Beschluss
12 L 705.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1202.12L705.14.0A
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Leitsätze
1. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Fachhochschule Berlin vergebenen 239 Studienplätze hinaus im Studiengang Maschinenbau (Bachelor) im 1. Fachsemester keine freien Studienplätze vorhanden.(Rn.2)
2. Die Tatsache, dass andere Studiengänge der selben Lehreinheit (hier: Metalltechnik (Bachelor und Master) sowie Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor und Master)) nicht (mehr) zulassungsbeschränkt sind, führt nicht dazu, dass Studienplätze auch in den zulassungsbeschränkten Studiengängen der Lehreinheit frei zu vergeben sind.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Fachhochschule Berlin vergebenen 239 Studienplätze hinaus im Studiengang Maschinenbau (Bachelor) im 1. Fachsemester keine freien Studienplätze vorhanden.(Rn.2) 2. Die Tatsache, dass andere Studiengänge der selben Lehreinheit (hier: Metalltechnik (Bachelor und Master) sowie Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor und Master)) nicht (mehr) zulassungsbeschränkt sind, führt nicht dazu, dass Studienplätze auch in den zulassungsbeschränkten Studiengängen der Lehreinheit frei zu vergeben sind.(Rn.32) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Maschinenbau (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/15 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Antragsgegnerin vergebenen 239 Studienplätze hinaus keine freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2014 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) zuletzt geändert durch die 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2014/15 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 23. April 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 7/2014 vom 8. Juli 2014, S. 73) 198 Studienplätze im Bachelorstudiengang Maschinenbau festgesetzt. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ (LE 3503) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Maschinenbau gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan wie folgt dar: • 18 Professorenstellen (C3, C4, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; • 3 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. R..., S... und Kohl beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat. • 1 Juniorprofessur, deren Stelleninhaberin sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages noch in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befindet, so dass das Deputat zu Recht mit 4 LVS in die Berechnung eingestellt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO). • 3 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS. • 1 Akademischer Oberrat, dessen Deputat 8 LVS beträgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28). • 51,5 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Den Abbau von 4,75 Stellen im Vergleich zum akademischen Jahr 2012/13, welches die Kammer zuletzt berechnet hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2013 - VG 12 L 114.13 u.a. –), hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Hiernach ist eine Stelle weggefallen, die fälschlich als Stelle mit Lehrdeputat aufgeführt war (Stellen-Nr. 3532-IIa-/0007680; ehem. Stelleninhaber: T...). Bei dieser Stelle handelte es sich um eine Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten ohne Lehrverpflichtung. Weitere 3 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen hat die Antragsgegnerin, die seit 2012 ein System zur Budgetierung der Fakultäten bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter hat, fakultätsintern verteilt, um stark ausgelastete Lehreinheiten personell zu verstärken. Diese Umsetzungen, die insgesamt keine Kapazität vernichten, sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Abbau einer Viertelstelle (1 LVS) musste nicht weiter nachgegangen werden, da dieser Kapazitätsverlust durch Schaffung einer Sonderprofessur mit 2 LVS ausgeglichen worden ist. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4 LVS für Prof. M... für dessen Tätigkeit als Dekan (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO; vgl. Ermäßigungsentscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2013, Anlage 1 der Kapazitätsunterlagen) und im Umfang von 2 LVS für Prof L... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses ( § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO; vgl. Ermäßigungsentscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013, Anlage 2 der Kapazitätsunterlagen) anzuerkennen. Die vom Präsidenten der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26, Juni 2013 Prof U... gewährte Deputatsverminderung von 2 LVS im Hinblick auf dessen Aufgabe als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist unabhängig davon, dass diese Lehrdeputatsverminderung auf Grundlage von § 9 Abs. 4 LVVO und nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 4 gewährt wird, kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Das danach mit (410 – 8 =) 402 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2012/13) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 54 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden für die Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ Lehrauftragsstunden im Sommersemester 2013 im Umfang von 58 LVS und im Wintersemester 2012/2013 im Umfang von 50 LVS erteilt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin die Lehrauftragsstunden in Höhe von insgesamt 6 LVS, die unentgeltlich für den weiterbildenden Masterstudiengang „Global Production Engineering“ erbracht werden, nicht kapazitätserhöhend eingerechnet, da diese nicht der Lehreinheit zur Verfügung standen (vgl. die den hiesigen Studiengang – Sommersemester 2013 – betreffende Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2013, a.a.O.). Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern kapazitätsrechtlich beachtlichen Lehrauftragsstunden (58 + 50 = 108 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (108 LVS : 2 =) 54 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/13 ein Lehrangebot von insgesamt 12 LVS aus. Die Verminderung zu der im akademischen Jahr 2012/2013 einzurechnenden Titellehre (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2013, a.a.O.) ist im Wesentlichen darin begründet, dass die Professorinnen E... und S... keine Titellehre mehr erbringen. Demnach ist in die Kapazitätsberechnung der durchschnittliche Wert von (12 : 2 =) 6 LVS einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (402 + 54 + 6 =) 462 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Die Berechnung der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 2.3 der Kapazitätsberechnung) lässt Fehler zulasten der Studienbewerber nicht erkennen. Der Dienstleistungsexport ist demnach zutreffend mit 180,8088 LVS berechnet worden. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (462 LVS – 180,8088 LVS =) 281,1912 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Antragsgegnerin ist mit 2,1 festgesetzt (vgl. Anlage 2 Teil B Abschnitt I a). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Bachelorstudiengang Maschinenbau beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,7237 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang Maschinenbau beträgt demnach (2,1 – 0,7237 =) 1,3763. Da der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ neben dem Bachelorstudiengang Maschinenbau weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Studienbewerber erkennbar sind, und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich unter Berücksichtigung des zugeordneten Masterstudiengangs „Human Factors“, den die Antragsgegnerin (versehentlich) nicht in die Berechnung eingestellt hat, folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Maschinenbau (Bachelor) 1,3763 0,482 0,6634 Maschinenbau (Master) 1,9807 0,123 0,2436 Metalltechnik (Bachelor) 1,2478 0,022 0,0275 Metalltechnik (Master) 0,3217 0,020 0,0064 Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor) 0,8223 0,110 0,0905 Informationstechnik im Maschinenwesen (Master) 1,4201 0,020 0,0284 Produktionstechnik (Master) 2,16 0,104 0,2246 Biomedizinische Technik (Master) 1,9148 0,030 0,0574 Human Factors (Master) 2,0445 0,089 0,1820 Gewichteter Curricularanteil 1,5238 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (281,1912 x 2 : 1,5238 = 369,0658) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Maschinenbau eine Basiszahl von (369,0658 x 0,482 =) 177,8897. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zu berechnen. Hierbei hat die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgelegte Studentenverlaufsstatistik dahingehend berichtigt, dass die Studienanfängerzahl für das Sommersemester 2012 um einen Studienanfänger erhöht wurde. Insoweit hat die Kammer auf die Studienanfängerzahl zurückgegriffen, die die Antragsgegnerin damals in den entsprechenden Kapazitätsstreitverfahren mitgeteilt hatte (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juni 2012 – VG 12 L 196.12 u.a. – juris). Demnach ist von folgender Studierendenverlaufsstatistik auszugehen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SoSe 2011 76 192 95 205 94 154 WS 11/12 205 66 175 89 197 87 SoSe 2012 79 187 64 170 82 190 WS 12/13 200 64 179 61 160 79 SoSe 2013 75 193 64 161 58 157 WS 13/14 185 76 168 54 149 55 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8387) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 212,1017, abgerundet 212 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Maschinenbau beanstandungsfrei gewählten Relation von 69% im Wintersemester zu 31 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2014/15 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 146,28, abgerundet 146 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 zum 1. Fachsemester insgesamt bereits 239 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 im Verfahren VG 12 L 705.14), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. 9. Freie Studienplätze ergeben sich auch nicht bei Betrachtung der Gesamtkapazität der Lehreinheit. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots wären freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber des Bachelorstudiengangs Maschinenbau zu verteilen. Die Tatsache, dass die Studiengänge Metalltechnik (Bachelor und Master) sowie Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor und Master) nicht (mehr) zulassungsbeschränkt sind, führt nicht dazu, dass Studienplätze auch in den zulassungsbeschränkten Studiengängen der Lehreinheit frei zu vergeben sind. Vielmehr gelten insoweit die festgesetzten Zulassungszahlen (vgl. Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2014/15 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 23. April 2014, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 7/2014 vom 8. Juli 2014, S. 73), die gerichtlich überprüft werden. Bei der Prüfung, ob die Lehreinheit insgesamt ausgelastet werden, wird die Kapazität der nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge rechnerisch eingestellt. Diese Berechnung ergibt unter Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteils (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 -, Juris, Rdnr. 42) keine freien Plätze in der Lehreinheit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.