Beschluss
10 L 2308/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0224.10L2308.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn zur Wiederholung des praktischen Prüfungsteils in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Koch“ zuzulassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die praktische Prüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf die erneute Wiederholung des praktischen Prüfungsteils der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Koch“ oder auf eine erneute Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen vom 19. November 2020 zusteht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK C. /S. -T. (Prüfungsordnung) i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden. Der Antragsteller hat die nicht bestandene Prüfung bereits drei Mal wiederholt, weil die Antragstellerin ihn aufgrund von Verfahrensfehlern den zweiten Wiederholungsversuch wiederholen ließ. Ein weiterer Wiederholungsversuch oder eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen steht ihm nicht zu. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin weder den Klageweg in Bezug auf die bestandskräftigen Ablehnungen der Ausgans- sowie der 1. Wiederholungsprüfung eröffnet (I.) noch liegen die vom Antragsteller gerügten Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler vor (II.). I. Es ist weder erkennbar noch vom Antragsteller vorgetragen, dass er gegen die Nichtbestehensbescheide vom 5. Juli 2018 (Ausgangsprüfung) und vom 17. Januar 2019 (1. Wiederholungsprüfung) rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist (vgl. § 70 VwGO) Widerspruch erhoben hat. Einen Widerspruch hat er erstmalig am 21. Juli 2020 und damit 1,5 Jahre nach Erlass des Bescheids vom 17. Januar 2019 eingelegt. Dass er die Bescheide nicht zeitnah zu deren Ausfertigung bzw. gar nicht erhalten hätte, macht der Antragsteller schon nicht geltend. Dies erscheint auch fernliegend, denn der Antragsteller hätte sich nicht zu Wiederholungsprüfungen angemeldet und an ihnen teilgenommen, wenn ihm nicht zuvor mitgeteilt worden wäre, dass er die vorherigen Prüfungen nicht bestanden habe. Das Fristversäumnis ist im vorliegenden Verfahren auch nicht unschädlich, denn der Widerspruch des Antragstellers vom 21. Juli 2020 ist entgegen seiner Ansicht nicht in der Sache beschieden worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behörde als "Herrin des Widerspruchsverfahrens" in einem Regelfall berechtigt, über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden und damit den Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es daher frei, sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden mit der Folge, dass die Verfristung auch im Klageverfahren unberücksichtigt bleibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris, Rn. 9, und vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 -, juris, Rn. 11 f. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Weg für eine verwaltungsgerichtliche Sachprüfung nicht eröffnet. Sie hat sich inhaltlich nicht zu den vorangegangenen Prüfungsversuchen eingelassen und in der Sache selbst nicht entschieden. Vielmehr hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2020 ausdrücklich ausgeführt, vorangegangene Prüfungsversuche seien nicht Gegenstand des Prüfungsbescheids. Eine Befassung mit oder gar Entscheidung in der Sache war somit weder gewollt noch ist sie ergangen. II. Auch die vom Antragsteller gegen die Durchführung und Bewertung seiner praktischen Prüfung vom 19. November 2020 erhobenen Rügen greifen nicht durch. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Grundlage in § 8 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch (KochAusbV). Danach ist die Prüfung nur bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Vorliegend hat der Antragsteller in der praktischen Prüfung vom 19. November 2020 keine ausreichende, sondern mit 47 Punkten eine lediglich mangelhafte Leistung erbracht. Die von ihm geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller meint, er habe sich nicht zur praktischen Prüfung angemeldet und ihm sei keine hinlängliche Vorbereitungszeit gewährt worden, dringt er damit nicht durch. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller für die Abschlussprüfung Sommer 2020 und damit auch für den praktischen Prüfungsteil angemeldet. Der Warenkorb ist ihm entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 3 KochAusbV mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 und damit wie vorgeschrieben vier Wochen vor der praktischen Prüfung am 19. November 2020 bekanntgegeben worden. Soweit der Antragsteller moniert, es fehle an einer tragfähigen Begründung seiner praktischen Prüfungsleistung, ist ihm darin nicht zu folgen. Zum einen hat er sein Begründungsverlangen trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht spezifiziert. Zum anderen spricht gegen das Fehlen einer tragfähigen Begründung schon die Tatsache, dass der Antragsteller anhand der vorliegenden Begründung in der Lage war, seinen Eilantrag ausführlich zu begründen. Auch beschränkt sich die Begründung der Antragsgegnerin keinesfalls lediglich auf das „Ankreuzen von ein paar Kästchen“, wie sich schon aus der Antragsbegründung des Antragstellers ergibt. Fehler bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sind solche erkennbar. Bei seiner Rüge, mit nur 2 Stunden hätte ihm zu wenig Zeit für die Erstellung des Drei-Gänge-Menüs zur Verfügung gestanden, geht der Antragsteller von einem falschen Sachverhalt aus. Denn die Erstellung des Menüvorschlags fand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin coronabedingt nicht in den Prüfungsräumen statt. Vielmehr wurde dem Antragsteller der Warenkorb am 22. Oktober 2020 und damit vier Wochen vor der praktischen Prüfung um 9 Uhr per E-Mail mit der Maßgabe übersandt, die Menükarte bis 15 Uhr desselben Tages einzureichen. Damit standen ihm für den Arbeitsschritt - Erstellung eines Drei-Gänge-Menüs für sechs Personen in Form einer Menükarte - faktisch 6 Stunden zur Verfügung, was der maximalen Prüfungszeit der gesamten praktischen Prüfung entspricht, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 KochAusbV. Ein Nachteil für den Antragsteller ist somit nicht ersichtlich. Sollte sich der Antragsteller mit dieser Rüge auf die vorgegebene Prüfungszeit für die Zubereitung des Menüs beziehen wollen, so ist diese nicht zu beanstanden. Die Veranschlagung von 4,5 Stunden für die Zubereitung und die Präsentation des Menüs erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der maximalen Gesamtprüfungsdauer von 6 Stunden angemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 14 A 2138/12 –, juris, Rn. 27. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller 15 Minuten für die Erstellung des Arbeitsablaufplans eingeräumt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KochAusbV soll der Prüfling „dabei“ einen Arbeitsablaufplan erstellen und zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen und Gäste beraten kann. Das Adverb „dabei“ bezieht sich auf die praktische Prüfung, welche in § 8 Abs. 3 Satz 1 KochAusbV erwähnt wird. Der Ansicht des Antragstellers, aus dem Adverb „dabei“ folge, dass der Arbeitsablaufplan während der gesamten praktischen Prüfung zu erstellen sei, ist nicht zu folgen. Bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks eines Plans ist dieses Adverb im Hinblick auf den Arbeitsablaufplan nicht, wie der Kläger meint, als „prüfungsbegleitend“, sondern vielmehr als „im Rahmen der praktische Prüfung zu erstellen“ zu verstehen. Dafür, dass der Arbeitsablaufplan – wie von der Antragsgegnerin vorgegeben – vor Beginn der Zubereitung der Speisen zu erstellen ist, spricht insbesondere, dass der Begriff „Plan“ als die „Vorstellung von der Art und Weise, in der ein bestimmtes Ziel verfolgt, ein bestimmtes Vorhaben verwirklicht werden soll“, https://www.duden.de/rechtschreibung/Plan_Vorhaben_Entwurf_Karte , definiert und verstanden wird. Daraus folgt, dass ein Plan vor seiner Ausführung, mithin der Arbeitsablaufplan vor Beginn der Zubereitung der Speisen, fertig gestellt sein muss. Die Erstellung eines Plans während des Kochens selbst entspräche keiner Planung, sondern hätte deskriptiven bzw. improvisatorischen Charakter. Darüber hinaus ist die Länge von 15 Minuten für die Erstellung eines Arbeitsablaufplans rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seine Menükarte am 22. Oktober 2020 und damit vier Wochen vor Durchführung der praktischen Prüfung erstellt und bei der Antragsgegnerin eingereicht. Somit hatte er ausreichend Zeit, um den Arbeitsablaufplan gedanklich zu erstellen und gegebenenfalls für sich schriftlich niederzulegen. Während der praktischen Prüfung selbst musste er lediglich seinen gedanklich bereits vorbereiteten Plan niederschreiben. 