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Beschluss

12 L 269.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0806.12L269.15.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Anspruch auf Durchführung der Lehrveranstaltung folgt der Anspruch, diese Lehrveranstaltung in den Lehrplan und das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen.(Rn.16) 2. Die Wissenschaftsfreiheit vermittelt dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen.(Rn.21)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Lehrveranstaltung des Antragstellers „Einführung in die die Didaktik der romanischen Sprachen“ in den Lehrplan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften sowie in das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2015/16 aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je die Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Anspruch auf Durchführung der Lehrveranstaltung folgt der Anspruch, diese Lehrveranstaltung in den Lehrplan und das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen.(Rn.16) 2. Die Wissenschaftsfreiheit vermittelt dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen.(Rn.21) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Lehrveranstaltung des Antragstellers „Einführung in die die Didaktik der romanischen Sprachen“ in den Lehrplan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften sowie in das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2015/16 aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je die Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Lehrveranstaltung. Der Antragsteller wurde im Jahr 1971 zum ordentlichen Professor berufen. Die Denomination der Professur lautete „Sprach- und Literaturdidaktik für Romanistik“. Der Antragsteller emeritierte im Jahr 2002. Danach hielt er weiterhin regelmäßig Lehrveranstaltungen am Institut für Romanische Philologie der Antragsgegnerin, unter anderem die „Einführung in die Didaktik der romanischen Sprachen“. Die angebotenen Lehrveranstaltungen werden für das jeweilige Semester in einem Lehrplan aufgenommen und in einem online abrufbaren Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht. Bereits zum Sommersemester 2014 gab es zwischen den Beteiligten Streit um die Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch den Antragsteller und die Aufnahme der Veranstaltungen in den Lehrplan. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller im April 2014 letztlich mit, dass er grundsätzlich berechtigt sei, die genannte Lehrveranstaltung abzuhalten, solange diese im Lehrplan vorgesehen sei und dass die Lehrveranstaltung für das Sommersemester 2014 in den Lehrplan aufgenommen werde. Im Wintersemester 2014/15 führte der Antragsteller das Seminar „Am GER orientierter Fremdsprachenunterricht mit Bewegung, Visualisierung und Entspannung“ durch. Für das Sommersemester 2015 nahm die Antragsgegnerin die vom Antragsteller angekündigten Lehrveranstaltungen „Einführung in die Didaktik der romanischen Sprachen“ und „Praxisseminar“ nicht im Lehrplan und nicht im Vorlesungsverzeichnis auf. Die Antragsgegnerin begründete dies mit Schreiben vom 9. April 2015 damit, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich berechtigt sei, ein solches Angebot zu machen, dass aber „aufgrund erneut massiver Beschwerden von Studierenden“ über die vom Antragsteller abgehaltene Lehre zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen der Studierenden abgewogen werden müsse mit dem Ergebnis, dass die Ausbildungsverpflichtung der Hochschule, die ihr gegenüber den Studierenden obliege, die Interessen des Antragstellers überwiege. Der Antragsteller teilte mit E-Mail vom 17. Juni 2015 der Antragsgegnerin mit, dass er die „Einführung die Didaktik der romanischen Sprachen“ im Wintersemester 2015/16 jeweils montags im Raum Kl 26/202 halten werde. Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 19. Juni 2015, dass die Lehrveranstaltungsmeldung zur Kenntnis genommen worden sei, man indes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarte. Mit seinem am 4. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er führt im Wesentlichen aus: Ihm stehe das Recht zur Lehre auch nach seiner Emeritierung zu, so dass er berechtigt sei, die Lehrveranstaltungen ankündigen zu lassen. Die vermeintlichen Beschwerden von Studierenden könnten dieses Recht nicht einschränken, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Ankündigung der Lehrveranstaltung eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Forschungs- und Lehrbetrieb darstelle. Seine Äußerungen in den vergangenen Lehrveranstaltungen hätten keinen fremdenfeindlichen Hintergrund. Vielmehr handele es sich entweder um Fachtermini, Erfahrungen des Antragstellers oder um eine Reaktion auf die Anschläge in Paris auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“. Seine neutral vorgetragene Auffassung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. die für