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Beschluss

12 L 287.17

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1205.VG12L287.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich erfolgt eine Kapazitätsberechnung hinsichtlich der Anzahl der Studienplätze für einen Studiengang nach der KapVO.(Rn.3) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen.(Rn.4) Die Qualifizierungsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind dabei in vollem Umfang in die Berechnung einzustellen.(Rn.11) Das danach zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.14) In die Berechnung des Lehrangebots ist weiter die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.15) 2. Von dem so ermittelten unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.17) 3. Die Schwundquote errechnet sich grundsätzlich nach dem sogenannten "Hamburger Modell".(Rn.23) 4. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber in dem streitbefangenen Studiengang zu verteilen sind.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich erfolgt eine Kapazitätsberechnung hinsichtlich der Anzahl der Studienplätze für einen Studiengang nach der KapVO.(Rn.3) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen.(Rn.4) Die Qualifizierungsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind dabei in vollem Umfang in die Berechnung einzustellen.(Rn.11) Das danach zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.14) In die Berechnung des Lehrangebots ist weiter die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.15) 2. Von dem so ermittelten unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.17) 3. Die Schwundquote errechnet sich grundsätzlich nach dem sogenannten "Hamburger Modell".(Rn.23) 4. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber in dem streitbefangenen Studiengang zu verteilen sind.(Rn.27) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Stadt- und Regionalplanung (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/18 mit der Begründung erstrebt wird, die Kapazitäten seien nicht ausgeschöpft, hat keinen Erfolg. I. Die Antragsgegnerin hat für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung für das Wintersemester 2017/18 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 40 festgesetzt (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 14/2017 vom 11. Juli 2017, S. 234, 240). Die Kammer errechnet auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 17. Januar 2017 eine Aufnahmekapazität von 42 Studienplätzen. Da an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester 50 Studierende immatrikuliert sind, stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung. 1. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der zum Stichtag geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Der Berechnung sind gemäß § 7 Abs. 1 KapVO die der Antragsgegnerin im Fachbereich VI in der Lehreinheit Stadt- und Regionalplanung zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: • 7 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS; • 2 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin mit jeweils 2 LVS angesetzt hat; • 3 Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben mit einem Deputat von 8 LVS; • 7,25 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS; • 2,25 Qualifizierungsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten 2,25 Qualifizierungsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind dabei in vollem Umfang, zusätzlich zu den 7,25 Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter (WiMi) in die Berechnung einzustellen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in früheren Verfahren handelt es sich um sogenannte Beschäftigungspositionen, auf denen Personen beschäftigt sind, die über das Budget der Fakultät bezahlt werden, für die aber im kapazitären Sinne keine Stellen zur Verfügung stehen. Die Mitarbeiter würden im Rahmen eines seit 2012 bestehenden Systems zur Budgetierung der Fakultäten fakultätsintern verteilt, um stark ausgelastete Lehreinheiten personell zu verstärken (s. Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2017 - VG 12 L 417.16 - zur Lehreinheit Architektur, juris Rn. 15). Soweit die Antragsgegnerin diese „Beschäftigungspositionen“ mit den 1,25 vakanten Stellen (N.N.-Stellen) der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter verrechnet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Grundlage für die Verrechnung erbrachter Lehre mit unbesetzten Stellen, die dem abstrakten Stellenprinzip folgend grundsätzlich kapazitätswirksam zu berücksichtigen sind, besteht allein für Lehrauftragsstunden gemäß § 10 Satz 2 KapVO. Dementsprechend rechnet die Antragsgegnerin auch bereits einen Teil der erbrachten Lehrauftragsstunden – zu denen sie die Lehre der „Qualifizierungs-WiMis auf BPos.“ nicht zählt – als Vakanzvertretungen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht kapazitätserhöhend an. Dass es auf diese Weise zu Doppelverrechnungen mit vakanten WiMi-Stellen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verrechnung der „Beschäftigungspositionen“ mit unbesetzten WiMi-Stellen nicht insgesamt kapazitätsvernichtend auswirkt. Denn nach den bisherigen Angaben der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass für die in der gerechneten Lehreinheit aufgeführten „Beschäftigungspositionen“ in anderen Lehreinheiten bzw. Fakultäten Stellen wegfallen (s. Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 - 12 L 705.14 - betreffend den Bachelorstudiengang Maschinenbau). Ein Stellenabbau in weniger belasteten Lehreinheiten einerseits und eine Verrechnung mit unbesetzten Stellen in der zu verstärkenden Lehreinheit andererseits würde aber insgesamt Kapazität vernichten (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2017, a.a.O.). Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (7x9 + 2x2 + 3x8 + 7,25x4 + 2,25x4 =) 129 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind, anders als im letzten Berechnungszeitraum, nicht geltend gemacht. 3. Das danach mit 129 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2015/16 und im Sommersemester 2016) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht der Lehraufträge für die gerechnete Lehreinheit wurden im Wintersemester 2015/16 Lehraufträge im Umfang von 8 LVS und im Sommersemester 2016 Lehraufträge im Umfang von 9,4 LVS erteilt. Sämtliche Lehraufträge dienten nach den Angaben der Antragsgegnerin jedoch der Vertretung vakanter Stellen und erhöhen daher die Kapazität nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist weiter entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 8 LVS im Wintersemester 2015/16 und 10 LVS im Sommersemester 2016 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 9 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (129 + 9 =) 138 LVS. 5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach der Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, erbringt die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge Lehre im Umfang von 24,61 LVS, so dass das bereinigte Lehrangebot (138 - 24,61 =) 113,39 LVS umfasst. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang ist mithin von einem CNW von 2,40 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,1979 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (2,40 - 0,1979 =) 2,2021. Da der Lehreinheit Stadt- und Regionalplanung neben dem Masterstudiengang auch der Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung zugeordnet ist, ist ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge zu bilden. Beim Bachelorstudiengang ist gemäß der Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst. a) zur KapVO von dem dort festgesetzten CNW von 3,37 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,6278 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (3,37 - 0,6278 =) 2,7422. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricular anteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Stadt- und Regionalplanung (Bachelor) 2,7422 0,55 1,5082 Stadt- und Regionalplanung (Master) 2,2021 0,45 0,9909 Gewichteter Curricularanteil 2,4991 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (113,39 x 2 : 2,4991 = 90,7447) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung eine Basiszahl von (90,7447 x 0,45 =) 40,8351. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184): SoSe 15 0 42 2 31 WS 15/16 49 1 39 3 SoSe 16 0 48 3 36 WS 16/17 49 0 43 5 Summe I 49 85 44 Summe II 49 91 44 70 Quotient 1,0000 0,9341 1,0000 0,0000 Summanden 2,0000 0,9341 0,9341 0,0000 Schwundquote: 0,9670 Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (40,8351 : 0,9670 = 42,2286), gerundet 42 Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2017/18 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 42 Studienplätze. Die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester ist mit 50 immatrikulierten Studierenden (vgl. Mitteilung der Antragsgegnerin vom 14. November 2017 mit Stand vom 13. November 2017) daher ausgeschöpft. Freie Studienplätze stehen nicht zur Verfügung. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349-352) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – Juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs aus. Es ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt kapazität der Lehr- einheit zp Basis zahl Schwund Studien- plätze WS Immatri- kuliert Frei BA Stadt- und Regionalplanung 90,7447 0,55 49,9096 0,8527 59 73 - 14 MA Stadt- und Regionalplanung 90,7447 0,45 40,8351 0,9670 42 50 - 8 Eine freie Gesamtkapazität in der Lehreinheit, die zu einem freien Studienplatz im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung führen könnte, besteht mithin nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.