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Beschluss

7 K 2361/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1213.7K2361.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Niederschlagung von Beitragsrückständen für die Kalenderjahre 2005, 2006, 2010 und 2011 (Hauptantrag), noch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrages durch den Beklagten (Hilfsantrag). Gemäß der auf Grundlage von § 11 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW) erlassenen Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR NRW), können in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände auf Antrag ganz oder teilweise niedergeschlagen werden. Nach § 33 Abs. 8 Satz 3 SVR NRW beschließt der Vorstand des Beklagten hierzu Richtlinien. Auf die Niederschlagung von Beitragsrückständen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW kein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung, sondern diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. In Ziffer 1 der seitens des Beklagten auf Grundlage von § 33 Abs. 8 Satz 3 SVR NRW als normkonkretisierende und ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 40 VwVfG, Rn. 26; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 114 VwGO, Rn. 10a, 41 f., erlassenen Richtlinien zur Niederschlagung von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen (NRL), wird der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Härtefalles konkretisiert. Voraussetzung einer ganz oder teilweisen Niederschlagung ist hiernach, dass das Mitglied für die Zeit, in der die Beitragsrückstände entstanden sind, mit seinen Einkünften unterhalb der Sozialhilferichtsätze geblieben ist und andere Finanzierungsmittel im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederschlagung nicht ersichtlich sind. An die vorgenannten Voraussetzungen für die Niederschlagung von Beitragsrückständen ist der Beklagte im Regelfall über den aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gebunden, soweit keine atypische Sonderkonstellation gegeben ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 114 VwGO, Rn. 41 f. Es kann hier offenbleiben, ob ein besonderer Härtefall im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW nur für den Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziffer 1 NRL anzunehmen ist, oder jeweils auch dann, wenn eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches zu einer Existenzgefährdung des betreffenden Antragstellers führen würde, vgl. zu letzterem Aspekt in Anlehnung an die sozialrechtliche Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11, Rn. 15, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2007 - 8 LA 29/07, Rn. 8, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2005 - 2 LB 6/03, Rn. 41, juris; VG Berlin, Urteil vom 19.04.2011 - 12 K 171.10, Rn. 39, juris; jeweils zu gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften berufsständischer Versorgungswerke, die anders als die Vorschrift des § 33 Abs. 8 SVR NRW keine ausdrücklichen einzelfallbezogenen Härtefallregelungen enthalten. Denn der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen von Ziffer 1 NRL, noch hat er eine etwaige Existenzgefährdung hinreichend substantiiert dargelegt. Wie der Beitragskontenübersicht des Kalenderjahres 2011 zu entnehmen ist, beläuft sich der derzeitige Beitragsrückstand des Klägers zum 27.06.2011 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.656,00 Euro. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Beitragskontenübersichten der Kalenderjahre 2005 bis 2011 resultiert der bestehende Beitragsrückstand ausschließlich aus den Kalenderjahren 2005 und 2006, nicht jedoch aus den Folgejahren. Der Kläger hat lediglich in den benannten Kalenderjahren 2005 und 2006 die seitens des Beklagten festgesetzten Beiträge nicht bzw. nicht in voller Höhe entrichtet. Für die Kalenderjahre 2007 und 2008 sind die entsprechenden Beiträge seitens des Beklagten niedergeschlagen worden, wobei der Kläger in diesen Zeiträumen Tilgungszahlungen erbracht hat. In den Kalenderjahren 2009, 2010 und bis Mitte 2011 hat der Kläger die festgesetzten Beiträge vollständig entrichtet und darüber hinaus in den Kalenderjahren 2009 und 2010 weitere Tilgungszahlungen geleistet. Soweit der Kläger daher eine Niederschlagung von Beitragsrückständen auch für die Kalenderjahre 2010 und 2011 begehrt, geht sein Antrag bereits ins Leere, da in diesen Jahren keine Beitragsrückstände im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR NRW aufgelaufen sind. Im Hinblick auf die Kalenderjahre 2005 und 2006 sind die Voraussetzungen von Ziffer 1 NRL nicht erfüllt, da das Einkommen des Klägers in beiden Jahren die Sozialhilferichtsätze nicht unterschritten hat. Der sozialhilferechtliche Mindestbedarf, an dem sich auch das steuerrechtlich freizustellende Existenzminimum orientiert, liegt aktuell für einen alleinstehenden nicht unterhaltsverpflichteten Erwachsenen bei einem Jahresbetrag in Höhe von 7.896,00 Euro. Vgl. Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Achter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/5550, S. 7. Der nicht unterhaltsverpflichtete Kläger hat nach seinen Angaben im Kalenderjahr 2005 Bruttoeinkünfte in Höhe von 13.082,00 Euro sowie im Kalenderjahr 2006 Bruttoeinkünfte in Höhe von 16.933,00 Euro erzielt, welche den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf deutlich überschreiten. Ohne das es darauf entscheidungserheblich ankommt, ist flankierend zu bemerken, dass das Bruttoeinkommen des Klägers auch im Kalenderjahr 2010 (11.054,60 Euro) sowie nach der im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (monatlich 921,22 Euro) im Kalenderjahr 2011 über dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf gelegen hat bzw. liegt. Ungeachtet der nicht erfüllten Voraussetzungen von Ziffer 1 NRL hat der Kläger schließlich nicht substantiiert dargelegt, dass eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches hinsichtlich der Beitragsrückstände in seinem konkreten Fall zu einer Existenzgefährdung führt. Der Umstand allein, dass der Kläger sich in den Jahren 2005 und 2007 mehrfach beruflich umorientiert und den Beitragsbescheid des Beklagten für das Kalenderjahr 2006 trotz rechtzeitigen Vorliegens des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2004 hat bestandskräftig werden lassen, führt nicht zur Annahme einer Existenzgefährdung. Zudem hat der Kläger in den Kalenderjahren 2009 und 2010 neben seinen regulären Beitragsverpflichtungen zusätzlich Tilgungszahlungen auf die bestehenden Beitragsrückstände geleistet, so dass auch aus diesem Blickwinkel keine Existenzgefährdung festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger auf Grundlage von § 33 Abs. 8 Satz 1 SVR NRW mehrfach - zuletzt unter dem 19.04.2011 und dem 24.02.2011 - Angebote zum Abschluss von Tilgungsvereinbarungen unterbreitet hat, welche seitens des Klägers unbeantwortet geblieben sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Möglichkeit Tilgungsvereinbarungen zu treffen, ist eine etwaige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Klägers nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit der von ihm vorgetragene Sachverhalt sich in erheblichem Maße von anderen Sachverhalten betreffend die Niederschlagung aufgelaufener Beitragsrückstände unterscheidet und damit eine andere Entscheidung rechtfertigen soll.