OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 164/22

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0909.11K164.22.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Einwanderung vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Einwanderung vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Februar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1, § 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden. § 5 Abs. 1 AufenthV regelt seinerseits, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Ausgehend von den regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen gemäß § 5 Abs. 2 AufenthV bemisst sich die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Unzumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokumentes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich erforderlich, dass der Ausländer sich bei den Behörden seines Heimatstaats nachdrücklich um einen Pass oder eine Passersatzpapier bemüht. Dies gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte wie den Kläger. Auch ihnen ist es im Ausgangspunkt grundsätzlich zuzumuten, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen; der Status als subsidiär Schutzberechtigter steht dem nicht per se entgegen. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist etwa dann anzunehmen, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes bereits in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaat Gefahren drohen oder wenn der Ausländer substanziiert Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er seine weiterhin im Herkunftsstaat ansässigen Familienangehörigen durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte (vgl. zum Ganzen ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen VG Saarlouis, Urteil vom 29. September 2021 – 6 K 283/19 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2022 – VG 15 K 1/20 – EA S. 5 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist im Falle des Klägers von einem solchen Ausnahmefall auszugehen, bei dem bereits die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht auszuschließen, dass die Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden einschließlich der Auslandsvertretungen des syrischen Staates die Sicherheit sich in Syrien aufhaltender Familienangehöriger von nach Deutschland geflohen syrischen Staatsangehörigen in Gefahr bringen kann, wenn es sich bei den Geflüchteten um Deserteure oder Wehrdienstentzieher handelt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2017 an das VG Köln, Gz. 508-516.80/49728). Hiervon geht auch der Beklagte aus, wenn es in dessen Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) heißt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den Kontakt zur syrischen Botschaft von Personen, die sich einer Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, Nachteile für die in Syrien verbliebenen Angehörigen entstehen (VAB B. AufenthV. 5. „Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht“). Außerdem sehen die VAB vor, dass Fälle von Repressalien gegenüber in Syrien verbliebenen Familienangehörigen bekannt sind, die im Zusammenhang mit der ehemaligen beruflichen Tätigkeit syrischer Staatsangehöriger stehen. So ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung u.a. für syrische Oppositionsmitglieder auszugehen (VAB B. AufenthV. 5. „Unzumutbarkeit aus anderen Gründen“). Das Gericht hat gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger der so skizzierten Personengruppe geflüchteter syrischer Staatsangehöriger unterfällt. Bei einer Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden ist zumindest von der Möglichkeit einer Gefährdung der in Syrien lebenden Schwester des Klägers auszugehen. Die Gefährdung muss, anders als der Beklagte meint, nicht feststehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2022 – OVG 3 N 36/22 – EA S. 7). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall zum einen daraus, dass der Kläger Wehrdienstentzieher ist, da er sich nach Vollendung seiner 18. Lebensjahrs nicht beim zuständigen syrischen Rekrutierungsbüro gemeldet hat (VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 5 K 7317/18 – juris, Rn. 51). Zum anderen ist der Kläger exilpolitisch aktiv. Dies hat er im Antragsverfahren vor dem Landesamt für Einwanderung und im vorliegenden Klageverfahren vorgetragen sowie im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert. Er ist nach seinen Angaben zwar nicht Oppositionspolitiker im Sinne einer beruflichen oder exponierten Tätigkeit; der Kläger hat jedoch seine Mitgliedschaft in der Partei Al-Hadatha dargelegt, in der er keine Führungsposition innehat, für die er aber öffentlich wirbt, und, an deren Veranstaltungen er teilnimmt. Seine Angaben zu dieser Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung waren glaubhaft. Er hat eine Bestätigung über seine Parteimitgliedschaft vorgelegt und seine Teilnahme an Sitzungen sowie seine Bemühungen, in seinem Umfeld Mitglieder zu gewinnen, nachvollziehbar geschildert. Dabei hat er seine Rolle in der Partei nicht verfahrensangepasst hervorgehoben, sondern eine hervorgehobene Stellung ausdrücklich verneint. Somit kommen im Fall des Klägers wegen seiner politischen Aktivität gefahrerhöhende Umstände zu der Wehrdienstentziehung hinzu. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der in Idlib lebenden Schwester des Klägers liegen aufgrund seiner Wehrdienstentziehung und seiner Parteimitgliedschaft ebenfalls vor. Sein Vorbringen, das Gebiet, in dem sich Idlib befindet, werde von extremistischen Gruppen kontrolliert, entspricht den hierzu verfügbaren Erkenntnissen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2021, S. 16). Dort sind auch Repressionen durch nicht staatliche Akteure bekannt (Auswärtiges Amt, a.a.O). Daher kann die vom Kläger befürchtete Gefährdung seiner Schwester durch solche Akteure nicht ausgeschlossen werden, sofern er bei den syrischen Behörden zur Passbeantragung vorspricht. Dem widerspricht es auch nicht, dass der Kläger für sich und seine Schwester wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner Wehrdienstentziehung gleichzeitig auch Repressionen durch den syrischen Staat befürchtet. Denn auch aus diesem Grund können wegen der vom syrischen Regime praktizierten Sippenhaft negative Konsequenzen für in Syrien verbliebene Familienangehörige nicht ausgeschlossen werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2017 an das VG Köln, Gz. 508-516.80/49728). Schließlich deuten