Beschluss
3 M 124/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität sind nur Lehrauftragsstunden anzurechnen, die finanziell nicht mit Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen verknüpft sind.
• Ein Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der Bewerber vor Klageerhebung nicht zumutbare eigene Anstrengungen unternommen hat, insbesondere eine innerkapazitäre Bewerbung unter Nutzung allgemein zugänglicher Informationen (z. B. hochschulstart.de) ausblieb.
• Die Festlegung von Lehrdeputaten obliegt den Ländern; aus Art.20 GG (bundesfreundliches Verhalten) folgt kein Anspruch auf Übernahme der höheren Deputate anderer Länder.
• Deputatsermäßigungen für Funktionsstellen (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Betreuung technischer Großgeräte, Strahlenschutzbeauftragte) können verfassungsgemäß sein, wenn sie sachlich begründet und nicht kapazitätsneutral zu übernehmen sind.
• Bei Vorliegen einer Stel-lenvakanz sind hierfür eingesetzte Lehraufträge kapazitätserhöhend zu berücksichtigen; fehlt ein finanzieller Zusammenhang zur Vakanz, ist eine Berücksichtigung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Berechnung der Hochschulaufnahmekapazität und Anforderungen an innerkapazitäre Bewerbung • Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität sind nur Lehrauftragsstunden anzurechnen, die finanziell nicht mit Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen verknüpft sind. • Ein Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der Bewerber vor Klageerhebung nicht zumutbare eigene Anstrengungen unternommen hat, insbesondere eine innerkapazitäre Bewerbung unter Nutzung allgemein zugänglicher Informationen (z. B. hochschulstart.de) ausblieb. • Die Festlegung von Lehrdeputaten obliegt den Ländern; aus Art.20 GG (bundesfreundliches Verhalten) folgt kein Anspruch auf Übernahme der höheren Deputate anderer Länder. • Deputatsermäßigungen für Funktionsstellen (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Betreuung technischer Großgeräte, Strahlenschutzbeauftragte) können verfassungsgemäß sein, wenn sie sachlich begründet und nicht kapazitätsneutral zu übernehmen sind. • Bei Vorliegen einer Stel-lenvakanz sind hierfür eingesetzte Lehraufträge kapazitätserhöhend zu berücksichtigen; fehlt ein finanzieller Zusammenhang zur Vakanz, ist eine Berücksichtigung zu versagen. Mehrere Studienbewerber beantragen einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums für das Wintersemester 2012/2013. Sie rügen, die Universität habe ihre Aufnahmekapazität unterschätzt, sodass noch weitere Teilstudienplätze zu vergeben seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Kapazität auf 235 Plätze bestimmt und 225 Plätze besetzt; zehn Teilstudienplätze sollten per Losverfahren vergeben werden. Die Antragsteller verlangen die Vergabe weiterer Teilstudienplätze; die Universität verteidigt ihre Berechnung einschließlich der angesetzten Deputatsermäßigungen und der Behandlung von Lehraufträgen. Strittig sind insbesondere die Berücksichtigung bestimmter Lehraufträge, die Rechtmäßigkeit und Höhe von Deputatsermäßigungen für Funktionsstellen sowie die Zumutbarkeit innerkapazitären Bewerbens durch die Antragsteller. • Teilverzicht der Antragsgegnerin auf Beschwerde führt insoweit zur Einstellung nach §92 Abs.3 VwGO; in den übrigen Punkten haben die Beschwerden der Antragsteller nur in dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. • Das Verwaltungsgericht hat die Berücksichtigung bestimmter Lehraufträge zu korrigieren: drei Lehraufträge waren unberücksichtigt geblieben und sind dem bereinigten Lehrdeputat hinzuzurechnen. • Rechtliche Maßstäbe: Kapazitätsrechtliche Berechnung richtet sich nach KapVO LSA (§§8,10 u. a.); Lehrauftragsstunden sind nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden oder unentgeltlich von außeruniversitärem Personal erbracht werden. • Fiktive Weiterführung gestrichener oder verlagerten Stellen als Sanktionsmechanismus ist zulässig; eine Doppelberücksichtigung durch Lehraufträge bei fehlendem finanziellen Zusammenhang mit Vakanz ist unzulässig. • Die Zumutbarkeit innerkapazitären Bewerbens: Bewerber müssen sich vorgerichtlich über allgemein zugängliche Informationsquellen (z. B. hochschulstart.de; Referenzsemester Wintersemester 2011/2012) informieren und einschätzen, ob eine realistische Chance auf innerkapazitäre Zulassung besteht; bei realistischer Aussichtslosigkeit entfällt diese Zumutbarkeit. • Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass der Anordnungsgrund gemäß §123 Abs.1 Satz2 VwGO fehlt, wenn zumutbare innerkapazitäre Bewerbungsschritte unterblieben sind, zugleich aber bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtliche Anforderungen an vorläufigen Rechtsschutz zu beachten sind (Art.12, Art.19 GG). • Die Landeskompetenz zur Regelung von Lehrdeputaten (Art.70 GG) steht einer Heranziehung höherer Deputate aus anderen Ländern nicht entgegen; eine Erhöhung der Deputate in anderen Ländern begründet keinen Anspruch auf Anpassung in Sachsen-Anhalt. • Die Begründungen für die einzelnen Deputatsermäßigungen (z. B. Arbeitssicherheit, Gentechnik, Betreuung Großgeräte, Strahlenschutz) sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, ebenso die Begrenzung auf zwei Semesterwochenstunden für Funktionsstellen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung. • Die von der Universität zugrunde gelegte Schwundquote nach §16 KapVO LSA ist nicht offensichtlich fehlerhaft; pauschale Medienbehauptungen sind nicht überzeugend. Der Senat erhöht das vom Verwaltungsgericht ermittelte bereinigte Lehrdeputat um 5,75 SWS; daraus ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität, die insgesamt 243 Studienplätze ermöglicht. Damit sind neben den zehn bereits vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Teilstudienplätzen acht weitere Teilstudienplätze nach der vorhandenen Rangfolge zu vergeben. Die Beschwerden der Antragsteller haben insoweit Erfolg, andere Rügen greifen nicht durch; die Kostenentscheidung folgt aus §155 VwGO. Begründend ist, dass bestimmte Lehraufträge zu berücksichtigen waren, die Deputatsermäßigungen sachlich gerechtfertigt sind und die Antragsteller dort keinen Anordnungsgrund geltend machen können, wo ihnen zumutbare innerkapazitäre Bewerbungen möglich und erforderlich gewesen wären. Der Beschluss ist unanfechtbar.