Urteil
12 K 223.16
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0825.VG12K223.16.00
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Leitsätze
1. Die in den zwei Wochen vor der praktischen Prüfung durchgeführte überbetriebliche Lehrunterweisung ist Bestandteil der Ausbildung und dient nicht aber der Vorbereitung der praktischen Prüfung.(Rn.19)
2. Mängel in der Ausbildung können jedoch nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen, wenn die Ausbildung ausnahmsweise nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung ist.(Rn.19)
3. Für die Feststellung, ob eine eigenständige, hinreichend aussagekräftige Entscheidung der Prüfer über die berufliche Qualifikation gewährleistet ist, sind Eigenart und Zweck der jeweiligen Prüfung mit zu berücksichtigen.(Rn.25)
4. Der Prüfungsausschussvorsitzende darf sich selbst zur vor Bewertung beauftragen.(Rn.26)
5. Eine Dokumentationsmappe des Prüflings ist für die Bewertung der Arbeitsweise insofern von Bedeutung, als darin die bei diesem Kriterium mit zu bewertende Planung der Arbeitsaufläufe niedergelegt ist.(Rn.28)
6. Eine Änderung durch den Prüfungsausschuss über die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung begegnet keinen Bedenken.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in den zwei Wochen vor der praktischen Prüfung durchgeführte überbetriebliche Lehrunterweisung ist Bestandteil der Ausbildung und dient nicht aber der Vorbereitung der praktischen Prüfung.(Rn.19) 2. Mängel in der Ausbildung können jedoch nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen, wenn die Ausbildung ausnahmsweise nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung ist.(Rn.19) 3. Für die Feststellung, ob eine eigenständige, hinreichend aussagekräftige Entscheidung der Prüfer über die berufliche Qualifikation gewährleistet ist, sind Eigenart und Zweck der jeweiligen Prüfung mit zu berücksichtigen.(Rn.25) 4. Der Prüfungsausschussvorsitzende darf sich selbst zur vor Bewertung beauftragen.(Rn.26) 5. Eine Dokumentationsmappe des Prüflings ist für die Bewertung der Arbeitsweise insofern von Bedeutung, als darin die bei diesem Kriterium mit zu bewertende Planung der Arbeitsaufläufe niedergelegt ist.(Rn.28) 6. Eine Änderung durch den Prüfungsausschuss über die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung begegnet keinen Bedenken.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Februar 2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Das Gericht durfte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung, noch auf Neubewertung ihrer Leistungen oder auf Feststellung eines besseren Prüfungsergebnisses. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen der Gesellenprüfung sind die §§ 25 Abs. 1, 31 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO -) i.d.F. vom 24. September 1998 (BGBl. I, 3074; I 2006, 2095) i.V.m. § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/ zur Konditorin - KondAusbV - (BGBl. I 2003, 790) sowie §§ 24 ff. der Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin 2008 - GPO - (Amtl. Bekanntmachung in: handwerk Nr. 9/08). Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KondAusbV ist die Gesellenprüfung bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind, das heißt gemäß § 24 GPO mindestens 50 von 100 möglichen Punkten erzielt wurden. Bei der praktischen Prüfung ist die Arbeitsaufgabe A mit 50 Prozent, die zwei Arbeitsaufgaben B sind mit je 25 Prozent zu gewichten (§ 9 Abs. 3 Satz 4 KondAusbV). Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GPO vom Prüfungsausschuss gefasst. Die Klägerin hat in der Arbeitsaufgabe A der praktischen Prüfung insgesamt 48,8 von 100, bzw. nach der vom Prüfungsausschuss auf dem Gesamtbewertungsbogen bereits vorgenommenen doppelten Gewichtung 97,6 von 200 Punkten erhalten und damit nicht die zum Bestehen erforderliche Punktzahl erreicht. Verfahrens- oder Beurteilungsfehler bei der Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung, die eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung und eine Wiederholung oder Neubewertung der Prüfungsleistung zur Folge hätten, sind nicht feststellbar. 