das Wintersemester 2015/16 vorgesehene Lehrveranstaltung des Antragstellers „Einführung in die die Didaktik der romanischen Sprachen“ in den Lehrplan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften und in das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen, 2. hilfsweise dem Antragsteller zur Durchführung der Lehrveranstaltung im Wintersemester 2015/16 einen Raum im Sprachenzentrum, hilfsweise einen anderen Raum, der über die technische Ausstattung zum Abspielen von Videos und PowerPoint-Folien verfügt, zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt. die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das grundsätzliche Recht des Antragstellers, die streitbefangene Lehrveranstaltung abzuhalten, werde nicht bestritten. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Lehrplan und das Vorlesungsverzeichnis, denn seine Wissenschafts- und Lehrfreiheit finde ihre Grenzen an den Grundrechten anderer Beteiligter sowie an den legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtung. Studierende hätten sich über Verhaltensweisen des Antragstellers beschwert, die sie nach ihrem Verständnis als rassistisch bewertet hätten. So habe der Antragsteller grammatikalisch nicht korrektes Deutsch als „Ausländerdeutsch“ bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Studentinnen als künftige Lehrerinnen keinen Respekt von männlichen Migrantenkindern zu erwarten hätten. Auch äußere sich der Antragsteller islamkritisch. So habe er die Ansicht vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland keine muslimischen Flüchtlinge mehr aufnehmen solle und dass 6 Millionen Muslime in Frankreich ein Problem seien. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Anordnungsgrund ist im Hinblick auf den baldigen Beginn des Wintersemesters 2015/16 gegeben. 2. Der Antragsteller hat im Hinblick auf seinen Antrag zu 1. einen Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ihm steht ein Anspruch auf Abhalten der Lehrveranstaltung „Einführung in die Didaktik der romanischen Sprachen“ zu. Das Recht des Antragstellers, die seiner Lehrbefugnis entsprechenden Lehrveranstaltungen auch nach der Emeritierung abzuhalten (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 – juris Rdn. 44; BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 – 6 B 47.10 – juris) wird von der Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6. Juli 2015 nicht in Frage gestellt. Dieses Recht für den bereits im Jahre 1971 zum ordentlichen Professor berufenen Antragsteller folgt aus § 36 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert am 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), wonach den Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zusteht, sowie landesrechtlich aus § 99 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, 378) i.V.m. § 24 Abs. 1 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S.756), wonach sich durch die Entpflichtung die beamtenrechtliche Stellung des ordentlichen Professors nicht verändert. Aus dem Anspruch auf Durchführung der Lehrveranstaltung folgt der Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin, diese Lehrveranstaltung in den Lehrplan und das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 1998 – 4 K 180/94 – Juris: Leitsatz). Denn die Aufnahme in den Lehrplan zeigt, dass es sich um eine offizielle Lehrveranstaltung an der Antragsgegnerin handelt. Durch die Publikation im Vorlesungsverzeichnis wird das Lehrangebot bekanntgemacht und sichergestellt, dass die Studierenden von der Lehrveranstaltung Kenntnis nehmen und diese in ihren Stundenplan berücksichtigen können. Gründe, die es rechtfertigen, die Lehrveranstaltung des Antragstellers weder in den Lehrplan aufzunehmen noch im Vorlesungsverzeichnis zu veröffentlichen, sind nicht glaubhaft gemacht. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes eingreift. Dieses Grundrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf Maßnahmen organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 BvR 1864/94 u.a. - juris Rdn. 66). Das von der Antragsgegnerin nicht bestrittene Recht des Antragstellers auf Lehre würde ausgehöhlt, wenn dessen Lehrangebot nicht in den Lehrplan aufgenommen und nicht im Vorlesungsverzeichnis publiziert würde. Die Wissenschaftsfreiheit kann zwar, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden, wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 1 BvR 462.06 – juris Rdn. 47). So können Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers insbesondere zum Erhalt und zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein, etwa wenn durch Lehrveranstaltungen und öffentliche Äußerungen der Ausbildungsauftrag der Hochschule als gefährdet anzusehen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.Oktober 2008 – 1 BvR 462.06 – juris Rdn. 67 f). Solche schwerwiegenden Äußerungen bzw. Verhaltensweisen, die es rechtfertigen, auf die Lehrveranstaltung des Antragstellers nicht wie üblich