Urteil
12 K 171.10
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0419.12K171.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der die Beiträge auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt werden, ist rechtmäßig.(Rn.31)
2. Ein Härtefall i.S.d. § 33 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin liegt nur dann vor, wenn eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches zu einer Existenzgefährdung des Mitgliedes führen würde.(Rn.39)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der die Beiträge auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt werden, ist rechtmäßig.(Rn.31) 2. Ein Härtefall i.S.d. § 33 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin liegt nur dann vor, wenn eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches zu einer Existenzgefährdung des Mitgliedes führen würde.(Rn.39) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Herabsetzung des Pflichtbeitrages Soweit der Kläger die Herabsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2009 begehrt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist § 30 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin vom 4.März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 3890) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 7. März 2006 (Amtsblatt 2006, S. 1462) - Satzung. Danach wird der Einkommensnachweis erbracht durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, vorläufig auch durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die innerhalb eines Jahres durch den Einkommensteuerbescheid ersetzt werden muss. Die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Satzung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Berlin, Urteil vom 29. April 2010 - VG 12 A 6.08 -, Urteilsabdruck S. 4 f. (bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG12 N 41.10 -, Juris RdNr. 9 ff.) an: „§ 7 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln) vom 2. Februar 1998 (GVBl. 1998, 9) als gesetzliche Ermächtigung gibt für die Erhebung von Beiträgen einen Rahmen vor, überlässt es jedoch dem Beklagten im Übrigen, seine Angelegenheiten - und hier insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Einkommens als Grundlage der Festsetzung der Beiträge - durch Satzung zu regeln (§§ 7 Abs. 1 Satz 5, 12 Abs. 2 Ziff.2 RAVG Bln). Die vom insoweit autonomen Satzungsgeber gewählte Art der Festsetzung des maßgeblichen Einkommens durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Jahres ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem wohlverstandenen Interesse der Mitglieder des Beklagten an der wirtschaftlichen Verwendung der Beiträge. Denn indem der Beklagte auf eigene Ermittlungen verzichtet und die Einkommensteuerveranlagung verwertet, hält er die Verwaltungskosten niedrig, was dem Leistungsniveau des Versorgungswerkes insgesamt zugutekommt. Dieses Argument greift darüber hinaus auch für die Heranziehung des Einkommens des vorletzten Kalenderjahres. Denn zweifellos würde sich durch eine vorläufige Festsetzung mit der Folge der Überprüfung als Bedingung zur endgültigen Festsetzung der Verwaltungsaufwand des Beklagten in den betroffenen Fällen schlicht verdoppeln, was nicht im Interesse der Beitragspflichtigen liegen kann. Auch … Einwendungen … hinsichtlich der praktischen Unmöglichkeit, durch vorsorgende Planung auf sinkendes Berufseinkommen zu reagieren, [verhilft der Klage] nicht zum Erfolg. Denn bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung, wie sie im Beitragsrecht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen angemessen und zulässig ist, lassen sich … Sachverhalte unterschiedlichster Art (z.B. Kindererziehung, Wegbrechen von Mandanten, Ausbleiben von beruflichem Erfolg etc.) nicht zu abstrakten Fallgruppen zusammenfassen, bei denen das Versorgungswerk gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, der Frage nachzugehen, ob durch sie bestimmte Gruppen ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden (vgl. insoweit BVerwG, 1. Senat, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 - zitiert nach Juris). Denn die Versicherten … sind als selbständig tätige Rechtsanwälte verpflichtet, den typischen Wechselfällen des Lebens mit der gebotenen Selbstverantwortung und Selbstvorsorge entgegenzutreten. Die Solidargemeinschaft des Versorgungswerkes darf nämlich erwarten, dass der einzelne Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem die Risiken der Berufsunfähigkeit, Alter und Tod abdeckenden Versorgungswerk auf längere Sicht disponiert und ggf. in guten Zeiten Rücklagen bildet, soweit sich negative Entwicklungen abzeichnen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.1992 - 9 S - 1346/92 - AnwBl S. 306 f.). Soweit allerdings durch nicht vorhersehbare, atypische Umstände gravierende Nachteile bei der Einkommensentwicklung eintreten, hält die Satzung des Beklagten hierfür das geeignete und ausreichende Instrumentarium in § 33 Abs. 8 Satzung bereit (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. August 1999 - 9 B 96.2276 - zitiert nach Juris; VG München, Urteil der 3. Kammer vom 11. Dezember 2006 - M 3 K 06.3382 -).