Urteil
12 K 832.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1104.12K832.14.0A
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Leitsätze
Wurden in der Vergangenheit 17 einfache Atteste über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung des Studenten als Rücktrittsgrund für eine Prüfung anerkannt, so kann sich die Hochschule regelmäßig nicht darauf berufen, dass ein solches Attest wegen einer falschen Datumsangabe hinsichtlich einer kurzfristig verlegten Prüfung nicht akzeptiert werde und die Prüfung deshalb endgültig nicht bestanden ist. Insoweit hätte zuvor eine Anhörung erfolgen müssen.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 bezüglich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung sowie der Exmatrikulationsbescheid wegen endgültig nicht bestandener Prüfung vom 23. Oktober 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurden in der Vergangenheit 17 einfache Atteste über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung des Studenten als Rücktrittsgrund für eine Prüfung anerkannt, so kann sich die Hochschule regelmäßig nicht darauf berufen, dass ein solches Attest wegen einer falschen Datumsangabe hinsichtlich einer kurzfristig verlegten Prüfung nicht akzeptiert werde und die Prüfung deshalb endgültig nicht bestanden ist. Insoweit hätte zuvor eine Anhörung erfolgen müssen.(Rn.16) Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 bezüglich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung sowie der Exmatrikulationsbescheid wegen endgültig nicht bestandener Prüfung vom 23. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Verfahren gemäß § 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz i.V.m. § 58 VwGO im Hinblick auf die Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens mit Schreiben vom 15. August 2014, bei dem es sich um eine Regelung und somit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. April 2015 – VG 12 K 376.14 –), gewahrt. Denn mangels Rechtsbehelfsbelehrung läuft keine Klagefrist (§ 58 Abs. 1 VwGO), die Klägerin hat innerhalb eines Jahres die Klage gegen den Nichtbestehensbescheid erhoben (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014, mit dem die Beklagte das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung im Studiengang Pharmazeit feststellt sowie der Exmatrikulationsbescheid vom 23. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Exmatrikulation nach § 15 Satz 3 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetztes, wonach zu exmatrikulieren ist, wer eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat, liegen nicht vor. Die Klägerin hat die ihr zugestandenen Prüfungsversuche in dem Pflichtfach des fünften Semesters „Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher“ nicht aufgebraucht. Vielmehr stehen ihr noch zwei Prüfungsversuche zu. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie vom 12. Februar 2003 (ABl. der FU Berlin 6/2003 vom 17. März 2003) kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle insgesamt sechsmal wiederholt werden. Die Klägerin hat im Sommersemester 2010 drei Prüfungen nicht bestanden und ist im Juli 2013 und im März 2014 unentschuldigt zur Prüfung nicht angetreten, so dass diese Prüfungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung ebenfalls als nicht bestanden gelten. Danach hat die Klägerin insgesamt fünf Prüfungsversuche nicht bestanden. Hinsichtlich der Prüfungen vom 23. Januar 2014 und vom 16. Juli 2014 ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Nachweis eines wichtigen Grunde im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Zwar ist bei Anlegung eines strengen, aber prüfungsrechtlich angemessenen Maßstabes, durchaus in Zweifel zu ziehen, ob die durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung konkludent erklärte Rücktrittserklärung einen wichtigen Grund für das Fernbleiben der Prüfung aufzeigt. Allerdings hätte die Beklagte unverzüglich der Klägerin mitteilen müssen, dass sie erstmals eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis anzuerkennen beabsichtigt und die Gründe darlegen sollen. Es war für die Klägerin nicht absehbar, dass die Beklagte, die kommentarlos 17 Rücktritte nach bloßem Einreichen von inhaltsleeren ärztlichen Bescheinigungen genehmigte, solche ärztliche Bescheinigungen, die sich wegen kurzfristiger Verlegung des ursprünglich vorgesehen Prüfungstermins nicht exakt auf das Prüfungsdatum bezogen, nicht mehr akzeptierte, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nachdem die Beklagte jahrelang prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Nachweise der Prüfungsunfähigkeit (hierzu vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 275 ff.) hat genügen lassen, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass auch die „Krankschreibungen“ für die Prüfungstermine am 23. Januar 2014 und am 16. Juli 2014 ausreichend für eine Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung waren. Die Beklagte hätte die Klägerin zunächst zu der beabsichtigten Ablehnung des Prüfungsrücktritts gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – anhören müssen (vgl. zur Anwendung des § 28 VwVfG bei Nichtgenehmigung eines Rücktritts Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdn. 182; VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2015 – 10 K 6677.13 – juris Rdn. 29). Nur in diesem Fall hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu vervollständigen bzw. zu konkretisieren. Denn es nicht auszuschließen, dass die Klägerin längerfristig erkrankt war, so dass sie von der Verlegung des Klausurtermins keine Kenntnis erhalten hat. Indes ist es nicht ausgeschlossen, dass die behandelnde Ärztin trotz längerfristiger Erkrankung lediglich das Datum des von der Klägerin genannten vermeintlichen Prüfungstermins in der ärztlichen Bescheinigung aufgenommen hat. Gerade, um solche Zweifel auszuräumen, hätte die Beklagte unverzüglich anhören müssen. Dies hat die Beklagte versäumt. Sie hat noch nicht einmal eine negative Entscheidung auf den konkludenten Prüfungsrücktritt, den die Beklagte gemäß ihrer Verwaltungspraxis in Einreichung der ärztlichen Bescheinigung sieht, getroffen. Auch im Falle einer unverzüglichen Bescheidung hätte die Klägerin die Gelegenheit gehabt, mögliche Missverständnisse unter Zuhilfenahme der behandelten Ärztin aufzuklären. Die lediglich interne Verbuchung „Krankschreibung nicht akzeptiert“ nimmt der Klägerin indes die Möglichkeit, etwaige Missverständnisse bzw. Ungenauigkeiten in den ärztlichen Bescheinigungen auszuräumen. Dies ist nicht mehr möglich, wenn erst geraume Zeit später ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung erlassen wird, nachdem die Beklagte aufgrund des „internen Buchungssystems“ zu der Ansicht gelangt ist, nunmehr seien alle Prüfungsversuche aufgebraucht. Die Beklagte wird künftig im Einzelfall beim Rücktritt von der Prüfung zu entscheiden haben, ob die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich nachgewiesen worden ist. Ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Prüfungsbehörde, nicht der Arzt. Um dies zu entscheiden, bedarf es eines aussagekräftigen ärztlichen Attests. Hierzu reicht weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei. Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung ergeben (vgl. zu den Einzelheiten Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 277 f.). Bisher hat die Beklagte diese Prüfung nicht vorgenommen, sondern die nichtssagenden ärztlichen Bescheinigungen entgegengenommen und lediglich die dort ausgewiesenen Daten der vermeintlichen Prüfungsunfähigkeit mit den Daten der Prüfung abgeglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ihres Studiengangs Pharmazie sowie gegen die darauf fußende Exmatrikulation. Die im Jahr 1976 geborene Klägerin studiert im 35. Fachsemester im Studiengang Pharmazie an der Beklagten. Den Leistungsnachweis im Studienfach „Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen)“ hat die Klägerin bisher nicht erfolgreich erbracht. Sie nahm im Sommersemester 2010 dreimal erfolglos an der Klausur in dem genannten Studienfach teil. Von sämtlichen folgenden 15 Klausurterminen im Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012 sowie Wintersemester 2012/2013 trat die Klägerin jeweils von den Prüfungen in dem besagten Studienfach zurück. Zum Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit reichte sie entweder einen Rezeptbogen ein, auf dem die behandelnde Ärztin jeweils mitteilte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig sei oder aber sie reichte ein ärztliches Attest ein, in dem die behandelnde Ärztin mitteilte, dass sich die Klägerin in ihrer ambulanten Behandlung befinde und zum jeweiligen Prüfungstag krankheitsbedingt prüfungsunfähig sei. Die Beklagte akzeptierte das Einreichen dieser „Atteste“ als Glaubhaftmachung eines Rücktrittsgrundes und wertete die Säumnis nicht als Fehlversuch. Am 3. Juli 2013 als auch am 20. März 2014 trat die Klägerin unentschuldigt nicht zur Prüfung an. Hinsichtlich weiterer vier Rücktritte akzeptierte die Beklagte