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Beschluss

12 L 109.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0704.VG12L109.18.00
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Leitsätze
1. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit  zugewiesenen Stellen einzustellen  und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.5) 2. Für die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat. (Rn.28) 3. Die Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge. (Rn.50)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit zugewiesenen Stellen einzustellen und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.5) 2. Für die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat. (Rn.28) 3. Die Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge. (Rn.50) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 2018 mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Der Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ in der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ im Fachbereich III hat keine freien Kapazitäten. Die Antragsgegnerin hat für diesen Studiengang für das Sommersemester 2018 47 Studienplätze festgesetzt (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin - Amtliche Mitteilung - Nr. 21/2017). Diese Festsetzung schöpft die Kapazität aus. Die Antragsgegnerin hat die festgesetzten Studienplätze vergeben und insgesamt 50 Studienbewerber immatrikuliert. Freie Studienplätze stehen nicht zur Verfügung, denn die Kammer errechnet im Studiengang eine Kapazität von nur 48 Studienplätzen. Die Berechnung der jährlichen (Winter- und Sommersemester) Aufnahmekapazität erfolgt gemäß § 3 S. 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO - (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], in der zum Stichtag [siehe zu diesem sogleich] geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom 19. September 2016 [GVBl. S. 780]) in zwei Verfahrensschritten. Zunächst ist die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung zu ermitteln (dazu unter I.). Das Ergebnis ist anschließend anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien zu überprüfen (dazu unter II.). I. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 15. Januar 2017 auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich für die Berechnung ist die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ im Fachbereich III. Dieser Lehreinheit sind die Bachelor-Studiengänge „Bauingenieurwesen“ und „Umweltingenieurwesen-Bau“ sowie die Master-Studiengänge „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ und „Urbane Infrastrukturplanung - Verkehr und Wasser“ zugeordnet. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Zum Berechnungsstichtag sind der Lehreinheit 22 Hochschullehrerstellen (19 besetzte und 3 unbesetzte [Kennziffern 1016, 1017, 1025]) zugewiesen. Für die Stellenermittlung ist unerheblich, dass ein Stelleninhaber dauerhaft beurlaubt ist (Prof. K...) und ein Stelleninhaber (Prof. P...) schwerbehindert ist (vgl. zum abstrakten Stellenprinzip: VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - VG 3 L 687.14 und vom 20. Dezember 2010 - VG 12 L 906.10). Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen pro Semester von 18 x 22 = 396 LVS. Die von der Antragsgegnerin den Professoren gewährte Reduzierung der Lehrverpflichtungen in Höhe von 35 LVS ist zum Stichtag 15. Januar 2017 im Umfang von 32 LVS anzuerkennen. Anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO 8 LVS für die Tätigkeit als Dekan (Prof. H...), gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a. LVVO 2,5 LVS für die Tätigkeit als Studiendekan (Prof. S...), gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 LVVO 7 LVS für die Tätigkeiten als Studienfachberater (Prof. K... [1], Prof. P... [1], Prof. F...[2], Prof. R... [3]), gemäß § 9 Abs. 2 und 5 LVVO 3,5 LVS für die Tätigkeiten als Prüfungsausschussvorsitzende (Prof. B... [0,5], Prof. M... [1], Prof. H... [2]), 2 LVS für die Tätigkeiten als Praxisbeauftragte (Prof. P...[1,5], Prof. B... [0,5]), 8 LVS für die Tätigkeiten als Laborleitungen (Prof. B...[2], Prof. H...[2], Prof. K...[2], Prof. P...[2]) und gemäß § 9 Abs. 7 LVVO 1 LVS für die fachdidaktische Weiterbildung von Prof. S.... Nicht anzuerkennen sind die geltend gemachten 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. H... als Studiendekan bis November 2016. Abgesehen davon, dass von Prof. H... am Stichtag nur die Tätigkeit als Dekan ausgeübt worden sein dürfte, ergibt sich dies für die Tätigkeit als Studiendekan aus § 9 Abs. 1 S. 4 LVVO. Danach kann eine Ermäßigung nur für eine Funktion gewährt werden, wenn von einer Lehrkraft mehrere der in § 9 Abs. 1 S. 1 LVVO genannten Funktionen wahrgenommen werden. Nicht anzuerkennen ist die geltend gemachte Verminderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 1 LVS für die Tätigkeit von Prof. H... als Anerkennender von Studienleistungen nach § 9 Abs. 2 LVVO. Die Antragsgegnerin hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift vorliegen. Das Lehrangebot der Lehreinheit aus verfügbaren Stellen beträgt nach Abzug der Lehrverpflichtungsermäßigungen pro Semester 396 LVS - 32 LVS = 364 LVS. 2. Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 S. 