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Urteil

12 K 16/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0228.12K16.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls „Finanzbuchführung“ und damit des Bachelor-Studiengangs Duales Studium Wirtschaft - Technik, Fachrichtung Tourismus, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klausur „Betriebliches Rechnungswesen“ der Klägerin vom 22. Oktober 2019 in dem Modul „Finanzbuchführung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls „Finanzbuchführung“ und damit des Bachelor-Studiengangs Duales Studium Wirtschaft - Technik, Fachrichtung Tourismus, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klausur „Betriebliches Rechnungswesen“ der Klägerin vom 22. Oktober 2019 in dem Modul „Finanzbuchführung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat bereits im Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid vom 17. Dezember 2019 ist – soweit er durch die Klägerin angefochten worden ist – rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Sie hat hierdurch einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Klausur (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung ist § 14 Abs. 4 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in der Fassung vom 09.02.2016 und 05.07.2016, zuletzt maßgeblich geändert am 12.12.2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 21/2018) – RSPO – i.V.m. § 8 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Bauingenieurswesen, Industrielle Elektrotechnik, Informatik, Konstruktion und Fertigung, Technisches Facility Management des Fachbereichs Duales Studium Wirtschaft Technik der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 17. Mai 2017, zuletzt maßgeblich geändert am 23. August 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 32/2018) – ST/PO –. Demnach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn die nach der Prüfungsordnung vorgesehene Anzahl von zwei Wiederholungsversuchen erfolglos verbraucht ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Bewertung der Prüfungsleistung im letzten Versuch fehlerhaft und damit zu wiederholen ist. 1. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Prüfung liegen hingegen nicht vor. Der Erstprüfer war als Klausurersteller für die Bestimmung des Prüfungsstoffes zuständig. Er war ordnungsgemäß gemäß § 16 Abs. 1 RSPO bestellt. Demnach sind Prüfende in studienbegleitenden Prüfungen in der Regel diejenigen Lehrkräfte, die die jeweilige Veranstaltung durchgeführt haben. Eine solche normative Bestimmung des jeweils zuständigen Prüfers durch die Prüfungsordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris Rn. 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 S 1209/18 –, BeckRS 2019, 16077, Rn. 39 f.). Da Herr U... die entsprechende Lehreinheit geleitet hat, war er als Prüfer bestellt, ohne dass es eines weiteren Bestellungsbeschlusses bedurft hätte. Ein solcher wäre nur für einen Fall nach § 16 Abs. 3 RSPO erforderlich gewesen, wenn vom Regelfall der Bestellung des Veranstaltungsleiters abgewichen werden soll. Die von dem Erstprüfer gestellten Aufgaben genügen den rechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit des Prüfungsstoffes (vgl. hierzu grundlegend Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 374 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die maximal zu erreichenden Punkte nur für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewiesen werden, jedoch nicht differenziert wird, wie diese auf die jeweilige Teilaufgaben verteilt werden. Es besteht schon keine Verpflichtung des Prüfers in der Klausur darzustellen, wie die Bewertung hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbestandteile gewichtet werden wird (VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2015, 12 L 313.15 –, juris Rn. 13). Lediglich für den Fall, dass eine solche Gewichtung in der Klausur vorgenommen wird, hat sich der Prüfer an diese zu halten und sie muss rechnerisch korrekt sein (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 396). Demnach kann es auch keine Verpflichtung des Prüfers geben, die vorgenommene Gewichtung auf einzelne Aufgaben hinsichtlich der dort enthaltenen Teilaufgaben weiter aufzuteilen. Die Aufgabenstellung genügt auch den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit. Zwar monierte der Zweitkorrektor anlässlich seiner Korrektur die Aufgabenstellung als unpräzise, aus seiner persönlichen Anhörung wurde jedoch deutlich, dass er hinsichtlich seiner eigenen Aufgabenstellung einen sehr hohen Maßstab anlegt und seine Kritik teilweise nicht nachvollziehbar ist. So gab dieser an, dass bei Aufgabe 4 nicht klar sei, ob mit oder ohne Umsatzsteuer gearbeitet werden solle. Die Aufgabenstellung enthält jedoch den Zusatz „ohne Verbuchung von Steuern!