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Urteil

4 K 4663/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0215.4K4663.15.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Kommissaranwärter im Dienste des beklagten Landes. Er war Studierender des Einstellungsjahres 2011 in dem Studiengang Polizeivollzugsdienst an der G. Am 4. Oktober 2013 nahm der Kläger erstmalig an der Modulprüfung „Berufspraktisches Training (BPT)“, Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit“, DSA-Gruppe 5 (3000 Meter-Lauf) teil. Die Prüfung wurde mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Von der für den 2. April 2014 anberaumten Wiederholungsprüfung trat der Kläger wegen einer Knieerkrankung zurück. Die von ihm am Prüfungstag an seinen Ausbildungsleiter, Herrn C. , übersandte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Chirurgie wurde von diesem am gleichen Tag an das Prüfungsamt der G. weitergeleitet. Durch Bescheid vom gleichen Tag führte das Prüfungsamt aus, dass die diagnostizierte Krankheit einen triftigen Rücktrittsgrund darstelle und wies den Kläger daraufhin, dass für den Fall eines krankheitsbedingten Rücktritts von jeder weiteren anberaumten Nachholung der Wiederholungsprüfung zwingend eine Vorstellung bei einer Polizeiärztin / einem Polizeiarzt am Termin der Prüfung zu erfolgen habe und das polizeiliche Attest dem Prüfungsamt vorzulegen sei. Diese Aufforderung wurde in zahlreichen weiteren Schreiben wiederholt. Anfang September 2014 beantragte der Kläger bei seiner Ausbildungsleitung unter Vorlage einer Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie eine Verschiebung der für den 16. September 2014 anberaumten Wiederholungsprüfung. Dies lehnte das Prüfungsamt der G. mit Bescheid vom 12. September 2014 mit der Begründung ab, dass der Kläger grundsätzlich prüfungsfähig sei. Das sodann beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Eilverfahren (10 L 738/14) wurde eingestellt, nachdem das Vorliegen einer Gelenkinnenhautentzündung im rechten Kniegelenk (Synovialitis) und daraus folgend die Prüfungsunfähigkeit polizeiärztlich bestätigt und die Anerkennung des Rücktritts erklärt wurde. Von der für den 14. April 2015 anberaumten Wiederholungsprüfung trat der Kläger wiederum zurück. Die polizeiärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tag, in welcher die Diagnose des Orthopäden (akute Lumboischialgie) bestätigt wurde, wurde dem Prüfungsamt ebenfalls durch den Ausbildungsleiter, Herrn C. , übermittelt. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die Weiterleitung noch am Prüfungstag erfolgte. Für den 12. Mai 2015 war ein erneuter Prüfungstermin vorgesehen. Der Kläger wandte sich am Vorabend per E-Mail an Herrn C. und teilte mit, dass er nicht in der Lage sei, die Laufleistung zu erbringen. Mit weiterer E-Mail vom 12. Mai 2015 teilte der Kläger Herrn C. mit, dass er (erst) am 19. Mai 2015 einen Termin bei der Polizeiärztin bekommen habe. Die Ärztin habe ihm mitgeteilt, dass sie zurzeit nur sporadisch am Dienstort sei. Herr C. setzte das Prüfungsamt am gleichen Tag per E-Mail über die Nichtteilnahme des Klägers in Kenntnis und leitete dessen E-Mail vom 12. Mai 2015 weiter. Mit weiterer E-Mail vom 19. Mai 2015 übersandte er dem Prüfungsamt die im Hinblick auf fortbestehende Rückenschmerzen ausgestellte polizeiärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers vom 19. Mai 2015. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wurde der Kläger zu der für den 4. August 2015 anberaumten Wiederholungsprüfung geladen und für den Fall der erneuten Prüfungsunfähigkeit auf die nächsten vorgesehenen Prüfungstermine am 18. August 2015, 1. September 2015, 15. September 2015, 6. Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 hingewiesen. Zu der für den 4. August 2015 um 13:00 Uhr anberaumten Wiederholungsprüfung erschien der Kläger wiederum nicht. Mit E-Mail vom gleichen Tag, 10:42 Uhr, übersandte der Kläger der Ausbildungsabteilung (ZA 2.3) ein privatärztliches Attest der Zahnärzte Ruppert und Schmidt, für welches er versehentlich das vom Prüfungsamt vorgegebene „Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit für die Zugangsprüfung nach BBiHZVO“ verwandte. Darin heißt es, die am 4. August 2015 um 9:15 Uhr durchgeführte Untersuchung habe folgendes ergeben: Aufgrund der bestehenden apicalen Ostitis Regio 15 sollten keine stärkeren körperlichen Aktivitäten durchgeführt werden. Nach Beseitigung des Entzündungsherdes