“ Soweit der Kläger meint, dass das Argument, der Beitragsschuldner könne für Einkommenseinbußen Rücklagen bilden, nicht überzeuge, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es dem Kläger zumutbar und auch möglich gewesen wäre, rechtzeitig seinen Lebensstil und die damit einhergehende Ausgabensituation dem zumindest objektiv nicht völlig außerhalb des Vorhersehbaren liegenden Einnahmeeinbruch anzupassen. Denn im Hinblick auf die Auflösungsvereinbarung mit der Kanzlei L... vom März 2007 musste dem Kläger ohne weiteres klar sein, dass damit seine Haupteinnahmequelle wegbrechen würden. Auch war es offenkundig, dass die Einmalzahlung in Höhe von 41.089,05 Euro zzgl. Umsatzsteuer eben auch nur einmalig gezahlt würde. Der Kläger hätte zumindest einen Teil dieser Einmalzahlung dann sofort für spätere Beiträge zum Versorgungswerk zurücklegen müssen, da ihm klar sein musste, dass auf ihn im Hinblick auf § 30 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung im Jahre 2009 noch ggf. – in Bezug auf seine dann aktuelle Einkommenssituation – verhältnismäßig hohe Beitragspflichten zukommen würden. Dass der Kläger in der Folge gleichwohl u.a. sein Wochenendhaus in K... zu einer Monatsmiete von 370,00 Euro gehalten und nicht gekündigt hat, obwohl er im Erörterungstermin mitgeteilt hat, dass das Grundstück in K... jährlich gekündigt werden könne, und er auch nicht versucht hat, seine Lebenshaltungskosten etwa durch die Anmietung einer billigeren Wohnung als die von ihm heute für eine Monatsmiete von 841,00 Euro bewohnte zu senken, fällt allein in den Risikobereich des Klägers. Es ist nicht im Ansatz nachzuvollziehen, warum der Kläger sich Luxusaufwendungen wie das Halten eines Wochenendhauses leistet, gleichzeitig aber meint, nicht in der Lage zu sein, die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk zu zahlen und sie auch nicht zahlen zu müssen. Dieses Verhalten lässt vielmehr auf eine Verkennung der Prioritäten und der Wichtigkeit von Sozialabgaben, wie sie der Beitrag zum Versorgungswerk darstellt, schließen. II. Erlass, hilfsweise Niederschlagung der Beiträge Soweit der Kläger die Neubescheidung über seinen Antrag auf Erlass, hilfsweise die Niederschlagung der Beiträge ab Februar 2009 bis vorläufig Februar 2010, soweit sie EUR 210,00 übersteigen, begehrt, ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Denn der Beklagte hat über den Widerspruch des Klägers vom 30. Oktober 2009, mit dem der Kläger gegen die ablehnende Bescheidung seiner Anträge vom 18. Mai bzw. 13. August 2009 weiter vorging, bislang noch gar nicht entschieden. Der Bescheid vom 12. November 2009 stellt insoweit lediglich einen Teilabhilfebescheid dar, als damit eine (verzinsliche) Stundung gewährt wurde; zu der ursprünglich bereits am 18. Mai 2009 beantragten Niederschlagung verhält sich dieser Bescheid jedoch nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch auf Erlass oder Niederschlagung. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 der Satzung kann das Versorgungswerk in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände niederschlagen. Grundsätzlich handelt es sich bei der Niederschlagung zwar um eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs im Interesse der Verwaltung zur Vermeidung unnötigen oder übermäßigen Aufwandes abgesehen wird (vgl. Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO). Die genannte Regelung der Satzung des Beklagten indes dient ihrem Wortlaut nach („in besonderen Härtefällen“) in erster Linie den Interessen des Beitragspflichtigen, für den die Begleichung der Beitragsrückstände eine besondere Härte bedeuten würde. In seinen aktuellen Richtlinien zu Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen vom 30. August 2007 differenziert der Beklagte nunmehr zwischen Stundung, Niederschlagung und Erlass. Danach können Ansprüche erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Niederschlagung i.S.d. § 33 Abs. 8 der Satzung umfasst demnach den Erlass von Beitragsrückständen (VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2008 - VG 12 A 297.07 - Beschlussabdruck S. 2 f.). Allerdings fehlt es hier bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des besonderen Härtefalls. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches zu einer Existenzgefährdung des Mitgliedes des Versorgungswerkes führen würde (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 8 LA 29/07 -, Juris RdNr. 8 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2008 - VG 12 A 297.07 - Beschlussabdruck S. 3). Eine derartige Existenzgefährdung, die der Beklagte als Härtefall zum Anlass nehmen müsste, dem Kläger Beiträge zu erlassen oder wenigstens niederzuschlagen, ist angesichts dessen, dass der Kläger sich auch heute noch ein Wochenendgrundstück in K... leisten und 26 Euro monatlich für die Kindernothilfe spenden kann, nicht im Ansatz ersichtlich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bis ins Jahr 2011 hinein nach Abschluss einer Tilgungsvereinbarung mit dem Beklagten auch seinen Abzahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, zum Teil sogar überobligationsmäßig, so dass für eine weitergehende Hilfestellung seitens des Beklagten als die (verzinsliche) Stundung von Beiträgen (auch retrospektiv) kein Anlass bestand. III. Rückzahlung von Beiträgen Soweit der Kläger die Neubescheidung über seinen Antrag auf Rückzahlung aller Beiträge für den Zeitraum von Februar 2009 bis Februar 2010, soweit sie einen monatlichen Beitrag von EUR 210,00 übersteigen, begehrt, ist die Klage bereits als Bescheidungsklage unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für eine etwaige Rückzahlung ein Bescheid erforderlich wäre. Selbst wenn man das diesbezügliche Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage, die die statthafte Klageart darstellen würde, auslegen wollte, wäre die Klage dann als zu unbestimmt unzulässig; denn der Kläger müsste den konkret geforderten Beitrag genau beziffern. Darüber hinaus wäre eine Leistungsklage jedoch auch unbegründet. Es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger mit seiner im Erörterungstermin zu Protokoll diktierten Erklärung, dass es ihm nicht mehr um die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ginge, einen Klageverzicht im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 306 Zivilprozessordnung erklärt hat, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob der Erörterungstermin der in § 306 Zivilprozessordnung geforderten mündlichen Verhandlung gleichzustellen ist. Letztlich mag auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren des Klägers. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, war die Festsetzung und damit auch die Erhebung des Pflichtbeitrages in Höhe von 537,30 Euro durch den Beklagten rechtmäßig, so dass der vom Kläger in seinem seine Zahlung vom 17. Juli 2009 in Höhe von 2.039,41 Euro begleitenden Schreiben vom 16. Juli 2009 erklärte „Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer [sc. der Beiträge] Erhebung“ nicht mehr greift, auf den der Kläger gegebenenfalls eine Rückforderung stützen könnte. Schließlich kann der Kläger selbst dann keine Ansprüche auf Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen für sich herleiten, wenn seine Stundungsanträge rückwirkend auf den Zeitpunkt des Antrags hätten beschieden werden müssen; denn auch eine derartige Stundung der Beiträge hätte nicht den Rechtsgrund für Zahlungen durch den Kläger rückwirkend beseitigt, weil die Stundung lediglich die Fälligkeit der Beiträge und damit den Zeitpunkt der Zahlungspflicht betrifft, nicht aber deren causa. Entsprechend § 813 Abs. 2 BGB ist insoweit sowohl die Rückforderung der geleisteten Beiträge als solche als auch die Erstattung von Zwischenzinsen ausgeschlossen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO, weil der Beklagte, den infolge der Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 (Festsetzung von 19,77 Euro) insoweit die Kostenlast träfe, nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zur Klagerücknahme auf 7.887,84 Euro (Herabsetzung des Pflichtbeitrages: 12 x (537,30 – 210,00 Euro) = 3927,60 Euro; Antrag auf Erlass und Niederschlagung: 2.616,12 Euro Saldo per 17. Februar 2010 (vgl. Bl. 137 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten); Rückzahlung: 4.022,11 Euro von Februar 2009 bis Februar 2010 gezahlte Beiträge – 13 x 210,00 Euro = 1.292,11; Bescheid vom 12. Mai 2009: 32,24; Bescheid vom 12. Oktober 2009: 19,77 Euro) und danach auf 7.855,60 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich u.a. gegen die Festsetzung seines Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2009. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten seit 1999. Er ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Ausweislich einer am 5. April 2011 überreichten Aufstellung über seine Lebenshaltungskosten wendet er 370,00 Euro Miete monatlich für ein Wochenendgrundstück in K..., daneben spendet er 26,00 Euro pro Monat für die Kindernothilfe. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er im Jahr 2004 Bruttoeinkünfte in Höhe von 84.773 Euro, im Jahre 2005 in Höhe von 105.982 Euro, im Jahre 2006 in Höhe von 72.615 Euro, im Jahre 2007 in Höhe von 92.861 Euro und im Jahre 2008 in Höhe von 38.152 Euro sowie im Jahre 2009 in Höhe von rund 30.000 Euro hatte. In den Jahren 2005 bis 2007 erbrachte der Kläger freiwillig Mehrleistungen für seine Versorgung in Höhe des doppelten Regelpflichtbeitrages. Darüber hinaus erklärt der Kläger, dass er keine weiteren Rücklagen gebildet habe und nicht über weiteres Vermögen, insbesondere Grundbesitz oder Wertpapiere verfüge. Die hohen Einnahmen in der Zeit von Januar 2004 bis März 2007 resultierten aus einer Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter für die Kanzlei L.... Diese Tätigkeit endete mit Ablauf des 28. Februar 2007. In der die Mitarbeit beendenden Vereinbarung vom 26./28. März 2007 verpflichtete sich die Kanzlei L... zugleich zu einer Schlusszahlung in Höhe von 41.089,05 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 wurde der Regelpflichtbeitrag für 2009 auf 537,30 Euro festgesetzt. Aufgrund der sich verschlechternden Einkommenssituation rief der Kläger am 6. Februar 2009 beim Beklagten an und verwies auf einen finanziellen Engpass; daraufhin wurden die Beiträge für Februar und März 2009 gestundet und sollten erst mit dem Beitrag für April 2009 eingezogen werden. Nachdem ein telefonischer Antrag des Klägers, ihm einen weiteren Zahlungsaufschub bis Mai 2009 zu gewähren, vom Beklagten abgelehnt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 4. April 2009 die „Herabsetzung des Regelpflichtbeitrages entsprechend der tatsächlichen Einkünfte“. Er teilte ferner mit, dass seine Einkünfte im Jahre 2009 30.000 Euro nicht überschreiten würden. Hilfsweise beantragte er eine weitere Stundung der Beiträge für April und Mai 2009. Zugleich widerrief er die von ihm erteilte Einzugsermächtigung. Mit Schreiben vom 17. April 2009 bat der Kläger den Beklagten darum, vorläufig von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er, sollte er von § 33 Abs. 8 der Satzung des Beklagten Gebrauch machen wollen, umfassend zu seinen Einnahmen und Ausgaben, bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen unter Einschluss sämtlicher Vermögenswerte vortragen solle, damit das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geprüft werden könne. Daraufhin reichte der Kläger diverse Unterlagen ein, auf die verwiesen wird (Bl. 66 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten); gleichzeitig bat er darum, „rückständige Beiträge ggf. niederzuschlagen“. Am 10. Juli 2009 erließ der Beklagte einen vollstreckbaren Bescheid mit Festsetzung von Säumniszuschlägen und forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. Daraufhin zahlte der Kläger die angeforderte Summe in Höhe von 2.039,41 Euro am 17. Juli 2009, verwies mit Telefax vom 16. Juli 2009 jedoch auf Folgendes: „Die Rückstände habe ich zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeglichen und erkläre hiermit ausdrücklich den Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit ihrer Erhebung.“ Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Herabsetzung des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 4 der Satzung auf Grundlage der Einkünfte des Klägers im Jahr 2009 ab. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass sich der Antrag vom 4. April 2009 auf Stundung der Beiträge für April und Mai 2009 mit der am 17. Juli 2009 eingegangen Zahlung erledigt habe. Gegen diesen Bescheid vom 6. August 2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2009 Widerspruch ein. Mit demselben Schreiben „wiederholte“ der Kläger „zur Klarstellung [seinen] Antrag auf Stundung alle Pflichtbeiträge ab Februar 2009 bis vorläufig Februar 2010, hilfsweise [auf] Stundung des Beitrages, der monatlich 210 Euro übersteigt“; beide Anträge sollten wiederum hilfsweise den Antrag auf Niederschlagung der genannten Beiträge umfassen. Des Weiteren beantragte er, „alle ab Februar 2009 gezahlten Beiträge, hilfsweise soweit sie einen mtl. Beitrag von EUR 210 übersteigen, unverzüglich zurück zu überweisen“. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag vom 18. Mai 2009 auf Stundung aller Pflichtbeiträge ab Februar 2009 bis voraussichtlich Februar 2010, hilfsweise die Stundung des Beitrages, der monatlich 210 Euro übersteigt und hilfsweise die Niederschlagung der genannten Beiträge ab. Des Weiteren wurde der Antrag auf Rückzahlung aller ab Februar 2009 gezahlten Beiträge, hilfsweise soweit sie einen Betrag von 210 Euro übersteigen, abgelehnt. Auch die Anträge auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung vom 17. April 2009 und vom 18. Mai 2009 wurden abgelehnt. Unter dem 30. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies darauf, dass wenigstens eine Stundung in verzinslicher Form hätte gewährt werden müssen. Daraufhin gab der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2009 dem Antrag auf verzinsliche Stundung der rückständigen Pflichtbeiträge 2009 bis zum 28. Februar 2010 statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch u.a. gegen den Bescheid vom 6. August 2009 zurück. Über den Widerspruch vom 30. Oktober 2009 gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2009 entschied der Beklagte nicht, weil nach seiner Ansicht diesem Widerspruch durch den Bescheid vom 12. November 2009 abgeholfen worden sei. Wegen der vom Kläger im Zeitraum von Januar 2009 bis Mitte Februar 2010 tatsächlich an den Beklagten gezahlten Beiträge wird auf die Beitragskontenübersicht 2009 vom 17. Februar 2010 (Bl. 137 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) verwiesen. Mit der am 16. März 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger meint, dass allein eine Beitragsfestsetzung, die sich an den aktuellen Einkommensverhältnissen orientiert, verfassungskonform sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 165 Abs. 1a SGB VI und entsprechende Vorschriften in Satzungen anderer Versorgungswerke. Ferner erlaube auch § 30 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung des Beklagten eine derartige Vorgehensweise. Schließlich könne das Argument der Verwaltungsvereinfachung insbesondere nicht in einem Fall wie dem vorliegenden die starre Festlegung anhand der Einkommenssituation des vorvorangegangenen Jahres rechtfertigen. Auch das Argument, dass der Beitragsschuldner für Einkommenseinbußen Rücklagen bilden könne, überzeuge nicht. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage zunächst auch gegen einen Bescheid vom 12. Mai 2009 gewandt hat, mit dem der Beklagte Beitragsrückstände in Höhe von 1.611,90 Euro angemahnt und auf diese einen Säumniszuschlag gemäß § 33 Abs. 6 der Satzung in Höhe von 32,24 Euro festgesetzt hatte, hat er die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18. April 2011 zurückgenommen. Die Beteiligten haben ferner den Rechtstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Kläger sich auch gegen einen Bescheid vom 12. Oktober 2009 wandte, mit dem der Beklagte Beitragsrückstände in Höhe von 988,45 Euro angemahnt und auf diese einen Säumniszuschlag gemäß § 33 Abs. 6 der Satzung in Höhe von 19,77 Euro festgesetzt hatte, nachdem der Beklagte diesen Bescheid unter dem 13. April 2011 aufgehoben hatte. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß: Unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 6. August 2009 und vom 19. Oktober 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 11. Februar 2010, wird der Beklagte verurteilt, über die Anträge des Klägers auf (1.) Herabsetzung des durch Bescheid vom 7. Januar 2009 festgesetzten Regelpflichtbeitrages sowie (2.) auf Erlass, hilfsweise Niederschlagung der Beiträge ab Februar 2009 bis vorläufig Februar 2010, soweit sie EUR 210,00 übersteigen sowie (3.) Rückzahlung aller Beiträge für den Zeitraum von Februar 2009 bis Februar 2010, soweit sie einen monatlichen Beitrag von EUR 210,00 übersteigen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. April 2011 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben nach Kenntnis von der Übertragung auf den Einzelrichter in der Folge unter dem 13. bzw. 15. April 2011 dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.