Urteil
12 K 688.11
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0131.12K688.11.0A
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Leitsätze
Im Sommersemester 2011 standen über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Charité zur Verfügung.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Im Sommersemester 2011 standen über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. a) Rechtsgrundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtags für das streitgegenständliche Sommersemester 2011 ist das Berliner Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt hier maßgeblich geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 309) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Änderung der 18. Änderungsverordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Diese Vorschriften werden nicht verdrängt durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), da dort die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -). b) Die Aufnahmekapazität im streitbefangenen Semester beträgt 42 Studienplätze. Wie die Kammer in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren in ihren Beschlüssen vom 23. Juni 2011 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt hat, stehen der Lehreinheit 65 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 3 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung, die ein Gesamtlehrdeputat von 364 LVS erbringen. Unter Berücksichtigung des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ergibt sich Angebot von Deputatstunden in Höhe von (45,95 x 5,6 =) 257,32 LVS (zur Berechnung siehe Beschlüsse der Kammer vom 23. Juni 2011, a.a.O., S. 9 f. des Beschlussabdrucks). Dieses Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf von 0,75 LVS auf 256,57 LVS zu verringern Diese Berechnung und die ihr zugrunde liegenden Daten werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt. c) Anhand des bereinigten Lehrangebots von 256,57 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von (513,14 : 6,0734 =) 84,49, abgerundet 84 Studienplätzen, somit von 42 Studienplätzen für das streitgegenständliche Sommersemester 2011. Für die Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Beklagte ausgehend vom festgesetzten Curricularnormwert für die Lehreinheit Zahnmedizin von 7,8 (vgl. Ziff. I. g 2 der Anlage 2 zur KapVO) beanstandungsfrei einen Curriculareigenanteil von 6,0734 angesetzt, der das Lehrangebot umfasst, das die Lehreinheit Zahnmedizin selbst erbringt. Dieser Eigenanteil liegt studienbewerberfreundlich unter dem Eigenanteil, der vom ZVS-Beispielstudienplan der sog. Marburger Analyse ausgewiesen wird (dort 6,1489). Zunächst obliegt die Entscheidung über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit der Hochschule. Diese muss sich indes bei ihrer Entscheidung innerhalb des Spielraums halten, den ihr der normierte Curricularwert belässt. Darüber hinaus hat sie die Vorgabe des ZVS-Beispielstudienplans zum Eigenanteil zu beachten. Entschließt sie sich zur Übernahme dieser Vorgabe, so ist eine weitere Begründung für die Bildung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils entbehrlich. Der dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene Eigenanteil geht folglich unabhängig davon in die Festsetzung der Zulassungszahl ein, ob dieser Wert durch eine detaillierte und im einzelnen verifizierbare eigene Studienplanung der Hochschule gestützt wird. Auf eine solche Kontrolle kann bei Einhaltung des Lehrnachfragewerts des ZVS- Beispielstudienplans darum verzichtet werden, weil die Lehrnachfrage in diesem Plan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Ausbildungswirklichkeit ohnehin niemals vollständig decken (BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46 = juris, Rdn. 25). Es ist auch zu berücksichtigen, dass es keine normative Quantifizierung der Pflichtlehre im Studiengang Zahnmedizin an der Beklagten gibt, aus der sich in Anwendung der Vorgaben der Kapazitätsverordnung der Curricularnormwert bzw. der Curriculareigenanteil Studienganges Zahnmedizin rechnerisch bestimmen ließe. Die Approbationsordnung für Zahnärzte – ZAppO - vom 26.Januar 1955 (BGBl. I, S. 37) enthält in ihrer maßgeblichen Fassung lediglich eine – seit mehreren Jahrzehnten nahezu unverändert gebliebene – Aufzählung derjenigen Lehrveranstaltungen, deren (erfolgreicher) Besuch für die Zulassung zu den im Verlauf des Zahnmedizinstudiumsabzulegenden Prüfungen nachzuweisen ist. Sie enthält weder Vorgaben über den quantitativen Umfang der Lehrveranstaltungen noch Vorgaben zu den Gruppengrößen von Kleingruppenveranstaltungen. Auch die Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der Beklagten vom 8. Mai 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 4/2006 vom 14. Juli 2006) in der Fassung der Änderung vom 6. September 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 74/2011 vom 9. Februar 2011) enthält keine Quantifizierung der Pflichtlehrveranstaltungen. Fehlt es somit an hinreichenden normativen Vorgaben für die Quantifizierung der Pflichtlehre im Studiengang Zahnmedizin, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte bei der Aufteilung des Curricularnormwertes in Curriculareigen- und -fremdanteile nach dem ZVS-Beispielstudienplanrichtet (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 – 2B 138/10.NC u.a. –, juris, Rdn. 23). Es könnte allenfalls eine Begründung der Hochschule für eine – hier nicht vorliegende – kapazitätsungünstige Abweichung von dem Wert des Beispielstudienplans verlangt werden (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdn. 592). d) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Studienanfängerzahl im Sommersemester 2011 nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO nur dann angezeigt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt. Zweck des Schwundausgleiches ist es, Lehrangebot, das wegen der genannten Umstände in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aber nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2000 – OVG 5 NC 5.00 – und vom 9. Oktober 2004 – OVG 5 NC 423.04 – sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –, juris und vom 3. April 2009 – OVG 5 NC 157.08 u.a. –). Bei einer solchen „Überlast“ scheidet somit eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO aus, so dass eine Erhöhung der Studienanfängerzahl nach § 16 KapVO nicht in Betracht kommt.Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 -, juris Rdn. 6). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist für den Ansatz einer Schwundquote maßgeblich der Vergleich des im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung aktuellen Bestandes an Studierenden mit der aktuellen Ausbildungskapazität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2011 – OVG 5 NC 62.10 – betr. die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin der Beklagten im Sommersemester 2010). Für das streitbefangene Sommersemester 2011 waren, wenn der wegen „Doppelzählung“ der unter der Matrikelnummer 216566 im ersten Fachsemester zunächst eingeschriebene Student wegen der bereits in Folge eines Studienplatztausches am 5. April 2011 ausgesprochenen Exmatrikulation herausgerechnet wird, 439 Studierende im 1. bis 10. Fachsemester an der Beklagten eingeschrieben. Somit wird die für die Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität von (42 x 10 =) 420 Studierenden deutlich überschritten. e) Die Beklagte hat über die rechnerische Kapazität von 42 Studienanfängern im streitgegenständlichen Sommersemester 2011 hinaus Studierende zugelassen, so dass weitere freie Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten im Klageverfahren mitgeteilte Zahl weicht zwar von der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde gelegten und der Studierendenstatistik der Beklagten entnommenen Zahl von 48 Studierenden ab, da eine Studentin in der Statistik im ersten Fachsemester geführt wurde, obwohl sie bereits im Sommersemester 2010 zum Studium der Zahnmedizin immatrikuliert worden war und sich sodann für das Sommersemester 2010, das Wintersemester 2010/11 und das Sommersemester 2011 beurlauben ließ. So wurden tatsächlich nur 47 Studierende im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2011 eingeschrieben. Hiervon ist auch der bereits erwähnte Student mit der Matrikelnummer 216566 herauszurechnen, da er bereits im Zuge seines Studienplatztauschs vor Vorlesungsbeginn exmatrikuliert worden war und an seine Stelle der Student mit der Matrikelnummer 216680 eingeschrieben wurde. In der Studierendenstatistik sind indes beide Studierende aufgeführt. Demnach waren tatsächlich zu Beginn der Vorlesungszeit 46 Studierende im Sommersemester 2011 für das 1. Fachsemmester eingeschrieben. Ob der erst am 29. April 2011 exmatrikulierte Student (Matrikelnr. 216563) und der nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Leiters der Referats für Studienangelegenheiten am 18. Mai 2011 beurlaubte Student (Matrikelnr. 216586) auch noch aus dem für die Kapazität maßgeblichen Studierendenbestand herauszurechnen sind, somit also von 44 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studentinnen und Studenten auszugehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Kapazität, wie oben dargelegt, bei 42 Studienanfängern liegt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011. Die Beklagte vergab in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2011 vom 10. Dezember 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 75 vom 23. Februar 2011) festgesetzte Zulassungszahl von 40 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze. Die Klägerin stellte unter dem 25. März 2011 einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang Zahnmedizin, den die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2011 ablehnte. Mit ihrer am 20. April 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Kapazität an Studienplätzen sei nicht ausgeschöpft, so dass sie einen Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes habe. Entgegen den Angaben der Beklagten, sie habe im streitbefangenen Semester 47 Studentinnen und Studenten im ersten Fachsemester eingeschrieben, sei aufgrund der von der Beklagten dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg gegenüber mitgeteilten Zahlen von lediglich 44 Studienanfängern im Sommersemester 2011 auszugehen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte in ihrer Statistik im ersten Fachsemester Studierende führe, die bereits vorher eingeschrieben wurden, indes im ersten Semester beurlaubt worden seien und deshalb „statistisch im ersten Fachsemester „stehengeblieben“ seien. Der von der Beklagten in ihre Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil sei anhand einer von der Beklagten einzureichenden konkreten Berechnung anhand des Studienplans zu überprüfen. Des Weiteren sei eine Schwundquote anzusetzen. Denn für das streitbefangene Semester sei für die Beklagte bereits erkennbar gewesen, dass die Zahl der Abgänge von Studierenden in den höheren Fachsemestern die Zahl der Zugänge von Studierenden im Eingangssemester deutlich überschreiten werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Charité-Universitätsmedizin zu verpflichten, die Klägerin zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Zahl der zum ersten Fachsemester des Sommersemesters 2011 eingeschriebenen Studierenden belaufe sich tatsächlich auf 46. Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil liege kapazitätsfreundlich unter demjenigen des ZVS-Beispielstudienplans, so dass sich eine nähere Darlegung der Berechnung erübrige. Eine Schwundquote sei nicht anzusetzen, da im streitbefangenen Semester die Lehreinheit Zahnmedizin in den ersten 10 Semestern der Regelstudienzeit mit 439 Studierenden überbelegt sei, denn die Kapazität für ein Semester liege bei 42 Studierenden, so dass die Lehreinheit für die 10 Semester der Regelstudienzeit eine Gesamtkapazität von 420 Studienplätzen aufweise. Die Kammer hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 – VG 12 L 687.11 u.a.) eine Kapazität im ersten Fachsemester von 42 Studienplätzen errechnet und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da diese Plätze seitens der Beklagten im Vergabeverfahren vergeben worden waren. Die Kammer hat im Einverständnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Referats für Studienangelegenheiten der Beklagten B... zur Frage der Belegung des ersten Fachsemesters im streitbefangenen Semester informatorisch angehört. Bezüglich seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2014 Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Kapazitätsunterlagen verwiesen.