Urteil
12 K 1265.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0521.12K1265.13.0A
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Leitsätze
1. Erhebt der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung, steht ihm immer ein Überdenkungsverfahren zu.(Rn.23)
2. Mängel des Überdenkungsverfahrens können im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09.(Rn.26)
3. Kann das Überdenken durch einen bestimmten Prüfer, hier: den ein Überdenken verweigernden Zweitprüfer, nicht mehr gewährleistet werden, ist die Magisterabschlussprüfung ausnahmsweise durch eine Neubewertung der Masterarbeit durch einen neu zu bestellenden Zweitprüfer fortzuführen, vgl. OVG Berlin Brandenburg, vom 27. November 2013 - 7 N 18.13.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Zeugnisses vom 1. November 2012 verpflichtet, die Masterarbeit des Klägers zum Zwecke der Notenverbesserung neu zu bewerten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung, steht ihm immer ein Überdenkungsverfahren zu.(Rn.23) 2. Mängel des Überdenkungsverfahrens können im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09.(Rn.26) 3. Kann das Überdenken durch einen bestimmten Prüfer, hier: den ein Überdenken verweigernden Zweitprüfer, nicht mehr gewährleistet werden, ist die Magisterabschlussprüfung ausnahmsweise durch eine Neubewertung der Masterarbeit durch einen neu zu bestellenden Zweitprüfer fortzuführen, vgl. OVG Berlin Brandenburg, vom 27. November 2013 - 7 N 18.13.(Rn.35) Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Zeugnisses vom 1. November 2012 verpflichtet, die Masterarbeit des Klägers zum Zwecke der Notenverbesserung neu zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Insbesondere kann dem Begehren des Klägers das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die angestrebte Neubewertung nicht abgesprochen werden (vgl. zu den Anforderungen an das Rechtschutzbedürfnis im Prüfungsrecht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 847). Rechnerisch ist vorliegend durch eine bessere Bewertung der Masterarbeit des Klägers noch eine Verbesserung seiner Gesamtzeugnisnote wenn auch nur nach Punkten möglich. Zudem wird die Note der Masterarbeit mit ihrer verbalen Bewertung und ihrer Bewertung nach Punkten im Masterzeugnis ausgewiesen. Auch wenn der Kläger schon in seinen Beruf tätig ist, lässt sich dennoch nicht ausschließen, dass eine Notenverbesserung in der Masterarbeit im vorliegenden Fall dennoch positive Folgen für das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Zwar treten Examensnoten – insbesondere, wenn es nicht um ganze Notenschritte geht und die Gesamtnote wie hier ohnehin schon im besseren Bereich liegt – bei der Bewerbung auf höherwertige Stellen im Laufe des Berufslebens in den Hintergrund und es entscheiden immer mehr die Leistungen am Arbeitsplatz. Vorliegend möchte der Kläger aber in dem Unternehmen weiter aufsteigen, in dem er die Masterarbeit mit Bezug zum Unternehmensgegenstand angefertigt hat. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere eine bessere Bewertung der Masterarbeit ihm bei der Bewerbung auf eine höherwertige Stelle entscheidende Vorteile bringen kann. II. Rechtsgrundlage für das vorliegende Prüfungsverfahren sind das Berliner Hochschulgesetz sowie der § 26 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes - bis zum 29. Januar 2013 i.V.m. der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten vom 5. Juli 2004 in der Fassung vom 18. Juli 2011 – RPO 2011– (AmtlMittBl. Nr. 40/11, S. 647). Seit dem 30. Januar 2013 gilt gemäß ihrer §§ 32 und 33 die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge vom 2. Juli 2012 – RStPO 2013 – (AmtlMittBl. Nr. 04/13, S. 37). Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat der Kläger einen Anspruch auf erneute Bewertung seiner Masterarbeit durch einen – neu zu bestellenden – Zweitgutachter und danach – ggf. nach Zusammenführung einer abweichenden besseren Note mit der des Erstgutachters entsprechend der seinerzeit geltenden Bestimmung des § 13 Abs. 7 RPO 2011 – auf neue Berechnung der Gesamtnote gemäß § 25 RPO 2011. 1. Die Klage hat in dem vorliegenden besonders gelagerten Fall gemessen an Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes im Hinblick auf das besondere prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren Erfolg. Erhebt der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung, steht ihm immer ein Überdenkungsverfahren zu (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 786 ff.). Das Überdenkungsverfahren ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes als verfahrensrechtlicher Ausgleich unerlässlich (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39.12 – NVwZ-RR 2013, 44-47, Juris Rdnr. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2014 – OVG 10 N 84.11 – Juris Rdnr. 12), da den Prüfern für prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Von den Prüfern wird deshalb zum Ausschluss von Fehlern eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung verlangt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39.12 – NVwZ-RR 2013, 44-47, Juris Rdnr. 7). Dem Erfordernis eines rechtzeitigen und wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes wird Rechnung getragen, wenn das Überdenken in möglichst engem zeitlichem Zusammenhang mit der Prüfung stattfindet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132-146, Juris Rdnr. 32). Die Regelung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens durch Gesetz und Hochschulsatzungen sowie dessen konkrete Gestaltung sind an den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes zu messen, nämlich dem Prüfling einen rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit zu gewährleisten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132-146, Juris Rdnr. 38 m.w.N.). Das Überdenkungsverfahren kann in ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingebettet sein. Dadurch wird regelmäßig das Überdenken zeitlich vor dem gerichtlichen Streitverfahren erfolgen. Dem hat der Berliner Landesgesetzgeber allerdings in § 26 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes für Hochschulprüfungen eine Absage erteilt. Er überträgt den Hochschulen dort stattdessen die Aufgabe, ein Gegenvorstellungsverfahren in ihren Prüfungsordnungen zu regeln. Ist das Überdenkungsverfahren durchgeführt worden, unterliegt es als Verfahrensgewährleistung weder besonderem gerichtlichem Rechtschutz noch besteht Anspruch auf ein erneutes Überdenken. Das verwehrt es den Prüfern allerdings nicht, auch den von dem Prüfling nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens erhobenen weiteren Einwendungen auseinanderzusetzen, und dies kann auch nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens geboten sein, wenn der Prüfling in der gerichtlichen Tatsacheninstanz weitere substantiierte Einwendungen erhebt. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind dann die insgesamt getroffenen Bewertungen der Prüfer einschließlich der nachträglich – auch im gerichtlichen Verfahren – abgegebenen Erläuterungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 – 6 B 19.12 – NVwZ 2013, 83-85, Juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 10 N 42.09 –). Voraussetzung für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist, dass gegen die Prüfungsentscheidung selbst noch Rechtschutz möglich ist. Demgegenüber bleibt der Anspruch auf das einmalige Überdenken als Verfahrensgewährleistung grundsätzlich bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz und somit solange bestehen, wie der Prüfling im Rechtsschutzverfahren, geschützt durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, noch Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfung erheben kann, und ein Überdenken noch nicht erfolgt ist (vgl. zu den Grenzen des Überdenkens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 10 N 42.09 –). Mängel des Überdenkungsverfahrens können im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Ist das Überdenken nicht durchgeführt worden, führt dies grundsätzlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Prüfungsbescheides. Vielmehr ist das gerichtliche Verfahren auszusetzen, damit das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132-146, Juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324-334, Juris Rdnr. 23). Seine Grenze findet das Überdenken und die Fehlerbeseitigung, wenn das Überdenken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist oder den Verfahrensausgang nicht mehr beeinflussen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 – OVG 7 N 18.13 – Juris; Oberverwaltungsgericht Münster – Urteil vom 18. April 2012 – 14 A 2687/09 – Juris Rdnr. 61 ff., 67 ff.). a) Vorliegend hat der Erstprüfer sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwendungen des Klägers umfassend auseinandergesetzt und ist bei seiner Bewertung geblieben. Es kann letztendlich offen bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger zunächst keine Ablichtungen der Prüfergutachten machen durfte, ein relevanter Fehler des Überdenkungsverfahrens gewesen ist. Denn der Kläger hat jedenfalls im Gerichtsverfahren vollständige Akteneinsicht erhalten und weitere Einwendungen erhoben. Das der Sache nach erneute Überdenken des Erstprüfers vom 22. September 2014 im vorliegenden Gerichtsverfahren hätte einen eventuellen Fehler dann jedenfalls geheilt. Es war auch ausreichend, die Einwendungen allein dem Erstgutachter zum Überdenken