1. Soweit die Klägerin sich auf Mängel während einer zweiwöchigen Prüfungsvorbereitung beruft, hat die Beklagte unter Verweis auf den vorgelegten Unterweisungsplan klargestellt, dass die in den zwei Wochen vor der praktischen Prüfung durchgeführte überbetriebliche Lehrunterweisung Bestandteil der Ausbildung ist, nicht aber der Vorbereitung der praktischen Prüfung dient. Mängel in der Ausbildung können jedoch nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen, wenn die Ausbildung ausnahmsweise nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 5 N 30.16 - juris Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.). Dafür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Den – von der Beklagten bestrittenen – Behauptungen zu den Umständen der zweiwöchigen Lehrunterweisung war daher nicht weiter nachzugehen. Zudem hat die Klägerin die von ihr behaupteten Mängel während dieser Lehrunterweisung nicht vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht. Auch deshalb kann sie die aus ihrer Sicht bestehenden Missstände dem Prüfungsergebnis nicht entgegenhalten (vgl. zur Rügeobliegenheit bei Ausbildungsmängeln OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 9). 2. Fehler bei der Durchführung der praktischen Prüfung sind nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Geräte nicht ordnungsgemäß funktionierten und dadurch oder durch eine gleichzeitige Nutzung der Öfen durch mehrere Prüflinge die Herstellung der klägerischen Backwaren negativ beeinflusst wurden. Dem Vortrag der Beklagten, die Öfen seien voll funktionstüchtig gewesen und die Klägerin habe zudem noch einen eigenen Backautomaten nur für sich gehabt, ist diese nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung, was bei den Öfen nicht funktioniert habe, hat die Klägerin auch eingeräumt, dass sie zwar zunächst Probleme mit der Bedienung des Umluftofens gehabt habe, dass sie dann aber mit Hilfe von Frau S... den Ofen bedienen und die Temperaturen einstellen konnte, die sie für ihre Backwerke benötigte. Im Übrigen wurden Fehler an den Geräten von der Klägerin auch nicht an den Prüfungstagen oder im Anschluss daran, vor Mitteilung der Ergebnisse, gerügt (vgl. zur Rügeobliegenheit bei erkennbaren Fehlern des Prüfungsverfahrens Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 214). Bereits aus diesem Grunde ist es der Klägerin verwehrt, ihr Prüfungsergebnis nun unter Berufung auf etwaige Mängel der genutzten Gerätschaften anzugreifen. 3. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet wurde. a) Mit ihrer Rüge, die Bewertung der Arbeitsweise durch die Prüferin Sch... sei unzulässig, weil diese erst am Ende des zweiten Prüfungstags hinzukam und sich deshalb keinen eigenen Eindruck verschaffen konnte, dringt die Klägerin nicht durch. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der eigenständigen und unabhängigen Leistungsbewertung lässt sich bei der klägerischen Prüfung nicht feststellen. Die Arbeitsweise der Prüflinge ist ausweislich der vorliegend verwendeten Einzelbewertungsbögen einer von fünf Aspekten, die bei den drei Aufgaben jeweils bewertet werden. Nach der auf dem Bewertungsbogen abgedruckten, an § 9 Abs. 3 Satz 5 KondAusbV orientierten Erläuterung zu diesem Bewertungskriterium soll der Prüfling zeigen, dass Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig geplant und umgesetzt sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigt werden. Das Verfahren, das für die Bewertung der Prüfungsleistung bei berufsrelevanten Prüfungen wie der vorliegenden Gesellenprüfung vorgesehen ist, muss aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG) eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 15). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung entschieden, dass die Bewertungstätigkeit nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden kann. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen (BVerfG, a.a.O., Rn. 17). Aufgrund dieser Maßgabe ist es für mündliche Prüfungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden (BverfG, a.a.O.). Der Zweck von mündlichen Prüfungen – so das Gericht in seiner Begründung weiter – liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen (BVerfG, a.a.O.). Daraus folgt indes nicht, dass diese für mündliche Prüfungsleistungen aufgestellten Anforderungen in gleicher Weise auch für jede andere Prüfungsform gelten. Vielmehr sind für die Feststellung, ob eine eigenständige, hinreichend aussagekräftige Entscheidung der Prüfer über die berufliche Qualifikation gewährleistet ist, Eigenart und Zweck der jeweiligen Prüfung mit zu berücksichtigen. So kann sich das – hier relevante – Bewertungsverfahren praktischer Prüfungen im handwerklichen Bereich, bei denen sich der Herstellungsprozess der Prüfungsstücke über längere Zeiträume erstrecken kann, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Prozesses als Teil der Prüfungsleistung zumindest in gewissem Maße von dem Verfahren bei mündlichen Prüfungen unterscheiden. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist es daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in § 35a Abs. 2 und 3 HwO und auf dieser Grundlage hier der Satzungsgeber in § 25 Abs. 2 GPO ein Berichterstatterprinzip zur Vorbereitung der Beschlussfassung über einzelne, nicht mündlich zu erbringende Prüfungsleistungen vorgesehen hat (vgl. auch die entsprechenden Regelungen in § 42 des Berufsbildungsgesetzes sowie in § 18 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung). Ausgangspunkt der Regelung ist hier § 25 Abs. 1 GPO, wonach jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten ist und Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung vom Prüfungsausschuss gefasst werden. Nach Absatz 2 dieser Norm kann der Vorsitzende zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen (s.a. § 35a Abs. 2 HwO). Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GPO, § 35a Abs. 3 HwO). Eine Bindung an die Vorbewertungen der beauftragten Mitglieder ist entgegen der Ansicht der Klägerin in § 35a HwO bzw. dem inhaltsgleichen § 42 BBiG nicht angelegt. Vielmehr heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005, mit dem § 35a HwO und § 42 BBiG eingeführt wurden, dass dem Kollegialorgan bei der abschließenden Bewertung Bewertungsänderungen vorbehalten bleiben, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten Ausschussmitglieder (BT-Drs. 15/3980, S. 52). Die gesetzlichen Regelungen stehen daher der Bestimmung in § 25 Abs. 2 Satz 4 GPO, wonach die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung nach Abs. 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden sind, nicht entgegen. Ein Bewertungsverfahren, bei dem – wie hier – die beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der gemeinsamen Beschlussfassungen über das Ergebnis der praktischen Prüfung Vorbewertungen einzelner Leistungen vornehmen und dokumentieren und ihre Ergebnisse dem Ausschuss als Vorschlag unterbreiten, trägt dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Leistungsbewertung hinreichend Rechnung (i.d.S. auch OVG Nds., Urteil vom 21. April 1997 - 8 L 5846/95 - juris, Rn. 5 zur Vorbewertung einer Arbeitsprobe durch beauftragte Mitglieder eines Meisterprüfungsausschusses sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13 - juris Rn. 29 zur Vorbewertung eines Meisterprüfungsprojekts durch beauftragte Mitglieder). Im Einklang mit diesen Vorgaben der Prüfungsordnung wurden hier die Prüferinnen S... und M... mit der vorbereitenden Bewertung der Arbeitsweise der Klägerin bei der Herstellung der Torte, des Teegebäcks und der Pralinen sowie der Fours beauftragt. Die Beauftragung erfolgte durch die Prüfungsausschussvorsitzende durch Zuteilung der Prüfer zu bestimmten Prüfungstagen und -zeiten im Prüfungsplan. Die Prüfungsausschussvorsitzende war an den Prüfungstagen der Klägerin selbst anwesend und konnte daher auch spätestens am ersten Prüfungstag die laut der Beklagten von den Lehrern untereinander