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Urteil

12 K 927.16 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1018.12K927.16A.00
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Leitsätze
1. Bei Bestehen eines sechs Jahre zurückliegenden Vorwurfs einer massenhaft vorgekommenen, eher harmlosen oppositionellen Tätigkeit wie einer Demonstrationsteilnahme besteht keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.(Rn.27) 2. Syrern wird nicht allein deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben.(Rn.30) 3. Die Einziehung zum Militärdienst oder die militärstrafrechtliche Sanktionierung wegen einer Wehrdienstentziehung reichen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Bestehen eines sechs Jahre zurückliegenden Vorwurfs einer massenhaft vorgekommenen, eher harmlosen oppositionellen Tätigkeit wie einer Demonstrationsteilnahme besteht keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.(Rn.27) 2. Syrern wird nicht allein deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben.(Rn.30) 3. Die Einziehung zum Militärdienst oder die militärstrafrechtliche Sanktionierung wegen einer Wehrdienstentziehung reichen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Nach den für die Flüchtlingsanerkennung nach §§ 3ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) des Klägers, auch in einer Gesamtschau (IV.), nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, sogenannte „Qualifikationsrichtlinie“) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). II. Nach diesen Maßstäben ist zunächst nicht anzunehmen, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2014 (noch) von staatlicher Seite verfolgt wurde oder ihm eine Verfolgung unmittelbar drohte. Insbesondere begründen die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner beiden Inhaftierungen aufgrund der Teilnahme an zwei Demonstrationen keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (mehr). Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris, Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, S. 7, juris). Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, S. 7, juris). Es bestehen aufgrund der mangelnden Konsistenz der klägerischen Ausführungen bereits Zweifel an seiner Vorverfolgung. So führte der Kläger – anders als in seiner Anhörung beim Bundesamt – in seiner Klageschrift vom 24. Oktober 2016 nichts zu den Inhaftierungen im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen aus. Erst auf schriftliche Nachfrage des Gerichts erfolgte eine pauschale Angabe, dass er „vorverfolgt“ ausgereist sei, ohne weitere Konkretisierungen des Vortrags. Dies verwundert angesichts des noch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt behaupteten Gewichts der Repressalien (mehrwöchige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen). Ferner erscheint es widersprüchlich, dass der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt zunächst die längere und intensive Haftzeit schilderte, bevor er anführte, aufgrund des geringen Vorwurfs schnell wieder entlassen worden zu sein. Insgesamt bleiben seine Schilderungen der Geschehnisse rund um die Festnahmen und die anschließenden Inhaftierungen in der Anhörung auch eher pauschal, ohne Details zu den Demonstrationen oder den Verhörinhalten zu nennen. Unabhängig von der Frage der hinreichenden Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts sprechen jedoch auch unter Zugrundelegung der klägerischen Schilderungen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger einer solchen – unterstellten – Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien erneut ausgesetzt wäre. Zwar stellt die Verhaftung infolge der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration eine Verfolgungshandlung aus politischen Gründen dar, doch der Kläger reiste im Juni 2014 nicht aufgrund einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aus. Er führte in seiner Anhörung beim Bundesamt selbst an, dass die Vorwürfe gegen ihn als „sehr gering“ eingestuft worden seien und er daher „schnell wieder entlassen“ worden sei. Ferner sei es zwischen der Entlassung nach der zweiten Festnahme und der Ausreise – und damit innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr – zu keinen weiteren Maßnahmen des syrischen Staates gegenüber ihm gekommen. Auch sei seine Familie in keiner Weise im Zusammenhang mit seinen Inhaftierungen belangt worden. Vielmehr habe er seine Ausbildung zum Elektriker ohne Schwierigkeiten beenden können. Lediglich an Checkpoints habe er erklären müssen, weshalb er festgenommen worden sei. Es ist in der Gesamtschau daher davon auszugehen, dass der Kläger kein herausgehobenes Objekt der Verfolgung durch das syrische Regime war und daher auch bei einer Rückkehr keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit infolge der vorherigen – unterstellten – Festnahmen bestünde. Seine Verhaftungen wurden ohne weitere Konsequenzen, wie etwa der Durchführung eines Strafverfahrens, beendet. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger heute noch wegen eines nunmehr über sechs Jahre zurückliegenden Vorwurfs einer massenhaft vorgekommenen, eher harmlosen oppositionellen Tätigkeit wie einer Demonstrationsteilnahme verfolgt würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris, Rn. 34). Der Kläger – der über die Demonstrationsteilnahmen hinaus nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Gruppierung war – wird jedenfalls nicht mehr vom syrischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller verdächtigt. Gestützt wird diese Bewertung auch durch die subjektiven Einschätzungen des Klägers selbst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris, Rn. 35). Dort nannte er als fluchtauslösendes Motiv die Angst vor der Einberufung zum Wehrdienst. Für sich selbst befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien an Schwierigkeiten lediglich, zum Militärdienst einberufen zu werden, da die Militärbehörde bei seinen Eltern nach ihm fragen würde. Er machte jedoch keinerlei Ausführungen zu einer etwaigen Furcht, (erneut) als Oppositioneller verfolgt zu werden. III. Auch Nachfluchtgründe können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung und seines längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. An dieser Einschätzung vermag auch der seitens des Klägers angeführte Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 nichts zu ändern. Dieser stellt gerade fest, dass Rückkehrern in der Regel […] die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet [wird]“ und es nur „in Einzelfällen“ zu längeren Befragungen oder Inhaftierungen kommt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 19 f.). 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Wehrdienst. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien drohen mag, zum Militärdienst eingezogen zu werden oder militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Religion, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung eines Wehrdienstentzuges – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 18. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es hier jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 18. Oktober 2018, – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 31). 3. Auch aus der ohne weitere Belege behaupteten Ermordung des Bruders als Deserteur durch das syrische Regime vermag der Kläger nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Es kann daher dahinstehen, inwieweit diese Behauptung überhaupt glaubhaft ist. Das Gericht ist aufgrund der Quellenlage jedenfalls davon überzeugt, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gleichsam reflexhaften Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber dessen Familienmitgliedern führen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 49ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. August 2017 – A 11 S 710.17 –, juris, Rn. 50). Zwar gibt es den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge Berichte, wonach Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen oder als regierungskritisch wahrgenommen werden, sowie sonstige mit den Betroffenen in Verbindung stehende Personen verfolgt werden. Der UNHCR etwa verweist in seinen Erwägungen aus dem November 2015 auf Berichte, denen zufolge die Familienangehörigen von z. B. (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestierenden, Aktivisten, Wehrdienstentziehern und Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet worden seien (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 12 Fn. 74). Dies geschehe entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder – was vorliegend aufgrund der behaupteten Ermordung des Bruders bereits ausscheidet – zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen (UNHCR, a.a.O. unter Verweis auf Berichte des UN-Menschenrechtsrats, des US Department of State sowie Human Rights Watch; vgl. auch UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017, S. 40 Fn. 205).Allerdings erlauben die Erwägungen des UNHCR – die keine Angaben dazu enthalten, wie verbreitet und wahrscheinlich solche Verfolgungen sind – keine Schlussfolgerung dahingehend, dass es grundsätzlich und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu solchen Reflexverfolgungen kommt (z.B. unabhängig vom Gewicht der regimekritischen Aktivität des Familienmitglieds). Wie aus der Auswertung verschiedener Erkenntnismittel zur Reflexverfolgung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – dessen Ausführungen sich das Gericht unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen macht – hervorgeht, lässt sich den verschiedenen Quellen nicht entnehmen, dass Familienmitglieder allein wegen der Wehrdienstentziehung oder Desertion eines Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter einer Reflexverfolgung zu leiden hätten, sondern vielmehr liegt die Schlussfolgerung nahe, dass dies regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn der (flüchtige) Angehörige aufgrund eines „politischen Profils“ in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist wie etwa ein oppositioneller Kämpfer oder ein regimekritischer Journalist (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 49ff.). Hier fehlt es aufgrund des pauschalen Vortrags des Klägers daher letztlich an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger wegen der Rolle seines Bruders bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Die Desertion und Ermordung des Bruders allein rechtfertigen einen solchen Schluss jedenfalls nicht. IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. V. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, da ihm – aus den oben genannten Gründen – auch keine asylrechtsrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien droht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG) und die Gewährung von Asyl. Der 1993 in Hama (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2014 aus Syrien aus und über den Libanon, die Türkei und Griechenland aus Österreich kommend am 12. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz). Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe nach dem Abitur eine zweijährige Ausbildung zum Elektriker absolviert, die er am 26. Februar 2014 abgeschlossen habe. Er sei infolge der Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen die syrische Regierung zwei Mal (kurz vor dem 15. März 2012 sowie am 22. April 2013) festgenommen und für ca. sechs bzw. vier Wochen inhaftiert, körperlich misshandelt und verhört worden. Er habe nach der zweiten Inhaftierung noch ein weiteres Mal an einer Demonstration teilgenommen, wobei dies folgenlos geblieben sei. Nach seiner Freilassung habe er seine Ausbildung fortgesetzt, aufgrund derer er bis zum 26. März 2014 vom Wehrdienst befreit gewesen sei. Da er bereits seinen Einberufungsbefehl bekommen habe, habe er das Land verlassen, um nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Über die Demonstrationsteilnahmen hinaus sei er nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag – gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie auf die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Kläger nur Auswirkungen der allgemein schlechten Sicherheitslage geschildert, jedoch keine individuelle Verfolgung vorgetragen hätte. Insbesondere begründe die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne. Mit seiner am 24. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG und Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Flüchtlingseigenschaft sei bereits deshalb zu bejahen, weil die Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland von der syrischen Regierung als regimefeindlicher Akt gewertet würden. Es sei zu mehrwöchigen Inhaftierungen von Rückkehrern gekommen, die durch Geheimdienste befragt würden. Außerdem habe er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen, weshalb das syrische Regime ihm bei seiner Rückkehr eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und ihn menschenrechtswidrigen Maßnahmen unterziehen würde. Ferner sei er vorverfolgt ausgereist. Weiterhin sei sein Bruder mittlerweile als Deserteur vom Militärdienst durch das Regime getötet worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheides vom 10. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nach der Freilassung im Anschluss an seine zweite Inhaftierung für mehr als ein Jahr keine weiteren Repressalien erlitten sowie seine Ausbildung beendet habe. Er sei mithin nicht verfolgt gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Juli 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beklagte hat in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Der Kläger hat sein Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 mitgeteilt. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.