Urteil
12 K 529.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0219.VG12K529.18.00
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Leitsätze
1. Die Kleidung in einer Prüfung kann zu einem Bewertungsfaktor gemacht werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand besteht und zuvor hierauf hingewiesen wurde.(Rn.24)
2. Ein Punktabzug aufgrund subjektiver willkürlicher Vorgaben zur Kleidung in einer Prüfung ist nicht zulässig.(Rn.26)
3. Für die Gliederungsweise eines Textes besteht bei Fehlen ausdrücklicher Anforderungen ein Gestaltungsspielraum.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses der Klägerin im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ mit der Maßgabe auszustellen, dass die im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erbrachte Leistung der Klägerin mit der Note 1,3 bewertet wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kleidung in einer Prüfung kann zu einem Bewertungsfaktor gemacht werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand besteht und zuvor hierauf hingewiesen wurde.(Rn.24) 2. Ein Punktabzug aufgrund subjektiver willkürlicher Vorgaben zur Kleidung in einer Prüfung ist nicht zulässig.(Rn.26) 3. Für die Gliederungsweise eines Textes besteht bei Fehlen ausdrücklicher Anforderungen ein Gestaltungsspielraum.(Rn.27) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses der Klägerin im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ mit der Maßgabe auszustellen, dass die im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erbrachte Leistung der Klägerin mit der Note 1,3 bewertet wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil ihm die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – mit Beschluss vom 07. November 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die als Anfechtungsklage hinsichtlich des Abschlusszeugnisses vom 24. September 2018 und als Verpflichtungsklage gerichtet auf die Ausstellung eines neuen Abschlusszeugnisses statthafte Klage ist zulässig (vgl. zu einer solchen kombinierten Klageart OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2014 – OVG 10 B 6.12 –, juris, Rn. 21). Insbesondere besteht auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da eine Notenverbesserung im streitgegenständlichen Modul auch zu einem besseren Gesamtprädikat der Klägerin führen würde. Bei einer Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der nächstbesseren Note (1,3) würde die Klägerin entsprechend den Berechnungsvorgaben des § 13 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Recht für die öffentliche Verwaltung“ der Beklagten vom 05. Juni 2013, zuletzt geändert am 12. Februar 2014 und 11. Februar 2015 (Mitteilungsblatt Nr. 09/2015 der Beklagten vom 23. März 2015) einen Notendurchschnitt für den Master-Abschluss von 1,5 erzielen, was dem Gesamtprädikat „sehr gut“ entspräche. Auch wenn die Klägerin nach eigenem Bekunden mittlerweile bereits beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf angestellt ist, ist nicht auszuschließen, dass eine bessere Gesamtnote ihre Chancen auf ein berufliches Fortkommen erhöht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2014 – OVG 10 B 6.12 –, juris, Rn. 22 f.; Urteil der Kammer vom 21. Mai 2015 – VG 12 K 1065.13 –, juris, Rn. 20). Auch wenn Abschlussnoten bei der Bewerbung auf höherwertige Stellen im Laufe des Berufslebens in den Hintergrund treten und immer mehr die Leistungen am Arbeitsplatz entscheiden, sind real positive Folgen eines Notensprungs auf die Bestnote im Gesamtprädikat keinesfalls fernliegend, insbesondere da die Klägerin noch am Anfang ihres Berufslebens steht. 2. Die Klage ist auch begründet. Das Abschlusszeugnis der Klägerin vom 24. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Abschlusszeugnisses mit der Maßgabe, dass ihre Prüfungsleistung im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ mit der Note 1,3 bewertet wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bewertung der am 11. Juli 2017 erbrachten Prüfungsleistung ist rechtswidrig. a) Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notenbegebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben Sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – juris, insb. Rn. 55 ff.; BVerfGE 84, 34 (53 ff.); BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 –, juris, Rn. 32 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin als rechtswidrig. b) Der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin ist bewertungsfehlerhaft. Dabei erweist es sich nicht als rechtswidrig, dass das Kriterium der Prüfung angemessener Kleidung als Parameter in das allgemeine Bewertungsschema aufgenommen wurde. Jedoch ist die Bewertung der konkret erbrachten Prüfungsleistung anhand dieses Kriteriums fehlerhaft. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies ist offensichtlich für Prüfungen, in denen die Kleidung bereits Prüfungsgegenstand ist (z.B. im Rahmen von Kursen zum Modedesign). Die Kleidung des Prüflings ist aber auch in den Fällen bewertungsrelevant, ohne dass dies explizit mitgeteilt oder begründet werden müsste, in denen ein funktionaler Bezug zum Prüfungsgegenstand offensichtlich ist (z.B. angemessene Sicherheitskleidung für Feuerwehrleute). Daneben erscheint es aber ohne weiteres auch legitim, dass Prüfer noch in weiteren Fällen die Kleidung des Prüflings zu einem Bewertungsfaktor machen, indem sie hierauf im Vorfeld ausdrücklich hinweisen. Eine solche Vorgabe begründet bereits für sich genommen erst dann einen Bewertungsfehler, sofern sie in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mehr zu Gegenstand und Ziel der Prüfung steht (vgl. zu möglichen Überschüssen von Prüfungsanforderungen Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 649). Hierbei ist den Prüfern ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Ihre Beurteilung von Hintergrund und Zweck einer Prüfung sowie von diesbezüglich tauglichen Prüfungsparametern darf nicht durch eigene subjektive Einschätzungen des Gerichts ersetzt werden. Die begrenzte Kontrolldichte im Rahmen von Bewertungsfehlern wirkt sich bereits auf der vorgelagerten Ebene der Bestimmung der Bewertungskriterien aus. Vor diesem Hintergrund ist der gewählte Bewertungsmaßstab für das streitgegenständliche Modul nicht zu beanstanden. Letztlich bestand die Maßgabe an die Studierenden darin, dem Charakter der Prüfung angemessene Kleidung zu tragen. So lautete die Angabe des Kriteriums zur Bewertung der Leistung in der Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ im Rahmen des gegenüber den Studierenden bekannt gegebenen Bewertungsmaßstabs vom 09. April 2017. Eine solche Vorgabe ist für sich genommen unbedenklich, da sie bereits impliziert, dass keine sachfremden Anforderungen gestellt werden, und schlicht eine sich an Inhalt und Zweck der Prüfung orientierende Kleidung verlangt wird. Es bestanden keine weitergehenden Anforderungen an die Prüflinge. Die weiteren Angaben zum Kleidungsstil durch die Dozentin in den Mitteilungen vom 03. Mai und 18. Mai 2017 begründen keine Veränderung dieses Maßstabs. Zwar belegen diese zahlreichen, ausführlichen und mitunter für eine Lehrveranstaltung im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ ob ihrer stark von subjektiven Vorlieben geprägten Tendenzen befremdlichen Angaben, dass das äußere Erscheinungsbild der Studierenden der Dozentin ein wichtiges Anliegen war (z.B. „[…] schauen Sie sich an, wie Fernsehansager, Moderatoren und Ihre Lieblingsdozenten auftreten, sich kleiden und geben.“; „Vielleicht probieren die Damen mit langem Haar einmal einen eleganten Bananenknoten oder diejenigen mit kürzerem einen Undercut?“). Diese Ergänzungen und zahlreichen Beispiele möglicher Bekleidungsvarianten führen jedoch nicht dazu, dass den Prüflingen – objektiv – ein bestimmter Dresscode vorgegeben wird. Vielmehr wurden diese durch verschiedene weitere Angaben in den Mitteilungen der Dozentin sogar dazu ermutigt, sich gerade nicht an bestimmten Konventionen zu orientieren, sondern einen individuellen Stil zu entwickeln (z.B. „Bitte kommen Sie so, wie Sie sich gern von anderen gesehen wissen wollen.“; „Probieren Sie sich aus! Hier dürfen Sie es tun!“; „Beginnen Sie damit so zeitig wie möglich, um sich zu definieren und zu dimensionieren und sich von anderen unterscheidbar, wettbewerbsfähig zu machen und aus einer Masse herauszuheben. Das ist absolut legitim!