Urteil
6 K 5813/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1212.6K5813.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Benotung der Einsatzbewertung des Klägers im Rahmen seiner Polizeiausbildung. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Q. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) im Einstellungsjahrgang 0000 und als solcher Kommissaranwärter. Bereits in seiner Sitzung am 05.09.2008 übertrug der Prüfungsausschuss der FHöV NRW die Aufgabe der Prüferbestellung auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Mit Schreiben vom 19.04.2016 bestellte die FHöV NRW u.a. Polizeioberkommissar D. zum Prüfer. Das Schreiben trägt den Briefkopf des Prüfungsamtes und war von Frau U. unterzeichnet mit „Im Auftrag“ und „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist im Modul HS 2.6 u.a. eine Einsatzbewertung zu absolvieren. Eine (erste) Einsatzbewertung am 08.11.2016 hat der Kläger nicht bestanden. Der Wiederholungsversuch der Einsatzbewertung fand im Rahmen des Wachdienstes bei der Dienststelle Polizeiwache C1. -H. am 16.12.2016 statt. Als Prüfer nahm POK C. , als Tutorin Polizeikommissarin X. am Polizeieinsatz des Klägers teil. Der Kläger erreichte in der Summe der Teilbereiche „Vorbereitungskompetenzen“, „Aktionskompetenzen“ und „Nachbereitungskompetenzen“ die Gesamtpunktzahl 26 von 60 Punkten, womit die Einsatzbewältigung nicht bestanden wurde. Mit Schreiben vom 21.12.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Prüfung ein, welchen er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten unter dem 25.01.2017 begründete. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass weder der Prüfer noch die Tutorin den Einsatz vollständig zur Kenntnis genommen hätten. Der Prüfer habe sich noch auf der Wache in ein anderes Büro zum Telefonieren begeben und so den Kläger nicht mehr wahrgenommen. Die Tutorin habe sich am Einsatzort vom Kläger entfernt, um Lichtbilder vom Unfallgeschehen anzufertigen. Zudem habe eine Nachbesprechung des Einsatzes im Team nicht stattgefunden. Stattdessen sei der Kläger stets unterbrochen worden, wenn er zur Nachbesprechung ansetzen wollte. Daraufhin sei ihm das Prüfprotokoll mit der dort vermerkten Bewertung ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei auch die Bewertung der Einzelkompetenzen unschlüssig. Die Leistungen des Klägers im Einsatz seien deutlich besser zu bewerten. Der Prüfer und die Tutorin nahmen unter dem 02.03.2017 bzw. dem 17.02.2017 zur Widerspruchsbegründung des Klägers Stellung. Mit Bescheid vom 20.03.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Prüfer den Kläger während des Einsatzes stets habe wahrnehmen können. Zu Beginn des Einsatzes auf der Wache habe sich der Kläger während des Telefonats des Prüfers im Büro des Einsatzbearbeiters befunden. Der Prüfer habe sich kurzzeitig im Zimmer des Dienstgruppenleiters aufgehalten, von dem aus der Kläger ununterbrochen optisch und akustisch wahrnehmbar gewesen sei. Die Tutorin sei – den Einsatzanweisungen des Klägers folgend – während des Einsatzes für wenige Minuten zwecks Anfertigung von Lichtbildern nicht an der Seite des Klägers und des Prüfers gewesen. Die Nachbearbeitung des Einsatzes habe bereits vor Ort während des Prüfungsablaufs stattgefunden. Der Prüfungsablauf sei zur Vermeidung von Fehlern immer wieder unterbrochen worden. Hierzu hätten sich der Kläger und der Prüfer sowie die Tutorin in den Streifenwagen zurückgezogen und dort im Team das Fehlverhalten des Klägers reflektiert. Eine weitere Nachbesprechung hätte nur wiederholenden Charakter gehabt. Die Bewertung der einzelnen Leistungen des Klägers sei durch den Prüfer fehlerfrei erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 75 ff, BA 1) Bezug genommen. Der Kläger hat am 24.04.