OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 236/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1220.12L236.21.00
4mal zitiert
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.3) 2. Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.12) 3. Da der Lehreinheit Architektur neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.3) 2. Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.12) 3. Da der Lehreinheit Architektur neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. (Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2021/22 im 1. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen keine freien Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. I. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (2. Februar 2021) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 635). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität von 134 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2021/22 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 12. Mai 2021(AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 11/2021 vom 11. Oktober 2021) 135 Studienplätze festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 168 Studierende immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683, 687), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS. - 1 unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS. - 1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28). - 33,92 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. - 3 Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 LVS. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 349,68 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 8,75 LVS zu berücksichtigen. Die Deputatsverminderungen für die Tätigkeit von Prof. W ... als Dekanin in Höhe von 4,5 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO), für die Tätigkeit von Prof. S ... als Studiendekan in Höhe von 2,25 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) und für Prof. S ... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Architektur“ in Höhe von 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) sind anzuerkennen. Die von der Kammer in der Vergangenheit nicht akzeptierten weiteren Deputatsverminderungen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Februar 2021 – VG 12 L 303/21 u.a. – und vom 12. Februar 2020 – 12 L 287.19 – juris Rn. 15 f.) macht die Antragsgegnerin nicht mehr geltend. 3. Das danach mit (349,68 – 8,75 =) 340,93 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2019/20 und im Sommersemester 2020) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Wintersemester 2019/20 wurden laut der Antragsgegnerin Lehrauftragsstunden von insgesamt 68,07 LVS und im Sommersemester 2020 von insgesamt 33,5 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Insoweit sind die im Hinblick auf unbesetzte Stellen vergebenen Lehraufträge im Wintersemester 2019/20 in einem Umfang von 29,17 LVS und im Sommersemester 2020 in einem Umfang von 7 LVS nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat der Rechtsprechung der Kammer folgend (vgl. Beschluss 12. Februar 2020 – 12 L 287.19 – juris Rn. 15 f.) nunmehr zutreffend nicht mehr solche Lehraufträge aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind. Anzurechnen sind für das Wintersemester 2019/20 mithin Lehrauftragsstunden von (68,07 – 29,17 =) 38,9 LVS und für das Sommersemester 2020 von (33,5 – 7 =) 26,5 LVS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (38,9 + 26,5 = 65,4) und gleichmäßiger Verteilung sind (65,4 : 2 =) 32,7 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 5 LVS im Wintersemester 2019/20 und 7 LVS im Sommersemester 2020 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 6 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (340,93 + 32,7 + 6 =) 379,63 LVS. 5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 1 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 2,2247 LVS abzusetzen. Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (379,63 - 2,2247 =) 377,4053 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 3,38. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,2446 abzuziehen. Desweiteren ist der Curricularanteil für die Module „Modellbau“ in Höhe von 0,04 abzuziehen, da die Antragsgegnerin den Modellbau mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 aufgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –), so dass sich ein Eigenanteil von (3,38 – 0,2446 – 0,04 =) 3,0954 ergibt. Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Masterstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 2,35 ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 sowie ein Curricularanteil von 0,0188 für den Wegfall der Module „Modellbau“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –) abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 2,3123 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 – 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 – 1,38 =) 1,13. Für den Studiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, weil die Lehreinheit wie in den vorhergehenden Semestern die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Eigenanteil dem CNW von 2,4. Warum die Antragsgegnerin hier wie in den Vorjahren einen CNW von 2,5988 ansetzt, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht erläutert, obwohl ihr aus den das Wintersemester 2020/21 betreffenden Beschlüssen der Kammer bekannt ist, dass die Kammer die zum Nachteil der Studienbewerber vorgenommene Abweichung vom festgesetzten CNW nicht billigt. Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Architektur (BA) 3,0954 0,3960 1,2258 Architektur (MA) 2,3123 0,3150 0,7284 Architecture-Typology (MA) 2,3354 0,1000 0,2335 Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) 2,4000 0,1000 0,2400 Urban Design (MA) 1,1300 0,0890 0,1006 Gewichteter Curricularanteil 2,5283 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (377,4053 x 2 : 2,5283 = 298,5447) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Architektur eine Basiszahl von (298,5447 x 0,3960 =) 118,2237. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SoSe 18 0 167 4 140 6 141 WS 18/19 170 0 156 5 122 7 SoSe 19 0 155 0 152 12 118 WS19/20 155 0 144 3 143 14 SoSe 20 0 141 0 138 9 137 WS 20/21 146 6 126 5 128 12 Summe I 302 426 303 414 288 Summe II 325 463 304 438 292 417 Quotient 0,9292 0,9201 0,9967 0,9452 0,9863 0,0000 Summanden 1,9292 0,8550 0,8522 0,8055 0,7945 0,0000 Dies ergibt eine Schwundquote von 0,8727. Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (118,2237 : 0,8727 =) 135,4689, abgerundet 135 Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2021/22 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 135 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2021/22 zum 1. Fachsemester insgesamt 168 Studierende zugelassen worden, so dass es im gerechneten Studiengang keine freien Plätze gibt. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Architektur zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 NC 83/10 – juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rn. 42). Hinsichtlich der Zahlen der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. November 2021 im Verfahren VG 12 L 236/21 mitgeteilten Einschreibzahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt-kapazität der Lehreinheit (Basis) z(p) Basiszahl Schwund Studien-plätze WS (gerundet) Immatri- kuliert Frei Architektur (BA) 298,5447 0,396 118,2237 0, 8727 135 168 -33 Architektur (MA) 298,5447 0,315 94,0416 0,8876 106 106 0 Architecture-Typology (MA) 298,5447 0,100 29,8545 0,9924 30 30 0 Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA) 298,5447 0,089 26,5705 0,8896 30 29 +1 Urban Design (MA) 298,5447 0,100 29,8545 1,0 30 32 -2 Diese Gesamtberechnung der Lehreinheit belegt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der zugeordneten Studiengänge keine freien Studienplätze in der Lehreinheit im 1. Fachsemester vorhanden sind, die für den Bachelorstudiengang Architektur fruchtbar gemacht werden könnten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.