“). Ferner erfolgte vor dem Hintergrund hoher Außentemperaturen auch eine ausdrückliche Absage an einen „formalen, geschäftlichen Dresscode“ und es wurde, wie in dem mitgeteilten Bewertungsmaßstab, wiederholt lediglich verlangt, dass die Studierenden sich „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt kleiden.“ Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Dozent in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens behauptet, es sei von den Prüflingen klimagerechte Kleidung verlangt und der Dresscode „business casual“ vorausgesetzt worden. Diese Vorgaben lassen sich weder den schriftlichen Mitteilungen an die Studierenden im Vorfeld der Prüfung entnehmen noch gab es ausweislich der detaillierten und glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sonstige explizite Kleidungsvorgaben, insbesondere auch keine Bezugnahme auf die Dresscodes „business attire“ oder „business casual“. Die Klägerin erklärte nachvollziehbar, dass die Dozentin auch in den Lehrveranstaltungen verschiedentlich Hinweise zu Auftreten und Präsentation gegeben habe, dass diese Hinweise – wie z.B. derjenige, regelmäßig ins Solarium zu gehen –, bei ihr zwar die Bedeutung dieser Themen für die Dozentin veranschaulicht, jedoch in keiner Weise den Eindruck erweckt hätten, dass ein bestimmter formaler Kleidungsstil in der Prüfung erwartet würde. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Prüfling grundsätzlich unschwer erkennen können muss, welche Leistung von ihm verlangt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 396). Es ist ureigene Aufgabe des Prüfers, die Leistungsanforderungen hinreichend deutlich zu definieren. Mehrdeutige oder missverständliche Aufgabenstellungen gehen daher insofern zu seinen Lasten, als dem Prüfling ein Antwortspielraum zuzugestehen ist (OVG Sachsen, Urteil vom 20. Mai 1998 – 2 S 134/97 –, juris, Orientierungssatz 2). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Wertungen ist vorliegend als relevanter Bewertungsparameter nur das Tragen einer dem Charakter der Prüfung angemessenen Kleidung, nicht aber ein bestimmter (formaler) Kleidungsstil zugrunde zu legen. Der Abzug eines Punktes für das Tragen von blauer Jeanshose und hierzu farblich passender Bluse ist auf Basis dieses Bewertungsmaßstabs bewertungsfehlerhaft. Die Beklagte bestreitet jedenfalls nicht substantiiert, dass die Klägerin mit dieser Kleidung aufgetreten sei, da sie dem entsprechenden Vortrag in keiner Weise inhaltlich entgegentritt, sondern lediglich erstmals in der mündlichen Verhandlung das Tragen dieser Kleidung pauschal anzweifelte. Es ist durch die Beklagte in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Kleidung der Klägerin als dem Charakter der Prüfung unangemessen einzuordnen wäre. Es handelt sich bei der Prüfungsleistung um eine mündliche Modulabschlussprüfung in einem Masterstudiengang in Gestalt eines Referats, das vor den Teilnehmern der Lehrveranstaltung sowie dem Prüfer gehalten wird. Das in der Bewertung kritisierte „Alltagsoutfit“ der Klägerin ist einer solchen Prüfung angemessen. Ein spezifischer anderer Kontext der Prüfung lässt sich nicht feststellen. Zwar weist die Dozentin in ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2017 darauf hin, dass die Studierenden sich „als Referenten mit einem Expertenvortrag, den [sie] vor einem Auditorium aus Repräsentanten des [öffentlichen Dienstes] halten“, fühlen sollen, doch dies lässt nicht erkennen, dass ein bestimmter formaler Kleidungsstil im Rahmen der Simulation eines spezifischen fiktiven Vortragsereignisses erwartet wird. Die Angabe bleibt zum einen gänzlich unspezifisch, indem weder Anlass des „Expertenvortrags“ noch Details zu den „Repräsentanten“, z.B. Dienstelle und statusrechtliche Stellung, genannt werden. Zum anderen schilderte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass dieser einmalige Hinweis bei den Studierenden in keiner Weise den Eindruck vermittelt habe, die Prüfung solle eine bestimmte Vortragssituation simulieren, die einen spezifischen Kleidungsstil verlangt oder zumindest nahegelegt hätte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die getragene Kleidung für einen Vortrag vor Vertretern des öffentlichen Dienstes unangemessen wäre. Auch die von der Beklagten angeführte Beschreibung des streitgegenständlichen Moduls führt zu keiner anderen Einschätzung. In