vereinbarte Einteilung von Frau M... als Lehrervertreterin jedenfalls konkludent bestätigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte Frau S... auch sich selbst mit der Vorbewertung beauftragen. Sie hatte nicht nur die Funktion der Prüfungsausschussvorsitzenden inne, sondern war auch als Arbeitnehmervertreterin eines der drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die gemäß § 25 Abs. 2 GPO mit der Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragt werden können. Anders als die Klägerin meint, ist der Prüfungsordnung auch nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn der Prüfungsausschuss aus mehr als drei Mitgliedern besteht. Dass § 25 Abs. 2 Satz 4 GPO von den nicht beauftragten Mitgliedern im Plural spricht, wenn bestimmt wird, dass „die übrigen Mitglieder“ des Prüfungsausschusses nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden sind, ist zwar dem Umstand geschuldet, dass Prüfungsausschüsse auch mit mehr als drei Mitgliedern gebildet werden können (vgl. § 2 Abs. 2 GPO). Indes kann allein aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung nicht geschlossen werden, dass die hier vorliegende Konstellation mit der Mindestzahl an Prüfungsausschussmitgliedern nicht umfasst sein soll. Die beauftragten Mitglieder sind auch ihrer Dokumentationspflicht nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GPO nachgekommen, indem sie die vorgefertigten Beurteilungsbögen zur Arbeitsweise ausgefüllt haben. Für die zuletzt von der Klägerin vorgetragene Vermutung, einzelne Bemerkungen auf dem Bogen der Prüferin S... seien erst im Nachgang der Bewertung eingetragen worden, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Eine unterschiedliche Schriftdicke bei den Bemerkungen zu einzelnen Prüflingen, auf die die Klägerin verweist, bietet einen solchen Anhaltspunkt schon deshalb nicht, weil sich die Prüfung über zwei Tage erstreckte, während der Bemerkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten eingetragen werden konnten. Es entwertet die Dokumentation als solche auch nicht, dass einzelne Bemerkungen möglicherweise weiterer Erläuterungen bedurften, wie die von der Prüferin M... zur Arbeitsweise der Klägerin vermerkten unterschiedlichen Punktzahlen. Hinweise darauf, dass die Prüferin Sch... diese Punktzahlen, deren Zuordnung sich jedenfalls anhand des Einzelbewertungsbogens der Prüferin M... erschließt, nicht einordnen konnte oder etwaige Fragen dazu nicht spätestens bei dem gemeinsamen Austausch vor der Beschlussfassung geklärt wurden, gibt es nicht. Den Angaben der Prüferin Sch... zufolge hat diese vor ihrer Bewertung die Bögen der beauftragten Prüferinnen zur Arbeitsweise der Prüflinge sowie die Dokumentationsmappe der Klägerin durchgeschaut und sich von den anderen Prüfungsausschussmitgliedern besondere Vorkommnisse während der Prüfungszeit berichten lassen. Zudem sei über die Bewertung der Klägerin vor der gemeinsamen Beschlussfassung beraten worden. Von einer Kenntnisnahme der wesentlichen Abläufe und der Ergebnisse der Vorbewertung ist damit auszugehen. Die von der Prüferin erwähnte Dokumentationsmappe ist für die Bewertung der Arbeitsweise zudem insofern von Bedeutung, als darin die bei diesem Kriterium mit zu bewertende Planung der Arbeitsaufläufe niedergelegt ist. Die Prüferinnen S... und Sch... haben bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend – und von der Klägerin unbestritten – angegeben, dass Frau Sch... am zweiten Tag nicht wie im Prüfungsplan vorgesehen erst zum Ende der Prüfungszeit um 13 Uhr, sondern ca. eine Stunde früher erschienen ist, um sich, wie üblich, zusätzlich noch ein eigenes Bild von der Arbeitsweise der Prüflinge zu machen. Nachvollziehbar haben die Prüferinnen auch dargelegt, dass der Eindruck am Ende eines Prüfungstages etwa von dem Arbeitsplatz eines Prüflings Rückschlüsse zu einzelnen Aspekten der Arbeitsweise zulasse. Aufgrund der hier zulässigen, dokumentierten Vorbewertung der Arbeitsweise durch die zwei beauftragten Prüferinnen, über die sich die Prüferin Sch... Kenntnis verschafft hat und die vorliegend durch einen – zumindest kurzen – unmittelbaren Eindruck am zweiten Prüfungstag sowie die Durchsicht der Dokumentationsmappe ergänzt wurde, ist davon auszugehen, dass hier eine hinreichende Grundlage für eine eigenständige Bewertung durch die Prüferin Sch... bestand. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der eigenständigen Bewertung durch eine angeblich nachträgliche Abänderung der Einzelbewertung der Prüferin Sch... geltend. Zwar ist aufgrund der Angaben der Zeuginnen Sch... und S... in der mündlichen Verhandlung sowie der offensichtlich unterschiedlichen Schrifttypen auf dem Einzelbewertungsbogen der Prüferin Sch... davon auszugehen, dass Letztere – entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten – einzelne der darauf vermerkten Zahlen nicht selbst geschrieben hat, sondern diese von der Prüferin S... eingetragen bzw. geändert wurden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Eintragungen und Änderungen nicht auf Geheiß der Prüferin Sch... erfolgten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Punktzahlen bei dem Bewertungskriterium „Arbeitsweise“ habe nicht sie, sondern die Prüfungsausschussvorsitzende auf ihre Veranlassung hin eingetragen. Sie nehme diese Eintragungen nicht selbst vor, sondern sage der Vorsitzenden während der Durchsicht der Dokumappe und der weiteren Unterlagen, welche Punktzahl diese eintragen solle, um sich auf diese Weise die Unterlagen gründlicher anschauen zu können. Die Prüferin S... hat ausgesagt, sie selbst habe die Punktzahl bei der Arbeitsweise im Einzelbewertungsbogen der Prüferin Sch... auf deren Ansage hin eingetragen. Das Gericht geht davon aus, dass diese Aussagen auf der Wiederkennung der eigenen bzw. fremden Schrift auf den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Bewertungsbögen einerseits und der Vergegenwärtigung der üblichen Vorgehensweise, von der eine Abweichung nicht erinnerlich war, andererseits beruhten. Eine konkrete Erinnerung daran zu haben, wann und von wem einzelne Zahlen auf den Bewertungsbögen der Klägerin eingetragen wurden, haben beide Zeuginnen auch nicht vorgegeben. In diesem Sinne sind die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben plausibel und glaubhaft und geben keinen Anlass zu der Annahme, dass das Bewertungsverfahren im Fall der Klägerin tatsächlich anders verlief. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Klägerin angedeutet hat, die Prüfungsausschussvorsitzende die Bewertung der Prüferin Sch... eigenmächtig geändert oder unzulässig auf deren Punktevergabe eingewirkt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die durch die Prüferin S... bzw. auf ihr Geheiß hin vorgenommenen Änderungen sonst in unzulässiger Weise erfolgten. Eine Änderung der ursprünglich vermerkten Einzelbewertungen vor der gemeinsamen Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss über die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GPO dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage einer gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse der Prüfung durch den Prüfungsausschuss. Die Abgabe bindender Notenvoten zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dieser gemeinsamen Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Auch einem diskursiven Austausch der Prüfer über die Einzelbewertungen mit anschließender Änderung der vorab notierten Punkte bzw. einer davon abweichenden Beschlussfassung steht die Prüfungsordnung nicht entgegen (s. dazu auch Ziff. 3.a). Dass die Änderungen ausschließlich vor der gemeinsamen Beschlussfassung vorgenommen wurden, ergibt sich ohne weiteres aus den offensichtlich nicht geänderten Endergebnissen der einzelnen Aufgaben sowie dem Gesamtergebnis auf dem Gesamtbewertungsbogen. Wann die vorherigen Änderungen der Einzelbewertungen samt Zwischenberechnungen im Einzelnen vorgenommen wurden und ob die geänderten Zahlen jeweils von der Prüferin Sch... oder S... notiert wurden, kann daher dahinstehen. Bereits aus diesen Gründen