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2017 zulässigerweise von der Antragsgegnerin benannt: Sommersemester 2016 und Wintersemester 2015/16) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Zu den Lehraufträgen, die der Lehreinheit zur Verfügung gestanden haben, gehören auch die Lehraufträge, die von nicht zugeordneten Lehreinheiten in Auftrag gegeben wurden. Die eingereichten Lehrauftragslisten (Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen) berücksichtigen dies. In ihnen sind für das Sommersemester 2016 Lehre im Umfang von 224,5 LVS und für das Wintersemester 2015/16 im Umfang von 201,38 LVS verzeichnet. b. Von diesen Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 S. 2 KapVO diejenigen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Denn diese Stellen wurden bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 8 KapVO) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt.Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebotes führen. Die Vorschrift des § 10 S. 2 KapVO bezweckt eine zu Lasten der Hochschule wirkende Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und tatsächlichem Lehrangebot durch aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen finanzierten Lehrauftragsstunden auszuschließen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - zit. nach juris, Rn. 31). Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Lehrauftragslisten dienten Lehraufträge im Sommersemester 2016 im Umfang von 50 LVS der Vertretung damals unbesetzter Hochschullehrerstellen mit den Kennziffern 996, 1016, 1017 sowie im Umfang von 14 LVS für die nur in Teilzeit von Prof. F... (8 LVS) und Prof. P... (6 LVS) besetzten Hochschullehrerstellen. Im Wintersemester 2015/16 dienten Lehraufträge im Umfang von 22 LVS der Vertretung für die unbesetzten Hochschullehrerstellen mit den Kennziffern 937 und 996 sowie im Umfang von 16 LVS für die nur in Teilzeit von Prof. F... (8 LVS), Prof. P... (4 LVS) und Prof. G... (4 LVS) wahrgenommenen Hochschullehrerstellen. Eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung nach § 10 S. 2 KapVO ist auch für die Vertretung des beurlaubten Prof. K... im Umfang von jeweils 18 LVS im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2015/16 vorzunehmen. Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die im Wintersemester 2015/16 zum Ausgleich längerfristiger Erkrankungen von Prof. R...im Umfang von 4 LVS und von Prof. M... im Umfang von 4 LVS geltend gemacht werden, erachtet die Kammer als zulässig. Diese Lehraufträge weisen einen Bezug zu einer Stellenvakanz im Sinne von § 10 S. 2 KapVO auf (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2016 - VG 12 L 593.16). Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die zum Ausgleich einer Schwerbehinderung von Prof. P...geltend gemacht werden, erachtet die Kammer als unzulässig. Denn Schwerbehinderungen sind im Rahmen der Lehrverpflichtungsermäßigungen zu berücksichtigen (vgl. § 11 LVVO). Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die zum Ausgleich der Forschungsfreistellung von Prof. F... nach § 99 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - vergeben wurden, erachtet die Kammer als unzulässig. Denn insoweit ist nicht von einer Vakanz auszugehen (vgl. dazu, dass Lehrverpflichtungsermäßigungen für Forschungsaufgaben bei der Berechnung des Lehrangebots aus verfügbaren Stellen einzustellen sind: VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2016 - VG 12 L 43.16). Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die in den vorgelegten Übersichten mit „zusätzliche Kohorte (3 statt 2) aufgrund Überlast aus WS 15/16“ gekennzeichneten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen, folgt die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, es handele sich um ursprünglich nicht geplante Lehraufträge zur Versorgung der durch starke Überbuchung der im Wintersemester 2015/16 ausgewiesenen Kapazität in der Lehreinheit. Dies rechtfertigt es nicht, die betreffenden Lehraufträge als kapazitätsneutral zu behandeln. Für eine solche Behandlung fehlt die rechtliche Grundlage (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. März 2012 - 3 Bs 240/16 - zit. nach juris, Rn. 22). Nicht kapazitätserhöhend im Sinne von § 10 S. 2 KapVO sind nach dem Vorgesagten für das Sommersemester 2016 50 LVS + 14 LVS + 18 LVS = 82 LVS und für das Wintersemester 2015/16 22 LVS + 16 LVS + 18 LVS + 8 LVS = 64 LVS. c. Als kapazitätserhöhend im Sinne von § 10 S. 1 KapVO sind die Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen, die dem Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot des Fachbereichs I im Rahmen des Studium generale entsprechen. Der Fachbereich I erbringt für die gesamte Hochschule durch Lehraufträge das Lehrangebot im Rahmen des Studium generale. Dieses Studium ist Teil aller Studiengänge der Antragsgegnerin und damit auch der Studiengänge der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“. Der Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot für das Studium generale ergibt sich aus dem Verhältnis der im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Lehreinheit zu den im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Antragsgegnerin insgesamt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VG 12 L 437.16 und dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 5 NC 3.17 - zit. nach juris). Für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2015/16 hat der Fachbereich I 238 + 228 = 466 Lehrveranstaltungsstunden gemeldet. Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut vorgelegter Erstsemesterstatistik (Anlage 5 der Kapazitätsunterlagen) insgesamt 3989 Studienanfänger (1324 und 2665). Ausweislich der Erstsemesterstatistik begannen in der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ in den beiden genannten Semestern insgesamt 328 Studienanfänger (54 und 274) ihr Studium. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen (100 x 328) : 3989 = 8,2226 %. Dem entspricht ein Anteil am Studium generale von (466 x 8,2226) : 100 = 38,3173 LVS im Jahr und 38,3173 LVS : 2 = 19,1587 LVS im Semester. d. Insgesamt ergeben sich damit Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2016 im Umfang von 224,5 - 82 + 19,1587 = 161,6587 und für das Wintersemester 2015/16 im Umfang von 201,38 - 64 + 19,1587 = 156,5387. Die Summe dieser Lehrauftragsstunden ist zu gleichen Teilen auf die beiden Semester zu verteilen. Für die Kapazitätsberechnung sind demnach Lehrauftragsstunden im Umfang von (161,6587 + 156,5387) : 2 = 159,0987 in die Berechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt 364 LVS Deputat aus Planstellen + 159,0987 LVS anzurechnende Lehrauftragsstunden = 523,0987 LVS. 3. Für die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat (sogenannter Dienstleistungsexport, vgl. § 11 Abs. 1 KapVO sowie I.2. der Anlage 1 zur KapVO). Der Dienstleistungsexport wird durch eine Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge (Aq/2, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) mit dem Anteil (Curricularanteil) der von der Lehreinheit für diese Studiengänge erbrachten Dienstleistungen am Curricularnormwert (CAq, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) der nicht zugeordneten Studiengänge errechnet (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO und I.2. S. 2 Anlage 1 zur KapVO). Der von der Antragsgegnerin dargelegte Dienstleistungsexport (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017) wird vollständig in Höhe von 74,575 LVS anerkannt. Für die Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, hat sie die Zulassungszahlen der Erstsemesterstatistik für das Wintersemester 2015/16 und das Sommersemester 2016 zugrunde gelegt. Eine Verpflichtung, die Erstsemesterstatistik für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 heranzuziehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 KapVO nicht. Die Vorschrift schreibt lediglich vor, die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen (vgl. zum Streitstand Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 458 ff.). Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsexport errechneten Curricularanteile mit den halben jährlichen Studienanfängerzahlen ergibt folgende Berechnung: q CAq Aq/2 CAq*Aq/2 BA WIW Bau (FB I) 1,525 39 59,475 MA WIW Bautechnik (FB I) 0,7 11 7,7 MA Nachhaltige Gebäude (FB IV) 0,1 12 1,2 BA Geoinformation (FB III) 0,1 39,5 3,95 MA Umweltinformation (FB III) 0,25 9 2,25 Gesamt 74,575 Nach Abzug des Dienstleistungsexports ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot im Umfang von 523,0987 6 LVS - 74,575 LVS = 448,5237 LVS. 4. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots ist zu errechnen, für wie viele Studierende das Lehrangebot ausreicht. Dafür ist das bereinigte Lehrangebot der Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Bauingenieurwesen gegenüber zu stellen. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 KapVO). a. Für den Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ ist von dem in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzten CNW von 5,28 auszugehen. Der von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Curricularanteils (CA) berücksichtigte Wert für die Betreuung der Praxisphase von 0,1 (vgl. Anlage 11 der Kapazitätsunterlagen) ist mangels Glaubhaftmachung einer der Kapazitätsverordnung entsprechenden Lehre nicht anzuerkennen (vgl. schon Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013 - VG 12 L 628.12 -) und der Wert für die tatsächlich geleistete Lehre entsprechend zu kürzen. Für die Betreuung der Praxisphase ist ein Betreuungsfaktor nicht vorgesehen. Der Curricular(norm)wert beträgt somit 5,28 - 0,1 = 5,18. Von diesem Curricular(norm)wert sind gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Bauingenieurwesen“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Den Curricularfremdanteil hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit 0,35 angegeben (vgl. Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen). Der Curriculareigenanteil beträgt somit 5,18 [Curricular(norm)wert] - 0,35 [Curricularfremdanteil] = 4,83. b. Da der Lehreinheit neben dem Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ noch drei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der vier Studiengänge zu bilden. aa. Der für den Bachelor-Studiengang „Umweltingenieurwesen-Bau“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 5,07. Von diesem Curricularnormwert sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Umweltingenieurwesen-Bau“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Den Curricularfremdanteil hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit 0,2 angegeben (vgl. Anlage 4 der Kapazitätsberechnung). Der Curriculareigenanteil beträgt somit 5,07 [Curricular(norm)wert] - 0,2 [Curricularfremdanteil] = 4,87. bb. Der für den Master-Studiengang „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 2,53. Entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen ist ein Curricularfremdanteil nicht abzuziehen. Der zu berücksichtigende Eigenanteil beträgt danach 2,53. cc. Der für den Master-Studiengang „Urbane Infrastrukturplanung - Verkehr und Wasser“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 2,45. Entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen ist ein Curricularfremdanteil von 0,15 abzuziehen. Der Curriculareigenanteil beträgt demnach 2,45 [Curricularnormwert] - 0,15 [Curricularfremdanteil] = 2,3. c. Die Curriculareigenanteile der vier Studiengänge der Lehreinheit sind mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten zu multiplizieren. Mit den Anteilsquoten legt die Hochschule die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge fest. Solange die Anteilsquoten – wie hier – nicht willkürlich erscheinen, sind sie vom Gericht zu beachten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2017 - VG 3 L 296.16). Es errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curriculareigenanteil CAp Anteilquote zp CA BA Bauingenieurwesen 4,83 0,531 2,5647 BA Umweltingenieurwesen Bau 4,87 0,177 0,862 MA Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau 2,53 0,192 0,4858 MA Urbane Infrastrukturplanung Verkehr und Wasser 2,3 0,1 0,23 Gewichteter Curricularanteil 4,1425 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (448,5237 LVS x 2) : 4,1425 = 216,5474 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ 216,5474 x 0,531 errechnet sich eine Basiszahl von 114,9867 Studienplätzen. II. Dieses Ergebnis ist gemäß § 3 S. 2 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen und die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze gegebenenfalls anzupassen. 1. Die nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechnete Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - zit. nach juris, Rn. 10). Die Schwundquote, die die Antragsgegnerin mit 0,7955 angegeben hat (vgl. Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen), berechnet sich wie folgt: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS WS 13/14 105 48 78 38 67 38 73 SoS 2014 63 98 45 73 38 58 34 WS 14/15 91 55 88 40 66 31 56 SoS 2015 52 90 53 79 39 63 31 WS 15/16 130 43 78 50 70 39 58 SoS 2016 50 126 41 77 44 70 38 WS 16/17 101 43 113 35 71 42 68 Summe I 487 455 418 354 328 303 285 Summe II 491 460 383 357 324 299 290 Quotient 0,9267 0,9087 0,9243 0,9188 0,9352 0,9532 Summanden 0,9267 0,8421 0,7783 0,7151 0,6688 0,6374 Nach Division der Basiszahl 114,9867 Studienplätze durch die Schwundquote 0,7955 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 144,5464 aufgerundet 145 Studienplätzen. Entsprechend der von der Antragsgegnerin gewählten Verteilung der Studienplätze stehen 2/3 im Winter- und 1/3 im Sommersemester zur Verfügung. Das ergibt im Sommersemester 48 Studienplätze. Somit sind bei 50 immatrikulierten Studienanfängern keine Studienplätze im Studiengang frei. 2. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes ist grundsätzlich die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 - zit. nach juris, Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass freie Studienplätze in den drei anderen Studiengängen der Lehreinheit im Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der beteiligten Studiengänge solches ausschlössen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2011 - 3 Nc 83/10 - zit. nach juris, Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Die Schwundquoten, die die Antragsgegnerin für den Bachelor-Studiengang „Umweltingenieur Bau“ mit 0,8008, für den Masterstudiengang „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ mit 0,9025 und für den Masterstudiengang „Urbane Infrastrukturplanung Verkehr- und Wasser“ mit 0,9360 angegeben hat (vgl. Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen), begegnen keinen Bedenken. Bei einer Gesamtbetrachtung der Lehreinheit für das aktuelle akademische Jahr unter Berücksichtigung dieser Schwundquoten sind in den übrigen drei Studiengängen, deren Kapazitäten insgesamt im Wintersemester vergeben werden, keine freien Kapazitäten mehr vorhanden. Studiengang Gesamtkapazität zp Schwund Studienplätze immatrikuliert Freie Plätze BA Bauingenieurwesen 216,5474 0,531 0,7955 144,5464 WS = 97 WS 125 keine BA Umweltingenieur Bau 216,5474 0,177 0,8008 47,8632 WS = 48 WS 61 keine MA Hochbau 216,5474 0,192 0,9025 46,0688 WS = 46 WS 47 keine MA Infrastrukturplanung 216,5474 0,1 0,9360 23,1354 WS = 23 WS 26 keine B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wird der volle Auffangwert angesetzt (vgl. Ziffern 18.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - OVG 5 L 21.11 - zit. nach juris und vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15).