vorzulegen, da seinerzeit nur seine Bewertung mit Einwendungen angegriffen wurde, die Prüfer nach der Rahmenprüfungsordnung 2011 eine eigenständige Entscheidung über die Note zu treffen hatten und es nicht zu einer Notenabweichung kam, die ein Verfahren nach § 13 Abs. 7 RPO 2011 erforderlich gemacht hätte. Damit ist dem Erfordernis des Überdenkens durch den Erstprüfer genüge getan und erheblich ist danach nur noch, ob Bewertungsfehler tatsächlich vorliegen, was indes nicht der Fall ist (s.u. 2.). b) Der Kläger hat aber gegen die Bewertung durch den Zweitprüfer substantiierte Einwendungen erhoben (aa), deren Berücksichtigung zum einen nicht durch die Regeln der Beklagten über das Gegenvorstellungsverfahren (vgl. § 10 RPO 2011, § 18 RStPO 2013) ausgeschlossen ist (bb) und die zum anderen auch nicht durch das vom Erstgutachter bereits durchgeführte Überdenkungsverfahren erfasst sind (cc). Da das Überdenken durch den Zweitprüfer von der Beklagten nicht mehr gewährleistet werden kann, ist die Magisterabschlussprüfung ausnahmsweise durch eine Neubewertung der Masterarbeit durch einen neu zu bestellenden Zweitprüfer fortzuführen (dd). aa) Wenn auch sehr spät hat der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Masterarbeit durch den Zweitgutachter erhoben. Keine prüfungsrechtliche Substanz haben allerdings die Rügen betreffend Struktur und Gliederung der Arbeit. Der Hinweis, des Prüfers, dass eine kleinteilige Struktur für die Gliederung gewählt wurde und die Funktion und Bedeutung des 3. Kapitels hätte deutlicher gemacht werden können, entspringt dem Erwartungshorizont des Zweitprüfers, der nicht mit dem Erwartungshorizont des Erstprüfers identisch sein muss. Die Wertungen des Erstprüfers ziehen die Wertungen des Zweitprüfers deshalb nicht in Zweifel. Soweit der Kläger auf den Inhalt des 3. Kapitels verweist, zeigt er damit nicht auf, dass sein Aufbau der Arbeit bezogen auf die Funktion des 3. Kapitels nicht hätte, wie vom Zweitprüfer gefordert, deutlicher sein können. Auch die Kritik des Prüfers, dass das Thema der Arbeit nicht zureichend auf Europa eingegrenzt worden sei, wird vom Kläger nicht widerlegt. Diese Kritik teilt im Übrigen auch der Erstgutachter und erkennt insoweit sogar einen Perspektivwechsel. Nicht widerlegt wird auch die Kritik des Zweitprüfers, die Auswahl der „bewertenden Personen“ sei wenig nachvollziehbar. Der Kläger nennt zwar Gründe, die seine Auswahl eventuell begründen könnten, diese Gründe finden sich aber nicht in der Arbeit und dürften vom Prüfer deshalb nicht bewertet werden. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass das Thema der Arbeit auf Europa fokussiert war und der Zweitprüfer insoweit eventuell einen das Thema der Arbeit überschreitenden Erwartungshorizont zugrunde gelegt hat. Ob dies der Fall ist, und vor allem welche Auswirkungen dies auf die Bewertung hätte, kann nur der Zweitprüfer beurteilen. Soweit der Zweitprüfer die Befassung mit neuen Beförderungsmöglichkeiten für die Langstrecke fordert und der Kläger demgegenüber auf seine Ausführungen zu dem Transport mit Hochgeschwindigkeitszügen verweist, kann nur der Zweitprüfer beurteilen, ob dieser Einwand seine Kritik trifft und ggf. Anlass zu einer anderen Bewertung der Arbeit ist. Der Kläger setzt der Kritik subjektiver Auswahl der Bewertungskriterien für seine Untersuchung deren Ableitung und Absprache mit dem Erstprüfer und seinem Betrieb entgegen und wertet dies nicht als eigene subjektive Auswahl. Nur der Prüfer kann insoweit plausibilisieren, was er genau mit objektiver Auswahl meint und inwieweit die Rüge des Klägers seine Kritik an der Arbeit trifft. bb) Mit der Erhebung von Einreden im gerichtlichen Verfahren ist der Kläger nicht ausgeschlossen und das Überdenkungsverfahren durch den Zweitgutachter ist noch durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i.V.m. § 10 RPO bzw. § 18 RStPO für die Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens bei Erhebung der Rügen gegen die Bewertung durch den Zweitgutachter nicht erfüllt waren. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Abschluss dieses Gegenvorstellungsverfahrens durch einen formellen bestandskräftigen Bescheid im Gegenvorstellungsverfahren der Durchführung des Überdenkungsverfahrens entgegen stünde, denn ein solcher Bescheid ist in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen und der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens sowie das Rechtsinstitut der Gegenvorstellung als üblicherweise formloser Rechtsbehelf lässt einen Abschluss des Gegenvorstellungsverfahrens durch einen prüfungsrechtlichen Bescheid hier nicht erwarten. Letztendlich ist auch ein Bescheid vorliegend tatsächlich nicht ergangen. Es erfolgte unter dem 1. März 2013 und dem 6. November 2013 ohne Rechtsbehelfsbelehrung allein eine Mitteilung über den für den Kläger erfolglosen Abschluss des Überdenkens durch den Erstgutachter. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass das von ihr angebotene Gegenvorstellungsverfahren nicht mehr durchzuführen ist und der Kläger sich nicht auf die dortige Verfahrensgestaltung berufen kann, weil er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, insbesondere die Frist für das Gegenvorstellungsverfahren versäumt hat. Das bedeutet aber nicht, dass das besondere darin eingebettete prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren damit ausgeschlossen wäre (zur Rechtslage beim Wider-spruchsverfahren vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 10 N 42.09 –). Es kann dahinstehen, wie konkret die gesetzliche Grundlage für eine Regelung des Überdenkungsverfahrens durch die Hochschule sein muss, da jedenfalls die Ausgestaltung des vorliegenden Gegenvorstellungsverfahrens durch die Beklagte ohnehin nicht den strengen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes an die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gerecht wird, um den Prüfling im Überdenkungsverfahren zu präkludieren. Ein wirksamer Rechtsschutz wird nicht gewährleistet, wenn der Kläger das Recht auf ein Überdenkungsverfahren verliert, ohne auf den Fristbeginn, die Fristdauer und die Folgen der Fristversäumung für das gerichtliche Rechtschutzverfahren hingewiesen worden zu sein. Die Beklagte kann nicht das Widerspruchsverfahren durch ein Gegenvorstellungsverfahren ersetzen und dann hinter den im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eingeführten Rechtsbehelfsbelehrungen für den gerichtlichen Rechtsschutz zurückbleiben. cc) Das bereits durchgeführte Überdenkungsverfahren durch den Erstprüfer erfasst die Einreden des Klägers gegen die Bewertung des Zweitprüfers nicht. Erforderlich ist ein eigenes Überdenken eines jeden Prüfers (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39.12 – NVwZ-RR 2013, 44-47, Juris Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13. Februar 1997 – 22 A 3309/93 – NWVBl. 1997, 377-380, Juris). Das ist vorliegend nicht herbeigeführt worden. Wollte die Beklagte sich erfolgreich auf das durchgeführte Überdenkungsverfahren berufen, hätte sie zumindest den Zweitprüfer in dieses Verfahren einbeziehen müssen. Nicht einmal das ist geschehen. dd) Nach Erhebung von substantiierten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 hat das Gericht die mündliche Verhandlung beendet und der Beklagten gut ein halbes Jahr – bis zur erneuten mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 – Zeit gegeben, das Überdenken durch den Zweitprüfer herbeizuführen. Dem ist die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen durch das Gericht nicht nachgekommen und sie hat dem Gericht auch in der mündlichen Verhandlung keine Perspektive aufgezeigt, dass es noch zu einem Überdenken kommen könnte. Der Kläger hat ebenfalls keinerlei Interesse mehr daran bekundet, das Überdenken durch den Zweitprüfer noch herbeizuführen und insoweit auch keine Maßnahmen angeregt. Bei dieser Sachlage sah auch das Gericht keine sinnvollen Ansätze mehr ein Überdenken noch herbeizuführen. Das Überdenken ist damit tatsächlich und zudem aber auch rechtlich nicht mehr möglich. Die ergänzende rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gericht jedenfalls keinen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechenden zeitnahen und wirkungsvollen Rechtsschutz mehr gewähren kann. Es bedarf deshalb nicht der Aufklärung, woran das Überdenken gescheitert ist, insbesondere, ob der bisherige Prüfer sich grundlos geweigert hat zu überdenken, und dadurch gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, die Einwendungen des Klägers vorurteilsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 – OVG 7 N 18.13 – Juris Rdnr. 5). Es liegen hier auch keine „objektiven Fehler“ vor (vgl. zu diesem Begriff Oberverwaltungsgericht Münster – Urteil vom 18. April 2012 – 14 A 2687/09 – Juris Rdnr. 61 ff., 67 ff.), die zur Aufhebung des Prüfungsbescheides führen, wenn sie nicht durch das Überdenken geheilt werden. Da die Beklagte aber das Prüfungsverfahren auf dem üblichen Weg aus den genannten Gründen nicht mehr zu einem verfassungskonformen Abschluss bringen kann, ist das Prüfungsverfahren zur Gewährleistung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes anders fortzuführen. Die einzige gangbare Lösung, die im Übrigen § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 RStPO 2013 ausdrücklich so vorsieht (wenn ein Prüfer nicht mehr zur Verfügung steht oder befangen ist) und gleichermaßen die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt, besteht darin, die Magisterarbeit des Klägers durch einen neu zu bestellenden Zweitprüfer zu bewerten. Dazu war die Beklagte aber aus grundsätzlichen Erwägungen heraus freiwillig nicht bereit. 