kann auch der hilfsweise gestellte Antrag, der auf die Wiederherstellung eines – vor der gemeinsamen Beschlussfassung – geänderten Zwischenergebnisses der Prüferin Sch... zielt, keinen Erfolg haben. Schließlich ist auch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst erkennbar, dass den Änderungen sachfremde, von der erbrachten Leistung unabhängige Erwägungen zugrunde lagen. Belastbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin zuletzt geltend gemachte Befangenheit der Prüferinnen fehlen. Aus der Verwendung gleicher oder ähnlicher Begrifflichkeiten und Punktzahlen auf den Einzelbewertungsbögen, auf die die Klägerin ihren Vorwurf im Wesentlichen stützt, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass die Prüferinnen eine unsachliche und voreingenommene Bewertung abgegeben haben. 4. Mit ihren Rügen zur inhaltlichen Bewertung der Gesellenprüfung dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Für prüfungsspezifische Bewertungen steht Prüfern ein vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob ein Prüfer die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11 ff.). Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist allein den Prüfern vorbehalten und kann nicht durch andere Personen, selbstverständlich nicht durch den Prüfling selbst, aber auch nicht durch einen Sachverständigen erfolgen (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 13). Dass die Prüferinnen ihren Bewertungsspielraum im zuvor genannten Sinn überschritten haben, zeigt die Klägerin nicht substantiiert auf. Es erscheint nicht beurteilungsfehlerhaft, dass die Prüferinnen M... und S... die Verwendung von „self raising flour“ als negativen Gesichtspunkt in ihre Bewertung haben einfließen lassen, weil die Klägerin sich damit eines nach den Prüfungsvorgaben der Beklagten unzulässigen „convenience Produkts" bedient habe. Nach deren Angaben sind damit arbeitserleichternde Essenszutaten gemeint, also Lebensmittel, die arbeitssparender in der Vor- bzw. Zubereitung sind. „Self raising flour“ sei darunter zu fassen, weil es sich um eine fertige Mehlmischung handele, in der schon Natron und Backpulver enthalten sei. Der Verwender des Produkts erspare sich dadurch die eigenständige Mischung dieser Zutaten in der richtigen Menge. Die Klägerin stellt mit ihrer nicht weiter erläuterten oder belegten Behauptung, es handele sich bei „self raising flour“ nicht um ein „convenience Produkt“, da es nur eine Mischung, nicht aber ein Produkt mit höherer Bearbeitungsstufe sei, weder das vom Prüfungsausschuss zugrunde gelegte Begriffsverständnis substantiiert in Frage, noch ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sie von einer anderen Bedeutung des Begriffes ausgehen durfte. Schließlich erscheint auch die Begründung der Prüferinnen, ein Punkteabzug sei insoweit gerechtfertigt, da von einem Konditor die eigenständige Herstellung einer Mehlmischung erwartet werden könne und müsse, nicht sachfremd. Eine unsachliche Bewertung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin zu erkennen, dass die Prüferinnen Punkteabzüge wegen einem als „Hausfrauenstyle“ bezeichneten Erscheinungsbild der von der Klägerin hergestellten Torte vorgenommen haben. Vom prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum umfasst ist auch die Festlegung des Erwartungshorizonts durch die Prüfer. Dass die Prüferinnen hier ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten, indem sie von den Gesellenprüflingen die Herstellung von Konditoreierzeugnissen erwarten, die sich sichtlich von Backwerken unterscheiden, die praktisch von „Jedermann“ ohne entsprechende Ausbildung hergestellt werden können, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Formstück entspreche der Kundenerwartung an eine Torte im „britischen Style“, setzt sie sich lediglich mit ihrem eigenen Erwartungshorizont und ihrer eigenen Bewertung an die Stelle der Prüfer, ohne aber Beurteilungsfehler aufzuzeigen. 