die vorgelegten ärztlichen inhaltsleeren Bescheinigungen als Nachweis für den Rücktrittsgrund, ohne der Klägerin mitzuteilen, dass sie den Rücktritt von der Prüfung genehmigt habe. Für den Prüfungstermin am 23. Januar 2014 legte die Klägerin ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C... vom 28. Januar 2014 vor, wonach die Klägerin am 27. Januar 2014 studier- und prüfungsunfähig erkrankt sei. Für das Nichterscheinen zum Prüfungstermin am 16. Juli 2014 legte die Klägerin wiederum ein Attest der benannten Ärztin vom 14. Juli 2014 vor, wonach sie am 14. Juli 2014 prüfungsunfähig erkrankt sei. Diese beiden letztgenannten Atteste akzeptierte die Beklagte im Hinblick darauf, dass sie die Prüfungsunfähigkeit nicht für den konkreten Prüfungstag aussprachen, nicht als Nachweis eines Grundes für den Prüfungsrücktritt. Die Beklagte informierte die Klägerin allerdings nicht hierüber. Vielmehr teilte sie der Klägerin mit ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 15. August 2014 mit, dass sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe und hörte sie zur Exmatrikulation an. Die Klägerin teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, dass sie von dem Schreiben der Beklagten überrascht gewesen sei; die Feststellung könne nicht zutreffen, denn ihr stünden laut Prüfungsordnung sieben Prüfungsversuche zu. Sie habe indes lediglich fünfmal die Prüfung erfolglos unternommen. An den übrigen Klausurterminen habe sie aufgrund Erkrankungen nicht teilnehmen können und diesbezüglich unverzüglich Atteste vorgelegt. So habe sie an dem Klausurtermin am 14. Juli 2014 wegen Erkrankung nicht teilnehmen können. Von einem anderen Klausurtermin im Sommersemester 2014 habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie sei trotz der dem Institut für Pharmazie bekannten Erkrankung nicht auf einen anderen Prüfungstermin hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin wegen endgültig nicht bestandener Prüfung. Mit ihrer am 22. November 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens sowie gegen die Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe erst fünf erfolglose Prüfungsversuche unternommen, so dass ihr noch zwei Prüfungsversuche zustünden. Sie habe sich bei Erkrankung jeweils rechtzeitig unter Vorlage der geforderten Atteste bei der Beklagten gemeldet, so dass sie für jeden dieser Prüfungsversuche zurückgetreten sei. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass entgegen der Veröffentlichung der Klausurtermine diese kurzfristig verschoben worden seien. Die Mitteilung im Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten, wonach die Krankschreibungen nicht akzeptiert worden seien, irritierten, da eine entsprechende Mitteilung seitens der Beklagten vorher nicht erfolgt sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß. die Bescheide der Beklagten vom 15. August 2014 und vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klausurtermine würden auf den zum Beginn des Semesters veröffentlichten Stundenplan lediglich ohne Angabe von Uhrzeit und Prüfungsortvorläufig mitgeteilt. Der konkrete Prüfungstermin mit Zeit- und Ortsangabe würde spätestens 14 Tage vor dem Klausurtermin durch Aushang im Schaukasten des Instituts bekannt gegeben. Auch Änderungen von Klausurterminen, die sich ergeben können, weil am zunächst vorgesehenen Termin die entsprechenden Prüfungsräume belegt seien, würden durch Aushang bekannt gegeben. Der ursprünglich vorgesehene Klausurtermin am 27. Januar 2014 sei auf den 23. Januar 2014 verlegt worden, wie sich aus der ausgehängten Mitteilung ergebe. Dieser Aushang sei am 18. Dezember 2013 erfolgt. Ebenso sei die ursprünglich für den 14. Juli 2014 angesetzte Klausur auf den 16. Juli 2014 verlegt worden. Krankschreibungen würden von dem Prüfungsausschuss üblicherweise akzeptiert, ohne dass näher nachgeprüft werde, ob tatsächlich Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine Rückmeldung zu den eingereichten Krankschreibungen erhielten die Prüflinge nicht. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste gingen für die Klausurtermine am 23. Januar 2014 und am 16. Juli 2014 ins Leere, denn diese hätten den Klausurtermin nicht betroffen. Auch bezüglich dieser seitens der Beklagten nicht akzeptierten Rücktritte habe man die Klägerin nicht informiert. Aufgrund dieser „fehlgeschlagenen“ Rücktritte habe die Klägerin insgesamt sieben erfolglose Prüfungsversuche absolviert und damit die ihr zugestandenen Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung sind.