2. Eine Neubewertung der Magisterarbeit durch den Erstprüfer steht dem Kläger dahingehend nicht zu, denn er hat weder vom Gericht vollständig aufzuklärende fachliche Bewertungsfehler dargelegt, noch ist aufgrund seiner Rügen erkennbar, dass der Erstprüfer den ihm bei prüfungsspezifischen Wertungen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätte. Die folgenden Entscheidungsgründe folgen der Reihenfolge der Einwendungen des Klägers vom 25. Januar 2013, wobei Streit nur über die Abschnitte 1, 3 und 4 aus dem Gutachten vom 8. Oktober 2012 besteht: 1. Abschnitt (Methodik der Themenbearbeitung) Soweit der Kläger ein Bewertungsdefizit geltend macht, weil der Prüfer zum Thema Methodik der Themenbearbeitung nichts angemerkt habe, überzeugt dies nicht, denn unter dieser Überschrift erfolgt, wie der Kläger selbst erkennt, eine Beschreibung der Arbeit, die inhaltliche Bewertung folgt weiter unten. Davon unabhängig hat der Prüfer seine inhaltliche Bewertung zweimal plausibilisiert und weiter gefächert (zu den insoweit streitigen Bewertungsrügen s.u. 3. Abschnitt). § 6 der Prüfungsordnung für den postgradualen weiterbildenden Masterfernstudiengang „Business Administration – General Management“ vom 22. Januar 2009 (AMBl. FHTW Nr. 09/09 S.118) sieht ausdrücklich mit Zustimmung die Abfassung der Arbeit in englischer Sprache in besonderen Ausnahmefällen vor, ohne der Abfassung in englischer Sprache einen besonderen Wert beizumessen oder eine andere Bewertung der sprachlichen Qualität als bei in deutscher Sprache verfassten Arbeiten vorzuschreiben. Der Kläger hat seinerzeit besondere Umstände geltend gemacht und seinem Antrag auf Abfassung der Arbeit in englischer Sprache wurde stattgegeben. Der Prüfer hat diesen Ablauf nunmehr genau zur Kenntnis genommen und dennoch keine Veranlassung gesehen, die Arbeit, nur weil sie in englischer Sprache verfasst wurde, besser zu beurteilen. Damit überschreitet der Prüfer seinen Bewertungsspielraum nicht. Es handelt sich bei dem Studiengang „Business Administration – General Management“ ausdrücklich um einen international ausgerichteten Studiengang, der, da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 9 und § 5 der Studienordnung für den postgradualen weiterbildenden Masterfernstudiengang Business Administration – General Management vom 22. Januar 2009 (AMBl. FHTW Nr. 09/09 S.103) Lehrveranstaltungen oder auch Teile davon in englischer Sprache durchgeführt werden können, die Fähigkeit des akademische Arbeitens in englischer Sprache offenbar voraussetzt. Eine Lehre der englischen Sprache findet im Studiengang ausweislich der Modulbeschreibung (Anlagen 2 und 2 a zur Studienordnung a.a.O. S. 116) nicht statt. 3. Abschnitt (Inhaltliche Erfüllung der Aufgabe) Der Prüfer hat zweimal unter Auseinandersetzung mit den Rügen des Klägers seine Bewertung plausibilisiert, weiter gefächert und überdacht. Soweit der Kläger seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch den Prüfer setzen will, kann er damit nicht gehört werden, weil er nicht der Prüfer ist. Soweit der Kläger einzelne Rügen nach Stellungnahme durch den Prüfer einfach wiederholt, ohne sich mit den im Verfahren nachgereichten Bewertungen des Prüfers inhaltlich auseinanderzusetzen, kommt er seiner Verpflichtung, substantiiert zu rügen, nicht nach. Soweit der Prüfer von dem Kläger mehr Tiefgang oder eine bessere wissenschaftliche Methodik einfordert, ist dies vom Bewertungsspielraum des Prüfers gedeckt. Nur er ist in der Lage zu beurteilen, welche Qualität von einem Masterstudenten in seiner Masterarbeit in dem gewählten Studiengang „Business Administration – General Management“ erwartet werden kann. (a) Soweit der Gutachter die quantitative Analyse im Abschnitt 2 als ungenügend bewertet, reicht es nicht, dass der Kläger auf wenige Ansätze hierzu in seiner Arbeit verweist. Der Prüfer hat diese Einwendung zur Kenntnis genommen, bleibt unter Darlegung seines Erwartungshorizonts bei seiner Wertung, dass die Arbeit insofern zu wenig Substanz bietet. Das hat der Kläger nicht substantiiert mit Argumenten angegriffen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Prüfer die kappen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 2.2.2. nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Prüfer hat auf eine Tabelle mit veralteten Daten aus dem Jahr 2006 hingewiesen. Diese Tabelle befindet sich aber nicht, wie der Kläger behauptet, auf Seite 15 der Arbeit. Sie findet sich vielmehr auf Seite. (b) Der Kritik eines unerklärten und methodisch zu kritisierenden Perspektivwechsels tritt