durch Wurzelspitzenresektion oder Zahnextraktion sei die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt. Der Kläger teilte weiter mit, dass ein Vorsprechen beim Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) nicht möglich gewesen sei. Eine telefonische Rücksprache habe ergeben, dass Frau Dr. X. erkrankt sei und sich Herr Q. im Urlaub befinde. Am 7. August 2015 habe er jedoch einen Regeltermin bei Frau Dr. X. . Sollte diese dann wieder gesund sein, werde er die entsprechende Bescheinigung nachreichen. Am gleichen Tag habe er einen Termin bei einer Oralchirurgin, mit welcher er das weitere Vorgehen bezüglich seiner Erkrankung besprechen werde. Die E-Mail des Klägers wurde dem Prüfungsamt am 10. August 2015 weitergeleitet. Am 7. August 2015 wurde der Kläger von Frau Dr. X. vom PÄD Münster untersucht. Die Polizeiärztin ergänzte die Eintragung der Zahnärzte um die Notiz: „Am 7.8.15 (heute) Termin bei einer Oralchirurgin zur weiteren Behandlung. Danach Entscheidung über weitere Prüfungsunfähigkeitszeit. Die Prüfung am 4.8.15 konnte krankheitsbedingt nicht angetreten werden. Termin bei mir war erst am 7.8. möglich“. Mit E-Mail vom 10. August 2015, 03:02 Uhr, übersandte der Kläger der Ausbildungsabteilung ZA 2.3 die um die Stellungnahme der Polizeiärztin ergänzte Bescheinigung. Darüber hinaus wies er daraufhin, dass die Untersuchung bei der Fachärztin ergeben habe, dass seine Erkrankung nicht mit einer (einzigen) Behandlung zu beheben sei. Den ersten Schritt seiner Behandlung werde er am 13. August 2015 antreten. Am 25. August 2015 habe er einen weiteren Termin bei Frau Dr. X. . Ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen, da sich Frau Dr. X. (aus gesundheitlichen Gründen) 14 Tage lang nicht im Dienst befinden werde. Zu der Wiederholungsprüfung am 18. August 2015 erschien der Kläger ebenfalls nicht. Der Kläger hatte hierzu mit E-Mail vom 15. August 2015 gegenüber der Ausbildungsabteilung geltend gemacht, dass er erst am 25. August 2015 einen Termin beim PÄD Münster habe und davon ausgehe, dass der Prüfungstermin am 18. August 2015, wie in der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung durch Frau Dr. X. bestätigt, ausfalle. Über den noch ausstehenden Termin für die Wurzelresektion werde er informieren. Er bitte um eine Benachrichtigung per E-Mail. Mit E-Mail vom 18. August 2015, 00:02 Uhr, erinnerte der Kläger an seine Bitte um eine schriftliche Bestätigung und bat um Zusendung an sein privates Postfach. PHK H. von der Abteilung ZA 2.3 teilte ihm mit E-Mail vom 18. August 2015, 07:28 Uhr mit, dass ihm, dem Kläger, gestern auf dem Account der Ausbildungsleitung geantwortet worden sei und leitete eine Kopie der E-Mail weiter. Darin heißt es, dass der Kläger für jeden Prüfungstermin erneut eine Prüfungsunfähigkeit(sbescheinigung) vom PÄD benötige und mit dem PÄD einen Termin vereinbaren solle. Die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung solle er unverzüglich dem Prüfungsamt zukommen lassen. Mit E-Mail vom gleichen Tage, 11:02 Uhr, antwortete der Kläger, dass aus der letzten Bescheinigung hervorgehe, dass eine Prüfungsfähigkeit erst nach abgeschlossener Behandlung wieder gegeben sei. Ein Termin beim PÄD am heutigen Tage sei nicht möglich, da sich Frau Dr. X. aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Erst am 25. August 2015 habe er einen Termin beim PÄD bekommen können. Der PÄD Münster teilte PHK H. von der Abteilung ZA 2.3 mit E-Mail vom 18. August 2015 mit, dass der für den gleichen Tag um 14:00 Uhr anberaumte Termin bei dem die erkrankte Frau Dr. X. vertretenden Polizeiarzt Dr. Q. vom Kläger nicht wahrgenommen worden sei. Der Kläger habe keinerlei Kontakt zum PÄD aufgenommen. Am 19. August 2015 leitete PHK H. von der Abteilung ZA 2.3 dem Prüfungsamt der G. die E-Mail des Klägers vom 10. August 2015 mit dem im Anhang befindlichen um die Stellungnahme der Polizeiärztin ergänzten Attest weiter. Mit Bescheid vom 19. August 2015 teilte die G. dem Kläger mit, dass er die Modulprüfung BPT 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit – endgültig nicht bestanden habe. Von der Wiederholungsprüfung am 4. August 2015 sei er ohne triftigen Grund zurückgetreten. Es fehle an einer aktiven Anzeige der Prüfungsunfähigkeit. Die notwendige polizeiärztliche Bescheinigung sei dem Prüfungsamt erst am heutigen Tage auf eigene Nachfrage durch den Ausbildungsleiter des Klägers übersandt worden, obwohl der Kläger bereits am 7. August 