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Prüfer habe zumindest während seines eigenen Telefonats nicht erkennen können, wie der Kläger sich auf den Einsatz vorbereitet. So sei dem Prüfer offensichtlich entgangen, dass der Kläger sich selbst Notizen gefertigt habe. Auch die zeitweise Abwesenheit der Tutorin vom Prüfungsgeschehen stelle einen Fehler dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger in dieser Zeit die erste informatorische Befragung durchgeführt habe. Im Übrigen sei das Prüfungsverfahren fehlerhaft. Die Tutorin sei ihrer Funktion als Prüferin nicht nachgekommen. Dies verstoße gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip. Fehlerhaft sei ferner, dass dem Kläger die Möglichkeit der Einsatznachbesprechung nicht eingeräumt worden sei. Schließlich sei die Prüferbestellung fehlerhaft erfolgt. Der Prüfungsausschuss dürfe die Prüferbestellung nicht auf das Prüfungsamt, sondern lediglich auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses delegieren. Dagegen spreche insbesondere, dass Mitarbeiter des Prüfungsamtes etwa bei Sitzungen des Prüfungsausschusses lediglich beratend teilnehmen, aber nicht abstimmen dürfen. Damit sei eine Übertragung von Aufgaben auf das Prüfungsamt, die dem Prüfungsausschuss oblägen, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würden die Rügen hinsichtlich der konkreten Bewertung aufrechterhalten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 16.12.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2017 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Versuch einer Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Modul HS 2.6 zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Einsatzbewertung des Klägers aus dem Einsatz vom 16.12.2016 im Modul HS 2.6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorzunehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht vorliege. Bei der Prüfungsform „Einsatzbewertung“ sei die Durchführung durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer ausdrücklich vorgesehen. Bedenken gegen die Prüferbestellung bestünden nicht. Bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses handele es sich stets um den Präsidenten der FHöV NRW. Dieser könne auf das Prüfungsamt als dessen Vorgesetzter zurückgreifen und diesem das innerbehördliche Mandat zur Prüferbestellung zur Wahrnehmung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. A. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Bescheid bzw. die Bewertung des Einsatzes vom 16.12.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs für eine Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes, § 113 Abs. 5 der VwGO. Die Einsatzbewertung ist aus verfahrens- und materiell-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Prüfungsverfahren fehlerhaft war. Auf Fehler in der Leistungsbewertung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Überprüfung von Beurteilungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Beurteilungen zu unterscheiden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen daran ist die Bewertung der in Rede stehenden Praxisprüfung vom 16.12.2016 mit „nicht ausreichend“ nicht zu beanstanden. a) Die Prüferbestellung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Ausweislich des Schreibens vom 19.04.2016 bestellte die FHöV NRW u.a. POK D. zum Prüfer. Die Prüferbestellung ist auch durch die zuständige Behörde erfolgt. Zuständig für die Prüferbestellung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, weil eine entsprechende widerrufliche Übertragung der Befugnis mit Blick auf den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 05.09.2008 stattgefunden hat. Der dementsprechend zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vorliegend auch gehandelt. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung: „Im Auftrag“; „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Bei maßgeblichem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hat Frau T. nicht für sich selbst oder das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt. Bedenken gegen diese Art der Aufgabenwahrnehmung bestehen nicht. Dass eine Mitarbeiterin der FHöV NRW im Auftrag des und für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüferbestellung vornimmt, ist nicht zu beanstanden, da es sich in der Sache um eine Maßnahme des (zuständigen) Vorsitzenden des Prüfungsausschusses handelt. Selbst wenn die Prüferbestellung „autonom“ von der Mitarbeiterin des Prüfungsamtes vorgenommen worden