der Kläger nicht mit Argumenten entgegen, zumal er selbst gegenüber dem Zweitprüfer entgegen seiner hier vorgebrachten Argumentation geltend macht, dass eine globale Betrachtung nicht geplant gewesen sei. Dann darf der Prüfer aber eine Erklärung erwarten, warum dennoch auch eine teilweise globale Betrachtung erfolgt. Eine nachträgliche Begründung seines Vorgehens ist unerheblich. Mag die Arbeit auf den europäischen Markt fokussiert gewesen sein, so bedeutet das nicht, dass der Prüfer die globalen Betrachtungen nicht bewerten müsste und hier wiederum den Tiefgang der Untersuchung im Hinblick auf die „Haupttreiber für den Eisenbahngüterverkehr“ rügen darf. Insoweit hat der Prüfer seinen Erwartungshorizont beispielhaft beschrieben und mit dem Schlagwort „Mieneneisenbahnen“ auch ein Bedürfnis nach Transport bezeichnet, das der Kläger in seiner Untersuchung nicht berücksichtigt hat. (c) Zu dem Stichpunkt „Trassenpreise“ hat der Prüfer dargelegt, dass die Ausführungen zu oberflächlich sind. Auch die Ausführungen auf S. 28 der Arbeit, auf die der Kläger verweist, hat der Prüfer zur Kenntnis genommen und nicht, wie der Kläger selbst, als ausführlich, sondern als zu oberflächlich für die vorgelegte Masterarbeit bewertet. Er setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu seiner Wertung, dass Trassenpreissysteme nur entfernten Bezug zur untersuchten Fragestellung hätten. Er macht schon in seinem Ausgangsgutachten deutlich, dass zusätzlich die Auswertung der Ansätze enttäuschend bleibt. Der Prüfer hat auch Ausführungen mit entferntem Bezug zum Thema der Arbeit auf ihre wissenschaftliche Qualität hin zu bewerten. (d) Der Prüfer hat deutliche Hinweise gegeben und plausibilisiert, warum er auch die Darstellung der drei Geschäftsmodelle im vierten Abschnitt, insbesondere die Darstellung des – europaweit in dramatischen Schwierigkeiten steckenden – Einzelwagenverkehrs für oberflächlich hält. Dann reicht es nicht, dass der Kläger drauf verweist, dass er sich zu diesem Thema überhaupt geäußert hat. Seine eigene Bewertung, dass seine Ausführungen ausführlich seien, sieht der Prüfer aufgrund seines Erwartungshorizonts anders und allein ihm steht die Bewertung zu, inwieweit der Kläger dem entsprochen hat. Der Prüfer hat den Hinweis des Klägers auf die Kapitel 4.2 bis 4.4. aufgegriffen und nochmals in der gebotenen knappen Form deutlich gemacht, dass und warum ihm die Ausführungen des Klägers hierzu nicht ausreichen. Der Kläger kann eine Begründung der Prüfungsentscheidung verlangen, der Prüfer ist aber nicht verpflichtet, eine eigene Idealarbeit anzufertigen und dem Prüfling vorzuhalten oder ihm darzulegen, womit er eine bessere Note hätte bekommen können. Dafür, dass der Prüfer Leistungen des Klägers in diesem Bereich nicht zur Kenntnis genommen hätte, ist nichts ersichtlich. (e) Die Kritik des Prüfers, dass „dort wo der Kandidat etwas tiefer analysiert (z.B. die sehr akademische Debatte zu dem 3PL und 4PL im Abschnitt 4.4.1 mit zehn Jahre alten Quellen), bleibt jeder Bezug zu aktuellen Fragen des Eisenbahngüterverkehrs offen“, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger darauf verweist, dass seine Quellen aus dem Jahr 2003 weiterhin aktuell seien. Er legt nämlich nicht dar, dass er entgegen der Kritik des Prüfers in seiner Arbeit den Bezug der Analyse zu den aktuellen Fragen des Eisenbahngüterverkehrs hergestellt hätte. (f) Auch beim Thema „Trends und Innovationen“ fordert der Prüfer mehr Substanz. Das ist eine der klassischen prüfungsspezifischen Wertungen in die das Gericht nicht eindringen kann, wenn der Prüfling nicht etwa Sachverhaltsfehler substantiiert darlegt. Der Kläger benennt aber von ihm erarbeitete Problemfelder und Engpässe, die der Prüfer übersehen hätte, nicht. (g) Betreffend die Grafik zu unterschiedlichen Kupplungssystemen (S. 61 der Arbeit) resultiert der Streit aus der offensichtlich untergeordneten Bewertung des Prüfers in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2012, dass „gelegentlich Quellen oder Details ungenau seien (z.B. S.61)“. Diese Kritik greift der Kläger nicht überzeugend an. Unabhängig davon, welchem Zweck die Grafik letztendlich dienen sollte, hat der Kläger nicht belegt, dass sich unter den farblich gekennzeichneten Ländern keine Länder ohne Eisenbahn befinden. Dass es dann nicht exakt ist, in der Legende die Länder ohne Eisenbahn, ohne den Begriff „secondary systems“ (untergeordnete Systeme) näher zu definieren, unter diesen Begriff zu fassen, ist offensichtlich. Der Prüfer allein bewertet davon ausgehend, ob von dem Kläger ein genaueres Arbeiten verlangt werden kann. Ausgehend von den übrigen gravierenden inhaltlichen Rügen dürfte die Kritik einer ungenauen Grafik vorliegend ohnehin nicht von