OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 24/18

BVERWG, Entscheidung vom

58mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verwirkung kann auch dann eintreten, wenn der Anspruch noch nicht formell entstanden ist, sofern das Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten Vertrauen begründet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. • Für die Annahme der Verwirkung sind zwei Voraussetzungen erforderlich: ein Zeitmoment (längeres Verstreichen seit der Möglichkeit der Geltendmachung) und ein Umstandsmoment (besondere Umstände, die die spätere Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen). • Die Frage, ob Verwirkung vor Entstehung eines Anspruchs möglich ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch Revision, da die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Leitlinien bietet.
Entscheidungsgründe
Verwirkung vor Entstehung eines Anspruchs bei vertrauensbegründendem Verhalten • Verwirkung kann auch dann eintreten, wenn der Anspruch noch nicht formell entstanden ist, sofern das Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten Vertrauen begründet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. • Für die Annahme der Verwirkung sind zwei Voraussetzungen erforderlich: ein Zeitmoment (längeres Verstreichen seit der Möglichkeit der Geltendmachung) und ein Umstandsmoment (besondere Umstände, die die spätere Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen). • Die Frage, ob Verwirkung vor Entstehung eines Anspruchs möglich ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch Revision, da die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Leitlinien bietet. Die Klägerin (Baulastträgerin des Schienenwegs), die Beklagte (Baulastträgerin der Ortsstraße) und eine Bahngesellschaft schlossen eine Kreuzungsvereinbarung zur Finanzierung einer Eisenbahnüberführung und einer Ortsstraße. Nach Abschluss erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung vom 14.07.2011; die Beklagte zahlte daraufhin im September 2011 einen Betrag von 701.223,94 €. Später stellte die Klägerin fest, dass Leistungen der Bahngesellschaft versehentlich nicht in der Rechnung enthalten waren, und forderte ab November 2012 Nachzahlungen; die Schlussforderung 2014 belief sich auf 550.858,38 €. Die Beklagte wandte ein, durch die verspätete Geltendmachung seien ihr Fördermittel in Höhe von ca. 340.675,75 € entgangen. Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 210.182,63 € und wies die Klage insoweit ab, als es die Nachforderung in Höhe der entgangenen Fördermittel als verwirkt ansah. • Streitgegenstand waren Zahlungsansprüche aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung; die zentrale Frage betraf die Zulässigkeit der verspäteten Nachforderung. • Das Berufungsgericht nahm an, die Forderung sei nicht verjährt, weil der Kostenerstattungsanspruch erst mit prüfbarer Rechnungslegung am 29.04.2015 entstanden sei; dennoch sei ein Teil der Forderung verwirkt, weil die Beklagte aufgrund der Schlussrechnung von 14.07.2011 darauf vertrauen durfte, dass keine weiteren Ansprüche geltend gemacht würden. • Das Bundesverwaltungsgericht stellte dar, dass Verwirkung zwei Elemente voraussetzt: ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment, und dass das maßgebliche Vertrauenstatbestandsverhalten des Gläubigers beim Verpflichteten liegen muss (§ 242 BGB als Rechtfertigungsgrundlage wird zugrunde gelegt). • Die Kammer erläuterte, dass Verwirkung sich auf andere Gesichtspunkte stützt als Entstehung, Fälligkeit oder Verjährung eines Anspruchs; deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass ein Anspruch bereits vor seiner formalen Entstehung verwirkt wird, insbesondere wenn der Anspruch von der Entstehung durch den Gläubiger (z. B. Rechnungslegung) abhängt. • Das Gericht lehnte die Zulassung der Revision ab, weil weder Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne der VwGO dargelegt wurde; die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung reiche zur Beurteilung der Verwirkungsfrage aus. • Für die tatrichterliche Würdigung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Verwirkung vorgelegen haben, sei auf die besondere Prüfung des Berufungsgerichts abzustellen; eine Grundsatzrüge wäre insoweit unzulässig. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Das Berufungsurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 210.182,63 € verurteilt und die weitergehende Nachforderung im Umfang der entgangenen Fördermittel (ca. 340.675,75 €) als verwirkt zurückgewiesen wurde, wurde nicht aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Verwirkung auch vor der formellen Entstehung eines Anspruchs möglich ist, wenn das Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten ein berechtigtes Vertrauen begründet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat. Eine Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil keine für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevante Abweichung oder grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.