Urteil
12 K 15/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1218.12K15.20.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Zweifel trägt die Behörde die Beweislast für die Tatsache der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines bestimmten Verwaltungsakts. (Rn.19)
2. Wird eine Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben und werden zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen oder nicht anerkannt, so lautet die Beurteilung nicht ausreichend. (Rn.21)
3. Der schlichte, nicht weiter begründete Hinweis eines Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, reicht für einen Nachweis krankheitsbedingter Verhinderung grundsätzlich nicht aus. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zweifel trägt die Behörde die Beweislast für die Tatsache der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines bestimmten Verwaltungsakts. (Rn.19) 2. Wird eine Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben und werden zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen oder nicht anerkannt, so lautet die Beurteilung nicht ausreichend. (Rn.21) 3. Der schlichte, nicht weiter begründete Hinweis eines Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, reicht für einen Nachweis krankheitsbedingter Verhinderung grundsätzlich nicht aus. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten erfolgt die Entscheidung über die Klage durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 hat einen eigenen Regelungsgehalt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, weil die Beklagte erst in diesem Schreiben ausdrücklich das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung feststellt. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 betrifft dagegen nur die Ablehnung krankheitsbedingter Ausfallzeit. Dies folgt zum einen daraus, dass im Text dieses ersten Bescheids ein endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung gar nicht erwähnt wird. Stattdessen legte die Beklagte dem adressierten Kläger lediglich dar, dass seine Abschlussarbeit als nicht abgegeben beurteilt wird. Allein aus dem Hinweis in dem Betreff, welche weitere Folge die Ablehnung krankheitsbedingter Ausfallzeit haben könnte, folgt kein darüberhinausgehender Regelungscharakter. Zum anderen ist dieser Bescheid erkennbar als Reaktion auf den Einwurf des Attests vom 25. Oktober 2019 erfolgt. Wie der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft- und Gesellschaftswissenschaften in seiner Sitzung vom 21. November 2019 richtig feststellt, wollte der Kläger damit die Anerkennung von Ausfallzeit wegen Krankheit im Rahmen der Erstellung der Abschlussarbeit beantragen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 wurde dem Kläger lediglich die darauf bezogene Ablehnung des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Von dem Kläger konnte als juristischen Laien nicht erwartet werden, allein aufgrund dieses Bescheids den rechtlichen Schluss zu ziehen, dass er seine Abschlussarbeit damit endgültig nicht bestanden hat. Daher erschöpft sich der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 nicht in einer bloßen Wiederholung, sondern beruht auf einer erneuten Prüfung und Sachentscheidung, wonach die Ablehnung krankheitsbedingter Ausfallzeit für den Kläger das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung zur Folge hat, und ist somit als Zweitbescheid einzuordnen (zur Unterscheidung, vgl. Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 49. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 35 Rn. 188 m.w.N.). Infolge des Vortrags des Klägers ist aber davon auszugehen, dass ihm dieser Bescheid erst im März 2020 zugegangen ist. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Zustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 31. Januar 2020 am 4. Februar 2020 in den zu der Wohnung in der Gerichtstraße 42 in 13347 Berlin gehörenden Briefkasten eingelegt. Allerdings ist ein Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, der von ihm betroffen wird, vorliegend also dem Kläger. Dieser behauptet, dass ihm dieser Bescheid am 4. Februar 2020 nicht zugegangen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in die Lynarstraße 18 in 13353 Berlin umgezogen sei. Im Zweifel trägt die Behörde die Beweislast für die Tatsache der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines bestimmten Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 41 Rn. 20). Bestreitet der Adressat den Zugang, ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser tatsächlich nicht erfolgt ist, weil er den Nicht-Zugang kaum ernsthaft darlegen oder nachweisen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, NVwZ 2017, 565). Der Kläger behauptet, dass ihm der Bescheid vom 31. Januar 2020 nicht zugestellt worden sei und er diesen erst auf Nachfrage im März 2020 tatsächlich erhalten habe. Durch die Vorlage einer Kopie seines im Juli 2016 ausgestellten Personalausweises, in dem als seine Anschrift die Lynarstraße 18 in 13353 Berlin angegeben ist, hat er den Nicht-Zugang vorliegend über ein bloßes Bestreiten hinaus plausibel dargelegt. Diese Zweifel hinsichtlich des Zugangs am 4. Februar 2020 vermochte die Beklagte nicht zu entkräften. Somit hat er durch die nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klageerweiterung am 4. April 2020 die einmonatige Klagefrist in § 74 Abs. 1 VwGO eingehalten. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussarbeit ist § 31 Abs. 2 der Rahmenstudien- und prüfungsordnung der Beklagten vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mittelung der Beklagten vom 22. März 2016 - RSPO -). Danach hat der Studierende die Abschlussprüfung im betreffenden Studiengang endgültig nicht bestanden, wenn auch die Wiederholung der Abschlussprüfung mit neuem Thema zur Beurteilung „nicht ausreichend“ führt. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben und werden zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen oder von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht anerkannt, so lautet die Beurteilung gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO „nicht ausreichend“. Bei der streitgegenständlichen Abschlussprüfung des Klägers handelt es sich um eine Wiederholung im Sinne von § 31 Abs. 2 RSPO. Der Kläger hat die Abschlussarbeit auch nicht fristgemäß abgegeben und nicht unverzüglich zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen. Dabei hat die Beklagte dem Kläger nicht in ermessensfehlerhafter Weise nach § 29 Abs. 11 Satz 3 RSPO eine Unterbrechung seines Bearbeitungszeitraums verwehrt. Gemäß § 29 Abs. 11 Satz 1 RSPO unterbrechen anerkannte Verhinderungen wie nachgewiesene Krankheiten den Bearbeitungszeitraum. Die Verhinderung muss nach Satz 2 der Vorschrift umgehend beim Prüfungsausschuss unter Beibringung von Nachweisen schriftlich beantragt werden. Nach Satz 4 ist eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung unverzüglich durch ein fachärztliches Attest im Dekanat des Fachbereichs zu belegen. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt eine krankheitsbedingte Verhinderung im Sinne von § 29 Abs. 11 Satz 2 RSPO nachgewiesen hat. Auf dem vorgelegten ärztlichen Attest wird nämlich lediglich festgestellt, dass er aufgrund einer Konzentrationsstörung sowie wegen Schmerzen studien- und prüfungsunfähig erkrankt sei. Der schlichte, nicht weiter begründete Hinweis eines Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, reicht für einen Nachweis aber grundsätzlich nicht aus. Denn bei der Bewertung, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht von dem behandelnden Arzt, sondern der Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu entscheiden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 278 m.w.N.). Unabhängig davon wurde die Verhinderung beim Prüfungsausschuss der Beklagten jedenfalls nicht gemäß § 29 Abs. 11 Satz 2 RSPO umgehend schriftlich beantragt. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit dem Einwurf des Attests vom 25. Oktober 2019 in den Briefkasten des Dekanats der Beklagten am 29. Oktober 2019 konkludent die Unterbrechung der Bearbeitungszeit seiner Abschlussarbeit beantragt hat, handelte er dabei nicht ohne schuldhaftes Zögern. Bei dieser Mitwirkungspflicht des Prüflings kommt es darauf an, ob die Erklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12-98 –, NVwZ 1999, 188). Die dabei zu berücksichtigende Zumutbarkeit ist von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig, in der sich der Prüfling gerade befindet (VG Münster, Urteil vom 1. März 2002 – 10 K 1490/01 –, juris Rn. 19). Der Kläger hat bei der Beklagten