hinzuweisen, sind nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin aufgegriffene Vortrag einzelner Studierender, wonach sich das Seminar des Antragstellers „zunehmend wirr“ gestalte und die Methoden im Seminar fragwürdig seien, rechtfertigen nicht die von der Antragsgegnerin vorgenommene Maßnahme. Es handelt sich um inhaltliche Kritik an der Durchführung einer anderen Lehrveranstaltung (Seminar „Am GER handlungsorientierter Fremdsprachenunterricht mit Bewegung, Visualisierung und Entspannung“), die nicht ohne Weiteres auf die angekündigte Lehrveranstaltung übertragbar ist. Zudem kann eine, wenn auch berechtigte, inhaltliche Kritik grundsätzlich nicht dazu führen, die Lehrfreiheit einzuschränken. Daher führt das Schreiben der Studiendekanin vom 5. August 2015 für die Frage, ob der Antragsteller die von ihm beabsichtigte Lehrveranstaltung durchführen darf und diese von der Antragsgegnerin angekündigt wird, nicht weiter. In diesem Schreiben setzt sich die Studiendekanin mit der Stellungnahme des Antragstellers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinander und versucht unter anderem darzulegen, dass die Vorbereitung der Studierenden durch den Antragsteller unzureichend erfolge, die „undokumentierte Verwendung“ eines veralteten Terminus „in einem Wettbewerbsnachteil unserer Studierenden resultieren“ könne sowie die Darstellung des Antragstellers verkürzt und unausgewogen sei und nicht dem „Anspruch nach Pflege der Wissenschaft“ entspreche. Auch vermag die Kammer in den von Studierenden erhobenen Vorwürfen, die über eine inhaltliche Kritik hinausgehen und Äußerungen des Antragstellers als diskriminierend oder mit einer „rassistischen Note“ versehen bezeichnen, bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit keine derartig schwerwiegenden Anhaltspunkte erkennen, dass darauf geschlossen werden könnte, dass der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet ist oder andere Grundrechte wie etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG verletzt sind und die sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebende Befugnis des Antragstellers, die streitgegenständliche Lehrveranstaltung abzuhalten, deshalb dahinter zurücktreten müsste. Die schriftlichen Beschwerden der Studierenden sind dem Antragsteller augenscheinlich erst im Zusammenhang mit dem hiesigen Anordnungsverfahren bekannt geworden und er konnte erstmalig dazu Stellung nehmen. Welche Äußerungen in welchem Zusammenhang genau gefallen sind und welche sachliche oder unsachliche Intention dahintersteckte, ist noch nicht aufgeklärt. Eine mögliche Aufklärung durch Beweiserhebung ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass für das Wintersemester 2015/16 seitens der Antragsgegnerin für die Lehrveranstaltung „Einführung in die Didaktik der romanischen Sprache“ Frau Prof. Dr. C... vorgesehen ist, steht nicht entgegen, dass auch der Antragsteller eine Einführungsveranstaltung anbietet und hierauf seitens der Antragsgegnerin im Vorlesungsverzeichnis hingewiesen wird. Die Antragsgegnerin macht dies auch nicht geltend. Es ist davon auszugehen, dass ein Konkurrenzangebot die Lehraufgabe der Hochschule nicht beeinträchtigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2004 – 9 S 576.03 – juris Rdn.6). Die Studierenden haben dann die Auswahl zwischen zwei Grundlagenfächern mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines Raumes im Sprachenzentrum der Antragsgegnerin bzw. eines Raumes mit einer bestimmten technischen Ausstattung hat keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Raumes bzw. eines Raumes mit einer bestimmten technischen Ausstattung hat der Antragsteller nicht. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG vermittelt zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule; allerdings folgt aus der Wissenschaftsfreiheit kein „originärer Leistungsanspruch“ des Hochschullehrers. Denn dieses Teilhaberecht besteht nicht unbegrenzt. Die Wissenschaftsfreiheit vermittelt dem einzelnen Hochschullehrer daher nur einen Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen (vgl. VG München, Beschluss vom 12. Juni 2014 – M 3 S 14.2047 – juris Rdn. 42). Eine Verweigerung dieses Rechts hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2015 hat er lediglich behauptet, dass ihm die Reservierung eines Raumes mit bereits installierter technischer Ausstattung verweigert worden sei. Daraus allein lässt sich eine willkürliche Behandlung nicht schließen. Die Zuteilung von Räumen steht vielmehr im Ermessen der Antragsgegnerin. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen dahin reduziert wäre, dass nur der vom Antragsteller gewünschte Raum in Betracht käme. Die Möglichkeit, die streitgegenständliche Lehrveranstaltung auch in anderen Räumen abzuhalten, erscheint gewährleistet, da – soweit erforderlich – auch mobile technische Geräte den Lehrenden zur Verfügung stehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.