Beschluss
12 L 214.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0725.VG12L214.18.00
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Leitsätze
1. Im Prüfungsverfahren gebietet das Verfassungsrecht, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben.(Rn.5)
2. Die Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe enthält keine Vorschriften zur Akteneinsicht, so dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist. Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde gestattet, Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.(Rn.8)
3. Das geschützte Interesse des Prüflings im Bewachungsgewerbe, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten.(Rn.9)
Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, aus der bei ihr geführten Prüfungsakte über den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vom 17. Mai 2018 auf Kosten des Antragstellers Fotokopien zu fertigen und an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Kosten zu übersenden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Prüfungsverfahren gebietet das Verfassungsrecht, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben.(Rn.5) 2. Die Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe enthält keine Vorschriften zur Akteneinsicht, so dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist. Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde gestattet, Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.(Rn.8) 3. Das geschützte Interesse des Prüflings im Bewachungsgewerbe, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten.(Rn.9) Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig.(Rn.10) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, aus der bei ihr geführten Prüfungsakte über den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vom 17. Mai 2018 auf Kosten des Antragstellers Fotokopien zu fertigen und an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Kosten zu übersenden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aus der bei ihr geführten Prüfungsakte über den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vom 17. Mai 2018 Fotokopien zu fertigen und an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu übersenden, hilfsweise an die Geschäftsstelle der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg zu übersenden, hat im Hauptantrag Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig. Dem Begehren des Antragstellers steht die Vorschrift des § 44a VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zwar stellt die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 VwVfG grundsätzlich eine Verfahrenshandlung gemäß § 44 a VwGO dar, aber im Prüfungsrecht gebieten Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 – juris Rdn. 27). Unzumutbare Nachteile sind hier bereits deshalb zu befürchten, weil der Antragsteller ohne genaue Kenntnis der Prüfungsfragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht imstande ist, substantiierte Rügen im Überdenkungsverfahren, welches auch bei Prüfungen im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens in Betracht kommt, zu erheben. In einem späteren gerichtlichen Verfahren könnte er durch weitere Rügen eine Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nicht mehr verlangen (OVG Berlin – Brandenburg, Beschlüsse vom 13. September 2012 – OVG 10 B 5.11 – und vom 4. April 2014 – 10 N 84.11 – jeweils juris). Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch auf Fertigung und Zurverfügungstellung von Kopien aus der Prüfungsakte folgt aus § 29 Abs. 3 VwVfG. Die Prüfungsordnung Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe enthält keine Vorschriften zur Akteneinsicht, so dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rdn. 190). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Nach Satz 2 2. Halbsatz kann die Behörde aber Ausnahmen hiervon gestatten. Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde gestattet, Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie darf ein solches Begehren nur ablehnen oder einschränken, wenn sie dafür hinreichend sachliche Gründe geltend machen kann, die gegenüber den im Einzelfall zu spezifizierenden Belangen des Antragsstellers vorrangig sind (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O. Rdn. 201). Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten. Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig (BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 3 C 95.4126 – NVwZ-RR 1997, 357). Allerdings kann eine Verweigerung der Akteneinsicht oder aber eine Verweigerung der Anfertigung von Kopien zulässig sein, wenn damit verhindert werden soll, dass die Prüfungsbehörde in der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt wird (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O. Rdn. 192). Auch hierauf beruft sich die Antragsgegnerin. Allerdings kann die Kammer nicht erkennen, dass durch die Anfertigung von Kopien und damit die Herausgabe der Prüfungsunterlagen die ordnungsgemäße Erfüllung der Sach- und Fachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe derart beeinträchtigt wird, dass der grundrechtlich geschützte Anspruch des Antragstellers zurücktreten muss (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2009 – 4 K 2096/09 – juris Rdn. 9). Die Tatsache, dass die Erstellung neuer, bundesweit einzusetzender Prüfungsaufgaben sehr aufwendig und kostspielig ist, ist dem von der Antragsgegnerin gewählten Verfahren der Aufgabenstellung geschuldet. Im Übrigen dürfte vor dem Hintergrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2018, wonach er der Antragsgegnerin angeboten habe, die ihm zur Verfügung gestellten Kopien keiner weiteren Person, auch nicht dem Antragsteller, zu überlassen, von diesen Kopien keine weiteren Mehrfertigungen in analoger oder digitaler Form zu erstellen und die Kopien nach Abschluss des Verfahrens umgehend zu vernichten, die Gefahr der Weiterverbreitung der Prüfungsunterlagen gering sein. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die Kopien aus der Prüfungsakte zur Erhebung von substantiierten Rügen im bereits anhängigen Widerspruchsverfahren benötigt. Er kann damit nicht auf die Erhebung einer Klage gegen die Prüfungsentscheidung oder auf ein Hauptsacheverfahren über die Durchsetzung seines Rechts auf Fertigung von Fotokopien aus der Prüfungsakte verwiesen werden (VG Freiburg, a.a.O. Rdn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei der Auffangwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache voll angesetzt wird.