dieser werden weder der Aspekt der Kleidung noch die Simulation einer bestimmten Vortragssituation thematisiert, sondern nur inhaltliche Aspekte der Veranstaltung zum E-Government erläutert. Die Bezugnahme der Beklagten auf die in der Modulbeschreibung enthaltene Angabe, dass die Teilnehmer ein neues verändertes Selbstverständnis der Verwaltung im Sinne zunehmender Kundenorientierung entwickeln sollen, steht in deutlichem Zusammenhang mit diesen rein inhaltlichen Hinweisen und kann nicht als Begründung eines bestimmten Anforderungsniveaus an die äußere Darstellung der Studierenden verstanden werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Aufgabenstellung nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber auch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BVR 419/81 –, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16). Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung ist die Kleiderauswahl der Klägerin, die sich zudem mit ihrer gemeinsam geprüften Kommilitonin auch farblich abstimmte, jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender „Lösungsansatz“ (vgl. zur Bewertung vertretbarer Lösungsansätze BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BVR 419/81 –, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16). Der Abzug von einem Punkt für die getragene Kleidung der Klägerin verstößt somit gegen aus Art. 12 Abs. 1 GG herrührende allgemeine Bewertungsgrundsätze (vgl. zu diesen auch Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 634, 648). Die Begründungen für den Punktabzug belegen zudem, dass die Dozenten verkennen, worin die maßgeblichen und damit gegenüber den Prüflingen allein verbindlichen Kleidungsanforderungen liegen. Indem sie eine Kleidung entsprechend dem Dresscode „business casual“ verlangen und die „Luftigkeit“ der getragenen Kleidung zum Bewertungskriterium erheben, erwarten sie eine von der Aufgabenstellung nicht geforderte Leistung (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 641). Sie bewerten die Leistung der Klägerin damit letztlich auf der Basis von subjektiven und folglich willkürlichen Maßstäben. Die Bewertung orientiert sich nicht mehr am relevanten Maßstab einer dem Charakter der Prüfung angemessenen Kleidung. Der Bewertungsvorgang darf aber nicht Intuitionen nachfolgen, sondern muss den Prinzipien der Sachbezogenheit genügen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 655). c) Auch der Punktabzug für die von der Klägerin verwandte Gliederungssystematik ist rechtswidrig. Erneut handelt es sich bei der von der Klägerin gewählten Gliederungsweise um eine sachlich vertretbare und damit nicht mit Punktabzügen zu belegende Lösung. Ausweislich der detaillierten und glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde in der Lehrveranstaltung nicht über die Art und Weise der Gliederungssystematik gesprochen. Auch die von der Dozentin gezeigten Präsentationen sowie die Mustervorlage für das als Prüfungsleistung zu haltende Referat enthielten keine diesbezüglichen Vorgaben. Die von der Beklagten in Bezug genommene DIN-Norm zur ordnungsgemäßen Gliederung stellt zudem nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung zur Vereinheitlichung dar, die weder von den Dozenten im Vorfeld der Prüfung noch von der Prüfungsordnung in Bezug genommen wurde, so dass sie nicht maßgeblich für die Bewertung der Prüfungsleistung ist. Zudem zeigen bereits die Unterschiede der DIN-Norm 1421 („Gliederung und Benummerung in Texten; Abschnitte, Absätze, Aufzählungen“), die entsprechend den Forderungen des Dozenten ein dezimales Gliederungssystem vorschlägt, und der DIN-Norm 5008 („Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung“), die bei Aufzählungen eine Gliederung entsprechend der von der Klägerin verwandten Systematik empfiehlt, dass vorbehaltlich ausdrücklicher Anforderungen an die Prüflinge, die hier nicht bestanden, ein Spielraum für die gewählte Gliederungsform besteht. Auch ohne ausdrückliche Vorgabe ist jedoch stets zu verlangen, dass eine Gliederung übersichtlich, logisch strukturiert und folgerichtig aufgebaut ist. Diese Anforderungen erfüllt die Gliederungsweise der Klägerin. Weitergehende stillschweigende Anforderungen an die formale Darstellungsweise einer