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Urteil

10 K 1490/01

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rücktritt von einer Prüfung ist unverzüglich im Sinne der ÄAppO, wenn der Prüfling ohne schuldhaftes Zögern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Rücktritt erklärt; die Vorlage des amtsärztlichen Attests ist davon zu trennen und kann nachgereicht werden. • Bei einer chronischen Erkrankung kann eine vorübergehende Exazerbation als wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt gelten, weil sie die Prüfungsfähigkeit ausnahmsweise ausschließt. • Die Prüfungsbehörde kann nicht allein mit dem Hinweis auf ein Dauerleiden den Rücktritt ablehnen, wenn die konkrete Leistungsminderung auf einer akuten Verschlimmerung beruht und der Prüfling sich unverzüglich verhalten hat.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen Exazerbation einer chronischen Erkrankung als wichtiger Grund • Ein Rücktritt von einer Prüfung ist unverzüglich im Sinne der ÄAppO, wenn der Prüfling ohne schuldhaftes Zögern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Rücktritt erklärt; die Vorlage des amtsärztlichen Attests ist davon zu trennen und kann nachgereicht werden. • Bei einer chronischen Erkrankung kann eine vorübergehende Exazerbation als wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt gelten, weil sie die Prüfungsfähigkeit ausnahmsweise ausschließt. • Die Prüfungsbehörde kann nicht allein mit dem Hinweis auf ein Dauerleiden den Rücktritt ablehnen, wenn die konkrete Leistungsminderung auf einer akuten Verschlimmerung beruht und der Prüfling sich unverzüglich verhalten hat. Der Kläger hatte die schriftliche ärztliche Vorprüfung 2000 nicht bestanden und wurde zur Wiederholungsprüfung im März 2001 zugelassen. Er erschien an den Prüfungsterminen nicht und meldete telefonisch jeweils vor Prüfungsbeginn schwere Magenbeschwerden. Per Fax erklärte er an den Prüfungstagen den Rücktritt und reichte später amtsärztliche Bescheinigungen ein, wonach er wegen Exazerbationen einer chronischen Magenschleimhautentzündung prüfungsuntauglich war. Die Behörde lehnte die Genehmigung des Rücktritts ab mit der Begründung, die Atteste seien nicht unverzüglich vorgelegt worden und es liege ein Dauerleiden vor, das grundsätzlich keinen genehmigungsfähigen Rücktritt rechtfertige. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung der Rücktrittsgenehmigung. • Rechtliche Grundlage ist § 18 Abs. 1 ÄAppO; die Mitteilung der Rücktrittsgründe muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. • Unverzüglich bedeutet zum frühestmöglichen zumutbaren Zeitpunkt; hier hat der Kläger telefonisch vor Prüfungsbeginn und unmittelbar per Fax den Rücktritt erklärt, somit kein schuldhaftes Zögern. • Die Vorlage des amtsärztlichen Attests ist von der unverzüglichen Mitteilung zu trennen; die Hinweise der Behörde erlauben das Nachreichen der Bescheinigung, ein vorheriges Faxen der Originalbescheinigung war nicht zwingend zumutbar. • Ein wichtiger Grund für die Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO liegt vor, wenn durch außergewöhnliche, erhebliche Belastungen die Möglichkeit zur Erbringung normaler Leistungen entzogen ist; dies dient dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz im Prüfungsrecht. • Chronische Erkrankungen begründen nur dann regelmäßig keinen Anspruch auf Rücktritt, wenn sie als dauerhaft die Leistungsfähigkeit prägende, persönlichkeitsbedingte Eigenschaft gelten; hier liegt aber eine Exazerbation vor, also eine vorübergehende, akute Verschlimmerung, die die Prüfungsfähigkeit ausnahmsweise ausschloss. • Mangels Anhaltspunkte für Zweifel an der Diagnosestellung der Amtsärztin ist die attestierte Prüfungsuntauglichkeit glaubhaft und rechtfertigt die Genehmigung des Rücktritts. • Folge: Die Behörde hat den Rücktritt zu Unrecht abgelehnt; der Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid vom 23.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 05.06.2001 auf und verpflichtet die Behörde, den Rücktritt des Klägers von der ersten Wiederholungsprüfung zu genehmigen. Maßgeblich war, dass der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich telefonisch und per Fax mitgeteilt hat und die amtsärztlichen Atteste entsprechend den Hinweisen der Behörde nachgereicht wurden. Die Exazerbation der chronischen Magenschleimhautentzündung stellt einen wichtigen Grund dar, weil sie die Prüfungsfähigkeit ausnahmsweise ausgeschlossen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.