5. Da somit keine Fehler bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe A festzustellen sind, kommt es auf etwaige von der Klägerin gerügte Bewertungsfehler der Aufgaben B1 und B2 nicht mehr an. Denn bereits das Nichtbestehen der Aufgabe A führt gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KondAusbV dazu, dass die Gesellenprüfung insgesamt nicht bestanden ist. Nicht weiter nachzugehen war daher unter anderem der Bemerkung der Klägerin, die Punktevergabe der Prüferin S... bei der Arbeitsweise der Aufgaben B1 und B2 sei in ihrem Bewertungsbogen zur Arbeitsweise nicht angelegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens ihrer Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Konditorin. Im Juli 2015 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin vorzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen. Nachdem sie die theoretische Prüfung im Dezember 2015 bestanden hatte, fand am 18. und 19. Januar 2016 die praktische Prüfung statt. Der Prüfungsausschuss für diese Prüfung bestand aus Frau S..., der Prüfungsausschussvorsitzenden und Vertreterin der Arbeitnehmer, Frau Sch... als Vertreterin der Arbeitgeber sowie Frau M... als Vertreterin der Lehrer. Am ersten Prüfungstag, dem 18. Januar 2016, fand die Prüfung nach zweistündiger beaufsichtigter Vorbereitungszeit von 9 bis 16:30 Uhr statt. Anwesend waren während dieser Zeit Frau S... sowie Frau M.... Am zweiten Prüfungstag begann die Prüfung nach einstündigen Vorbereitungsarbeiten um 8 Uhr. Anwesend war ab 8 Uhr Frau S..., die bereits die Vorbereitungen beaufsichtigt hatte, sowie ab 9 Uhr Frau M.... Frau Sch... kam gegen 12 Uhr hinzu. Ab 13 Uhr wurden die während der Prüfungstage hergestellten und angerichteten Backwaren, nachdem die Prüflinge die Räumlichkeiten verlassen hatten, von den Prüferinnen gekostet und in Augenschein genommen. Im Anschluss setzte sich der Prüfungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung über die Bewertungsergebnisse zusammen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Im praktischen Teil habe sie die Arbeitsaufgabe A (dreiteiliges Formstück) und B1 (Teegebäck und Pralinen) nicht bestanden. Bei der Arbeitsaufgabe B2 (herzhafte Fours) habe sie 59,6 von 100 Punkten erzielt. Die nicht bestandene Gesellenprüfung könne zweimal wiederholt werden. Die Klägerin legte am 22. Februar 2016 gegen die Entscheidung Widerspruch ein, mit dem sie Mängel an den während der Prüfung und einer zweiwöchigen Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellten Geräten und Utensilien geltend machte. Zudem sei die Prüferin Sch..., die an beiden Prüfungstagen nicht vollständig anwesend gewesen sei, dem Gebot der vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung nicht nachgekommen. Schließlich sei das Prüfungsprotokoll der Prüferin Sch... im Nachgang verändert bzw. manipuliert worden, um ein Bestehen der Klägerin zu verhindern. Ein Schriftenvergleich zeige die nachträglichen Änderungen deutlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Mängel an den Gerätschaften habe die Klägerin weder vor noch während der Prüfung gerügt und könne solche daher nicht dem Prüfungsergebnis entgegenhalten. Die Abwesenheit der Prüferin Sch... begründe keinen Verfahrensfehler, weil die Prüfungsordnung die Beauftragung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen zulasse. Die Prüferinnen S... und M... seien hier als „Berichterstatter“ beauftragt gewesen und hätten ihre Beurteilungen und Eindrücke bei der Beschlussfassung mit der Prüferin Sch... besprochen. Diese habe ihre Beurteilung zudem auch aus der eigenständigen Bewertung der Dokumentationsmappe hergeleitet. Eine nachträgliche Änderung des Prüfungsprotokolls der Prüferin Sch... habe es nicht gegeben. Jeder Prüfer prüfe für sich und dokumentiere das auf einem Einzelbewertungsbogen. Wenn sich ein Prüfer verschreibe bzw. innerhalb der Bewertungstabelle verrutsche, würden die Zahlen im Bewertungsbogen geändert. Das sei hier bei den Prüferinnen Sch... und M... der Fall gewesen. Mit ihrer am 14. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, das sie ergänzt und teils konkretisiert. Sie trägt vor, an den Prüfungstagen habe der Multifunktionsofen nicht ordnungsgemäß funktioniert und es seien auch zu wenige Öfen für die Prüflinge vorhanden gewesen. Durch die Nutzung desselben Ofens durch mehrere Prüflinge, die unterschiedliche Temperaturen und Backzeiten benötigten, sei es nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen gekommen. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass „die Kruste zu stark“ bzw. die „Backkhaut zu dunkel“ geraten sei. Das Bewertungsverfahren sei zudem fehlerhaft gewesen, weil die Prüferin Sch... eine Bewertung zur Arbeitsweise abgegeben habe, obwohl sie während der Herstellungsphase nicht anwesend gewesen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Prüferinnen M... und S... nach § 25 Abs. 2 der Prüfungsordnung mit der Begutachtung beauftragt zu haben. Denn diese Vorschrift sei nur einschlägig, wenn der Prüfungsausschuss aus mehr als drei Mitgliedern bestehe. Zudem könne sich die Vorsitzende nicht selbst beauftragen. Schließlich ergebe ein Schriftenvergleich eindeutig, dass die Bewertung der Prüferin Sch... auf ihrem Einzelbewertungsbogen und auf dem Gesamtbewertungsbogen entgegen der Behauptung der Beklagten nicht von der Prüferin selbst vorgenommen, sondern im Nachgang zulasten der Klägerin von Frau S... abgeändert worden sei. Bei der Bewertung der Aufgabe A seien die Prüferinnen zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem von ihr verwendeten „self raising flour“ ein „convenience-Produkt“ benutzt habe. Jedenfalls sei der Ausbildungsordnung nicht zu entnehmen, dass eine solche Mehlmischung nicht benutzt werden dürfe. Schließlich könne der Klägerin auch nicht vorgehalten werden, dass ihre Torte „wie von einer Hausfrau gemacht“ aussehe. Sie habe insoweit lediglich die Kundenerwartung erfüllt. Die Beklagte verkenne hierbei auch den „britischen Style“ der Torte. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin über ihre Prüfungsleistung im praktischen Teil der Gesellenprüfung neu zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistungen der Klägerin betreffend den praktischen Teil der Arbeitsaufgabe 1 der Prüferin Sch... mit insgesamt 108 Punkten zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Prüfungsentscheidung, wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Entgegen den Angaben der Klägerin habe es keine zweiwöchige Vorbereitungszeit gegeben. Vielmehr habe es sich dabei um eine überbetriebliche Lehrunterweisung gehandelt, die Bestandteil der Ausbildung sei und nicht zur Vorbereitung der praktischen Prüfung diene. Die von der Klägerin gerügten Missstände während dieser Lehrunterweisung seien daher für die angegriffene Prüfung nicht relevant, hätten im Übrigen – was näher dargelegt wird – aber auch nicht vorgelegen. Auch während der beiden Prüfungstage selbst seien den Prüflingen funktionsfähige Utensilien und Geräte zur Verfügung gestellt worden. Die nunmehr vorgebrachte Rüge der Klägerin, die dunkle Backhaut sei auf die gleichzeitige Benutzung der Öfen durch mehrere Prüflinge zurückzuführen, verfange schon deshalb nicht, weil die Klägerin zusätzlich noch einen eigenen Backautomaten nur für sich gehabt habe. Soweit die Verwendung eines „convenience-Produkts“ in die Bewertung eingeflossen sei, sei dies nicht zu beanstanden. Die Prüflinge hätten bereits im Unterricht gelernt, dass solche Produkte nicht zu verwenden seien und würden auch bei der Prüfungsanmeldung in einem Informationsblatt darauf hingewiesen. Nichts einzuwenden sei auch gegen die Kritik der Prüferinnen, die Torte der Klägerin sei „wie von einer Hausfrau gemacht“. Ein Prüfling solle gerade zeigen, dass er mehr als eine Hausfrau könne. Dementsprechend seien in einer Gesellenprüfung Konditorerzeugnisse gefordert, die von einem Kunden in einer Konditorei erwartet würden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2017 die Prüferinnen Sch... und S... als Zeuginnen über die Umstände der Bewertung der praktischen Prüfung vernommen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.