15 Minuten erscheinen hierfür nicht unangemessen kurz. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass das gastorientierte Gespräch ein anderes Thema als der Menüplan hatte. Vielmehr erscheint diese Vorgehensweise zur Überprüfung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers geboten. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KochAusbV soll der Prüfling in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden nach einem vorgegebenen Warenkorb ein dreigängiges Menü für sechs Personen zubereiten und präsentieren sowie ein gastorientiertes Gespräch führen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KochAusbV soll er dabei einen Arbeitsablaufplan erstellen und zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen und Gäste beraten kann. Der Antragsteller kann die Fähigkeit, Gäste zu beraten, nur zeigen, wenn der Inhalt und das Ergebnis des Beratungsgesprächs offen sind. Nur in diesem Fall ist es ihm möglich, auf gesundheitliche Einschränkungen (z.B. Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten), ethische Motive (z.B. Veganismus) oder geschmackliche Vorlieben der Gäste einzugehen. Wenn der Antragsteller die Gäste nur – wie er meint – zu dem von ihm vier Wochen vor der Prüfung erstellten und eingereichten Menü beraten sollte, wäre eine Beratung faktisch nicht mehr möglich. Denn dann bliebe den Gästen nur die Wahl, das angebotene Menü zu bestellen oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger in einem solchen Fall auf Wünsche und Bedürfnisse der Gäste eingehen können und zeigen sollte, dass er Gäste beraten kann, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KochAusbV. Diesem Verständnis der Vorschrift steht auch ihr Wortlaut nicht entgegen. Bei verständiger Würdigung ist die Konjunktion „sowie“ in § 8 Abs. 3 Satz 1 KochAusbV nicht als „und“, sondern als „zusätzlich“ bzw. „ferner“ zu verstehen. Vgl. auch https://www.duden.de/synonyme/sowie . Der so verstandenen und von der Antragsgegnerin angewandten Vorschrift steht schließlich nicht § 8 Abs. 3 Satz 4 KochAusbV entgegen. Danach sollen innerhalb der praktischen Prüfung höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen. Diese rein temporale Vorgabe hat die Antragsgegnerin beachtet, indem sie das gastorientierte Gespräch am 19. November 2020 von 08.00 bis 08.15 Uhr durchführte. Der Antragsteller dringt auch mit seiner Rüge, die Optik seiner Kleidung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, nicht durch. Zunächst folgt aus seinem Vortrag, seine Mutter habe seine Kleidung am Vorabend der Prüfung gebügelt, schon keine Aussage darüber, ob seine Kleidung am Prüfungstag während der praktischen Prüfung gebügelt ausgesehen hat. Er ist zur Beantwortung dieser Frage unergiebig. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfer im Bewertungsbogen für das gastorientierte Gespräche beim Punkt „Persönliches Erscheinungsbild“ vermerkt haben: „freundlich/saubere Kleidung/ungebügelt“. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies ist offensichtlich für Prüfungen, in denen die Kleidung bereits Prüfungsgegenstand ist (z.B. im Rahmen von Kursen zum Modedesign). Die Kleidung des Prüflings ist aber auch in den Fällen bewertungsrelevant, ohne dass dies explizit mitgeteilt oder begründet werden müsste, in denen ein funktionaler Bezug zum Prüfungsgegenstand offensichtlich ist. Daneben erscheint es aber ohne weiteres auch legitim, dass Prüfer noch in weiteren Fällen die Kleidung des Prüflings zu einem Bewertungsfaktor machen, indem sie hierauf im Vorfeld ausdrücklich hinweisen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2020 – 12 K 529.18 –, juris, Rn. 24. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Aufzeichnungen der Prüfer zum persönlichen Erscheinungsbild des Antragstellers nicht zu beanstanden. Es bestand ein Bezug zum Prüfungsgegenstand. So können beispielsweise Flecken auf der Arbeitskleidung eines Kochs den Gästen Rückschlüsse auf die bestehenden hygienischen Verhältnisse ermöglichen. In der vorliegenden Prüfungssituation „gastorientiertes Gespräch“ kommt die Besonderheit hinzu, dass ein Koch üblicherweise keinen Kontakt zu Gästen hat. Die Beratung der Gäste bleibt in der Regel dem Kellner vorbehalten. Wenn von einem Koch demnach ausnahmsweise auch eine persönliche Beratung von Gästen verlangt wird und ihm das – wie hier – vorher bekannt ist, dann ist es dem Prüfling zumutbar und kann von ihm erwartet werden, sich entsprechend vorzubereiten. Von einer solchen Erwartungshaltung der Prüfer ist der Antragsteller selbst ausgegangen, denn er hat sich nach seinem eigenen Vortrag am Vortag die Kleidung bügeln lassen. Die Kritik eines der drei Prüfer, durch Benutzung des Begriffs „Bouillon“ habe der Antragsteller ein möglichst zu vermeidendes Sprachgemisch geschaffen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgabe folgt nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht zuletzt aus dem in der Berufsschule verwendeten Lehrbuch. Mit „Brühe“ stand auch ein gebräuchlicher Begriff zur Verfügung. Darüber hinaus erscheint es fernliegend, dass dem Antragsteller für die Benutzung des Wortes „Bouillon“ 3 Punkte abgezogen worden sind, welche er zum Bestehen benötigt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur einer der drei Prüfer auf seinem Protokoll zum Menüvorschlag ein „Sprachgemisch deutsch – französisch“ notiert hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt in Bezug auf die Menge der Spätzle keine widersprüchliche Einschätzung der Prüfer vor. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Angabe „zu wenig“ auf Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs nicht auf die Menge der Spätzle, sondern auf die Sauce. Dies folgt daraus, dass diese Mengenangabe in der gleichen Zeile wie die Sauce steht und lediglich durch ein Komma von den anderen, die Sauce beschreibenden Begriffen „viel zu fettig“ sowie „tomatenlastig“ getrennt ist. In Bezug auf die vom Antragsteller vorgeschlagene Zubereitung des Rosenkohls („gebraten“) liegt kein durchgreifender Bewertungsfehler vor. Die Prüfer haben lediglich auf den Protokollen zum Menüvorschlag und nicht auf denjenigen zur Zubereitung vermerkt, „gebratener Rosenkohl“ sei nicht „gartypisch“ bzw. Rosenkohl sei als Bratgemüse nicht geeignet. Damit folgten sie den Vorgaben und Empfehlungen der einschlägigen Lehrbücher an Berufsschulen, welche nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ein Kochen des Rosenkohls vorsehen. Auch folgt aus der Einstufung als „nicht gartypisch“ nicht zwingend, dass die Prüfer das Braten des Rosenkohls für fehlerhaft gehalten haben. Dadurch, dass der Antragsteller für die Zubereitung seiner Brühe („Bouillon“) eine Poularde benutzt hat, hat er insbesondere nicht zeigen können, dass er Güter wirtschaftlich einsetzen kann, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 KochAusbV. Da ihm kein Suppenhuhn zur Verfügung gestanden hat, hätte es nahe gelegen, ein anderes Gericht zu kreieren. Es erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Wortwahl der Prüfer „fragwürdig“ sein soll und was der Antragsteller damit rügen möchte. Die Beschreibung der Optik eines Tellers als „unansehnlich“ bzw. die Feststellung „viel mehr ‚Himbeersaucenabfall‘ als Himbeersauce“ sind im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht unsachlich. Zum Begriff „unansehnlich“ hat der Prüfer Schramm in seiner im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Stellungnahme mitgeteilt, er beziehe sich auf die angerichtete Menge sowie auf die Textur des Fleisches (zu weich) und auf die Präsentation der Sauce (zu fettig). Zum zweiten Punkt hat der Prüfer Schwab in seiner im gerichtlichen Eilverfahren übersandten Stellungnahme angemerkt, die Bezeichnung „Himbeersaucenabfall“ beziehe sich auf die Passierreste, die der Antragsteller in den Abfall gegeben habe. Mit „viel mehr“ habe er die Mengenrelation zwischen der fertigen Sauce und dem Abfall (Passierverlust) beschrieben. Für die Ablehnung der Prüfer M. und T1. wegen einer vermeintlichen Besorgnis der Befangenheit mangelt es an jeglicher Begründung. Somit ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit schon nicht aus dem Vortrag des Antragstellers; sie ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich die Kammer an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Die Kammer verzichtet auf eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil der Antragsteller letztlich die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.