am 29. Oktober 2019 ein ärztliches Attest vom 25. Oktober 2019 vorgelegt, wonach er bei verständiger Würdigung vom 25. Oktober bis zum 22. November 2019 studien- und prüfungsunfähig erkrankt sei. Vor dem 29. Oktober 2019 hat er die Beklagte in keiner Weise über seine Verhinderung informiert. Dem Kläger musste dabei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitungszeit seiner Abschlussarbeit bereits am 30. Oktober 2019 enden sollte, die besondere Eilbedürftigkeit einer Anzeige seiner Verhinderung bewusst sein. Insoweit war es ihm zumutbar, der Beklagten seine Krankmeldung jedenfalls per E-Mail anzuzeigen und ein entsprechendes ärztliches Attest nachzureichen, zumal er mit der zuständigen Leiterin der Fachbereichsverwaltung der Beklagten bereits zuvor per E-Mail kommuniziert hat. Hinzu kommt, dass er bei seiner vorherigen Antragstellung auf eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit vom 2. September 2019 den entsprechenden schriftlichen Antrag unter Beifügung eines ärztlichen Attests noch am gleichen Tag seiner krankheitsbedingten Verhinderung bei der Beklagten eingereicht hat. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger grundsätzlich mit den in § 29 Abs. 11 RSPO festgelegten Formalitäten vertraut war. Auch vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Tag seiner Verhinderung am Freitag, den 25. Oktober 2019, und dem Tag des Einwurfs des Attests am Dienstag, den 29. Oktober 2019, ein Wochenende lag, war es dem Kläger zuzumuten, der Beklagten seine Verhinderung früher anzuzeigen. Da der Kläger bereits nicht seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 29 Abs. 11 Satz 2 RSPO nachgekommen ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte die zeitliche Grenze für ihre Entscheidung nach § 29 Abs. 11 RSPO überschritten hat. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass sie das Verfahren nicht über Gebühr hinausgezögert hat (zum Anspruch auf eine rechtzeitige Ermessensausübung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 – 2 BvR 1145/83 –, NJW 1985, 2019, 2020). Der Kläger wurde mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2019 über die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 21. November 2019 informiert, dass sein Antrag auf Anerkennung von Ausfallzeit abgelehnt worden ist. Diese Entscheidung erfolgte insbesondere deshalb noch rechtzeitig, weil der Kläger erst am 7. November 2019 das korrigierte Attest eingereicht hat. Zudem wurde der Kläger frühzeitig darüber informiert, dass die Anerkennung einer krankheitsbedingten Ausfallzeit daran scheitern könnte, dass er die Beklagte nicht zeitnah über den Verhinderungsgrund informiert habe. So teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, dass es unter anderem deshalb bei dem bisher vorgegebenen Abgabetermin am 30. Oktober 2019 bleibe, weil die Übermittlung des Attestes fünf Tage nach dem Arztbesuch nicht mehr als zeitnah zu beurteilten sei. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Abschlussarbeit im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/ Maschinenbau bei der Beklagten. Die Beklagte ließ im Juni 2019 den Kläger zur Wiederholung der Abschlussprüfung zu und setzte den Bearbeitungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Oktober 2019 fest. Infolge eines schriftlichen Antrags des Klägers vom 2. September 2019 auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit, dem ein ärztliches Attest vom gleichen Tag beigefügt war, wonach er vom 2. bis zum 30. September 2019 studien- und prüfungsunfähig erkrankt sei, legte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den endgültigen Abgabetermin für die Abschlussarbeit auf den 30. Oktober 2019 fest. Am 29. Oktober 2019 warf der Kläger ein ärztliches Attest vom 25. Oktober 2020 in den Briefkasten des Dekanats des Fachbereichs Wirtschaft- und Gesellschaftswissenschaften, wonach er für den Zeitraum vom „25.10. bis 22.10“ aufgrund einer Konzentrationsstörung sowie wegen Schmerzen studien- und prüfungsunfähig erkrankt sei. Mit einer E-Mail vom 29. Oktober 2019teilte ihm die Beklagte mit, dass noch entschieden werden müsse, ob die Verhinderung rechtzeitig angezeigt worden ist, weil eine Vorankündigung nicht erfolgt sei. Außerdem forderte sie ihn auf, noch am gleichen Tag den aktuellen Stand der Abschlussarbeit mitzuteilen. Nach erfolglosen Fristablauf teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, dass eine krankheitsbedingte Ausfallzeit nicht anerkannt werde, da der attestierte Ausfallzeitraum vom „25.10. bis 22.10.