erheblicher prüfungsrechtlicher Relevanz sein. (h) Soweit der Prüfer moniert, dass der Kläger sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der Versuch, Hochgeschwindigkeitstransportzüge wirtschaftlich zu machen, in den letzten Jahrzehnten in verschiedenen europäischen Ländern gescheitert ist, zeigt der Kläger nicht auf, dass diese Kritik bewertungsfehlerhaft ist. Die Benennung solcher Projekte in seiner Arbeit zeigt nicht auf, dass der Kläger sich den wirtschaftlichen Erfolg dieser Unternehmen auseinandergesetzt hat. Es mag sein, dass sich die Bedingungen, wie der Kläger nunmehr ausführt, zugunsten dieses Transportsystems verbessert haben, dass bedeutet aber nicht, dass es zu einer wissenschaftlichen Masterarbeit nicht gehören kann, das Scheitern früherer Versuche und die Gründe dafür in der Analyse fruchtbar zu machen. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Gründlichkeit beurteilt der Prüfer. Ein Sachverhaltsfehler ist nicht zu erkennen, da der Prüfer ausdrücklich die Ausführungen des Klägers zu „High speed freight trains“ zur Kenntnis genommen hat, ihm vielmehr ein darüber hinausgehender aus wissenschaftlicher Sicht bedeutsamer Schritt der Untersuchung fehlt. (i) Soweit der Kläger geltend macht, der Prüfer habe seine Ausführungen zu seinem Bewertungsraster nicht zur Kenntnis genommen, bestätigt sich dies nicht. Der Prüfer hatte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2012 ausgeführt: „Die Auswertung der Ansätze bleibt enttäuschend. Zur Bewertung der Ansätze wird ein Bewertungsraster angewandt, bei dem nicht einmal ansatzweise geschildert wird, wieso die einzelnen Kriterien ausgewählt wurden und auf welcher Basis Wichtungsfaktoren festgelegt wurden. Methodische Überlegungen fehlen völlig. Entsprechend ist der Nutzen der Auswertung sehr begrenzt.“ Der Prüfer fordert damit auf breiter Linie mehr Substanz in der Bearbeitung. Das ist von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Prüfer die wenigen Sätze unter dem Gliederungspunkt 6.1 der Masterarbeit und die Verweise auf das Kapitel 3 sowie die internen Erfordernisse von B... nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Prüfer hat auch nicht die Augen vor der Beschreibung der „prospectiv key driver“ in Kapitel 3 verschlossen, ihm fehlt aber, ohne dass der Kläger dies substantiiert widerlegt, die Ableitung der einzelnen Kriterien aus diesen Treibern. Dafür ist nicht ausreichend, dass der Kläger nunmehr benennt, welches Kriterium er welchem Treiber zuordnet. Nicht einmal dies findet sich auf Seite 65. Dort werden die Kriterien nur in einer Tabelle aufgelistet und behauptet, dass diese aus den Haupttreibern abgeleitet wurden. Die Ableitung selbst findet sich nicht. Soweit sich die Ausführungen des Klägers zu den Gewichtungsfaktoren auf die Seite 65 seiner Arbeit beschränken, wird nicht einmal ansatzweise deutlich, warum der Prüfer nicht mehr Tiefgang bei der Festlegung der offensichtlich wichtigen Gewichtungsfaktoren hätte fordern dürfen. 4. Abschnitt (Eigenständige Leistung) Hier formulierte der Prüfer nicht, wie der Kläger vermutet, Anforderung an die Gliederung, sondern seinen vom Gericht nicht überprüfbaren Erwartungshorizont zum in einer Masterarbeit zu erwartenden Niveau einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit und bewertet sodann, in welchem Maße die Leistung des Klägers diesem Erwartungshorizont entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dieser Erwartungshorizont mit der besprochenen Gliederung der Arbeit nicht zu vereinbaren ist oder sonst aus wissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung der Erwartungen seines Unternehmens den dem Prüfer eingeräumten Beurteilungsspielraum überschreiten würde. Der Prüfer hat nicht behauptet, dass die von ihm – nach seiner letzten Stellungnahme – beispielhaft benannten Elemente selbstständigen Arbeitens gar nicht vorhanden sind, er hat sie vielmehr teilweise in der Arbeit verortet, ihre Substanz aber als mittelmäßig, teils nicht vorhanden oder schwach erbracht bewertet. Dem ist der Kläger nicht mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. III. Die Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger studierte an der Beklagten im Master- und Fernstudiengang „Business Administration – General Management –“. Er hat das Studium erfolgreich abgeschlossen und begehrt vorliegend die Neubewertung seiner Masterarbeit zwecks Notenverbesserung. Der 1982 geborene Kläger erwarb am 28. November 2007 an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Studiengang Fahrzeugbau den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) mit der Note „Gut“. Seit dem Wintersemester 2009/2010 studierte er an der Beklagten mit dem Ziel des Erwerbs des Masters of Business