Beschluss
13 A 455/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1104.13A455.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angesetzte Schwundquote rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Datenbasis müsse verbreitert werden, überzeugt nicht. Die geforderte Einbeziehung von zehn Fachsemestern ist hier erfolgt. Dies entspricht der Regelstudienzeit im Studiengang Zahnmedizin. Weiterhin meint die Klägerin, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors müssten weitere Zeiträume einbezogen werden, zugrundezulegen seien sieben statt fünf Stichprobensemester. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits in den Eilverfahren, die die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 betrafen, die Schwundberechnung mit näherer Begründung gebilligt. Beschluss vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 28 ff. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 4, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4. Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ausgehend hiervon eine Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell akzeptabel ist, als sie sich – im Studiengang Zahnmedizin – auf zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle von – wie auch hier geforderten – sechs nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses gewährleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Demgegenüber bietet die Berechnungsmethode mit fünf Stichprobensemestern den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch dann nicht zu gering, wenn die Hochschule den Studiengang nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 31. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie nach erneuter Würdigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte fest. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Regelungsermessens lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Hinweis der Klägerin auf die Verzerrungen und Unsicherheiten, die sich aus der Umstellung von der semesterlichen auf die jährliche Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin ergeben hätten, rechtfertigt schon deshalb nicht die Einbeziehung von zwei weiteren Stichprobensemestern, weil auch dann weiterhin Zahlen aus beiden Systemen in die Berechnung eingingen. Im Übrigen ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, warum die organisatorischen Umstellungen das Schwundverhalten verändert haben sollten. Das Argument, angesichts sprunghafter Veränderungen bei der Schwundquote sei die Datenbasis zu verbreitern, überzeugt ebenfalls nicht. Geboten ist eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten. Dieses Ziel gebietet es nicht, die Zahl der Stichprobensemester so zu bestimmen, dass die Schwundquote rechnerisch möglichst stabil bleibt. Angesichts der geringen Studentenzahlen im Studiengang Zahnmedizin wirken sich bereits geringfügige Zu- und Abgänge erheblich auf die Schwundquote aus. Ihrer absoluten Höhe nach sind sie aber weder erläuterungsbedürftig noch lassen sie darauf schließen, dass die Beklagte schwundfremde Faktoren berücksichtigt haben könnte. Entsprechendes wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Außerdem ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet sieben Stichprobensemester eine bessere Prognose ermöglichen sollten. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er könne sich an die letzte mündliche Verhandlung in einem Hochschulzulassungsverfahren beim erkennenden Gericht kaum noch erinnern und ihm sei auch keine sonstige Berufungsentscheidung aus den letzten 20 Jahren bekannt, ist damit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Auch mit dem Vortrag, der Kapazitätsrechtsstreit werde fast ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgetragen, wird keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache dargetan. Im Übrigen folgt die Verlagerung der Kapazitätsüberprüfung in das Eilverfahren aus der Natur der Sache. Der effektive Rechtsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen schon im Eilverfahren eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, und auch stattfindet. Die Frage, „wie weit das Regelungsermessen des Verordnungsgebers bei dem Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors reicht, ob insbesondere bei sprunghaften Veränderungen des Schwundausgleichsfaktors nicht die Datenbasis verbreitert werden muss, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowohl der Zeitraum, in welchem der Beklagte semester-lich im Studiengang Zahnmedizin zugelassen hat, als auch der Zeitraum nach Umstellung auf die Jahreszulassung (zum Wintersemester) eingegangen ist“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin legt schon nicht dar, aus welchen Gründen diesen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Im Übrigen lassen sie sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).