“ sodass diese Aufgabenstellung eindeutig erscheint. Es ist zudem weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass eine etwaige Ungenauigkeit der Aufgabenstellung dazu geführt hat, dass die Klägerin eine nicht intendierte Antwort abgegeben hat, was wiederum negativ bewertet worden wäre. So moniert der Zweitprüfer hinsichtlich der Teilaufgabe 6 der vierten Aufgabenstellung zwar, dass der Buchwert der Maschine nicht angegeben sei. Beide Prüfer vergaben indes einen Punkt, weil die Klägerin den ersten Teilaspekt korrekt gelöst hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Angabe des konkreten Buchwertes auf die Klausurlösung ausgewirkt hätte. Die weitere Diskussion über die Aktualität der Aufgabenstellung ist für die Klausur nicht von Relevanz, da nicht erkennbar ist, dass diese für die Abfrage des Leistungsstandes in diesem Kurs gänzlich ungeeignet ist. 2. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgte in der Erst- und Zweitkorrektur fehlerhaft. Der Erstprüfer legte seiner Bewertung sachfremde Erwägungen zugrunde (hierzu unter a.), der Zweitprüfer wurde durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß bestellt (hierzu unter b.). a. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Korrektur des Erstprüfers als bewertungsfehlerhaft, weil er sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 14 A 2189/09 –, juris Rn. 34). In seiner E-Mail an die Fachleiterin schildert er – ohne dass es dafür einen konkreten Anlass gegeben hätte – er habe die Bewertung der Klausur ein wenig strenger vorgenommen, weil die Klägerin zwei ähnliche Klausuren nicht bestanden hätte und seines Erachtens nach viele Grundlagen des externen Rechnungswesens nur in Ansätzen verstanden habe. Hiermit gibt der Prüfer zu verstehen, dass er nicht die konkrete Prüfungsleistung bewertet, sondern sich im Hinblick auf seine sonstigen Eindrücke vom Leistungsstand der Klägerin bei der Bewertung leiten lässt. Eine Klausur darf vom Prüfer jedoch nicht deshalb strenger bewertet werden, weil der Prüfling bereits im dritten Prüfungsversuch ist. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG. Der Klägerin stand verglichen zu den übrigen Teilnehmern der Prüfung keine gleiche Chance zu, weil der Prüfer ihre Klausur ohne sachlichen Grund strenger bewertet hat. Der Erstprüfer erklärte in seiner informatorischen Anhörung, dass er mit dieser Formulierung gemeint habe, dass er seine eigene Bewertung im Hinblick auf den letztmaligen Versuch der Klägerin besonders sorgfältig habe vornehmen wollen. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Seiner schriftlichen Erklärung ist eindeutig zu entnehmen, dass er auf die schlechten Leistungen der Klägerin in der Vergangenheit abgestellt hat und daher die Bewertung „strenger“ erfolgte. b. Die Zweitkorrektur ist fehlerhaft, weil die Beklagte den Zweitkorrektor fehlerhaft bestellt hat. Gemäß § 17 Abs. 3 RSPO ist im Falle eines letzten Prüfungsversuches eine Zweibeurteilung der Prüfungsleistungen durchzuführen. Zuständig für die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden ist nach der allgemeinen Regel des § 21 Abs. 1 RSPO der Prüfungsausschuss und nicht die Fachleiterin. Es liegt keine Rechtsgrundlage vor, welche eine Übertragung der Befugnis des Prüfungsausschusses zur Bestellung eines Zweitprüfers auf den jeweiligen Fachleiter erlaubt. Eine solche Rechtsgrundlage ist insbesondere nicht in § 24 Abs. 5 RSPO zu sehen, wonach im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 RSPO die Befugnisse auf den Fachleiter zeitlich befristet übertragen werden können. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 RSPO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 16 Abs. 1 RSPO, wonach im Regelfall die durchführende Lehrkraft zum Prüfer bestellt ist. Soweit diesem Regelfall zwingende Hindernisse entgegenstehen, bestellt der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung im Absatz 3 der Vorschrift. Dieser Fall lag auch dem Urteil der Kammer vom 30. Januar 2019 – VG 12 K 484.17 – zugrunde, weil eine Beschwerde gegen den im Regelfall bestellten Prüfer vorlag. Zu der hier vorliegenden Konstellation einer erforderlichen Zweitprüfung verhält sich die Entscheidung nicht. Andere Delegationsnormen sind ebenfalls nicht einschlägig. Gemäß § 24 Abs. 3 RSPO kann die „Organisation der Prüfungen“ auf den Fachleiter übertragen werden. Hierbei handelt es sich aber nicht um die Befugnis zur Bestellung der Prüfer, wie sich aus § 21 Abs. 1 RSPO ergibt, da dies als zwei Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses definiert wird. Gemäß § 24 Abs. Abs. 4 können nur Aufgaben gemäß der §§ 9, 11, 13, 18 und 22 RSPO übertragen werden, nicht jedoch gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 RSPO. Der Beschluss zur Übertragung der entsprechenden Befugnisse auf den Fachleiter vom 26. September 2016, der die Formulierung der RSPO wiederholt, ist demnach auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Bestellung des Zweitprüfers durch die Fachleiterin auf die Bewertung der Klausur ausgewirkt hat. Der Fehler ist daher beachtlich. II. Da Bewertungsfehler vorliegen, aber keine Verfahrensfehler in der Erbringung der Prüfungsleistung, ist eine erneute Korrektur dieser Leistung vorzunehmen. Da es sich bei der Klausur um eine verkörperte Prüfungsleistung handelt, kann diese auch von anderen Prüfern vorgenommen werden. Eine Wiederholung der Prüfung ist demnach nicht angezeigt. Die Beklagte hat insoweit unter Berücksichtigung vorgenannter Verfahrensvorschriften zwei neue Prüfer zu bestellen. Diese haben die Leistung der Klägerin unabhängig von dem Umstand, dass diese im dritten und letzten Prüfungsversuch ist, zu bewerten. Hierbei sind die bereits auf der Klausur befindlichen Anmerkungen soweit wie möglich zu entfernen oder zu überdecken. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung. Die Klägerin studierte an der Beklagten im Bachelorstudiengang Wirtschaft - Technik (Duales Studium), Fachrichtung Tourismus. Sie trat am 22. Oktober 2019 ihren letzten Wiederholungsversuch der Klausur „Betriebliches Rechnungswesen“ in dem Modul Finanzbuchführung (Modul 109) an. Der Erstprüfer und Ersteller der Klausur, Herr U..., bewertete die Klausur mit 40 von 100 möglichen Punkten und somit mit der Note 5,0 (nicht ausreichend). Hinsichtlich der Einzelheiten der Aufgabenstellung und der Bewertung wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Blatt 20 – 32) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die am 22. Oktober 2019 durchgeführte zweite Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei und ihre Wiederholungsmöglichkeiten gemäß der Studien- und Prüfungsordnung ausgeschöpft seien. Sie werde aus diesem Grund exmatrikuliert. Die Fachleiterin Tourismus, Frau Prof. I..., bat Herrn Prof. S... mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 die Zweikorrektur vorzunehmen. Er bewertete die Klausur mit 47 von 100 möglichen Punkten. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Bewertung wird auf Blatt 8 – 13 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Zweitprüfer monierte hierbei, dass die Aufgabenstellung teilweise nicht eindeutig sei, z.B. inwiefern die Punkteverteilung auf die einzelnen Teilaufgaben erfolge und dass die Aufgaben zu theoretisch gestellt oder veraltet seien. Der Erstprüfer nahm zu dieser Kritik via E-Mail an die Fachleiterin Stellung. Hierbei erklärte er ergänzend: „Die Bewertung habe ich im dritten Durchgang ein wenig strenger geführt, da die Studierende bereits zwei ähnliche Klausuren nicht bestanden hat und m.E. viele Grundlagen des externen Rechnungswesen [sic!] nur in Ansätzen verstanden hat.“ Mit der am 16. Januar 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung und damit ihres Bachelorstudiums, nicht jedoch gegen ihre Exmatrikulation. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Bestellung des Erst- und Zweitprüfers sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil schon kein Bestellungsbeschluss vorliege, jedenfalls hinsichtlich des Zweitprüfers die entsprechende Befugnis vom Prüfungsausschuss nicht wirksam auf die Fachleiterin übertragen worden sei. Der Beschluss des Prüfungsausschusses gelte nur für die Organisation der Prüfungen und nicht für die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden. Beide Gutachten seien zudem bewertungsfehlerhaft. Da die Klausur keine Angaben darüber enthalte, wie sich die erreichbaren Gesamtpunkte der Aufgaben auf die jeweilige Teilaufgabe verteilen, habe die Klägerin keinen Schwerpunkt auf Fragen legen können, bei denen die meisten Punkte zu erreichen waren. Selbst die Prüfer gewichteten beispielsweise den Schwerpunkt der Aufgabe 5 unterschiedlich. Der Zweitprüfer habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin wesentlich mehr Punkte erreicht habe, als der Erstprüfer festgestellt habe. Jedoch gebe der Zweitprüfer bei dem dritten Fragekatalog keinen Punkt, obwohl er erkenne, dass es sich um einen Folgefehler gehandelt habe. Bei der zweiten Aufgabe seien pro Geschäftsvorfall drei Punkte zu vergeben gewesen, die Klägerin habe jeweils ein Beispiel genannt, weshalb sie sechs statt fünf Punkte erreicht habe. Die Bewertung der Aufgabe 8 (Multiple Choice) sei nicht nachvollziehbar, da der Klägerin anscheinend ein Punkt aberkannt worden sei, weil sie zwei Kreuze gesetzt habe. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Bonus-Malus-System. Sie habe daher mindestens 51 von 100 Punkten erreicht und die Klausur bestanden. Aus der Aussage des Erstprüfers ergebe sich, dass dieser bei der Bewertung sachfremde Erwägungen gehabt habe. Die Chancengleichheit der Klägerin sei hierdurch verletzt worden. Die Klage sei jedenfalls nach dem Hilfsantrag begründet, weil der nicht ordnungsgemäß bestellte Erstprüfer auch die Klausur erstellt habe, weshalb das Prüfungsverfahren an einem Verfahrensfehler leide. Die Klägerin beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls „Finanzbuchführung“ und damit des Bachelor-Studiengangs Duales Studium Wirtschaft - Technik, Fachrichtung Tourismus, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Modulprüfung „Finanzbuchführung“ vom 22. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Hilfsweise beantragt die Klägerin, Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch der Modulprüfung „Finanzbuchführung“ zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Erstprüfer sei gemäß der Prüfungsordnung als Mitglied des Lehrkörpers, welches die Lehrinhalte vermittelt hat, im Regelfall zum Prüfer zu bestellen. Eines gesonderten Beschlusses bedürfe es in diesem Fall nicht. Auch die Bestellung des Zweitprüfers sei ordnungsgemäß erfolgt, weil nach der geltenden Prüfungsordnung ein anderer Prüfer zu bestellen sei, wenn einer Beurteilung durch den Prüfenden zwingende Gründe entgegenstünden. Dies sei bei dem Erfordernis einer Zweitkorrektur der Fall. Der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung am 26. September 2016 beschlossen, dass eine entsprechende Befugnis dem zuständigen Fachleiter für eine Dauer von 10 Jahren übertragen werde. Hierzu habe die Kammer in dem Verfahren zum Aktenzeichen VG 12 K 484.17 bereits entschieden, dass diese Übertragung zulässig sei. Die Fachleiterin habe sodann Prof. S... mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 als Zweitprüfer bestellt. Die Bewertungen der Klausur seien jeweils frei von Bewertungsfehlern. Es sei jeweils ausgewiesen, wie viele Punkte bei jeder Aufgabe erreicht werden könnten. Da die Klägerin schon den Ansatz der Berechnung unzutreffend aufgeführt habe, seien auch keine Punkte für eine korrekte Berechnung nach einem Folgefehler zu vergeben. Die Klägerin habe zwar Beispiele gegeben, diese jedoch nicht erläutert, was Teil der Aufgabenstellung gewesen sei. Bei den Multiple-Choice-Fragen sei jeweils nur eine Antwortmöglichkeit korrekt gewesen. Da die Klägerin entweder die falsche Antwort oder zwei Antwortmöglichkeiten gewählt habe, sei eine Teilbewertung mit je null Punkten korrekt. Die Prüfer haben sich mit den Einwendungen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auseinandergesetzt. Der Erstprüfer vergab bei der Aufgabe 2 einen weiteren Punkt, sodass er die Klausur mit 41 von 100 möglichen Punkten bewertet. Der Zweitprüfer blieb auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der Klägerin bei seiner Bewertung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 50 – 59 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2023 den Erstprüfer und den Zweitprüfer informatorisch angehört, insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.