Gliederung sind jedenfalls im Kontext einer bloßen Powerpoint-Präsentation unverhältnismäßig. Dies gilt auch für Leistungsnachweise im Rahmen eines Masterstudiums. Zwar darf die äußere Form bei der Bewertung beachtet werden, ihre Überbewertung ist jedoch sachfremd, insbesondere wenn die Leistung – wie es vorliegend erkennbar der Fall ist – der Sache nach den Anforderungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1975 – 7 B 24.75 –, juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1982 – 15 A 969/81 –, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 395, 645). Neben dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz, vertretbare Lösungen nicht als falsch zu bewerten, streitet daher auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit gegen die Rechtmäßigkeit des Punktabzugs für die gewählte Gliederungsform. d) Es lassen sich hingegen keine Bewertungsfehler im Hinblick auf die Punktabzüge für die Verwendung von Füllwörtern, die Abweichung der in der Präsentation gewählten Überschriften von der vorangestellten Gliederung sowie die Schwächen bei der Formatierung feststellen. Es handelt sich jeweils um Wertungen, die auf Basis eines insofern unstreitigen Sachverhalts durch den Prüfer getroffen wurden und keine Überschreitungen seines Spielraums, etwa in Gestalt sachfremder oder willkürlicher Erwägungen, erkennen lassen. Da erst bei einer Gesamtpunktzahl von 49 Punkten eine abermals bessere Notenstufe erreicht werden würde (1,0), bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Punktabzug für die Art und Weise der Quellennachweise rechtmäßig ist. e) Die festgestellten Bewertungsfehler im Hinblick auf die Punktabzüge für die getragene Kleidung und die gewählte Gliederungssystematik führen vorliegend zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre Prüfungsleistung im streitgegenständlichen Modul mit 46 Punkten und damit, entsprechend dem vorab bekanntgegebenen Bewertungsschema vom 09. April 2017, mit der Note 1,3 zu bewerten. Das Gericht kann eine solche Anordnung im Urteil treffen, ohne dass zunächst eine Neubewertung der Prüfungsleistung durch den Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erforderlich wäre. Denn ausweislich des Bewertungsschemas und der exakten Zuordnung der Punktabzüge zu den einzelnen Kritikpunkten in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 lässt sich das Ergebnis einer rechtmäßigen Bewertung der Prüfungsleistung ohne weiteres kalkulatorisch feststellen. Es bedarf keiner abermaligen und nur durch den Prüfer vorzunehmenden wertenden Einschätzung der Gesamtleistung der Klägerin. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Änderung des Abschlusszeugnisses ist lediglich Folge der materiell-rechtlich primär auf eine Notenverbesserung im streitgegenständlichen Modul abzielenden Klage. Es kommt daher der Auffangstreitwert und nicht der Streitwert für Verfahren im Hinblick auf einen Masterabschluss zur Anwendung, der hier als solcher nicht in Frage gestellt wird (vgl. Ziffern 18.5, 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in dem Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ im Masterstudium „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Beklagten. Die 1989 geborene Klägerin studierte bis 2018 im Masterstudiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Beklagten. Sie belegte im Rahmen ihres Masterstudiums auch das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Die Lehrveranstaltung wurde zunächst von der Dozentin Frau P...durchgeführt. Die zu erbringende Prüfungsleistung bestand in einem Referat mit anschließender mündlicher Prüfung. Die Dozentin gab den Studierenden verschiedene schriftliche Hinweise zu der Bewertung der zu erbringenden Prüfungsleistungen. Am 09. April 2017 teilte sie den Studierenden zunächst den Bewertungsmaßstab mit. Danach konnten in der Prüfung maximal 50 Punkte erreicht werden, die sich auf fünf Kategorien aufteilten, in denen jeweils maximal zehn Punkte erreicht werden konnten. Der erreichten Gesamtpunktzahl wurden Notenstufen zugeordnet, wobei 43-45 Punkte der Note 1,7, 46-48 Punkte der Note 1,3 und 49-50 Punkte der Note 1,0 entsprachen. Der Bewertungsmaßstab enthielt für jede der fünf Kategorien auch eine Auflistung bewertungsrelevanter Kriterien. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ lauteten diese: „Flüssigkeit und freies Sprechen, angemessene Lautstärke, Deutlichkeit und Verständlichkeit der Aussprache, sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“. Für die Kategorie „Präsentation (Folien)“ wurden folgende Kriterien angegeben: „aussagefähige und verständliche Darstellung und Vermittlung mit passender Visualisierung, richtige Struktur und Dramaturgie der Präsentation“. In zwei weiteren Nachrichten vom 03. Mai 2017 und 18. Mai 2017 gab die Dozentin unter anderem ergänzende Hinweise zur Kleidung der Studierenden bei der Prüfung. In der Nachricht vom 03. Mai 2017 stellte sie erneut heraus, dass „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet werde. Mit Nachricht vom 18. Mai 2017 teilte sie den Studierenden mit, dass sie angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“ verzichte, die Studierenden sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt kleiden und sich – wie besprochen – als Referenten mit einem Expertenvortrag, den [sie] vor einem Auditorium aus Repräsentanten des [öffentlichen Dienstes] halten“, fühlen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mitteilungen vom 03. Mai 2017 und 18. Mai 2017 wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Die Dozentin konnte wegen beruflicher Verpflichtungen die Prüfungen nicht selbst abnehmen, so dass dies durch Herrn P..., ihren Bruder, geschah, der von der Beklagten für das streitgegenständliche Modul als Lehrbeauftragter anstelle der Dozentin bestellt wurde. Am 11. Juli 2017 fand die Prüfung im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ statt. Die Klägerin absolvierte die Prüfung dabei gemeinsam mit einer Kommilitonin (Thema des Referats „UP KRITIS – Umsetzungsplan Kritischer Infrastrukturen“). Am 07. September 2017 wurde der Klägerin und ihrer Kommilitonin ihre Note für die Prüfungsleistung in einer E-Mail von beiden Dozenten mitgeteilt. Sie erhielten die Note 1,7, was sich aus ihrem Ergebnis von 44 aus 50 Punkten anhand des vorab mitgeteilten Bewertungsschemas ergab. Während die Leistung in den drei Kategorien Inhalt, Sprache und Zeitmanagement/Fachfragen mit der vollen Punktzahl (zehn) bewertet wurde, erhielten die Klägerin und ihre Kommilitonin in der Kategorie Präsentationsweise (Vortrag) acht und in der Kategorie Präsentation (Folien) sechs von zehn Punkten. Zur Begründung führten die Dozenten unter anderem Folgendes aus: Hinsichtlich der Kategorie Präsentationsweise (Vortrag) wurde angeführt, dass das Sprechtempo eher langsam gewesen sei und es einige Füllwörter gegeben habe. Weiterhin habe der Kleidungsstil „eher einem Alltagsoutfit (u.a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen. Hinsichtlich der Kategorie Präsentation (Folien) wurde angeführt, dass die Nummerierung der Gliederung insofern fehlerhaft sei, als nach den arabischen Ziffern auf der ersten Gliederungsebene stets, auch wenn keine weitere Gliederungsebene folge, ein Punkt verwendet worden sei (also „1.“ statt „1“) und auf der zweiten Gliederungsebene Buchstaben anstelle weiterer Ziffern folgen würden (also „5.a)“ anstelle von „5.1.“). Dies sei fehlerhaft. Auf den einzelnen Folien seien nur Überschriften als solche ohne Bezugnahme zur Gliederung verwendet worden, die zudem von der Gliederung abweichen würden. Daneben seien Quellen nur im Literaturverzeichnis aufgelistet worden, ohne dass eine Zuordnung zu den einzelnen Folien erfolgt sei. Zudem hätte es Defizite bei der Formatierung gegeben. In einer Kurznachricht (SMS) vom 20. September 2017 erklärte die Dozentin Frau P...gegenüber der Klägerin, dass die von der Klägerin bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch ungeeignet als luftiges Kleidungsstück sei. Die Klägerin hätte eher „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem [sic] lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen können oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können. Am 22. September 2017 wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde und der Bitte um Überprüfung ihrer Bewertung an die Beklagte. In ihrer Beschwerde führte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gliederung zum Punktabzug führe. Die