2015 beim Polizeiarzt vorstellig gewesen sei. Darüber hinaus mangele es an der Unverzüglichkeit der Anzeige. Der Kläger habe es im Anschluss an den Termin beim PÄD versäumt, dem Prüfungsamt das Attest zum Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit beizubringen. Nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter sei dem Kläger der Umstand der Notwendigkeit eines solchen Attests auch bewusst gewesen. Bezeichnenderweise sei der Kläger auch gestern anlässlich seiner weiteren Wiederholungsprüfung nicht beim Polizeiarzt vorstellig geworden. Die Fortsetzung des Studiums sei ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. August 2015 ausgehändigt. Der Kläger hat am 21. September 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er wirksam zurückgetreten sei. Es sei zwar zuzugeben, dass er seine Schreiben nicht direkt an das Prüfungsamt, sondern an die Ausbildungsleitung gesendet habe. Dieses Vorgehen habe jedoch darauf beruht, dass Herr C. von der Ausbildungsleitung ihm gegenüber in der Vergangenheit mitgeteilt habe, dass dieser sich ausschließlich über das Funktionspostfach an die Ausbildungsleitung wenden solle. Der Kontakt mit dem Prüfungsamt werde über die Ausbildungsleitung in Münster abgewickelt. Die G. habe diese Verfahrensweise auch gekannt und über einen längeren Zeitraum akzeptiert wie zum Beispiel bei den Prüfungsterminen am 2. April 2014 und 12. Mai 2015. Beim letztgenannten Termin sei die polizeiärztliche Bescheinigung ebenfalls erst eine Woche später nachgereicht worden. Ausgehend hiervon habe er darauf vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, den Rücktritt gegenüber der Ausbildungsleitung zu erklären. Die Übersendung der Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit am 10. August 2015 dürfte ohne weiteres „unverzüglich“ gewesen sein, da sie dem Beklagten vor Beginn der regulären Arbeitszeit am nächsten Werktag vorgelegen habe. Er habe die Bescheinigung um 03.02 Uhr an die Ausbildungsleitung weitergeleitet. Weshalb die Ausbildungsleitung noch einmal neun Tage benötigt habe, um die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung weiterzuleiten, entziehe sich seiner Kenntnis. Dieser Zeitraum sei ihm aber nicht zuzurechnen, weil dies außerhalb seines Einflussbereichs gelegen habe. Er habe auch keinerlei Veranlassung gehabt, an der Weiterleitung zu zweifeln, da bereits für den 18. August 2015 ein neuerlicher Termin angesetzt worden sei. Der Rücktritt sei daher anzuerkennen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die verzögerte Mitteilung offensichtlich keine nachteiligen Folge habe und auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen könne, an die Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ der Mitteilung angesichts des Grundrechts der freien Berufswahl insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhinge. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da die Prüfungsunfähigkeit kurzfristig amtsärztlich bestätigt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er sich gerade keiner unbeteiligten dritten Person zur Übermittlung der Unterlagen bedient habe, sondern der Ausbildungsleitung, die sowohl in das Ausbildungs- als auch das Prüfungsgeschehen involviert sei. Der Kläger beantragt (wörtlich), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der G. vom 19. August 2015 zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Prüfung im Modul BPT 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit – am 4. August 2015 anzuerkennen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt die G. vor, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass sie das von ihm beschriebene Verfahren akzeptiert habe. Der Kläger habe aufgrund der Regelungen in der Prüfungsordnung und des Hinweises des Prüfungsausschusses zu prüfungsrechtlichen Rücktritten gewusst bzw. wissen können, dass zur Gewährung eines Rücktritts von einer Prüfungsleistung dieser unverzüglich und unter Beibringung entsprechender Gründe schriftlich beim Prüfungsamt der G. zu beantragen sei. Dem Kläger sei es zwar unbenommen, über eine dritte Person die maßgebenden Unterlagen in den Wirkungskreis des Prüfungsamtes gelangen zu lassen. Er müsse sich dann aber auch zurechnen lassen, wenn diese die gegebenen Regelungen nicht einhalte. Von einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit des Klägers habe das Prüfungsamt erst durch die E-Mail der Ausbildungsleitung vom 10. August 2015 Kenntnis erlangt. Die