“ nicht verständlich und daher nicht anerkennungsfähig sei, über das Bestehen der krankheitsbedingten Ausfallzeit nicht zeitnah informiert worden sei und die Übermittlung des Attests fünf Tage nach dem Arztbesuch nicht mehr als zeitnah zu beurteilen sei. Der Kläger reichte am 7. November 2019 eine korrigierte Fassung seines Attests ein, wonach er vom „25.10.19 bis 22.11.19“ prüfungsunfähig sei. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft- und Gesellschaftswissenschaften entschied in seiner Sitzung vom 21. November 2019, dass die Anerkennung der Ausfallzeit zu versagen sei und die Abschlussarbeit in der Folge als nicht abgegeben beurteilt werde. Die Beklagte informierte den Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 über die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Durch einen weiteren Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 teilte sie dem Kläger mit, dass die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ beurteilt worden, eine weitere Wiederholung ausgeschlossen und die Abschlussprüfung damit „endgültig nicht bestanden“ sei. Mit der am 15. Januar 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 12. Dezember 2019 sei bereits formell rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Denn der Bescheid vermittle den Eindruck, dass er lediglich die Anerkennung einer krankheitsbedingten Ausfallzeit ablehne, tatsächlich regle er aber das endgültige Nichtbestehen des Bachelorstudiums. Hierfür sei der einzige Hinweis die Abkürzung „ENB“ in der Betreffzeile des Bescheids gewesen. Auf diese Bedeutung könne der Empfänger indes nicht schließen. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil er seine Erkrankung nachgewiesen habe. Die Beklagte habe zudem die zeitliche Grenze des Ermessens überschritten, weil der Prüfungsausschuss erst Ende November 2019 über den Antrag des Klägers entschieden hat. Er hätte indes innerhalb der Bearbeitungszeit bis zum 30. Oktober 2019 entscheiden müssen, um ihn darüber in Kenntnis zu setzen, wie viel Zeit ihm für die Bearbeitung bleibt. Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat der Kläger seine Klage auf den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 erweitert. Insoweit trägt er vor, dass er dieses Schreiben von der Beklagten erst auf eigene Nachfrage im März 2020 erhalten habe. Auch wenn dieses Schreiben zuvor in die Gerichtstraße 42 in 13347 Berlin zugestellt worden ist, sei es ihm nicht zugegangen, weil er mittlerweile umgezogen sei. Zum Nachweis reichte er eine Kopie seines im Juli 2016 ausgestellten Personalausweises ein, auf dem als Adresse die Lynarstraße 18 in 13353 Berlin angegeben ist. Im Übrigen stelle das Schreiben vom 31. Januar 2020 keinen Verwaltungsakt dar, sondern wiederhole lediglich den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 31. Januar 2020 regle das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Dieser Bescheid sei mittlerweile bestandskräftig geworden, weil der Kläger seine Klage erst mit Schreiben vom 9. April 2020 auf diesen erweitert habe. Ausweislich der Zustellungsurkunde sei der Bescheid am 4. Februar 2020 in den zu der Wohnung in der Gerichtstraße 42 in 13347 Berlin gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Selbst wenn der Kläger nicht mehr dort wohnen würde, hätte sich aus seinem Statusverhältnis als Student die Verpflichtung ergeben, jegliche Adressänderung unverzüglich der Beklagten mitzuteilen, um diese zum Beispiel in die Lage zu versetzen, Zustellungen vorzunehmen. Der Bescheid vom 31. Januar 2020 habe auch einen eigenen Regelungsgehalt, denn der Bescheid vom 12. Dezember 2019 treffe nicht die Rechtsfolge „endgültiges Nichtbestehen“. Vielmehr werde in dem Betreff dieses Bescheides deutlich, dass es um die Ablehnung einer krankheitsbedingten Ausfallzeit gehe. Ein etwaiges endgültiges Nichtbestehen werde mit keinem Wort behandelt. Allein der Hinweis in der Betreffzeile, welche Folge die Ablehnung im Rahmen dieses Bescheides haben könnte, habe kein Bescheidscharakter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.