Administration. Zu dieser Zeit arbeitete er bereits bei der Firma B.... Unter dem 18. Januar 2012 beantragte der Kläger seine Zulassung zur Masterarbeit. Er schlug für seine Arbeit das Thema „High value rail freight solutions“ vor und reichte eine Grobgliederung dazu ein. Er beantragte, seine Masterthesis in englischer Sprache anfertigen zu dürfen, um die werksseitige Betreuung durch B... sowie die spätere Weiterverarbeitung der Ergebnisse zu erleichtern. Daraufhin ließ der Prüfungsausschuss den Kläger zur Abschlussprüfung zu, bestätigte das Thema und die Erstellung der Arbeit in englischer Sprache. Die Prüfungskommission wurde bestellt mit dem Vorsitzenden Prof. S..., der auch zum Zweitgutachter bestellt wurde, sowie dem Erstgutachter Prof. Dr. B.... Für die Bearbeitung wurde die Zeit vom 7. Mai 2012 bis zum 10. September 2012 festgelegt. Der Kläger legte seine Masterthesis am 10. September 2012 bei der Beklagten vor. Beide Gutachter bewerteten die Masterarbeit jeweils mit der Note 3,3. Die Masterurkunde des Klägers vom 1. November 2012 weist das Gesamtprädikat „gut“ (B/2,3) aus. In der dazugehörigen Leistungsübersicht für die Modulprüfungen wird die Masterarbeit mit der Note 3,3 aufgeführt. Die Masterurkunde wurde dem Kläger mit Schreiben vom 8. November 2012 übersandt und traf bei ihm laut Rückschein am 10. Dezember 2012 ein. Der Kläger nahm Einsicht in die beiden Gutachten zu seiner Masterarbeit, durfte sich aber keine Ablichtungen machen. Unter dem 25. Januar 2013 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Beurteilung seiner Masterarbeit durch den Erstgutachter und begründete diese näher. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitete die Einwendungen dem Erstgutachter zwecks Stellungnahme zu. Der Prüfer nahm unter dem 11. Februar 2013 zu den Einwendungen Stellung und blieb bei seiner Bewertung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vermerkte am 25. Februar 2013 u.a.: „Es ist kein Grund ersichtlich, die Inhalte des Erstgutachters in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller hat nicht einmal den direkten Kontakt mit ihm gesucht“. Die Prüfungsverwaltung informierte den Kläger unter dem 1. März 2013 entsprechend. Die Beklagte bot dem Klägervertreter Einsicht in die Prüfungsunterlagen an, verweigerte zwar zunächst eine Ablichtung der Stellungnahme des Erstprüfers vom 11. Februar 2013, übersandte diese dem Klägervertreter dann aber doch. Mit E-Mail an die Beklagte vom 22. Oktober 2013 setzte sich der Kläger mit der Stellungnahme des Erstgutachters auseinander und vertiefte seine Einwendungen. Die Prüfungsverwaltung der Beklagten teilte dem Kläger daraufhin unter dem 6. November 2013 mit, dass das Überdenkungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen sei. Der Kläger hat am 11. November 2013 Klage erhoben und er hat seine Klage nach Betreibensaufforderung am 12. Juni 2014 begründet. Er ist der Ansicht, dass das Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da er bei seiner Einsichtnahme in die Prüfungsakte keine Ablichtungen aus den beiden Prüfergutachten machen konnte und der Erstprüfer auf einzelne im Gerichtsverfahren erhobene Einwendungen nicht eingegangen sei. Er erhebt im Hinblick auf den Erstprüfer Bewertungsrügen zu den Bewertungen „Methodik der Themenbearbeitung“ und „Eigenständigkeit der Bearbeitung“ sowie zu neun Bewertungen des Inhalts der Arbeit. Er vertieft diese Rügen mit Schriftsatz vom 10. November 2014 und erhebt erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 Einwendungen gegen die Bewertung seiner Arbeit durch den Zweitgutachter (vgl. Bl. 69 bis 70 d.A). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Zeugnisses der Beklagten vom 1. Novem-ber 2012 zu verpflichten, die Masterarbeit des Klägers zum Zwecke der Notenverbesserung neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine weitere Stellungnahme des Erstgutachters vom 22. September 2014 eingeholt, auf die sie verweist. Der Erstgutachter bleibt auch dort bei seiner Bewertung. Der Zweitgutachter hat nicht Stellung genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Überdenken durch den Zweitprüfer nicht mehr erforderlich sei. Die Frist für das Gegenvorstellungsverfahren sei nicht eingehalten. Ein Überdenken habe stattgefunden und ein Anspruch auf ein weiteres Überdenken bestehe deshalb nicht. Zudem machte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend, dass ein Überdenken durch den Zweitprüfer nicht mehr zu erreichen sei. Er sei mehrmals vergeblich zur Stellungnahme aufgefordert worden, habe darauf aber nicht reagiert. Nunmehr sei er bei der Beklagten ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang und die Masterarbeit verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.