Beschluss
12 L 417.16
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0113.12L417.16.0A
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.7)
2. Das Lehrangebot der Lehreinheit ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.19)
3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.28)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig vom Wintersemester 2016/2017 an zum Bachelorstudiengang Architektur im 1. Fachsemester zuzulassen.
2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von vierzehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.7) 2. Das Lehrangebot der Lehreinheit ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.19) 3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.28) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig vom Wintersemester 2016/2017 an zum Bachelorstudiengang Architektur im 1. Fachsemester zuzulassen. 2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von vierzehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2016/2017 im 1. Fachsemester begehrt, hat Erfolg. Der Antragsteller hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund von Fehlern des innerkapazitären Auswahlverfahrens einen Anspruch auf Zulassung hat. In der Lehreinheit Architektur stehen jedoch nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung noch freie Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann. I. Die hinsichtlich des innerkapazitären Auswahlverfahrens geltend gemachten Verstöße gegen höherrangiges Recht greifen nicht durch. Der Antragsteller rügt, dass die Regelung in § 4 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren vom 10. Dezember 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin – AMBl. – Nr. 13/2015, S. 101), wonach die Auswahlquote nach § 8 Abs. 2 BerlHZG für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, auf 0 vom Hundert festgelegt werden, gegen die in § 8 Abs. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) festgelegten Grundsätze verstoße. Diesen zufolge sind Studienplätze nach Abzug der Vorabquoten bis zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens (Nr. 1) und im Übrigen zu gleichen Teilen nach Qualifikation und Wartezeit (Nr. 2) zu vergeben. Nach Auffassung des Antragstellers ist nach dieser Vorschrift zwingend ein Auswahlwahlverfahren durchzuführen. Da zugleich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BerlHZG dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung der Hochschule maßgeblicher Einfluss gegeben werden müsse, würden durch Festsetzung einer „Nullquote“ und gleichmäßiger Vergabe der Studienplätze nach Wartezeit und Durchschnittsnote im Ergebnis unter Verstoß gegen das BerlHZG zu viele Plätze nach Wartezeit vergeben. Bei Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Einhaltung der Vorgaben des BerlHZG wäre der Antragsteller seiner Ansicht nach zugelassen worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schreibt jedoch § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BerlHZG die Durchführung eines in § 8 Abs. 3 BerlHZG näher geregelten Auswahlverfahrens nicht zwingend vor. Vielmehr sind nach dem Wortlaut der Regelung lediglich „bis zu“ 60% der Studienplätze nach einem solchen Auswahlverfahren zu vergeben, was die Möglichkeit einschließt, 0% – also keinen – der Studienplätze in einem hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergeben (so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2013 - VG 3 L 196.13 -). Zu diesem Ergebnis führt auch die genetische Auslegung der Vorschrift: Während im Ausgangsentwurf für das erste Gesetz zur Änderung des BerlHZG vom 20. Mai 2005, durch das § 8 Abs. 2 BerlHZG die heute geltende Fassung erlangt hat, noch vorgesehen war, dass mindestens 20 % der Plätze in hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergeben sind (Drs. 15/3766 vom 15. März 2005), wurde diese Mindestquote nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (Drs. 15/3954 vom 4. Mai 2005) gestrichen. Bei einer Erörterung des Entwurfs im Ausschuss hatten sich insbesondere Hochschulvertreter dafür ausgesprochen, die Entscheidung, in welchen Studiengängen Auswahlverfahren durchgeführt werden, den Hochschulen selbst zu überlassen (vgl. das Wortprotokoll der Ausschusssitzung vom 6. April 2005, WissForsch 15/49). II. Der Antrag auf vorläufige Zulassung hat jedoch Erfolg, soweit der Antragsteller einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beansprucht. Denn die Gesamtkapazität der Lehreinheit Architektur ist nicht ausgeschöpft. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 351). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2016 eine Jahresaufnahmekapazität von 152 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2016/17 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 18. Mai 2016 (AMBl. Nr. 17/2016 vom 28. Juni 2016) dementsprechend 152 Studienplätze für das Wintersemester 2016/17 festgesetzt. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wurden 175 Studierende immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Architektur gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 9 LVS (Nr. 7) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben ist nach Nr. 8 zu unterscheiden, ob diese in wissenschaftlichen (dann 16 LVS) oder künstlerischen bzw. anwendungsbezogenen Fächern (dann 22 LVS) unterrichten. b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: • 20 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS. • 1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 - juris Rdn. 28). • 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern mit einem Deputat von 22 LVS. Weshalb die Antragsgegnerin für diese Stelle, anders als bei früheren Berechnungen (vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2011 – VG 12 L 959.11 – und vom 16. Dezember 2013 – VG 12 L 914.13), nur 16 LVS in ihre Berechnung einstellt, hat sie trotz entsprechender Ausführungen zum letzten Berechnungszeitraum (vgl. den Beschluss vom 17. November 2015 – VG 12 L 498.15 – ) und der gerichtlichen Nachfrage vom 22. November 2016 nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Wahlpflichtfach Modellbau, das von der Lehrkraft mit besonderen Aufgaben angeboten wird, um ein wissenschaftliches und nicht um ein anwendungsbezogenes oder künstlerisches Fach handelt. • 35,481 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. • 2 Stellen für künstlerische Mitarbeiter, die – wie die Antragsgegnerin unter Vorlage der Arbeitsverträge glaubhaft gemacht hat – befristet beschäftigt sind, mit einem Deputat von je 9 LVS. Im Vergleich zum letzten Berechnungszeitraum ist die Stelle eines Akademischen Oberrats (ehemaliger Stelleninhaber H...) weggefallen. Einem solchen Stellenabbau, der die Ausbildungskapazität schmälert, muss aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots (Art. 12 Abs. 1 GG) ein rationaler und grundrechtskonformer Planungs- und Abwägungsprozess zugrunde liegen. Die Antragsgegnerin hat die Stellenstreichung jedoch trotz des gerichtlichen Hinweises vom 19. Dezember 2016 nicht erläutert. Die von dieser Stelle erbrachte Lehre im Umfang von 8 LVS ist daher hinzuzurechnen. Zudem sind die unter der Überschrift „Qualifizierungs-WiMis auf BPos., für N.N. gegenzurechnen“ aufgeführten 11,948 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Anlage 2 S. 3) mit einem Deputat von jeweils 4 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich um sogenannte Beschäftigungspositionen, auf denen Personen beschäftigt sind, die über das Budget der Fakultät bezahlt werden, für die aber im kapazitären Sinne keine Stelle zur Verfügung steht. Die Mitarbeiter würden im Rahmen eines seit 2012 bestehenden Systems zur Budgetierung der Fakultäten fakultätsintern verteilt, um stark ausgelastete Lehreinheiten personell zu verstärken. Soweit die Antragsgegnerin diese „Beschäftigungspositionen“ mit den 9,25 vakanten Stellen (N.N.-Stellen) der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und 0,5 unbesetzten Stellen künstlerischer Mitarbeiter verrechnet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Grundlage für die Verrechnung erbrachter Lehre mit unbesetzten Stellen, die dem abstrakten Stellenprinzip folgend grundsätzlich kapazitätswirksam zu berücksichtigen sind, besteht allein für Lehrauftragsstunden gemäß § 10 Satz 2 KapVO. Dementsprechend rechnet die Antragsgegnerin auch bereits einen Teil der erbrachten Lehrauftragsstunden – zu denen sie die Lehre der „Qualifizierungs-WiMis auf BPos.“ nicht zählt – als Vakanzvertretungen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht kapazitätserhöhend an. Dass es auf diese Weise zu Doppelverrechnungen mit vakanten WiMi-Stellen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden. Die bislang vorgelegten Unterlagen lassen eine dahingehende Überprüfung wegen der unterschiedlichen maßgeblichen Berechnungszeiträume nicht zu. Vor allem aber ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verrechnung der „Beschäftigungspositionen“ mit unbesetzten WiMi-Stellen nicht insgesamt kapazitätsvernichtend auswirkt. Denn nach den bisherigen Angaben der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass für die in der gerechneten Lehreinheit aufgeführten „Beschäftigungspositionen“ in anderen Lehreinheiten bzw. Fakultäten Stellen wegfallen (s. Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 12 L 705.14 – betreffend den Bachelorstudiengang Maschinenbau). Ein Stellenabbau in weniger belasteten Lehreinheiten einerseits und eine Verrechnung mit unbesetzten Stellen in der zu verstärkenden Lehreinheit andererseits würde aber insgesamt Kapazität vernichten. Im Übrigen ist die Aufstellung der Lehrkräfte nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller auf den namentlich nicht aufgeführten Prof. R... verweist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 mitgeteilt, dass dieser die in der eingereichten Stellenliste mit „N.N.“ ausgewiesene Professur 11147 besetzt und damit deputatsmäßig bei den 20 in die Berechnung eingestellten Stellen erfasst ist. Prof. L... ist nach Auskunft der Antragsgegnerin beurlaubt und wird von dem in der Stellenliste aufgeführten Prof. B... vertreten. Die in der Stellenübersicht nicht aufgeführten Mitarbeiterinnen Dr. K...und Dr. A...sind in einem Studienreformprojekt (Planungslabor: Urban Research and Design Laboratory) beschäftigt. Dass sie (Wahl-)Pflichtlehre anbieten, ist weder vom Antragsteller dargelegt, noch sonst erkennbar. Danach ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (369,926 + 8 + 11,948 x 4 =) 425,716 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4,5 LVS anzuerkennen. Die Deputatsverminderung in Höhe von 2,25 LVS für die Tätigkeit von Prof. P... als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO anzuerkennen, da er die Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrnimmt und hierfür eine Ermäßigung gewährt worden ist. Darüber hinaus ist die Deputatsverminderung von 2,25 LVS für die Tätigkeit von Prof. S... als Studiendekan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO anzuerkennen, für die ebenfalls eine Ermäßigung gewährt worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Anerkennung nicht entgegen, dass die Ermäßigungen bislang jeweils nur bis zum 31. März 2017 und noch nicht für das Sommersemester 2017 gewährt wurden. Denn für die Deputatsermäßigung kommt es auf den Berechnungsstichtag an (§ 5 Abs. 1 KapVO). Es sind insoweit auch keine wesentlichen Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten, die nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zu berücksichtigen wären. 3. Das danach mit (425,716 - 4,5 =) 421,216 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Wintersemester 2014/15 wurden laut der Antragsgegnerin Lehrauftragsstunden von insgesamt 46,9 LVS und im Sommersemester 2015 von insgesamt 45,2 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Dies war nach den Angaben der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 im Wintersemester 2014/15 im Umfang von 16 LVS der Fall (Vertretung der WiMi-Stellen K..., P..., G... und N... mit jeweils 4 LVS) und im Sommersemester 2015 im Umfang von 14 LVS (Vertretung der WiMi-Stellen K... und N... mit jeweils 4 LVS, der WiMi-Stelle 1170 mit 2 LVS und der AR-Stelle K... mit 4 LVS). Für den darüber hinaus von der Antragsgegnerin im Umfang von 1 LVS abgesetzten Lehrauftrag A... ist hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die unbesetzten 25% der WiMi-Stelle 11642, die der Lehrauftrag nach Angaben der Antragsgegnerin ersetzen soll, beim Lehrdeputat bereits kapazitätswirksam berücksichtigt wurden. Jedenfalls im hier vorgelegten Stellenplan als auch im Stellenplan zum vorigen Berechnungszeitraum ist diese Stelle nur mit 75% angesetzt. Des Weiteren sind sämtliche Lehraufträge, die als Ersatz für Lehrdeputatsermäßigungen aufgeführt sind, kapazitätserhöhend in die Berechnung einzustellen, weil gewährte Ermäßigungen bereits beim Ansatz des Lehrdeputats der jeweiligen Stelle zu berücksichtigen sind. Anzurechnen sind für das Wintersemester 2014/15 mithin Lehrauftragsstunden von (46,9 – 16 =) 30,9 LVS und für das Sommersemester 2015 von (45,2 – 14 =) 31,2 LVS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (30,9 + 31,2 = 62,1) und gleichmäßiger Verteilung sind (62,1 : 2 =) 31,05 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von je 11 LVS ist mit einem durchschnittlichen Wert von 11 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (421,216 + 31,05 + 11 =)463,266 LVS. 5. Hiervon ist der von der Antragsgegnerin nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 3,7622 LVS abzusetzen. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung als Studienanfängerzahl (Aq/2) nicht die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern die Zahlen der tatsächlich eingeschriebenen Studienanfänger angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Unschädlich ist dabei auch, dass anstelle der Zahlen des letzten Berechnungszeitraums (Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) die Erstsemesterstatistiken des Sommersemesters 2015 und des Wintersemesters 2015/16 herangezogen wurden. Denn in den drei nachfragenden Studiengängen erfolgt eine Zulassung nur zum Wintersemester, so dass die Studienanfängerzahlen im Sommersemester 2016 ebenso wie im vorangegangenen Sommersemester jeweils „0“ betragen dürften. Ob, wie der Antragsteller meint, die im Bachelorstudiengang Landschaftsarchitektur angebotenen Vorlesungen mit einer Gruppengröße von 180 anstelle von 120 in die Berechnung eingestellt werden müssten, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (463,266 - 3,7622=) 459,5038 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW 3,38. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,2446 abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 3,1354 ergibt. Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I KapVO zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Masterstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 2,35 ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 abzuziehen, was einen Eigenanteil von 2,3311 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Urban Design (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,51 - 1,38 =) 1,13 und für den Studiengang Denkmalpflege (MA) ein Eigenanteil von (3,5 - 0,0133 =) 3,4867. Den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Berechnung des Curricularanteils dieses Studienganges war nicht weiter nachzugehen, da es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Architektur (Bachelor) 3,1354 0,4540 1,4235 Architektur (Master) 2,3311 0,3610 0,8415 Denkmalpflege (MA) 3,4867 0,0980 0,3417 Urban Design (MA) 1,1300 0,0870 0,0983 Gewichteter Curricularanteil 2,7050 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (459,5038 x 2 : 2,7050 = 339,7440) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Architektur eine Basiszahl von (339,7440 x 0,4540 =) 154,2438. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt. Die vereinzelt zu beobachtende Steigerung der Bestandszahlen, auf die der Antragsteller hinweist, beruht nach Angaben der Antragsgegnerin darauf, dass Studierende nach dem Ende einer Beurlaubung in höheren Semestern wieder gezählt werden. Da beurlaubte Studierende die Ausbildungskapazität der Hochschule nicht wie Studierende entlasten, die ihr Studium aufgeben oder die Hochschule wechseln, ist deren Einbeziehung in die Bestandszahlen bei der Schwundberechnung nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2012 – OVG 5 NC 49.12). Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SS 13 0 145 1 138 12 134 WS 13/14 160 0 138 1 129 14 SS 14 0 142 1 137 7 124 WS 14/15 176 0 128 2 130 9 SS 15 1 167 1 129 5 126 WS 15/16 216 0 154 1 136 4 Summe I 309 422 270 407 277 Summe II 337 454 269 407 283 407 Quotient 0,9169 0,9295 1,0037 1,0000 0,9788 0,0000 Summanden 1,9169 0,8523 0,8555 0,8555 0,8374 0,0000 Dies ergibt eine Schwundquote von 0,8863. Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (154,2438 : 0,8863 =) 174,0311, gerundet 174 Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2016/17 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 174 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2016/17 zum 1. Fachsemester insgesamt 175 Studierende zugelassen worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2016 im Leitverfahren VG 12 L 417.16), so dass es im gerechneten Studiengang keine weiteren freien Plätze gibt. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rdn. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Architektur zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rdn. 42). Bei der Berechnung an Hand des jeweiligen Curriculareigenanteils erhöht sich die Zulassungszahl in den gerechneten Studiengängen um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil der nicht ausgelasteten Studiengänge multipliziert und das Ergebnis nach Abzug der Curriculareigenanteile der überbuchten Studiengänge durch den Curriculareigenanteil des gerechneten Studiengangs dividiert wird (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 – NC 6 K 1426/07). Es ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt- kapazität der Lehreinheit (Basis) zp Basiszahl Schwund Studien- plätze WS (gerundet) Immatri- kuliert Frei 1. BA Architektur 339,7440 0,454 154,2438 0,8863 174 175 -1 2. MA Architektur 339,7440 0,361 122,6476 0,9821 125 128 -3 3. MA Denkmalpflege 339,7440 0,098 33,2949 0,9527 35 27 8 4. MA Urban Design 339,7440 0,087 29,5577 0,8666 34 36 -2 Studiengang Freie Plätze CA(p) Produkt 1. BA Architektur - 1 3,1354 - 3,1354 2. MA Architektur - 3 2,3311 - 6,9933 3. MA Denkmalpflege 8 3,4867 27,8936 4. MA Urban Design - 2 1,1300 - 2,2600 Freie Gesamtkapazität 15,5049 Im Bachelorstudiengang Architektur stehen somit (15,5049 : 3,1354 =) 4,9451, aufgerundet 5 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 – ) der volle Auffangwert angesetzt wird.