auch die vom Kläger vorgetragenen und in den Medien dokumentierten Drohungen gegen die in Deutschland lebende, syrische Aktivistin S..., die ebenfalls Mitglied der Al-Hadatha-Partei ist, und ihre Familienmitglieder darauf hin, dass derartige Gefahren bei exilpolitischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen sind (Süddeutsche Zeitung, Sippenhaft auf Syrisch, 12. Oktober 2011). Angesichts der in den VAB angelegten Maßstäbe, vermag der Hinweis des Beklagten auf die erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Zumutbarkeit der Passbeantragung zu begründen. Denn die im Asylverfahren erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit wird in den VAB des Beklagten gerade nicht vorausgesetzt („im Einzelfall nicht ausgeschlossen“). Soweit der Beklagte zu den vom Kläger zu erwartenden Mitwirkungshandlungen auch einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zählt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein solcher hätte aufgrund der hierfür vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 71 Abs. 1 Asylgesetz) kaum Aussicht auf Erfolg. Schließlich vermag auch der frühere Aufenthalt des Klägers in Jordanien bzw. der aktuelle Aufenthalt weiterer Familienmitglieder dort entgegen der Auffassung des Beklagten nichts an der Gefährdung seiner Schwester in Idlib durch die Wehrdienstentziehung und die exilpolitische Aktivität des Klägers zu ändern. In der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse und der Situation des Klägers sowie seiner Familie kann danach eine Gefährdung bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht ausgeschlossen werden. Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV vor, folgt daraus unmittelbar ein entsprechender Anspruch des Klägers. Denn im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten kommt den Ausländerbehörden entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 AufenthV für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kein Ermessen zu. Für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 AsylG gilt ergänzend Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Abl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9) – Qualifikationsrichtlinie –. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiet ausstellt, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Damit stellt das vorrangig anwendbare europäische Recht klar, dass subsidiär Schutzberechtigten vorbehaltlich zwingender entgegenstehender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises zukommt, wenn sie keinen nationalen Pass oder Passersatz – zumutbar – erhalten können (VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2022 – VG 15 K 1/20 – EA S. 8; VG Saarlouis, Urteil vom 29. September 2021 – 6 K 283/19 –, juris, Rn. 63). Zwingende Gründe im genannten Sinne, die der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstünden, sind im Fall des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der am 1. August 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz zu und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28. Oktober 2019 ab (VG 4 K 906.16 A). Der Kläger legte im Rahmen der Vorsprache zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen am 15. Februar 2017 abgelaufenen syrischen Reisepass vor. Das Landesamt für Einwanderung erteilte ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und stellte einen bis zum 22. November 2019 gültigen Reiseausweis für Ausländer aus. Mit Schreiben vom 7. November 2019 beantragte der Kläger beim Landesamt für Einwanderung einen neuen Reiseausweis für Ausländer. Ihm sei die Vorsprache bei der syrischen Botschaft zur Beantragung eines syrischen Nationalpasses nicht zumutbar. Damit unterstelle er sich faktisch erneut dem Schutz seines Herkunftslandes. Seine Schwester lebe in Idlib. Dort werde sie bei Kenntnis der syrischen Behörden von seinem Aufenthalt in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt. Er könne als Schüler auch die hohen Gebühren für die Passbeantragung nicht aufbringen und wolle damit keinen völkerrechtswidrigen Krieg finanzieren. Seine Identität sei geklärt, da er seinen syrischen Reisepass abgegeben habe. Er gehöre einer oppositionellen Familie an und sei in Berlin als Mitglied der Al-Hadatha-Partei aktiv. Er sei aus Syrien geflohen, nachdem bereits zwei seiner Brüder zum Wehrdienst eingezogen werden sollten und deshalb das Land verlassen hatten. Mit Bescheid vom 30. April 2020 lehnte das Landesamt für Einwanderung den Antrag ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm die Ausstellung eines Nationalpasses von syrischen Behörden verweigert werde. Aus seiner Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie ergebe sich keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die befürchteten Repressalien für ihn oder weitere in Syrien lebende Familienmitglieder habe er nicht nachgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage einer Ausweiskopie seiner in Idlib lebenden Schwester K S A Widerspruch. Das Landesamt für Einwanderung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2020 zurück. Der Kläger hat am 10. August 2020 Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage einer Mitgliederbescheinigung der Al-Hadatha-Partei vor, er sei exilpolitisch aktiv. Ihm drohe in Syrien konkret die Einberufung zum Wehrdienst. Er bezieht sich auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19, wonach Wehrdienstverweigerern in Syrien regelmäßig Verfolgung drohe. Seine Familie sei – wie aus seinem Vorbringen im Asylverfahren ersichtlich – bedroht worden. Seine Schwester lebe weiterhin in Idlib. Dieses Gebiet werde nicht durch den syrischen Staat, sondern durch extremistische Gruppierungen kontrolliert. Er befürchte eine Gefährdung seiner Schwester sowohl seitens des syrischen Staates als auch seitens dieser Gruppierungen, sofern er einen syrischen Pass beantrage. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Einwanderung vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Juli 2020 einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch das Verwaltungsgericht Berlin hätten eine Verfolgung des Klägers auch bezüglich der vorgetragenen Wehrdienstentziehung verneint. Einen Folgeantrag habe der Kläger nicht gestellt. Dieser habe von 2012 bis 2015 in Amman, Jordanien, gelebt, wo auch seine Eltern und mehrere seiner Brüder lebten. Er habe eine Gefährdung seiner Schwester in Idlib nicht nachgewiesen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.