OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 678.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0617.12L678.13.0A
1mal zitiert
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Begründung der sofortigen Vollziehung erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses seitens des Betroffenen. Der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung reicht als Begründung nicht aus.(Rn.17) 2. Beruft sich die Prüfungsbehörde auf eine verbotene Täuschung, hat sie dies nachzuweisen. Die Wiedergabe fremder Texte in einer Aufsichtsarbeit ist keine Täuschung, es bedarf des Nachweises, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 280.13 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Reisig-Emden bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung der sofortigen Vollziehung erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses seitens des Betroffenen. Der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung reicht als Begründung nicht aus.(Rn.17) 2. Beruft sich die Prüfungsbehörde auf eine verbotene Täuschung, hat sie dies nachzuweisen. Die Wiedergabe fremder Texte in einer Aufsichtsarbeit ist keine Täuschung, es bedarf des Nachweises, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 280.13 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Reisig-Emden bewilligt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 12 K 280.13, mit der sie sich gegen die Feststellung des Antragsgegners wendet, dass das gesamte Erstverfahren der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter wegen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wird. Die Antragstellerin, die sich seit Frühjahr 2002 im Verfahren der ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats befindet, legte im Jahr 2003 erfolgreich die Teilprüfung in Erziehungswissenschaft und Psychologie ab; ihre im Jahr 2006 eingereichte wissenschaftliche Hausarbeit wurde mit bestanden bewertet. Die vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten absolvierte die Antragstellerin im Sommer 2009. Mehrere mündliche Prüfungen, zu denen sie ab Oktober 2009 geladen wurden, nahm sie entschuldigt nicht wahr. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. April 2012 mit, dass das gesamte Erstverfahren ihrer ersten Staatsprüfung wegen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werde und im Falle einer Wiederholung der Prüfung keine bestandenen Prüfungsteile angerechnet würden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe zwei Aufsichtsarbeiten nicht selbständig unter Angabe aller Quellen verfasst, da sie nahezu wortwörtlich fremde Textpassagen wiedergegeben habe. Sie habe damit das Prüfungsamt darüber getäuscht, in den beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsleistung selbständig erbracht zu haben, wobei ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vorliege. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück. Über die dagegen erhobene Klage VG 12 K 280.13 ist noch nicht entschieden. Die Kammer hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. August 2012 – VG 12 L 577.12 – verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zu den mündlichen Prüfungen zu laden, sofern diese vorab ihre Prüfungsfähigkeit nachweise. Die Kammer, die die Gültigkeit der einstweiligen Anordnung auf sechs Monate befristet hatte, sah den Nachweis eines Täuschungsversuchs der Antragstellerin durch den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel als nicht von dem Antragsgegner erbracht an. Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 10 S 36.12 – wurde im Hinblick auf den Ablauf dieser Frist in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 das Beschwerdeverfahren eingestellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Beschwerde des Antragsgegners voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Mit Schreiben vom 15. April 2013 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 an. Zur Begründung gab er an: Der Sofortvollzug liege im öffentlichen Interesse, da die Durchführung der mündlichen Prüfung angesichts der schwerwiegenden Täuschungshandlung nicht mehr zum Bestehen der Staatsprüfung verhelfen könne und somit der organisatorische Aufwand der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung nicht gerechtfertigt sei. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sei äußerst unwahrscheinlich. Im Übrigen deuteten die zahlreichen Prüfungsrücktritte darauf hin, dass Prüfungen eine extreme Belastung für die Antragstellerin seien, der sie nicht ohne Aussicht auf das Bestehen der Prüfung ausgesetzt werden sollte. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 5. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Dies bestätige der Beschluss der Kammer vom 22. August 2012. Eine Täuschungshandlung habe der Antragsgegner der Antragstellerin nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 12 K 280.13 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er bekräftigt seine Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei, weil eine Täuschung der Antragstellerin nachgewiesen sei. Durch die Aufzählung der Quellen sei belegt worden, dass die Antragstellerin in einem für eine Klausur nicht nachvollziehbaren Umfang fremde Texte wortwörtlich verwendet habe. Sie sei verpflichtet gewesen, das von ihr herangezogene fremde Gedankengut durch Namensnennung der Urheber kenntlich zu machen. II. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. April 2013 dürfte bereits formell rechtswidrig sein, was ihre Aufhebung rechtfertigen würde (a.). Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 12 K 280.13 aber auch in der Sache begründet ist (b.), hat die Kammer die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. a. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Das - danach zwingende - Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen. Die Behörde selbst wird angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abschätzen. Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 S 2554/11 -, Juris). Aus der Begründung der Vollziehungsanordnung muss sich ergeben, warum gerade in diesem Fall von der Regel der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) abgewichen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeben wird. Hierbei hat die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2011 - 1 DB 26.01 -, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 -, Juris; ). Nicht ausreichend sind formelhafte, allgemein gehaltene, nichtssagende Wendungen, der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts, Wiederholung der den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigenden Gründe oder der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach diesen Grundsätzen erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Begründung des Sofortvollzugs in der Vollziehungsanordnung vom 15. April 2013 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Klageverfahren „äußerst unwahrscheinlich“, der angefochtene Bescheid also rechtmäßig sei, ist im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer im Beschluss vom 22. August 2012 nicht nur fraglich, sondern taugt insbesondere nicht für eine Begründung zur Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses. Denn die selbstverständliche Ansicht der Behörde, ihre Verfügung sei rechtmäßig, legt ein besonderes Vollziehungsinteresse in keiner Weise dar. Dieses ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin nach Meinung des Antragsgegners durch die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung belastet werde. Denn die Antragstellerin hat selbst darüber zu entscheiden, ob sie an Prüfungen teilnimmt. Sie will, wie die gerichtlichen Verfahren zeigen, die Prüfungsbelastung auf sich nehmen und die Prüfung abschließen. Auch das Vorbringen des Antragsgegners, die mündliche Prüfung könne angesichts der schweren Täuschungshandlungen bei Anfertigung der Klausuren nicht mehr zum Bestehen der Staatsprüfung im ersten Versuch führen, begründet nicht ein besonderes Vollzugsinteresse. Vielmehr unterliegt der Antragsgegner hier wiederum dem Irrtum, die (vermeintliche) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, über die das Gericht im Hauptsacheverfahren zu befinden hat, rechtfertige es, der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage, die die Ladung zur mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt zur Folge hat, zu nehmen. b. Aber auch bei hinreichender Begründung der Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner hätte der Antrag der Antragstellerin Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Kammer verweist insoweit auf ihren Beschluss vom 22. August 2012 – VG 12 L 577.12 – und den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren vom 10. Juni 2013 – OVG 10 S 36.12 –. Im Hinblick auf die anhängige Anfechtungsklage VG 12 K 280.13 weist die Kammer auf Folgendes hin: Im Prüfungsrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Täuschungsverbot, welches beinhaltet, dass der Prüfling die für den Erfolg seiner Prüfung maßgeblichen Leistungen persönlich ohne fremde (nicht zugelassene) Hilfe erbringt, und der für die prüfungsspezifische Bewertung maßgeblichen Frage, ob der Prüfling eigene Gedanken überzeugend darstellt oder aber lediglich Angelesenes oder gar auswendig Gelerntes reproduziert (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010 Rdnr. 223 ff; 635; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2012 – OVG 3 L 192.12 –). Das Täuschungsverbot (vgl. § 18 Abs. 5 der 1. Lehrerprüfungsordnung) betrifft das Prüfungsverfahren. Eine auf Täuschung beruhende Leistung, beispielsweise durch den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel, ist einer zutreffenden Leistungsbewertung nicht zugänglich. Die Prüfungsbehörde hat die Täuschung nachzuweisen, sie ist insoweit beweispflichtig (Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 869 f.). Weder behauptet der Antragsgegner eine solche Täuschung noch weist er diese nach. Er ist vielmehr der Auffassung, die Antragstellerin habe fremde Texte wiedergegeben ohne diese kenntlich zu machen und somit „eine eigenständige Leistung vorgetäuscht“. Dies stellt aber bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit keine das Prüfungsverfahren betreffende Täuschung dar, sondern ist gegebenenfalls von den Prüfern im Rahmen ihrer Bewertung zu berücksichtigen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2013, a.a.O., S. 4 des Abdrucks). In einer Aufsichtsarbeit, in der keine Quellen wie Sekundärliteratur oder Zeitungsberichte als Hilfsmittel genutzt werden dürfen, kann die Angabe von Quellen nicht gefordert werden. Das reine Auswendiglernen stellt keine Täuschung dar, vielmehr bedarf es des Nachweises der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel (zu dieser Fallgestaltung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2012, a.a.O.) 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei ausgehend von Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 der hälftige Wert des dort für das Hauptsacheverfahren genannten Wertes angesetzt wird. 3. Prozesskostenhilfe war im Hinblick auf die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und im Hinblick auf die Erfolgsaussicht ihres Antrags (s.o.1.) zu bewilligen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auszusprechen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).