Samstag für 7:00 bis 14:00 Uhr festgesetzt. Außerdem hat der Antragsgegner mit dieser Anordnung klargestellt, dass die Ladezonen in der Invalidenstraße erst entfernt werden, wenn die neu angeordneten Ladezonen eingerichtet sind. Damit werden die Belange des Antragstellers hinreichend berücksichtigt, indem andere Liefermöglichkeiten bereitgestellt werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Elisabethkirchstraße liege auf der gegenüberliegenden Straßenseite und eine Anlieferung schwerer Paletten mit Überquerung der Straße sei unmöglich, so steht ihm auch die auf der Straßenseite seines Geschäfts liegende Lieferzone in der Ackerstraße zur Verfügung. Außerdem hat der Antragsteller seine Behauptung nicht belegt, wegen der Poller sei eine Straßenüberquerung mit Paletten unmöglich. Dies ist auch nicht aus den tatsächlichen Gegebenheiten ohne weiteres ersichtlich. Denn die Poller werden laut Verkehrszeichenplan in einem Regelabstand von 1,70 Metern montiert. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Lieferverkehr in der Elisabethkirchstraße, einem verkehrsberuhigten Straßenabschnitt, auf dem sich auch eine Kita befindet, zu erheblichen Gefahren für spielende Kinder und Fußgänger führe, Fußgänger durch den Radverkehr gefährdet würden und Anwohnerparkplätze wegfielen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er insoweit nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, 14 GG betroffen und insoweit bereits nicht antragsbefugt ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch für den Lieferverkehr im verkehrsberuhigten Bereich eine Anfahrt mit geringer Geschwindigkeit möglich ist. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, warum die von ihm monierte Belieferung über einen Teil des Gehwegs nicht möglich sein sollte. Somit bedeutet der Wegfall der Lieferzone in der Invalidenstraße zweifellos eine Einschränkung, führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit einer Belieferung und einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Gewerbeausübung. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem grundgesetzlich gewährleisteten Anliegergebrauch ergeben. Dieser beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück von seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als Bedürfnis hervorgeht. In diesem Rahmen kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch als Kommunikationsmittel ermöglicht. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG IV C 15.75 – juris, Rn. 16 ff.). Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, da er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben Der Anlieger hat daher keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unmittelbar vor seinem Grundstück oder in dessen „angemessener Nähe“ eingerichtet werden oder erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – BVerwG 4 C 58.80 – juris, Rn. 13 f.). Nach diesen Maßstäben muss der Antragsteller auch unter dem Aspekt des Anliegergebrauchs Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Straße und dem Zugang zu seinem Geschäft hinnehmen. Einen Anspruch auf den Erhalt der bisher genutzten oder einer nahegelegenen Liefermöglichkeit hat er hiernach nicht. Da dem Interesse des Lieferverkehrs hier im Rahmen der Anordnung des Antragsgegners zudem durch Einrichtung alternativer Ladezonen Rechnung getragen wurde, führt eine bloße Verschlechterung der Liefermöglichkeiten nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme. Hier kommt hinzu, dass die Schwierigkeiten bei der Belieferung seines Geschäfts auch der spezifischen Lage in der Invalidenstraße in Berlin-Mitte geschuldet sind. Die in der Innenstadt typische Parkraumnot für den Lieferverkehr führt regelmäßig dazu, dass nicht immer eine Lieferzone unmittelbar vor dem Geschäft vorhanden ist. Dass die optimalen Belieferungsmöglichkeiten für den Antragsteller hier zugunsten der Belange anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten müssen, ist bei dieser Verkehrssituation nicht zu beanstanden. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers ist dabei nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.