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Beschluss

12 L 313.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0805.12L313.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7) 2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7) 2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, 1. die Klausur Mathematik 1 vom 28. Juli 2014 vorläufig als bestanden zu werten, und dem Antragsteller vorläufig zu bescheinigen, dass er keine Studienleistungen endgültig nicht bestanden hat, hilfsweise, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, 2. die Klausur Mathematik 1 vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, hat keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Klausur des Antragstellers vom 28. Juli 2014 im Modul Mathematik 1 des Bachelorstudiengangs Fahrzeugtechnik vorläufig als bestanden zu werten. Mit einer solchen Anordnung würde das Gericht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eindringen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014 Rdn. 910). Die Bewertung einer Klausur obliegt allein den Prüfern. Die Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Das Gericht kann die Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubewertung durch den Prüfer aufheben (VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2005 – VG 12 A 34.05 – juris). Somit hat der Antragsteller auch derzeit keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Bescheinigung, dass er keine Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Klausur vom 28. Juli 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig zu bewerten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das Antragsvorbringen bietet keine Anhaltspunkte für Prüfungsmängel, die eine Neubewertung der Klausur gebieten würden. Der Antragsteller behauptet in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2015, der Prüfer habe in der Prüfungsvorbereitungsstunde zur Klausur vom 28. Juli 2014 mitgeteilt, dass die fünfte und letzte Aufgabe der Klausur mit nur 10% in die Bewertung einginge. Auf dem Prüfungsblatt sei die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht vermerkt gewesen; der Antragsteller habe bei Einsicht in die Klausurenbewertung festgestellt, dass die fünfte Aufgabe mit 35% in die Bewertung eingegangen sei. Zunächst steht die Gewichtung einzelner Aufgabenteile, die der Prüfer nicht vorab den Prüflingen mitteilen muss, im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Hier haben die Gerichte nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375). Der Antragsteller moniert indes nicht die Bewertung der Aufgabe 5, sondern macht geltend, dass durch die behauptete, von der Antragsgegnerin bestrittene, Mitteilung des Prüfers, diese Aufgabe werde nur mit 10% in die Bewertung eingehen, er diesen Prüfungsteil zunächst nicht bearbeitet habe, also gewissermaßen im Vertrauen auf dessen geringe Bedeutung vernachlässigt habe. Die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers unterstellt, würde dies aber keine vom Antragsteller erstrebte Neubewertung auslösen, sondern allenfalls einen neuen Prüfungsversuch rechtfertigen, wenn der Antragsteller von der der Gewichtung der Aufgabe angemessenen Bearbeitung abgehalten worden sein könnte. Im Übrigen würde auch eine Herabsetzung der tatsächlich erfolgten Gewichtung von 24% (entspricht 12 von 50 vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine komplette Eliminierung der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu erreichende 38 Punkte nicht zum Bestehen führen, da der Antragsteller, der die Aufgabe 5 nicht bearbeitet hat, auch dann insgesamt weiterhin nur 7 Punkte erreicht. Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1 a der Klausur macht der Antragsteller nicht glaubhaft. Er behauptet lediglich unsubstantiiert, dass er diese Aufgabe zutreffend bearbeitet habe, der Prüfer indes diese Teilleistung mit 0 Punkten bewertet habe. Wenn der Prüfling, wie hier, eine fachspezifische Bewertung angreift, weil er meint, der Prüfer habe die fachlich zutreffende Lösung als fehlerhaft angesehen, besteht zwar eine uneingeschränkte rechtliche Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweisen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunkts auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfung vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Dieser Substantiierungspflicht ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er behauptet lediglich, sein Lösungsweg und das Ergebnis seien richtig. Er hätte sich vielmehr mit der in der schriftlichen Prüferkritik, dass die Rechnung bei Aufgabe 1 a fehle, auseinandersetzen und substantiiert Einwände gegen diese Wertung erheben müssen. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Klausur vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig bewerten lässt. Selbst wenn die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler (Befangenheit des Prüfers, unterschiedliche Bearbeitungszeiten der Prüflinge) vorlägen, führten diese nicht zu einer Neubewertung, sondern zu einer vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Wiederholung der Prüfung. Abgesehen davon dürften die behaupteten Verfahrensfehler prüfungsrechtlich unbeachtlich sein, weil es an einer unverzüglichen Rüge fehlt. Eine rechtzeitige Rüge ist indes grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann. Der Prüfling soll durch die Rüge seine persönliche Beschwer offenlegen, damit die Prüfungsbehörde erkennen kann, dass die Einwirkung seitens des Prüflings als erheblich empfunden wird und die Prüfungsbehörde gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen kann. Insbesondere die unverzügliche Rüge der Befangenheit ist unverzichtbar, damit darüber eine Entscheidung seitens der Prüfungsbehörde eingeholt werden kann. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Befangenheit, obwohl dem Antragsteller mögliche Gründe hierfür bereits vor Ablegung der Prüfung bekannt waren ist nicht möglich. Dies betrifft das vom Antragsteller angeführte, geraume Zeit vor der Prüfung erfolgte Gespräch mit dem Prüfer. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Aufgaben 3 d und 5 a seien nicht eindeutig bzw. ungenau gestellt, kann nicht Grundlage der erstrebten Neubewertung sein. Denn eine Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung würde eine Wiederholung der Klausur zur Folge haben, weil Teile der Klausur nicht als Grundlage für eine Bewertung herangezogen werden könnten. Soweit der Antragsteller das Fehlen der Mitteilung über die Gewichtung der einzelnen Aufgaben auf dem Aufgabenblatt sowie das Fehlen einer Musterlösung moniert, ist schon nicht erkennbar, wie sich hieraus ein Anspruch auf Neubewertung ergeben soll. Im Übrigen hat der Prüfling keinen Anspruch darauf, dass ihm bei Bearbeitung die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile mitgeteilt wird, und, dass der Prüfer eine sog. Musterlösung fertigt bzw. dem Prüfling Einsicht in eine solche gewährt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdn. 198). Anhaltspunkte für Prüfungsmängel, die eine Neubewertung der Klausur gebieten, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller behauptet in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 2015 entgegen den Ausführungen in seiner Antragsschrift, dass der letzte Themenbereich für die Klausur vom 9. Oktober 2014 mit 10 % angekündigt worden sei; zu Beginn der Klausur habe der Prüfer die Punkteverteilung nicht mitgeteilt, dies habe er erst während der Klausurbearbeitung nachgeholt. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, steht die Gewichtung einzelner Aufgabenteile im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Selbst wenn der Prüfer vorab eine Gewichtung des letzten Aufgabenteils mit 10% angegeben haben sollte, was die Antragsgegnerin bestreitet, würde dies nicht zu einer vom Antragsteller erstrebten Neubewertung führen, sondern allenfalls zu einer Prüfungswiederholung, die der Antragsteller nicht geltend macht. Im Übrigen würde auch eine Herabsetzung der tatsächlich erfolgten Gewichtung von 22% (entspricht 11 von 50 vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine komplette Eliminierung der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu erreichende 39 Punkte nicht zum Bestehen führen, da der Antragsteller, der für die Bearbeitung der Aufgabe 5 vom Erstprüfer keine Punkte erhalten