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Beschluss

12 L 287.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0212.VG12L287.19.00
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Leitsätze
1. Die Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung.(Rn.2) 2. Um eine Doppelanrechnung zu vermeiden, nimmt § 10 Satz 2 KapVO nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind.(Rn.18) 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung.(Rn.2) 2. Um eine Doppelanrechnung zu vermeiden, nimmt § 10 Satz 2 KapVO nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind.(Rn.18) 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.20) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2019/20 im 1. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen keine freien Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. I. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (22. Januar 2019) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 22. Januar 2019 eine Jahresaufnahmekapazität von 131 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2019/20 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 15. Mai 2019 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 29/2019 vom 15. Juli 2019) 140 Studienplätze festgesetzt. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 29. Januar 2020 (zum Verfahren VG 12 L 287.19) wurden 151 Studierende immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS. - 1 unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS. - 1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28). - 36,05 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. - 1,5 Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 LVS. Der seit der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. Januar 2016 seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Stellenabbau, den die Kammer in ihren das Wintersemester 2018/19 betreffenden Beschlüssen vom 12. Dezember 2018 (VG 12 L 256.18 u.a., juris) in einem Umfang von 40,488 LVS nicht akzeptiert hatte, ist kapazitätsrechtlich als wirksam zu betrachten, nachdem die Antragsgegnerin den Stellenabbau im Hinblick auf den Wegfall einer Professorenstelle sowie die Umwandlung einer Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern in eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter im Verfahren der Beschwerde gegen die das Wintersemester 2018/19 betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2018 (VG 12 L 256.18 u.a., juris) begründet und belegt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2019 – OVG 5 RC 3.19 (OVG 5 NC 9.19) – zu einer Anhörungsrüge eines Studienbewerbers seine oben genannte Entscheidung vom 15. Oktober 2019 nicht korrigiert. Vielmehr weist das Oberverwaltungsgericht in diesem Beschluss den Vorwurf der unrichtigen Rechtsanwendung zurück. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung legt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2020 dar. Die Behauptung der Antragstellerin, dass „allein die Lehreinheit Architektur eine Reduzierung um 2 Professoren erlitten hätte“, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Beschlüsse der Kammer vom 20. Januar 2017 – VG 12 L 414.16 u.a. – (betreffend die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester des Masterstudiengang Architektur im Wintersemester 2016/17) verfügte die Lehreinheit damals über 20 Professorenstellen. Somit ist seitdem lediglich eine Professorenstelle gestrichen worden. Der darüber hinausgehende Kapazitätsabbau ist durch 6,25 neue Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen ausgeglichen worden. Dieser Kapazitätszuwachs deckt auch den Wegfall der in der letzten Kapazitätsberechnung zum Wintersemester 2018/19 aufgeführten Juniorprofessur (in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS) sowie den zwischenzeitlichen Abbau einer halben Stelle für einen befristet beschäftigten künstlerischen Mitarbeiter im Umfang von 4,5 LVS ab. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 344,7 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 8,75 LVS zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin macht im Vergleich zur Kapazitätsberechnung für das akademische Jahr 2018/19 weitere Lehrverpflichtungsverminderungen geltend, die im Einzelnen zu überprüfen sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist demnach nicht statisch an den Lehrdeputatsverminderungen in i.H.v. 4,5 LVS festzuhalten. Die Deputatsverminderungen für die Tätigkeit von Prof. W... als Dekanin in Höhe von 4,5 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO), für die Tätigkeit von Prof. S... als Studiendekan in Höhe von 2,25 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) und für Prof. S... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Architektur“ in Höhe von 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) sind anzuerkennen. Die von der Antragsgegnerin für Prof. S... geltend gemachte Reduzierung des Lehrdeputats wegen ihrer Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzende ist hingegen nicht anzuerkennen. Prof. S... ist ausweislich der im Internet abrufbaren Übersicht über die Prüfungsausschüsse der Fakultät VI (https://www.planen-bauen-umwelt.tu-berlin.de/menue/einrichtungen/gremien_beauftragte/beauftragte_und_gremien_der_studiengaenge/#c642015; abgerufen am 3. Februar 2020) Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang „Historische Bauforschung“. Es ist weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich hierbei um einen Prüfungsausschuss mit besonders großer Belastung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt. Während der Prüfungsausschuss „Architektur“ für den Bachelor- und den Masterstudiengang „Architektur“ mit einer von der Antragsgegnerin festgesetzten jährlichen Aufnahmekapazität von 240 Studierenden zuständig ist, ist der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang „Historische Bauforschung und Denkmalpflege“ lediglich für einen Studiengang zuständig, der erst seit dem Wintersemester 2017/18 an der Antragsgegnerin angeboten wird, und dessen jährliche festgesetzte Zulassungszahl für das 1. Fachsemester 30 Studierende beträgt. Im Hinblick auf die geringe Größe des Studiengangs lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine besonders große Belastung des Prüfungsausschusses schließen. Für die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrdeputatsreduzierung für die Tätigkeit von Professor S... als „Leiter des Theorietandems des Sonderforschungsbereiches 1265 ʼRe-Figuration von Räumenʼ“ bildet § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO keine geeignete Rechtsgrundlage, da nicht erkennbar und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt ist, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit als Abteilungsleiter handelt.Aber auch gemäß § 9 Abs. 4 LVVO kann die oben genannte Tätigkeit nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z. B.: Sprecher von Sonderforschungsbereich, besondere Aufgaben der Studienreform) nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren. Die genannte Funktion kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da für die entsprechende Ermäßigung nicht dargelegt wird, dass sie nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs gewährt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – VG 12 L 333.18 – juris Rn.14). 3. Das danach mit (344,7 – 8,75 =) 335,95 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2017/18 und im Sommersemester 2018) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Wintersemester 2017/18 wurden laut der Antragsgegnerin Lehrauftragsstunden von insgesamt 36,8 LVS und im Sommersemester 2018 von insgesamt 49 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Insoweit sind die im Hinblick auf unbesetzte Stellen vergebenen Lehraufträge im Wintersemester 2017/18 in einem Umfang von 20,8 LVS und im Sommersemester 2018 in einem Umfang von 19 LVS nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Indes können die Lehraufträge, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind, nicht aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen werden. Es findet sich hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn § 10 Satz 2 KapVO nimmt nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind. Damit wird eine Doppelanrechnung vermieden, denn aufgrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden abstrakten Stellenprinzips werden vakante Stellen in die Berechnung eingestellt. Indes droht bei Lehrdeputatreduzierungen keine zulasten der Hochschulen erfolgende Doppelanrechnung, denn in rechtmäßiger Weise erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats führen gerade dazu, dass lediglich das herabgesetzte Deputat in die Kapazitätsberechnung einfließt. Zum Ausgleich dieser Deputatsverminderung erbrachte Lehre in Form von Lehrauftragsstunden ist sodann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Anzurechnen sind für das Wintersemester 2017/18 mithin Lehrauftragsstunden von (36,8 – 20,8 =) 16 LVS und für das Sommersemester 2018 von (49 - 19 =) 30 LVS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (16 + 30 = 46) und gleichmäßiger Verteilung sind (46 : 2 =) 23 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 2 LVS im Wintersemester 2017/18 und 6 LVS im Sommersemester 2018 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 4 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragsgegnerin fehlerhaft sind, gibt es nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war eine Liste von verstorbenen Honorarprofessoren sowie von Verzichtsentscheidungen nicht vorzulegen, um den geringeren Umfang von Titellehre zu belegen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (335,95 + 23 + 4 =) 362,95 LVS. 5. Hiervon ist der von der Antragsgegnerin nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 1 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 4,7967 LVS abzusetzen. Soweit die Antragstellerin die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs in Frage stellt, geht ihr Vortrag ins Leere, weil selbst bei einer Herausnahme des Dienstleistungsexports aus der Kapazitätsberechnung sich keine freien Studienplätze ergeben würden. Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (362,95 - 4,7967 =) 358,1533 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 3,38. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,2446 abzuziehen. Desweiteren ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, der Curricularanteil für die Module „Modellbau“ in Höhe von 0,04 abzuziehen, da die Antragsgegnerin den Modellbau mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 aufgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –), so dass sich ein Eigenanteil von (3,38 – 0,2446 – 0,04 =) 3,0954 ergibt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt eine weitere Reduktion des CNW nicht in Betracht, da die CNW-Berechnung beanstandungsfrei erfolgt ist. Durch die Einrichtung eines Bachelor- bzw. Master-Kolloquiums ist nicht ausgeschlossen, dass die Betreuung für Abschlussarbeiten in die CNW- Berechnung eingestellt wird. Eine „zweifache Anrechnung“ liegt hierin nicht. Auch sind keine offenkundigen Fehler bei Bestimmung der Betreuungsrelation erkennbar, die eine Änderung des CNW rechtfertigen würden. Vielmehr hält sich die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Curricularanteile an die seitens der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelation (Ziff. III.3. der Anl. 2 zur KapVO). Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Masterstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 2,35 ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 sowie ein Curricularanteil von 0,0188 für den Wegfall der Module „Modellbau“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –) abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 2,3123 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 - 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 - 1,38 =) 1,13. Für den Studiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, weil die Lehreinheit wie in den vorhergehenden Semestern die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Eigenanteil dem CNW von 2,4. Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Architektur (BA) 3,0954 0,4150 1,2846 Architektur (MA) 2,3123 0,3350 0,7746 Architecture-Typology (MA) 2,3354 0,0900 0,2102 Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) 2,4000 0,0750 0,1800 Urban Design (MA) 1,1300 0,0850 0,0961 Gewichteter Curricularanteil 2,5455 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (358,1533 x 2 : 2,5455 = 281,4011) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Architektur eine Basiszahl von (281,4011 x 0,4150=) 116,7815. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SoSe16 2 189 0 148 8 131 WS 16/17 176 4 162 0 142 11 SoSe 17 0 167 1 158 6 145 WS17/18 184 3 146 1 143 6 SoSe 18 0 167 4 140 6 141 WS 18/19 170 0 156 5 122 7 Summe I 341 469 304 419 310 Summe II 362 530 313 447 305 434 Quotient 0,9420 0,8849 0,9712 0,9374 1,0164 0,0000 Summanden 1,9420 0,8336 0,8096 0,7589 0,7713 0,0000 Dies ergibt eine Schwundquote von 0,8526. Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (116,7815 : 0,8526 =) 136,9710, aufgerundet 137 Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2019/20 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 137 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2019/20 zum 1. Fachsemester insgesamt 151 Studierende zugelassen worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2020 im Verfahren VG 12 L 287.19), so dass es im gerechneten Studiengang keine freien Plätze gibt. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Architektur zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 NC 83/10 – juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rn. 42). Hinsichtlich der Zahlen der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 im Verfahren VG 12 L 287.19 mitgeteilten Einschreibzahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt-kapazität der Lehreinheit (Basis) z(p) Basiszahl Schwund Studien-plätze WS (gerundet) Immatri- kuliert Frei Architektur (BA) 281,4011 0,415 116,7815 0,8526 137 151 -14 Architektur (MA) 281,4011 0,335 94,2694 0,9759 97 110 -13 Architecture-Typology (MA) 281,4011 0,090 25,3261 0,9000 28 31 -3 Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA) 281,4011 0,075 21,1051 0,7720 27 30 -3 Urban Design (MA) 281,4011 0,085 23,9191 0,8487 28 41 -13 Diese Gesamtberechnung der Lehreinheit belegt, dass in keinem der zugeordneten Studiengänge freie Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden sind. Somit ergeben sich auch bei einer Betrachtung der gesamten Lehreinheit keine freien Kapazitäten für weitere Studienplätze im Bachelorstudiengang Architektur. Auch bei Zugrundelegung der Einschreibzahlen zum Stand 29. Oktober 2019 ergäben sich keine freien Studienplätze. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.