wäre, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diese Aufgabe also zu eigenständigen Wahrnehmung übertragen hätte, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall handelte es sich um eine sog. vertikale Aufgabenzuweisung innerhalb eines Organs oder eines Behördenteils im Wege des innerbehördlichen Mandats und nicht um eine sog. horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen. Das Prüfungsamt wird nach § 8 Satz 1 StudO-BA Teil A bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der FHöV NRW gebildet und ist auch dergestalt gebildet worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO-BA Teil A ist die Präsidentin oder der Präsident der FHöV NRW aber stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Damit untersteht die Mitarbeiterin des Prüfungsamts dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats ist – anders als bei der horizontalen Aufgabenzuweisung – nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N., sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 360. Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A aber nicht gegeben. Dieser begründet nämlich keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Prüferbestellung höchstpersönlich im Sinne einer nicht an nachgeordnete Bedienstete übertragbaren Aufgabe wahrzunehmen. Der Wortlaut spricht nicht für ein gegenteiliges Ergebnis. Zwar ist in § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A ausdrücklich von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden die Rede. Jedoch ist damit nicht die konkrete Person, sondern die Behörde bzw. das Organ oder der Organteil gemeint. Dafür spricht zuvorderst die Üblichkeit dieser Gesetzgebungstechnik, bei der die Nennung des Behörden-/Organ-/Organteilleiters erfolgt, wenn die Organisationseinheit insgesamt gemeint ist. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.2003 - 3 Bf 317/02 -, juris, Rn. 41. Auch systematische Gründe gebieten keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der auf ihn delegierbaren Aufgaben. Mit Blick auf die Fülle der Aufgaben, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A bei Delegation auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses diesem zugewiesen sind, erscheint eine - unter Berücksichtigung seiner übrigen Aufgaben als Präsident der FHöV NRW - durch ihn als Einzelperson zu erfolgende Aufgabenerfüllung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich StudO-BA Teil A auch die Aufgabe der „Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren“ vom Prüfungsausschuss auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden kann. Die nahezu unbegrenzte Weite dieser in derselben Enumeration wie die Prüferbestellung aufgezählten Aufgabe schließt es praktisch aus, dass sämtliche Aufgaben des § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A nur höchstpersönlich wahrgenommen werden dürfen. Ein solches Verständnis entspräche unter keinem Gesichtspunkt mehr einer sachgerechten Verwendung personeller Ressourcen. Eingehend zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 – 2 K 2479/18 –, juris, Rn. 53 ff, m. w. N. b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht vor. § 13 Abs. 5 Satz 2 StudO-BA Teil A schreibt für Wiederholungsprüfungen grundsätzlich zwei Prüfer vor. Hier war bei der Einsatzfahrt neben dem Prüfer POK D. die Tutorin PK’in X. anwesend. Dies ist durch die Sonderregelung für den Studiengang Q. in § 6 Abs. 7 StudO-BA Teil B gedeckt. Danach wird in Abweichung von § 13 Abs. 5 Satz 2 StudO-BA Teil A die Einsatzbewertung auch in der Wiederholungsprüfung von einer/einem Prüferin/Prüfer und einer/einem sachkundigen Beisitzerin/Beisitzer durchgeführt. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt zunächst mit Blick auf das einfache Recht. Zwar bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW, dass Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von (mindestens) zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten sind. Das HG NRW ist aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 HG NRW nicht anwendbar auf Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten. Das FHGöD enthält keine vergleichbare Bestimmung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2010 - 6 B 743/10 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 - 2 K 2479/18 -, juris, Rn.73 ff. Auch das Verfassungsrecht steht der vorgenannten Regelung nicht entgegen. Allerdings sind bei Prüfungsleistungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen (bzw. im Nichtbestehensfall versperren), mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an das Prüfungsverfahren zu stellen. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssen nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Für den Umfang und die Ausgestaltung des verfahrensbezogenen Grundrechtsschutzes sind zum einen Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen die Möglichkeit wirksamer nachträglicher, ggfs. auch gerichtlicher Kontrolle maßgeblich. Einerseits wird durch die Bewertung von Prüfungsleistungen, bei deren Nichtbestehen die betreffende Ausbildung beendet ist, intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen, weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann. Auf der anderen Seite ist der Bewertungsvorgang von subjektiven Eindrücken des einzelnen Prüfers geprägt; dies führt dazu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt möglich ist. Zum Ausgleich des insoweit bestehenden Defizits sind möglichst wirksame Verfahrensgarantien unerlässlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2010 - 6 B 743/10 -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 7 StudO-BA Teil B (noch) gerecht. Diese Regelung berücksichtigt einerseits, dass es um eine Prüfung in einem realen Einsatz mit begrenzten Platzverhältnissen im Streifenwagen geht. Aus Sicht der Kammer muss diese besondere Art der Prüfungsform auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechen, um ihren Anspruch, nämlich die Bewertung der Einsatzbewältigung des Prüflings im Rahmen eines echten Polizeieinsatzes, zu erfüllen. Andererseits nimmt nicht allein eine Prüferin/ein Prüfer die Prüfung ab, sondern wird hierbei von einer/einem sachkundigen Beisitzerin/Beisitzer begleitet und unterstützt. Die Einschaltung einer weiteren Person führt zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr. Hinzu kommt, dass die normativ vorgesehene Anwesenheit einer durch die Ausbildung vertrauten Person keine Regelung zu Lasten des Prüflings ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2015 - 6 K 6579/13 -, n.v. c) Ein Prüfungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prüfer POK D. nicht alle Leistungen des Klägers nach Eingang der Einsatzmeldung auf der Wache wahrgenommen haben soll. Die Kammer ist ebenso wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das eine vergleichbare Situation zu beurteilen hatte, der Auffassung, dass bei der streitgegenständlichen praktischen Prüfung partiell und graduell geringere Anforderungen an das Maß der höchstpersönlichen Wahrnehmung zu stellen sind, als es bei mündlichen Prüfungen der Fall ist. Ausreichend ist es, wenn der Prüfer alle wesentlichen Leistungen des Prüflings, abgesehen von sehr kurzen Ablenkungen, optisch und akustisch wahrnimmt. Zwar trifft es zu, dass das Verfahren, das für die Bewertung der Prüfungsleistung bei berufsrelevanten Prüfungen wie der vorliegenden Einsatzbewertung vorgesehen ist, aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG) eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleisten muss. Die Bewertungstätigkeit kann dementsprechend bei mündlichen Prüfungen nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Aufgrund dieser Maßgabe ist es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden. Der Zweck von mündlichen Prüfungen liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, juris, Rn. 15 und 17. Daraus folgt indes nicht, dass diese für mündliche Prüfungsleistungen aufgestellten Anforderungen in gleicher Weise auch für jede andere Prüfungsform gelten. Vielmehr sind für die Feststellung, ob eine eigenständige, hinreichend aussagekräftige Entscheidung des Prüfers über die berufliche Qualifikation gewährleistet ist, Eigenart und Zweck der jeweiligen Prüfung mit zu