Urteil
12 K 813.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1113.12K813.13.0A
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Leitsätze
1. § 26 Satz 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) stellt klar, dass die Hochschulen neben Weiterbildungsstudiengängen auch andere Angebote der Weiterbildung vorhalten können.(Rn.15)
2. Erteilt die Hochschule neben dem Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) auch ein Hochschulzertifikat, eröffnet sie durch einen Weiterbildungsvertrag nicht nur den privatrechtlich geregelten Zugang zur Hochschule, sondern bietet damit zugleich eine öffentliche Leistung an.(Rn.15)
3. Bei einer so gearteten Weiterbildung handelt es sich um eine, wenn auch nicht berufseröffnende, so doch berufsqualifizierende Maßnahme, die dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG unterfällt.(Rn.17)
4. Ein Verfahren, das für die Bewertung von Prüfungsleistungen vorgesehen ist, ist daher nur dann geeignet, wenn es eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleistet, was nicht der Fall ist, wenn der Prüfer die Leistungen des Prüflings nicht eigenverantwortlich erfasst und bewertet.(Rn.17)
5. Dem widerspricht eine Bewertung durch zwei Personen, von denen einer der Prüfer ist.(Rn.17)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2012 verpflichtet, die Abschlussarbeit des Klägers zu bewerten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26 Satz 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) stellt klar, dass die Hochschulen neben Weiterbildungsstudiengängen auch andere Angebote der Weiterbildung vorhalten können.(Rn.15) 2. Erteilt die Hochschule neben dem Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) auch ein Hochschulzertifikat, eröffnet sie durch einen Weiterbildungsvertrag nicht nur den privatrechtlich geregelten Zugang zur Hochschule, sondern bietet damit zugleich eine öffentliche Leistung an.(Rn.15) 3. Bei einer so gearteten Weiterbildung handelt es sich um eine, wenn auch nicht berufseröffnende, so doch berufsqualifizierende Maßnahme, die dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG unterfällt.(Rn.17) 4. Ein Verfahren, das für die Bewertung von Prüfungsleistungen vorgesehen ist, ist daher nur dann geeignet, wenn es eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleistet, was nicht der Fall ist, wenn der Prüfer die Leistungen des Prüflings nicht eigenverantwortlich erfasst und bewertet.(Rn.17) 5. Dem widerspricht eine Bewertung durch zwei Personen, von denen einer der Prüfer ist.(Rn.17) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2012 verpflichtet, die Abschlussarbeit des Klägers zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Der Streitgegenstand ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Kläger begehrt die (erneute) Bewertung der Abschlussarbeit in dem Weiterbildungskurs „Care und Case Management“. Die Bewertung der Arbeit ist eine hoheitliche Aufgabe, auch wenn das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch den privatrechtlichen Weiterbildungsvertrag begründet worden ist, so dass etwa Fragen zum Beginn und Ende der Weiterbildung zivilrechtlich zu beurteilen wären (vgl. für die Zulassung zu einer staatlich anerkannten Hochschule in privater Trägerschaft VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09, juris Rn. 6). Die Beklagte nimmt mit dem streitgegenständlichen Weiterbildungskurs zugleich Aufgaben wahr, die ihr als staatlicher Fachhochschule durch das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin – Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) auferlegt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1, 2 BerlHG). So dienen nach § 4 Abs. 4 BerlHG die Hochschulen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Nach § 26 Satz 1 BerlHG sollen die Hochschulen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Weiterbildungsangebote sind nach Satz 2 neben weiterbildenden Studiengängen solche Angebote zur Weiterbildung, die auch Bewerbern und Bewerberinnen offenstehen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule kann gem. Satz 4 für die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten Zertifikate erteilen. Mit dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) neugefassten Vorschrift wird klargestellt, dass die Hochschulen neben Weiterbildungsstudiengängen auch andere Angebote der Weiterbildung vorhalten können. Dabei steht es im Ermessen der einzelnen Hochschule, wie sie Angebote außerhalb von Studiengängen formal strukturiert; anders als nach § 26 Abs.3 BerlHG a.F. hat die Hochschule Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien nicht mehr grundsätzlich in Ordnungen zu regeln (vgl. Begründung zu Art. I Nr. 18, [§ 26] Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3924 vom 4. März 2011 Seite 46). Hier hat die Beklagte durch den Weiterbildungsvertrag lediglich den Zugang zur Hochschule privatrechtlich geregelt, bietet aber damit zugleich eine öffentliche Leistung an, was sich auch daran ablesen lest, dass die Beklagte neben dem Zertifikat der DGCC auch ein Hochschulzertifikat erteilt. Damit unterscheidet sich das Angebot der Beklagten als staatlicher Hochschule von dem einer privaten Einrichtung, die ebenfalls von der DGCC zertifiziert ist und eine Ausbildung zum Case Manager anbietet. Zudem präsentiert sich die Beklagte nach außen in ihrer Funktion als staatliche Hochschule, indem sie in den Schriftsätzen den Briefkopf der Hochschule verwendet, etwa in dem Schreiben vom 6. November 2012 auch ohne den Zusatz „Zentrum für Weiterbildung“. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 6. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Bewertung seiner Abschlussarbeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 6. November 2012 ist rechtswidrig. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, weil die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 6. November 2012 mitgeteilt hat, dass er die Abschlussarbeit nicht bestanden hat. Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers vom 2. Oktober 2012, ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Gutachten vom 26. Oktober 2012 stellt keine eigenständige und unabhängige Beurteilung dieser Arbeit durch den hierzu bestellten Prüfer dar. Dies ist ein Verfahrensfehler. Das Erfordernis einer eigenständigen und unabhängigen Beurteilung durch den Prüfer ergibt sich – mangels Prüfungsordnung – unmittelbar aus den nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelten öffentlich-rechtlichen Prüfungsgrundsätzen. Einen sogenannten Mischbereich, in dem die Beklagte frei darin wäre, von den öffentlich-rechtlichen Prüfungsgrundsätzen abzuweichen, gibt es nicht. Bei der streitgegenständlichen Weiterbildung handelt es sich um eine, wenn auch nicht berufseröffnende, so doch berufsqualifizierende Maßnahme, die dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Die Regelung, dass für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungskurses eine Abschlussarbeit erstellt werden muss, die von der Kursleitung hinsichtlich des Erfolgs bewertet wird (vgl. Buchstabe A 1.5 der Weiterbildungsrichtlinien der DGCC http://www.dgcc.de /cm-ausbildung/standards/weiterbildungs-standards/weiterbildungsrichtlinien/), stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dies bedeutet, dass auch die Gestaltung des Ablaufs einer derartigen Prüfung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss, um den Prüfungszweck, nämlich die Feststellung der beruflichen Qualifikation des Bewerbers, zu erreichen. Demnach ist ein Verfahren, das für die Bewertung von Prüfungsleistungen vorgesehen ist, nur dann geeignet, wenn es eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94, juris Rn. 15) und so ausgestaltet ist, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 1 BvR 1486/90, juris Rn. 16). Speziell bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist es erforderlich, dass der Prüfer die Darlegungen des Verfassers auf sich einwirken lässt, sie nachzuvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit nötigenfalls anhand der angegebenen Quellen und Hinweise überprüft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 2014, 6. Aufl., Rn. 320). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich nur dann hinreichend erfüllt, wenn der Prüfer selbst die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich erfasst und bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 6 B 39/12, juris Rn. 8ff.). Hier haben Frau Prof. Dr. K... und Herr S... die klägerische Abschlussarbeit indes gemeinsam bewertet. Der von der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Rückschluss, aufgrund des Briefkopfes des Gutachtens habe zunächst Frau Prof. Dr. K... allein bewertet, stellt lediglich eine Vermutung dar, die vor dem Hintergrund der Unterschriften der zwei Prüfer zum einen nicht zwingend ist, zum anderen der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. K... im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2014 widerspricht. Eine eigenständige und unabhängige Bewertung war somit nicht gewährleistet, da ein Einfluss auf die noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung nicht ausgeschlossen werden kann. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 a.a.O. juris Rn. 9). Im Übrigen ist als Prüfer der Betreuer der klägerischen Arbeit, Herr S..., anzusehen. Zudem haben Frau Prof. Dr. K... und Herr S... nicht deutlich gemacht, dass sie die Prüfungsleistung insgesamt bewertet haben. Die Prüfungsleistung besteht in der zuletzt abgegebenen Fassung der Abschlussarbeit. Frau Prof. Dr. K... und Herr S...haben sich aber im Wesentlichen mit der Qualität der Nachbesserung beschäftigt. Insbesondere Frau Prof. Dr. K..., die an der ersten Begutachtung nicht beteiligt war, wie auch Herr S... haben nicht erkennen lassen, dass sie diese Prüfungsleistung insgesamt in den Blick genommen haben. Demnach ist die klägerische Abschlussarbeit in der zuletzt eingereichten Fassung im ersten Prüfungsversuch vom Dozenten Herrn S..., der nach den Regeln der Beklagten der ordentliche Prüfer ist, eigenständig zu bewerten und die Bewertung eingehend schriftlich zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Bewertung der klägerischen Abschlussarbeit im Weiterbildungskurs „Care und Case Management“ an der Beklagten. Den Kurs „Care und Case Management“ bietet die Beklagte als sogenannten „Zertifikatskurs“ an. Das Zentrum für Weiterbildung der Beklagten wurde hierfür von der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC), einem eingetragenen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Mainz, als Weiterbildungsanbieter im März 2009 zertifiziert. Danach ist das Zentrum für Weiterbildung der Beklagten berechtigt, die Weiterbildung zum Case Manager nach den Richtlinien der DGCC durchzuführen und den Teilnehmern das Zertifikat zum Case Manager zu erteilen. Der Kläger schloss am 12. August 2010 einen Weiterbildungsvertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an dem einjährigen Zertifikatskurs „Care und Case Management in der Sozial- und Pflegeberatung und in Pflegestützpunkten“. Die Kosten der Weiterbildung betrugen 2.195 Euro (§ 4 des Vertrags). Laut dem Weiterbildungsvertrag vergab die Beklagte das Hochschulzertifikat „Zertifizierte Case Managerin/Zertifizierter Case Manager“, wenn der Kursteilnehmer an allen Veranstaltungen und am Abschluss-Kolloquium teilgenommen und eine Abschlussarbeit erstellt hat (§ 10 des Vertrags). Der Weiterbildungskurs begann am 3. Dezember 2010. Er wurde von Frau Prof. Dr. K... Professorin der Beklagten, wissenschaftlich geleitet. Kursleiter und Dozenten waren S..., Prof. Dr. C... und F.... Außerdem gab es 5 weitere Dozenten sowie eine Supervisorin. An die Teilnehmer des Weiterbildungskurses wurde ein „Leitfaden für die Abschlussarbeit“ ausgeteilt, wonach die Beklagte das Hochschulzertifikat „Care und Case Manager/in in der Sozial- und Pflegeberatung und in Pflegestützpunkten“ sowie das Zertifikat der DGCC vergebe, wenn an allen Veranstaltungen und am Abschluss-Kolloquium teilgenommen sowie ein individueller Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Abschlussarbeit erbracht werde. Die Arbeit werde nicht benotet, aber von den Dozenten begutachtet; die Teilnehmer erhielten eine persönliche Rückmeldung im Abschluss-Kolloquium. Im Falle des Nichtbestehens sei eine einmalige Wiederholung möglich. Im Herbst 2011 gab der Kläger die Abschlussarbeit mit dem Thema „Case Management für Jugendliche am Übergang von der Schule zum Berufsleben“, die von dem Dozenten S... betreut worden war, ab. Am 26. November 2011 teilte ihm der Dozent mit, dass die Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet worden sei. Am 19. Dezember 2011 teilte dem Kläger ein Mitarbeiter des Zentrums für Weiterbildung an der Beklagten mit, dass er das Zertifikat erhalte, wenn er die überarbeitete Abschlussarbeit abgegeben habe. Auf die klägerische Bitte, die Gründe schriftlich mitzuteilen, erwiderte der Leiter des Zentrums für Weiterbildung an der Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2012, dass die wissenschaftliche Leitung unter anderem festgestellt habe, dass die klägerische Abschlussarbeit weder den formalen Vorgaben noch inhaltlich den Forderungen nach einer theoretisch fundierten Auseinandersetzung mit einem Ausschnitt aus dem Case Management entspreche. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen der Beklagten noch die der DGCC, um ein Zertifikat als Care und Case Manager zu bekommen. Der Kläger reichte daraufhin am 2. Oktober 2012 eine überarbeite Fassung der Abschlussarbeit mit demselben Thema ein. Am 26. Oktober 2012 wurde hierzu unter dem Briefkopf von Frau Prof. Dr. K... ein Gutachten erstellt, das sowohl von Frau Prof. Dr. K... als auch vom Dozenten Herrn S... unterschrieben war. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass die neue Abschlussarbeit in großen Teilen mit der alten Arbeit übereinstimme. Verändert sei die Struktur, hinzugefügt sei eine Anzahl von Protokollen. Die Kritik an der alten Arbeit treffe überwiegend auch auf die neue Arbeit zu. Es fehle das Verständnis für die Möglichkeiten und Grenzen des Care und Case Management. Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte dies der Leiter des Zentrums für Weiterbildung an der Beklagten dem Kläger mit und führte weiter aus, dass das Votum der Gutachter verbindlich sei und deshalb das Zertifikat nicht ausgestellt werden könne. Dem Kläger stehe es frei, seine Arbeit direkt bei der DGCC zur Begutachtung einzureichen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2012 Widerspruch ein. Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die überarbeitete Abschlussarbeit betrage abzüglich der Anlagen 18 Seiten, also mehr als gefordert. Die Abschlussarbeiten einiger anderer Kursteilnehmer hätten die geforderte Anzahl an Seiten nicht erreicht, dennoch seien diese Abschlussarbeiten mit „bestanden“ bewertet worden. Es sei fraglich, wieso diesen Teilnehmer der erfolgreiche Abschluss anerkannt, ihm aber verwehrt worden sei. Dies sei wohl auf seine kritische Einstellung zum Care und Case Management zurückzuführen. Als Care und Case Manager sei man lediglich ein gut strukturierter Sozialpädagoge. Die Beklagte habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und somit gegen das Willkürverbot verstoßen. Außerdem erhebt der Kläger nach Übersendung des Gutachtens vom 26. Oktober 2012 im Klageverfahren weitere Einwendungen gegen die Bewertung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. November 2012 zu verpflichten, seine Abschlussarbeit erneut zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der zuletzt eingereichten Hausarbeit des Klägers um die Wiederholung der Arbeit handele. Eine Überarbeitung einer Hausarbeit sei nach den Weiterbildungsrichtlinien der DGCC ausgeschlossen. Soweit es im Hinblick auf die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes Regelungslücken gebe, könne die Hochschule selbst bestimmen, wie das Prüfungsrecht ausgestaltet sei. Es handele sich um einen sogenannten Mischbereich, der auch für das Prüfungsrecht gelte. Hinsichtlich der ersten Fassung der Abschlussarbeit habe es eine mündliche Rückmeldung durch die zertifizierten Dozenten nach der Präsentation der Ergebnisse im Kolloquium gegeben. Ein schriftliches Gutachten sei nach den Richtlinien der DGCC nicht erforderlich. Die erste Fassung sei von Herrn S...begutachtet worden. Das 2. Gutachten hätten Frau Prof. K... und Herr S...gemeinsam erstellt. Ein Überdenkungsverfahren habe stattgefunden, da die DGCC die Arbeit ebenfalls bewertet und die wissenschaftliche Leitung des Zertifikatskurses mehrere Voten abgegeben habe. Ein Verfahrensfehler sei nicht ersichtlich. Die Regelungen im Berliner Hochschulgesetz zum Zweiprüferprinzip seien nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.