hat, auch dann insgesamt bei Hinzurechnung von 8 Zusatzpunkten (hierzu s.u.) nur 19 Punkte statt der bei Eliminierung der Aufgabe 5 erforderlichen 19,5 Punkte erreicht. Zwar dürfte zunächst ein Bewertungsverfahrensfehler darin liegen, dass Prüflinge durch während der Vorlesungszeit gelöste Aufgaben bis zu 8 sog. Zusatzpunkte erlangen konnten, die den in der Klausur erreichten Punkten hinzugerechnet wurden. Da der Klausurbewertung nur die in der Klausur gezeigten Leistungen zu Grunde zu legen sind, dürfen während der Vorlesung bzw. in Hausarbeit erbrachte Leistungen im Rahmen der Klausurbewertung keine Rolle spielen. Indes sind solche Bewertungsverfahrensfehler prüfungsrechtlich unbeachtlich, wenn sie offensichtlich auf das Prüfungsergebnis keinen Einfluss haben (vgl. zu Bewertungsfehlern Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419.81, 1 BvR 213.83 – juris Rdn. 61 f.). So ist es im Falle des Antragstellers. Er hat von 50 erreichbaren Punkten im Rahmen des vom Erstprüfer zugrunde gelegten Bewertungsschemas nur 11 Punkte erhalten. Rechnete man zu seinen Gunsten 8 Zusatzpunkte hinzu, hätte er 19 Punkte erreicht. Die Bestehensgrenze lag indes bei 25 Punkten (VG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2015 – VG 12 K 38.15). Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1 a zeigt der Antragsteller nicht auf. Er teilt lediglich mit, dass der Prüfer auf Nachfrage des Antragstellers seine Bewertung von ursprünglich 0 Punkte auf 2 Punkte angehoben habe. Dass nach dieser im Rahmen des Überdenkens zugunsten des Antragstellers erfolgten Korrektur ein Bewertungsfehler weiterhin vorliegt, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch ist ein Bewertungsfehler aufgrund sachfremder Erwägungen nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verweist auf die schriftlichen Anmerkungen des Prüfers wie „Vektorrechnung ganz schwach“ oder „keine Weiterentwicklung zu bemerken“. Diese Anmerkungen des Prüfers lassen nicht erkennen, dass ihm die notwendige innerliche Distanz zur Bewertung fehlte oder dass er gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat. Die Anmerkung zur Vektorrechnung ist eine inhaltsbezogene Bewertung. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers kann noch nicht auf eine aus sachfremden Erwägungen bestehende Bewertung geschlossen werden (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, a.a.O. Rdn. 644). Auch der Hinweis des Prüfers auf eine nicht erkennbare Weitentwicklung zeigt keine sachfremde Erwägung auf. Die Entwicklung des Antragstellers auf dem Gebiet der Mathematik ist zwar nicht Gegenstand der Klausurbewertung, indes ist es prüfungsrechtlich unschädlich, wenn der Prüfer, der zugleich Dozent und Ausbilder ist, den Antragsteller darauf hinwiest, dass er in einem Teilbereich (hier Aufgabe 5 der Klausur) keine Fortschritte erkennen lässt. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Klausur vom 9. Oktober 2014 von zwei Prüfern korrigiert worden (Prof. K... und Prof. S...). Prof. S... ist ebenfalls zu dem Ergebnis „nicht bestanden“ gelangt. Er hat bei einer von ihm festgelegten Maximalpunktzahl von 100 Punkten dem Antragsteller 30 Punkte zuerkannt und zunächst die Note 5,0 vermerkt. Die dann vorgenommene Korrektur auf dem Aufgabentext in die Note 4,0 erfolgte, nachdem Prof. S... kurzzeitig erwogen hatte, die Bestehensgrenze bei 30% der erreichbaren Punkte zu ziehen. Dies ist indes nicht umgesetzt worden, da in § 14 Abs. 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO – Ba/Ma vom 2. Juli 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 04/13 vom 29. Januar 2013) festgelegt ist, dass bei Erreichen von weniger als 50% der erreichbaren Punktezahl die Note 5,0 zu vergeben ist (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015 im Klageverfahren des Antragstellers VG 12 K 38.15). Die Bewertung mit 5,0 ist seitens der Antragsgegnerin in der Folge auch aufrechterhalten worden (vgl. Bescheinigung über die Prüfungsleistungen des Klägers vom 11, Februar 2015, Bl. 34 des zum Klageverfahren VG 12 K 38.15 eingereichten Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil es an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.