berücksichtigen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. August 2017 - 12 K 223.16 -, juris, Rn. 24 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 529. Die Eigenart der streitgegenständlichen Prüfung im Rahmen eines realen Einsatzgeschehens des Polizeivollzugsdienstes gebietet den oben dargestellten, leicht abgesenkten Maßstab. Dies folgt zunächst daraus, dass die Gefahr einer kurzzeitigen Ablenkung durch das polizeiliche Gegenüber oder durch die sonstigen an den sich formell im Dienst befindlichen Prüfer gestellten Anforderungen des konkreten Einsatzes besonders naheliegt. Zudem ist dem realen Einsatzgeschehen immanent, dass es sukzessive oder gleichzeitig an verschiedenen Örtlichkeiten stattfinden kann. Den mithin spontan notwendigen und nicht bis ins Letzte koordinierbaren Ortswechseln wohnt es aber inne, dass eine Wahrnehmung des Prüflings kurzzeitig unmöglich sein kann. So VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 - 2 K 2479/18 -, juris, Rn. 87 ff. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall POK D. nach seinen Angaben in Wahrnehmung der ihm obliegenden Prüferaufgabe die Ausbildungsleitung vom Beginn der Prüfung des Klägers in Kenntnis gesetzt hat. Etwaige damit verbundene, punktuelle Wahrnehmungsdefizite sind als unvermeidlich hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine mehr als allenfalls sehr kurze Ablenkung des Prüfers liegen nicht vor. Ausweislich des vorgelegten Lichtbildes über die räumliche Situation auf der Wache und den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Angaben von POK D. sind die beiden fraglichen Büros durch eine Glasscheibe getrennt, so dass eine optische Wahrnehmung durchgehend gewährleistet war. Auch einer akustischen Wahrnehmung stand die räumliche Situation nicht entgegen, da die Verbindungstür laut Angaben des Prüfers offen stand. Die durch das Telefonat des Prüfers unvermeidliche Ablenkung bewertet das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten als eine sehr kurze, nicht ins Gewicht fallende Wahrnehmungsunterbrechung. d) Die nicht durchgängige Wahrnehmung der Prüfung durch die Tutorin stellt ebenfalls keinen Prüfungsmangel dar. Zwar war PK’in X. anders als POK D. über einen Zeitraum von – nach ihren eigenen Angaben – wenigen Minuten nicht an der Seite des Klägers und damit nicht in der Lage, seine Leistungen in dieser Zeit wahrzunehmen. Allerdings nahm PK’in X. nicht als Prüferin, sondern als Tutorin an der Einsatzbewertung teil. Die für einen Prüfer geltenden Grundsätze hinsichtlich der ununterbrochenen und unmittelbaren Wahrnehmung des gesamten Prüfungsgeschehens sind insoweit nicht ohne Weiteres anwendbar. Vielmehr sind diesbezüglich die Aufgaben der Tutorin als Prüfungsteilnehmerin, die Eigenart der Prüfungsform und der tatsächliche Prüfungsablauf zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 1.3 des Erlasses über die „Begleitung der fachpraktischen Ausbildung der Studierenden in den Polizeibehörden im Rahmen der Praxisteile des Bachelor-Studiengangs Q. (Tutoren- und Multiplikatorenkonzept)“, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 12.05.2014 (MBl. NRW. 289), begleiten und fördern Tutoren den Transfer aus Theorie und Training in die Praxis. Nach Ziffer 1.4 des Erlasses ist eine wesentliche Aufgabe der Tutoren u. a. die Abnahme von Studienleistungen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung der zuständigen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde und den zuständigen Prüfern. Demnach sind Tutoren zwar an der Prüfung beteiligt, zu einer eigenständigen Prüfungsbewertung sind sie indes nicht berufen. Übertragen auf die praktische Prüfung der hier streitgegenständlichen Einsatzbewertung bedeutet dies, dass die Tutorin zu den am Einsatz beteiligten Kräften gehört. Sie gehört ebenso wie der Prüfling zur Streifenwagenbesatzung. Dies hat zur Folge, dass eine Tutorin am Einsatzgeschehen aktiv teilnimmt und nicht (lediglich) wie ein Prüfer zuvörderst den Prüfling und dessen Leistung zu beobachten hat. Insofern ist eine – wie hier – einsatzbedingte, mit Blick auf die Gesamtdauer des Einsatzes nur untergeordnete Abwesenheit der Tutorin unschädlich. Hinzu kommt, dass es dem Kläger nach den konkreten Umständen verwehrt ist, sich auf die zeitweise Abwesenheit der Tutorin als Verfahrensfehler zu berufen. Denn der Kläger hat diese Situation selbst herbeigeführt, in dem er als „Einsatzführer“ die Tutorin mit der Anfertigung von Lichtbildern des Unfallgeschehens beauftragt hatte, was ein Entfernen der Tutorin vom Kläger unweigerlich zur Folge haben musste. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger diese Aufgabendelegation seitens des Prüfers positiv angerechnet wurde, kann der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht einen Umstand rügen, den er selbst verursacht hat. e) Die Rüge des Klägers, ihm sei keine Möglichkeit zur Einsatznachbesprechung gegeben worden, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Ausweislich des Bewertungsbogens gehört zu den Nachbereitungskompetenzen die „Nachbereitung im Team“. Der Prüfling zeigt hier seine Kompetenz, wenn er den Einsatzverlauf zeitnah mit den eingesetzten Kräften und/oder dem Einsatzleiter bespricht, sein Verhalten reflektiert und auf zukünftige Sachverhalte anwendet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine „echte“ Einsatznachbereitung im Nachgang zum abgeschlossenen Einsatzgeschehen nicht stattgefunden hat. Die Auffassung des beklagten Landes, dass eine Einsatznachbereitung aufgrund der situativen Einsatzreflektion nicht mehr erforderlich gewesen sei, weil sich die anzusprechenden Punkte wiederholt hätten, teilt die Kammer nicht. Bereits die Auflistung der hier verlangten Fähigkeiten unter den „Nachbereitungskompetenzen“ spricht dafür, dass auf das Verhalten im unmittelbaren Nachgang zum Einsatz abgestellt wird. Die Besprechung des Einsatzverlaufs und die Fähigkeit zur Reflektion des eigenen Verhaltens können aussagekräftig erst nach Abschluss des eigentlichen Einsatzes erfolgen. Selbst mehrere während des Einsatzverlaufs erfolgende Besprechungen können dies nicht ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesen Gesprächen das (Fehl)Verhalten des Prüflings reflektiert wird. Denn bei den Nachbereitungskompetenzen soll der Prüfling zeigen, dass er selbst zu einer Einschätzung des kompletten Einsatzverlaufs in der Lage ist und in der Gesamtschau des abgeschlossenen Einsatzes sein Verhalten auf positive und negative Aspekte reflektiert. Allerdings verhilft dieser Fehler bei der Einsatzbewertung der Klage nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Kläger eine allen Anforderungen gerecht werdende Nachbesprechung im Team durchgeführt und dabei alle gefragten Kompetenzen nachgewiesen hätte, hätte er für diese Leistung nach dem festgelegten Punkteschema des beklagten Landes maximal 3 Punkte erhalten können. Mit Blick auf den für die Nachbereitung im Team bereits vergebenen Punkt würde sein Gesamtergebnis um zwei Punkte auf dann 28 Punkte steigen. Die Bestehensgrenze liegt jedoch bei 30 Punkten (50 % der maximalen Gesamtpunktzahl). Die Kammer ist auch mit Blick auf den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht gehindert, insoweit eine (hypothetische) Punktevergabe anstelle des Prüfers vorzunehmen. Denn das Gericht bewertet hier nicht eine konkrete, tatsächlich erbrachte Leistung des Klägers, sondern unterstellt eine Idealleistung in Bezug auf eine geforderte Kompetenz und zieht daraus Rückschlüsse auf die Gesamtnote. Die Vergabe von Noten ist ausnahmsweise nicht dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zuzurechnen, soweit sie – wie hier – mathematisch determiniert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 55. f) Schließlich rechtfertigen auch die Rügen gegen die Bewertung einzelner Kompetenzen in der Einsatzbewertung, die sich weitgehend in einer besseren Eigenbewertung erschöpfen, nicht einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Kammer sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sie folgt und denen der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten ist. B. Der auf Neubewertung abzielende Hilfsantrag bleibt mangels durchgreifender Prüfungsfehler ebenfalls ohne Erfolg. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.