polizeiärztliche Bescheinigung sei erst am 19. August 2015 in den Wirkungskreis des Prüfungsamtes gelangt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist. Im Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach der zugrundeliegenden Prüfungsordnung ist die begehrte Anerkennung des Prüfungsrücktritts nicht im Wege eines Genehmigungstatbestandes ausgestaltet, sondern findet Niederschlag in der negativen Prüfungsentscheidung. Ausgehend hiervon wäre die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung ausreichend und das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der G. vom 19. August 2015, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung BTP 7 festgestellt und der Ausschluss der Fortsetzung des Studiums erklärt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides vom 19. August 2015 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 – VAPPol II BA a. F. – (GV. NRW S. 554) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV.NRW. S. 303). Für den Kläger ist diese Fassung maßgeblich, da nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680) – VAPPol II Bachelor n. F. – für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 12 und 13 VAPPol II Bachelor a. F. Anwendung finden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II BA a. F. kann eine nicht bestandene Studienleistung nur einmal wiederholt werden. Erreicht der Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II BA a. F. Eine Studienleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der G. (StudO-BA). Hiervon ausgehend erweist sich die Bewertung der Modulprüfung BTP 7 und der Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden als rechtswidrig. Der Kläger hat das ihm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II BA, Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Sätze 3 und 4 StudO-BA zustehende Wiederholungskontingent nicht ausgeschöpft. Er hat zwar die Studienleistung im Teilmodul BTP 7 in der Prüfung am 4. Oktober 2013 nicht bestanden. Von der Wiederholungsprüfung am 4. August 2015 ist der Kläger hingegen entgegen der Auffassung des Beklagten wirksam im Sinne von § 19 StudO-BA zurückgetreten. § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA setzt für einen wirksamen Rücktritt voraus, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Gegenüber dem Kläger war überdies – erstmalig mit Bescheid vom 2. April 2014 – die besondere Anforderung gestellt worden, sich am Termin der Prüfung bei einer Polizeiärztin / einem Polizeiarzt vorzustellen und das polizeiärztliche Attest dem Prüfungsamt vorzulegen. Diesen Anforderungen ist der Kläger nachgekommen. 1. Der Kläger hat die Gründe für seinen Rücktritt von der auf den 4. August 2015 anberaumten Laufprüfung unverzüglich dem Prüfungsamt schriftlich angezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Unverzüglichkeit eines Rücktritts von einer Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet – wie sonst auch – "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ein Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdn. 283.; BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rdn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 154/15 –, juris, Rdn. 7 m.w.N. Die Obliegenheit, Rücktrittsgründe unverzüglich geltend zu machen, findet ihre Rechtfertigung in der im Prüfungsverfahren zu gewährleistenden Chancengleichheit. Diese umfasst unter anderem das Gebot zu verhindern, dass ein Prüfling, der sich einer Prüfung in Kenntnis gesundheitlicher oder sonstiger Leistungseinschränkungen stellt, es also „darauf ankommen lässt“, nachdem er von den Aufgaben oder gar von dem – für ihn ungünstigen – Prüfungsergebnis Kenntnis erlangt hat, den „wichtigen“ Rücktrittsgrund „ausspielt“ und sich so gegenüber den anderen Prüflingen den Vorteil einer zusätzlichen Prüfungschance verschafft. Das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung von Rücktrittsgründen dient folglich dazu, dass der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 – 14 B 982/13 –, juris, Rdn. 7 m.w.N. Diesen Anforderungen wird die vor – und nicht nach – Prüfungsbeginn an die Ausbildungsleitung ZA 2.3 gerichtete E-Mail des Klägers samt privatärztlichem Attest vom 4. August 2015, 10:42 Uhr, hinreichend gerecht. Die privatärztlichen Feststellungen im Attest vom 4. August 2015 sind für die Darlegung des Rücktrittsgrundes hinreichend aussagekräftig. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass von dem Kläger, der erst am Morgen des gleichen Tages (9:00 Uhr) beim Zahnarzt vorstellig war, eine frühere Erklärung hätte erwartet werden können. Das Prüfungsamt der G. muss sich die gegenüber der Ausbildungsabteilung abgegebene Rücktrittserklärung auch als ihm gegenüber erfolgt wirken lassen. Zwar genügt die Mitteilung gegenüber einer Ausbildungsperson im Regelfall nicht. Die Erklärung über den Rücktritt und die Anzeige der Gründe muss vielmehr beim zuständigen Prüfungsamt eingehen. Das Prüfungsamt der G. hat jedoch durch sein Verhalten bei vorherigen Prüfungsrücktritten gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt, dass die Ausbildungsleitung als sein Empfangsbote fungiert. Hieran ist es wegen des besonderen Prüfungsrechtsverhältnisses gebunden. Das Prüfungsrechtsverhältnis ist geprägt durch die dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten und die damit korrespondierenden Fürsorge- und Betreuungspflichten des Prüfers. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 126 ff. Unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für die Prüfungsbehörde Hinweispflichten gegenüber dem Prüfling ergeben. So gebietet die Fürsorgepflicht des Prüfungsamtes eine klarstellende Reaktion, wenn das Verhalten des Prüflings erkennen lässt, dass er einem Missverständnis bzw. Irrtum unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 – 6 B 2/04 –, juris. Eine solche Situation war hier gegeben. Der Kläger hat in sämtlichen vergangenen Rücktrittsfällen (2. April 2014, 16. September 2014, 14. April 2015, 12. Mai 2015) seinen Rücktritt gegenüber der Ausbildungsleitung unter Einreichung eines privatärztlichen bzw. amtsärztlichen Attests erklärt. Die Ausbildungsleitung hat den Schriftverkehr betreffend der am Prüfungstag erklärten Rücktritte (2. April 2014, 14. April 2015, 12. Mai 2015) jeweils an das Prüfungsamt weitergeleitet, ohne dass die G. diese Vorgehensweise zum Anlass genommen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er sich direkt an das Prüfungsamt zu wenden habe. Das Prüfungsamt hat dabei nicht danach unterschieden, ob ihm vom Ausbildungsleiter mit der Rücktrittserklärung zugleich ein privatärztliches Attest (2. April 2014) bzw. eine polizeiärztliches Bescheinigung (14. April 2015) übersandt wurde oder ob die polizeiärztliche Bescheinigung, wie beim Prüfungstermin am 12. Mai 2015, mit zeitlicher Verzögerung (19. Mai 2015) bei ihm einging. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass diese Vorgehensweise auch weiterhin akzeptiert wird. Es liegt damit eine gegenüber dem Kläger abweichende Verwaltungspraxis vor, wegen derer es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn sich der Beklagte darauf berufen könnte, dass das Prüfungsamt erst am 19. August 2015 und damit nicht mehr unverzüglich von den Rücktrittsgründen des Klägers Kenntnis erlangt hätte. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 329/11 –, juris (zeitliche Verzögerung bei Rücktrittserklärung mehrfach nicht beanstandet); VG Berlin, Urteil vom 4. November 2015 – 12 K 832.14 –, juris (einfaches, formelhaftes Attest mehrfach akzeptiert). 2. Der Kläger ist auch entsprechend der ihm gegenüber ausgesprochenen besonderen Vorgabe beim Polizeiarzt vorstellig geworden und hat den geltend gemachten Rücktrittsgrund durch Vorlage eines polizeiärztlichen Attests gegenüber dem Prüfungsamt glaubhaft gemacht. Der Kläger ist zwar erst am 7. August 2015 – und damit drei Tage nach dem Prüfungstag – von der Polizeiärztin Dr. X. untersucht worden. Eine Untersuchung am Prüfungstag selbst war jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht möglich, da Frau Dr. X. erkrankt war und sich Herr Q. im Urlaub befand. Dass eine Untersuchung vor dem 7. August 2015 möglich gewesen wäre, hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Die um die Stellungnahme von Frau Dr. X. ergänzte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Prüfungsamt auch hinreichend zeitnah am 19. August 2015 zur Kenntnis gelangt. Soweit Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA über die unverzügliche schriftliche Anzeige der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe hinausgehend auch deren Glaubhaftmachung verlangt, ist diese nicht an dieselben engen zeitlichen Grenzen gebunden. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit zwar nicht ganz eindeutig, ist aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Rücktrittsgründe nicht vollständig unverzüglich glaubhaft zu machen sind. Während das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung des Rücktritts unter Darlegung der Rücktrittsgründe im Hinblick auf die Wahrung des Gebots der Chancengleichheit geboten ist, gilt dies allenfalls eingeschränkt für die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe. Die Chancengleichheit verlangt, dass sich der Prüfling nicht gleichheitswidrig eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit verschaffen kann. Dem ist mit der unverzüglichen verbindlichen Erklärung des Rücktritts sowie der Darlegung der Rücktrittsgründe bereits hinreichend genüge getan; der Prüfling hat damit sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde gelegt. Die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe, wie etwa die zeitnahe Vorlage (weiterer) hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste oder Stellungnahmen, erfolgt hingegen – neben Aspekten der Verwaltungsvereinfachung – in erster Linie im eigenen wohlverstandenen Interesse des Prüflings, da er die Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt. Würde die (vollständige) Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes an entsprechend enge zeitliche Grenzen wie die Geltendmachung geknüpft, würden die Anforderungen überspannt. Neben dem Umstand, dass dies auf der einen Seite aus Gründen der Chancengleichheit nicht geboten ist, sind auf der anderen Seite der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit solch enger zeitlicher Grenzen für den Prüfling ebenso zu berücksichtigen wie dessen Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden "Prüfungsschranke". Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 154/15 –, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass die Einreichung des polizeiärztlichen Attests beim Prüfungsamt zum Zwecke der Wahrung des Gebots der Chancengleichheit als verspätet angesehen werden müsste. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail vom 4. August 2015 hinreichend deutlich seinen Rücktritt erklärt und die Rücktrittsgründe dargelegt. Mit dem angefügten Attest der Zahnärzte S. hatte er – wenn auch „nur“ privatärztlich – seine Erkrankung auch fachkundig nachgewiesen. Das Prüfungsamt war ferner darüber informiert, dass der Kläger am 7. August 2015 einen Termin bei Frau Dr. X. hatte. Dass die festgestellte Zahnwurzelentzündung die Prüfungsunfähigkeit des Klägers nach sich gezogen hat, hat der Beklagte schließlich selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Annahme der Prüfungsunfähigkeit durch die Zahnärzte und die Polizeiärztin Frau Dr. X. sind mit Blick auf die Diagnose „apicale Ostitis“ und die vom Kläger dargelegte mehrstufige Behandlung und längere Genesungszeit im Übrigen auch nicht ansatzweise ersichtlich. Schließlich wäre es dem Prüfungsamt auch am 19. August 2015 noch möglich gewesen, etwaige Zweifel an der Diagnose zeitnah gegebenenfalls anderweitig abklären zu lassen, da es sich nicht um eine akute, sondern vielmehr länger andauernde Zahnerkrankung handelte. Soweit die G. in der Begründung des Bescheids vom 19. August 2015 ausführt, der Kläger sei auch anlässlich seiner für den 18. August 2015 anberaumten Wiederholungsprüfung nicht beim Polizeiarzt vorstellig geworden, verkennt sie, dass die Aufforderung angesichts der von der Polizeiärztin am 7. August 2015 getroffenen Feststellung, der Vereinbarung eines weiteren Untersuchungstermins für den 25. August 2015 und des Hinweises des Klägers vom 15. August 2015 auf die ausstehende Wurzelresektion hinfällig war. Die vorsorglich für den 18. August 2015 bei dem Frau Dr. X. vertretenden Polizeiarzt Dr. Q. erfolgte Terminvereinbarung erfolgte ersichtlich in Unkenntnis dieser besonderen Umstände. Angesichts der in der Vergangenheit oder zeitnah zum Prüfungstermin erfolgten Besuche des Klägers beim PÄD erscheint es auch nicht naheliegend, dass der Kläger sich einer amtsärztlichen Untersuchung entziehen wollte. Die E-Mails des Klägers vom 15. und 18. August 2015 zeigen vielmehr auf, dass der Kläger in dem Bemühen handelte, sich entsprechend der Vorgaben zu verhalten. Entsprechend der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hätte das Prüfungsamt den Kläger klarstellend darauf hinweisen müssen, dass er trotz der bereits vorliegenden amtsärztlichen Feststellungen und des für den 25. August 2015 vorgesehenen Untersuchungstermins bei Frau Dr. X. am Prüfungstag bei Herrn Dr. Q. vorstellig werden müsse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.