abweichenden Überschriften seien Zusatzfolien gewesen, die als solche in der Präsentation bezeichnet worden seien. Es sei üblich, Quellenangaben in einer Präsentation erst am Ende aufzuführen. Die Dozentin habe dies in ihren Präsentationen während der Lehrveranstaltung genauso gehandhabt, so dass eine Orientierung an deren Stil erfolgt sei. Das Design der Folien habe einer Vorlage der Dozentin entsprochen. Das Sprachtempo sei optimal gewesen und die nur wenigen Füllwörter, die kritisiert worden seien, dürften nicht zum Punktabzug führen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin in der Kategorie „Sprache“ die volle Punktzahl für ihre Leistung erhalten habe. Letztlich habe also der Kleidungsstil zu einem Abzug von zwei Punkten geführt. Ihre Kommilitonin habe eine schwarze Hose mit einem weißen Oberteil und grau meliertem Blazer getragen. Die Klägerin habe eine dunkelblaue Hose mit einem passenden blauen und gemusterten Oberteil getragen. Damit hätten beide Prüflinge den Anforderungen des Bewertungsmaßstabs genügt. Unabhängig davon stünde die subjektive Ansicht der Prüfer zu bloßen Äußerlichkeiten in keinem sachlichen Kontext zu der Bewertung der Leistung, die rein objektiv zu erfolgen habe. Es dürfe nicht sein, dass das persönliche Erscheinungsbild entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsleistung sei. Dies sei unverhältnismäßig sowie diskriminierend und würde Studierende auch vor finanzielle Probleme stellen, sofern sie es sich nicht leisten könnten, aus der subjektiven Sicht der Prüfer „angemessene“ Kleidung zu besorgen. Mit E-Mail vom 14. November 2017 wies die Beklagte die Beschwerde der Klägerin zurück. Diese enthielt eine Stellungnahme des Dozenten vom 26. Oktober 2017, mit der dieser begründete, warum er an seiner Bewertung festhalte. Hierzu führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bewertungsmaßstab sei den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben worden und habe keinen Widerspruch bei diesen geweckt. Die angeführten Kritikpunkte hätten jeweils zu einem Punkt Abzug geführt. Es sei entgegen der Regeln des Deutschen Instituts für Normung (DIN) eine unzulässige Mischform zwischen numerischer (dezimaler) und alphanummerischer Gliederung erfolgt. Weiterhin entspräche die Angabe der Quellen erst am Ende der Präsentation nicht den Vorgaben der DIN 1505 Teil 2 zur Zitierweise; es sei nicht ersichtlich, welche Quelle welcher Aussage zuzuordnen sei. Ferner sei es sei zu Abweichungen in der Formatierung gekommen, so dass Textfelder und auch Überschriften an mehreren Stellen verrutscht seien. Eine einheitliche und konsistente Darstellung sei aber für eine Präsentation essentiell. Die in der Mustervorlage für die Präsentation vorgesehene Leerstelle für eine Überschrift zu dem jeweiligen Thema der Folie sei von der Klägerin nur genutzt worden, um den Titel des Vortrags („UP KRITIS“) auf jeder Folie zu wiederholen und die Überschriften auf den Folien würden teils von der Gliederung abweichen. Füllwörter seien an mehreren Stellen, wenn auch nicht insgesamt in einer übermäßig hohen Anzahl, benutzt worden. Ein Punktabzug sei auch wegen des Kleidungsstils erfolgt. Zu diesem habe es im Vorfeld der Prüfung genaue Erläuterungen gegeben. Gerade im Rahmen einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung sei ein angemessenes Äußeres wichtig. Es läge ein sachliches und kein diskriminierendes Bewertungskriterium vor. Zunächst sei der sehr formale Stil „business attire“ vorgeschrieben worden, jedoch sei es aufgrund der hohen Sommertemperaturen zu einer Änderung gekommen und lediglich der Stil „business casual“ sei als „formale Anforderung“ verlangt worden. Dadurch seien den Studierenden weite Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kleidung eröffnet worden. Sakko oder Jackett seien jedoch verpflichtend gewesen, um diesem formalen Anspruch zu genügen. Jeanshosen erfüllten diesen Standard hingegen nicht. Zudem würden Jeanshosen gesundheitliche Risiken im Hinblick auf Enge und Temperatur bergen. Am 9. November 2018 erhielt die Klägerin ihr auf den 27. September 2018 datiertes und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Abschlusszeugnis über den Masterabschluss von der Beklagten überreicht, welches das Gesamtprädikat „gut (1,6)“ und für das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ die Note 1,7 ausweist. Mit ihrer am 27. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Abschlussnote im Masterstudium aufgrund der Bewertung ihrer Prüfungsleistung im streitgegenständlichen Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zudem im Wesentlichen Folgendes aus: Punktabzüge aufgrund ihres Kleidungsstils würden eine sachfremde und diskriminierende Erwägung darstellen. Sie habe eine blaue Jeans mit farblich passender dunkelblauer Bluse mit weißen Punkten getragen, worin ein angemessenes Auftreten für eine Verwaltungstätigkeit zu erblicken sei. Die getragene Kleidung habe auch den Anforderungen der Dozenten entsprochen, da die Prüfung keine spezifische Situation habe simulieren sollen und zuvor mit Nachricht vom 18. Mai 2017 einem formalen Dresscode gerade eine Absage erteilt worden sei. Zwar habe die Dozentin wiederholt Hinweise zu aus ihrer Sicht angemessenem Kleidungsstil und Auftreten gegeben, jedoch seien keine spezifischen Vorgaben für die Prüfung gemacht und es sei insbesondere auch nicht auf die Kategorien „business attire“ und „business casual“ Bezug genommen worden. Die Klägerin sei daher davon ausgegangen, dass keine über ein „normales und ordentliches“ Erscheinungsbild hinausgehenden Anforderungen an die Kleidung gestellt worden seien, sonst hätte sie sich auch entsprechend den abweichenden Anforderungen angezogen. Auch Abzüge für die Nichteinhaltung von Formalien, die der Prüfer selbst gesetzt habe, seien nicht legitim. Solchermaßen strikte Vorgaben an die Gliederung seien für eine Präsentation unangemessen, die keine schriftliche Abschlussarbeit darstelle. Zudem sei im Vorfeld der Prüfung nicht über spezifische Anforderungen an die Gliederung gesprochen worden und auch die von der Beklagten angeführte DIN-Norm sei nicht thematisiert worden. Zudem hätten weder die von der Dozentin verwandten Folien noch die den Studierenden für die Prüfung zur Verfügung gestellte Musterpräsentation eine Gliederung enthalten. Es sei im Rahmen des Moduls auch nicht über die Standorte von Quellenangaben oder entsprechende Anforderungen einer DIN-Norm gesprochen worden. Sofern die Präsentationen der Dozentin Quellenangaben enthielten, seien diese, wie bei der Präsentation der Klägerin, am Ende erfolgt. Die Musterpräsentation habe diesbezüglich keine Hinweise gegeben. Die ungerechtfertigten Abzüge hätten zu einer schlechteren Note im streitgegenständlichen Modul geführt, wodurch sich auch ihre Gesamtnote im Masterstudium verschlechtert habe (von 1,5 mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ auf 1,6 mit dem Gesamtprädikat „gut“). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 dazu zu verpflichten, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ mit der Maßgabe auszustellen, dass die im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erbrachte Leistung der Klägerin mit der Note 1,3 bewertet wird, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses im Masterstudiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ vom 24. September 2018 insoweit dazu zu verpflichten, die am 11. Juli 2017 erbrachte Prüfungsleistung der Klägerin im Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, als keine bessere Note erreicht worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und weist ergänzend insbesondere auf Folgendes hin: Ziel des Moduls sei es entsprechend der Modulbeschreibung vor allem auch gewesen, ein neues Selbstverständnis der Verwaltung im Sinne einer verbesserten Kundenorientierung zu entwickeln, so dass dem angemessenen Auftritt, der während der gesamten Vorlesung immer wieder thematisiert worden sei, auch im Hinblick auf die Bekleidung hohe Bedeutung zukomme. Eine formal korrekte Gliederung könne von Studierenden eines Masterstudiengangs erwartet werden. Dies gelte auch für eine saubere Zitierweise von Fundstellen. Deren Aufteilung in „Quellen“ und „Literatur“ durch die Klägerin erschließe sich zudem nicht. Die Verbesserung um lediglich einen Punkt führe zudem noch nicht zu einem Notensprung im streitgegenständlichen Modul und damit in der Gesamtnote des Masterstudiums. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.