Beschluss
12 K 267.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0714.12K267.14.0A
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Leitsätze
1. Durch § 126 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes wurde bestimmt, dass Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr weitergeführt werden.(Rn.12)
2. Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, hat der Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes den Hochschulen übertragen. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn eine Universität diesen Zeitpunkt durch die jeweils zuständigen Fachbereichsräte festgelegt hat.(Rn.13)
3. Die Fristsetzung für die Ablegung der Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik zum 31. März 2014, neun Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 126 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes wurde bestimmt, dass Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr weitergeführt werden.(Rn.12) 2. Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, hat der Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes den Hochschulen übertragen. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn eine Universität diesen Zeitpunkt durch die jeweils zuständigen Fachbereichsräte festgelegt hat.(Rn.13) 3. Die Fristsetzung für die Ablegung der Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik zum 31. März 2014, neun Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.(Rn.14) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger möchte an der Beklagten seinen Diplomstudiengang Physik mit dem Erwerb des Diploms abschließen. Der Kläger studiert an der Beklagten im 27. Fachsemester im Diplomstudiengang Physik im Vollzeitstudium. Die Fachprüfung „Theoretische Physik“ wiederholte der Kläger zweimal und die Fachprüfung „Mathematik“ dreimal. Die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematik“ wurde ihm vom Prüfungsausschuss eingeräumt, nachdem er Zeitdruck wegen der Vorbereitung eines Auslandssemesters und Krankheit geltend gemacht hatte. Sein Vordiplom erwarb er am 28. Mai 2004 im siebten Fachsemester mit der Note „gut (2,4)“. Für den Stand seines Hauptstudiums wird auf die Aufstellung in der Klageerwiderung vom 30. April 2014 unter I.2. verwiesen. Danach hat der Kläger noch weitere Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, bevor er sich zur Diplomprüfung anmelden kann. Die Regelstudienzeit des Studiengangs betrug zehn Semester. Der Studiengang wurde, wie andere Diplomstudiengänge der Beklagten auch, im Zuge des „Bologna-Prozesses“ durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang abgelöst. Gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) werden Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Der Fakultätsrat der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät I beschloss am 18. Januar 2012, dass die Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik letztmalig am 31. März 2014 abgelegt werden kann, und wies darauf hin, dass nach Ablauf des Termins der Diplomstudiengang Physik aufgehoben ist. Er informierte die betroffenen Studenten mit Schreiben vom 24. Januar 2012 über den Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Ausweislich der Zulassungszahlen der Beklagten (AMBl. 31/2004 und 34/2005) wurden zuletzt im Wintersemester 2004/2005 160 Studenten im Diplomstudiengang Physik zum ersten Fachsemester zugelassen. Deren Regelstudienzeit von zehn Semestern endete somit mit Ablauf des Sommersemesters 2009. Damit blieben den zuletzt immatrikulierten Studenten neun weitere Semester für die Abschlussprüfung, bevor der Studiengang mit dem Wintersemesters 2013/2014 auslief. Diese Semesterzahl (insgesamt 19) stand auch dem Kläger nach dem Bestehen der Vorprüfung für die Beendigung seines Studiums zur Verfügung. Der Akademische Senat übernahm den Termin für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung erstmals mit Beschluss vom 8. Mai 2012 für das akademische Jahr 2012/2013 in seiner Festlegung des Studienangebots der Beklagten (AMBl. 15/2012). Auf Bitten des Akademischen Senats (Beschluss vom 11. Februar 2014) gewähren die Prüfungsausschüsse den betroffenen Studenten allerdings in besonderen Ausnahmefällen in einem eng umgrenzten zeitlichen Rahmen dennoch im Einzelfall die Möglichkeit, das Diplomstudium noch nachträglich abzuschließen (vgl. zu den Modalitäten die „Allgemeinen Hinweise zur Aufhebung der Magister- und Diplomstudiengänge“ der Beklagten in: http://www.hu-berlin.de/studium/pservice/antrag-auf-festsetzung-eines-spaeteren- letzten-pruefungstermins). Mit Antrag vom 26. Februar 2014 machte der Kläger bei der Beklagten eine Verlängerung seines Studiums um vier Semester geltend. Wegen persönlicher, gesundheitlicher und finanzieller Schwierigkeiten habe er sich seinem Studium nicht voll widmen können. Insbesondere habe eine langwierige psychische Erkrankung seine Studierfähigkeit eingeschränkt, und er habe neben dem Studium seit dem Jahr 2005 arbeiten müssen. Im Wintersemester 2004/2005 (8. Fachsemester) habe er sich für ein Auslandssemester beurlauben lassen. Er legte vor: Eine Bescheinigung der Diplompsychologin R... vom 20. Februar 2013 über eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden sowie einer sozialen Phobie im Jahr 2003/2004 (ca. sieben Monate) und in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2011. Die Diplompsychologin gab an, der Kläger sei in den genannten Zeiten nur eingeschränkt studierfähig gewesen. Der Kläger fügte auch eine Bescheinigung der psychologischen Beratungsstelle der Beklagten bei, in der die Diplompsychologin M... ihm nach psychologischer Konsultation vom 21. Februar 2014 bescheinigte, dass er seit dem Wintersemester 2003/2004 aufgrund psychischer Erkrankung immer wieder Phasen eingeschränkter Studierfähigkeit gehabt habe. Der Kläger legte zudem zwei Bescheinigungen über eine Tätigkeit als Nachhilfelehrer für Schüler (seit 2005) sowie über eine stundenweise Beschäftigung (maschinelles Kuvertieren und Frankieren von Briefen, September 2010 bis September 2013) vor. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte dem Kläger mit Bescheid vom 5. März 2014 mit (dem Kläger nach dessen Angaben zugegangen am 11. März 2014), dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, den Antrag des Klägers abzulehnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verlängerung des Diplomstudiengangs im Falle des Klägers nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger könne in den Bachelor- und Masterstudiengang Physik wechseln und diesen binnen vier Semestern abschließen. Im Hinblick auf die hohe Semesterzahl und den bereits im Jahr 2004 erreichten Abschluss des Vordiploms reichten die vorgetragenen Belange nicht, die lange Studiendauer hinreichend zu begründen. Einen genauen Studienverlaufsplan zum Abschluss der Diplomprüfung habe der Kläger nicht eingereicht. Es bestünden Zweifel an dem ernsthaften Vorsatz des Klägers, das Studium zügig binnen vier Semestern abzuschließen. Unter dem 13. März 2014 bescheinigte der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger, dass er aufgrund seiner bisherigen Leistungen bei einem Wechsel in das fünfte Fachsemester des Bachelorstudiengangs Physik eingestuft werde. Der Kläger hat am 9. April 2014 Klage erhoben, mit der er begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Abschluss seines Studiums zu gestatten. Er macht geltend, dass die Beklagte ihre Ablehnung, ihm den Abschluss des Studiengangs noch zu ermöglichen, nicht ausreichend begründet habe. Ein Bachelor- und ein Masterstudiengang seien keine Alternative, da diese Studiengänge mehr Zeit beanspruchten als die von ihm für das Diplom geplanten vier Semester. Die Beklagte verweist nochmals auf Studienstand und Semesterzahl des Klägers und verdeutlicht, warum ihrer Ansicht nach die zum Verlängerungsantrag eingereichten Angaben und Belege unzureichend seien, eine Fristverlängerung zu rechtfertigen. Sie betont, dass der Kläger mit den neuen Studiengängen eine Alternative zur Verwertung der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen habe. Ob und wie zielgerichtet der Kläger diese nutze, sei ihm überlassen. Der Kläger beantragt zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, denn seine Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Der angefochtene Bescheid ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Fortsetzung seines Studiums und seines Prüfungsverfahrens, denn der Diplomstudiengang Physik ist mit dem 31. März 2014 aufgehoben (vgl. auch den bereits benannten Beschluss des Akademischen Senats zum Studienangebot 2012/2013, AMBl. 15/2012). Einen Anspruch auf Einräumung nachträglicher Studien- und Prüfungsmöglichkeiten hat er nicht. Die Beklagte führt den Diplomstudiengang Physik ohne Rechtsverstoß im Zuge einer grundlegenden Studienreform (Bologna-Prozess) nicht mehr fort. Die Umstellung von Diplom- und Magisterstudiengängen auf Bachelor- und Masterstudiengänge wurde zunächst begleitet durch § 8 des Berliner Hochschulgesetzes und dann durch § 126 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes bestimmt, dass Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr weitergeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Aufhebung der genannten Studiengänge angeordnet, ohne dass es, unbeschadet des § 126 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes, noch einer weiteren Entscheidung der Hochschulen des Landes Berlin über die Beendigung der betroffenen Studiengänge bedurft hätte. Auch den Zeitpunkt der Aufhebung hat der Gesetzgeber gesetzlich bestimmt, indem er ihn in § 126 Abs. 5 Satz 5 des Berliner Hochschulgesetzes zwingend an den Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit gekoppelt hat (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3924, S. 65). Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Hochschulen schon vor dem Inkrafttreten des § 126 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes im Rahmen einer Entscheidung nach § 22 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes Diplom- und Magisterstudiengänge mit Zustimmung der Senatsverwaltung aufgehoben haben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. April 2014 – VG 12 K 717.13 – juris Rdnr. 15). Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, hat der Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes den Hochschulen übertragen. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Beklagte diesen Zeitpunkt durch die jeweils zuständigen Fachbereichsräte festgelegt hat. Gemäß § 5 Abs. 1, b., Nr. 8 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juni 2011 (AMBl. 16/2011) – HU-Verfassung – ist zwar der Akademische Senat zuständig für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen, solch eine Entscheidung war indes nicht mehr Gegenstand des Beschlusses des Fakultätsrates. Die Entscheidung über die Aufhebung des Studiengangs hatte der Gesetzgeber bereits getroffen (s.o.) und die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit stand damit dem Fakultätsrat mangels Sonderzuweisung an den Akademischen Senat als Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten des Studiums an der Fakultät zu (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 der HU-Verfassung). Letztendlich hat auch der Akademische Senat den Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit bei seiner Festlegung des Studienangebots für das akademische Jahr 2012/2013 (AMBl. 15/2012) übernommen. Die Fristsetzung für die Ablegung der Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik zum 31. März 2014, neun Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 14 B 35/14 – juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 – 2 A 146/12 – juris Rdnr. 14 ff.). Zu Recht orientiert die Beklagte den für den Abschluss des Studiums „realistischen Zeitraum“ (Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3924, S. 64) an den in Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten, an denen die Studenten ihr Studium zu orientieren haben (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BerlHG). Dem Gebot des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz des Berliner Hochschulgesetzes, die Lebensumstände der betroffenen Studenten angemessen zu berücksichtigen, und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, hat die Beklagte mit einer Übergangsfrist von mindestens neun Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit erkennbar ausreichend Rechnung getragen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 – VG 3 K 466.13 – und im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 14 B 371.12 – juris Rdnr. 29, das die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester auf der Grundlage des dortigen Landesrechts für ausreichend erachtet). Vorliegend ist die Frist für das Ablegen von Prüfungen im Diplomstudiengang Physik mit dem Wintersemester 2013/2014 abgelaufen. Auch im Hinblick auf den Einzelfall kommt hier weiterer Vertrauensschutz nicht in Betracht. Dem Kläger standen vom Beginn des Studiums an 26 Semester bis zur Abschlussprüfung zur Verfügung. Es wurden bereits im Wintersemester 2004/2005 die letzten Studenten für den Diplomstudiengang zugelassen, so dass das Auslaufen des Studiengangs absehbar war. Die konkrete Regelung des Auslaufens des Studiengangs teilte die Fakultät dem Kläger unter dem 24. Januar 2012 mit. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt bei einer Regelstudienzeit von zehn Semestern immer noch vier Semester für den Abschluss des Studiums zur Verfügung. Dann durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, sein Diplomstudium noch über das Wintersemester 2013/2014 hinaus fortsetzen zu können. Fristsetzungen und die damit verbundenen Härten sind im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse und gebotener Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 – VG 3 K 466.13 –; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 – 2 A 146/12 – juris Rdnr. 22 m.w.N.). Soweit die Beklagte spätere Prüfungstermine nach Härtefallgesichtspunkten einräumt, hat der Kläger schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums und Festsetzung eines nachträglichen Prüfungstermins durch den Prüfungsausschuss. An die den Studenten mit den „Allgemeinen Hinweisen zur Aufhebung der Magister- und Diplomstudiengänge“ (a.a.O.) mitgeteilte Praxis zur Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten sowie die vom Fakultätsrat erwogene Berücksichtigung des Umstandes eines Teilzeitstudiums, hat der Prüfungsausschuss sich jedenfalls gehalten. Der Kläger ist Vollzeitstudent. Die Erfüllung der im Rahmen einer Gesamtwürdigung sonst als relevant benannten Kriterien - Fristverlängerung in der Regel 6 Monate, in absoluten Ausnahmefällen zwei mal 6 Monate, - ein Zeitplan, der realistisch darlegt, dass innerhalb des beantragten Zeitraums das Studienziel erreicht wird, - besondere Härten durch kurzfristige Fristüberschreitungen (etwa schwerer Schicksalsschlag kurz vor Fristablauf), - dauerhafte Gründe, die sich über das gesamte Studium erstrecken (chronische Krankheiten, besondere Belastungen, Gesichtspunkte des Nachteilsausgleichs), - eigene Bemühungen nach Bekanntgabe der Frist, das Studium innerhalb der Frist zu beenden, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere geht sein Begehren auf Einräumung einer weiteren Studienmöglichkeit von vier Semestern über den Zeitrahmen hinaus, in dem die Beklagte bereit ist, überhaupt Ausnahmen zuzulassen. Zudem lassen die vorgelegten Atteste von Psychologen nicht erkennen, dass der Kläger über 26 Semester hinweg und ganz erheblich am Studium gehindert gewesen wäre, denn es werden allein Phasen eingeschränkter Studierfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte bewertet die eingereichten Atteste in der Klageerwiderung (Gliederungspunkt II. 2.2.2.) zutreffend. Ärztliche Bescheinigungen fehlen ganz. Letztendlich wird das Kriterium der Bemühungen um den Abschluss des Studiums vor Fristablauf in Frage gestellt, wenn der Kläger erst jetzt in Ansehung unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs motiviert ist, Unterstützungsangebote anzunehmen, und die Wiederaufnahme seiner psychotherapeutischen Behandlung ankündigt. Der Umstand, dass der Kläger neben seinem Studium arbeiten musste, hat die Beklagte ausdrücklich als Verlängerungsgrund ausgeschlossen. Das begegnet keinen Bedenken, da es sich um einen Umstand handelt, den die meisten Studierenden bei ihrer Studienplanung zu berücksichtigen haben und dem ggf. durch ein Teilzeitstudium hätte Rechnung getragen werden können. Ein Urlaubssemester fällt erkennbar nicht ins Gewicht, zumal das Urlaubssemester für ein einschlägiges Studium in Budapest bewilligt wurde und der Kläger sich entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen lassen kann.