Urteil
5 K 7317/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein subsidiär Schutzberechtigter kann einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV haben, wenn ihm die Passbeschaffung bei der Heimatvertretung unzumutbar ist.
• Die Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der Auslandsvertretung ist ein Einzelfallkriterium, das nach konkreten Umständen zu prüfen ist; subsidiärer Schutz allein begründet keine generelle Unzumutbarkeit.
• Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten, subsidiär Schutzberechtigten in der Regel Reisedokumente auszustellen, sodass das Ermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert ist, sofern keine zwingenden Sicherheits- oder Ordnungsgesichtspunkte entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Reiseausweis bei Unzumutbarkeit der Passbeschaffung • Ein subsidiär Schutzberechtigter kann einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV haben, wenn ihm die Passbeschaffung bei der Heimatvertretung unzumutbar ist. • Die Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der Auslandsvertretung ist ein Einzelfallkriterium, das nach konkreten Umständen zu prüfen ist; subsidiärer Schutz allein begründet keine generelle Unzumutbarkeit. • Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten, subsidiär Schutzberechtigten in der Regel Reisedokumente auszustellen, sodass das Ermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert ist, sofern keine zwingenden Sicherheits- oder Ordnungsgesichtspunkte entgegenstehen. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, war seit 2011 im Ausland und erhielt 2016 subsidiären Schutz; ihm wurde 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. 2018 beantragte er einen Reiseausweis für Ausländer; die Ausländerbehörde lehnte ab, da eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft und die Beschaffung eines Passes oder eines Proxy-Passes zumutbar erscheine. Der Kläger machte geltend, die Vorsprache gefährde ihn und seine in Syrien verbliebene Großfamilie, er gelte als Wehrdienstverweigerer und sein Onkel sei politisch aktiv; ein erhaltenes Proxy-Dokument sei ohne persönliche Unterschrift nicht gültig. Die Behörde stützte sich auf Länderinformationen und eine Auskunft der syrischen Botschaft, wonach Passbeantragung grundsätzlich möglich sei. Das Gericht prüfte, ob dem Kläger die Passbeschaffung unzumutbar ist und ob sich aus europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises ergibt. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 AufenthV in richtlinienkonformer Auslegung und Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie. • Die Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der Heimatvertretung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und anhand der Umstände des Einzelfalls voll gerichtlichen Überprüfungs fähig; subsidiärer Schutz allein begründet keine generelle Unzumutbarkeit. • Im vorliegenden Einzelfall liegt ein Ausnahmefall vor: Der Kläger gilt als Wehrdienstverweigerer, was in Syrien staatliche Repressionen nach sich ziehen kann; die Vorsprache bei der Botschaft würde seine Wehrdienstverweigerung, Asylantragstellung und Aufenthalt in Europa offenbar machen und damit erhöhte Repressionsgefahr begründen. • Auch die Alternative eines Proxy-Passes ist unzumutbar, weil dieser erst mit der persönlichen Unterschrift des Klägers in einer Auslandsvertretung gültig würde; die nachträgliche Unterschriftsleistung ist ihm aus denselben Gründen nicht zuzumuten. • Die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie hat die Rechtsstellung subsidiär Schutzberechtigter denjenigen anerkannter Flüchtlinge bezüglich Reisedokumenten angenähert, sodass die Ausländerbehörde ihr Ermessen grundsätzlich nicht mehr frei ausüben kann, sofern keine zwingenden Gründe der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. • Zwingende Gründe nationaler Sicherheit oder öffentlicher Ordnung liegen nicht vor; Identitätszweifel können durch den Hinweis in § 4 Abs. 6 S.1 AufenthV behandelt werden. • Folglich war der ablehnende Bescheid rechtswidrig; dem Kläger steht nach europarechtskonformer Auslegung von § 5 Abs.1 AufenthV ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises zu. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht hebt den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtet die Behörde zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Begründet wird dies damit, dass die Passbeschaffung bei der syrischen Auslandsvertretung dem Kläger unzumutbare Risiken für Leib, Leben oder Freiheit bzw. für in Syrien verbleibende Angehörige begründen würde, insbesondere wegen seiner Einstufung als Wehrdienstverweigerer. Auch ein ursprünglich übermittelter Proxy-Pass macht die Vorsprache in der Botschaft nicht überflüssig, weil dessen Wirksamkeit die persönliche Unterschrift in der Vertretung voraussetzt, die dem Kläger unzumutbar ist. Unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie reduziert sich das Ermessen der Ausländerbehörde insoweit auf Null, sodass ein Anspruch auf den Reiseausweis besteht. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.