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Gerichtsbescheid

12 K 416.19 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0129.12K416.19V.00
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Leitsätze
1. Ein Sprachkurs an einer Volkshochschule erfüllt die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne des § 16f AufenthG, wenn er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist.(Rn.20) 2. Der Visumserteilung ist jedoch gemäß § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG abzulehnen, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt.(Rn.21) 3. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sprachkurs an einer Volkshochschule erfüllt die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne des § 16f AufenthG, wenn er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist.(Rn.20) 2. Der Visumserteilung ist jedoch gemäß § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG abzulehnen, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt.(Rn.21) 3. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sich der Visumsantrag vom 27. März 2019 auf einen Sprachkurs bezog, der vom 1. April 2019 bis 27. März 2020 stattfinden sollte und dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen ist. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu erteilen, hat sich dadurch nicht erledigt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, auch nach Ablauf des ursprünglich geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Wunsch festzuhalten, einen Sprachkurs in Deutschland zu besuchen. Zudem hat er Bestätigungen der Volkshochschule München vorgelegt (zuletzt vom 6. Juni 2020), aus denen sich die Möglichkeit der Teilnahme an zeitlich später beginnenden Sprachkursen ergibt. Es handelt sich insoweit nicht um ein Visum für einen termingebundenen Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 –, juris Rn. 14 ff.). Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 18. September 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –), neugefasst durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2855). Danach ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1). Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Die Erteilung des hier beantragten Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs bestimmt sich daher nach §§ 16f Abs. 1 Satz 1, 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die – wie hier – nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Der beabsichtigte Sprachkurs an der Volkshochschule München erfüllt zwar die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne der Vorschrift, da er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – BVerwG 1 B 35/18 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 –, juris Rn. 30 f.). Der Kläger hat sich zu diesem Intensivsprachkurs auch verbindlich angemeldet und eine Anzahlung der Kursgebühr geleistet (vgl. Bestätigung vom 6. Juni 2020, Bl. 103 d. A.). Der Visumserteilung steht jedoch der Ablehnungsgrund nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. ausführlich zu der bis zum 29. Februar 2020 in § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verorteten Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 –, juris Rn. 26 ff.). Danach ist die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Behörde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 30). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG vorliegen. Nach den Ausführungen der Beklagten im Remonstrationsbescheid vom 18. September 2019, die durch die Schriftsätze vom 22. Oktober und 22. November 2019 im gerichtlichen Verfahren vertieft worden sind, bestehen im Falle des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er den Aufenthalt zu anderen Zwecken als zur Teilnahme an einem Sprachkurs nutzen wird. So sei sein Vorhaben, durch den Besuch eines Deutschkurses Deutschkenntnisse der Stufe C 1 zu erwerben und dadurch seine Chancen auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt zu erhöhen, nicht plausibel. Es seien nur wenige Beschäftigungen denkbar, für die er ohne Ausbildung und Studium in Betracht komme und für die gute Deutschkenntnisse ausschlaggebend seien. Das Ziel einer Chancenverbesserung auf dem Arbeitsmarkt könne zudem durch einen Sprachkurs in Vietnam ebenso erreicht werden. Die für ihn aufgrund seines Werdegangs in Betracht kommenden einfachen beruflichen Tätigkeiten würden keinen ausreichend starken Rückkehranreiz bieten. In der Gesamtschau dränge sich deshalb der Verdacht auf, dass er aufgrund mangelnder Perspektiven und Alternativen in Vietnam einen ansonsten nicht möglichen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland anstrebe. Zudem sei aufgrund seines bisherigen Werdegangs nicht zu erwarten, dass er den Deutschkurs in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg abschließen werde. Die nur mit „ausreichend“ bestandene Sprachprüfung bezüglich des Sprachniveaus A 1 lasse es unwahrscheinlich erscheinen, dass er die zunehmend anspruchsvoller werdenden Kursmodule bis zum Niveau C 1 mit mehr Motivation und Leistungsbereitschaft absolvieren werde. Dafür sprächen auch seine schlechten schulischen Leistungen und sein abgebrochenes Studium. Um den Mehrwert eines Sprachkurses in einer deutschsprachigen Umgebung nutzen zu können, müssten erfahrungsgemäß Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein. Daran bestünden vorliegend mit Blick auf den bereits vor geraumer Zeit und nur knapp bestandenen Sprachkurs der Stufe A 1 Zweifel. Dass er nach dem Bestehen des A 1-Kurses weitere Bemühungen zum Spracherwerb unternommen habe, sei nicht belegt. Eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Verkennung des anzuwendenden Gesetzesbegriffs lassen ihre Ausführungen ebenfalls nicht erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der vom Kläger genannten Motivation für sein Vorhaben, seine Chancen auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt verbessern zu wollen, bei den „konkreten Anhaltspunkten“ im Sinne des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 – (bei juris) darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für die rechtliche Bewertung völlig gleichgültig ist, aus welchen Gründen ein Antragsteller einen Sprachkurs in Deutschland besuchen will. Zwar führt das OVG Berlin-Brandenburg aus, ein besonderer Grund für das Erlernen der Sprache sei nicht erforderlich und eine Bewertung der Motive sei der Beklagten verwehrt (juris Rn. 29). Dies bezieht sich jedoch nur auf die allgemeine Vorschrift des § 16f AufenthG (welche bis zum 29. Februar 2020 in § 16b AufenthG verortet war) und trifft keine Aussage bezüglich des speziellen Ablehnungsgrundes in § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG. Es würde auch dem Sinn und Zweck des Ablehnungsgrundes widersprechen, wenn die Beklagte die vorgebrachten Gründe für den gewünschten Aufenthalt bei der prognostischen Beurteilung, ob dieser Aufenthalt zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem beantragten missbraucht werden könnte, unbeachtet lassen müsste und nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen dürfte. Denn dieser Ablehnungsgrund, der zur Umsetzung der sogenannten REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801/EU, ABl. EU L 132, S. 21) eingeführt und durch den Bundesgesetzgeber auf die Teilnahme an Sprachkursen erstreckt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 20, 54), soll der für die Entscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, angemessene Prüfungen durchführen und Nachweise verlangen zu können, wenn Zweifel an den Antragsgründen bestehen, um im Einzelfall die Pläne des Antragstellers in Bezug auf seinen Aufenthalt zu bewerten und Missbrauch vorzubeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 –, juris Rn 27). Mit ihrer danach zu Recht vorgenommenen Bewertung, die vom Kläger dargelegte Motivation für den Sprachkurs spreche nicht für eine Beibehaltung des Aufenthaltszwecks nach Einreise, bewegt sich die Beklagte innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Allein der Umstand, dass auch eine andere Bewertung der Anhaltspunkte möglich erscheint, zeigt noch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums auf. Dies gilt auch für die Einschätzung der Beklagten, die schulischen Leistungen des Klägers, das abgebrochene Studium und das schwache Ergebnis seiner Sprachprüfung zum Sprachniveau A 1 beim Goethe-Institut ließen nicht erwarten, dass er den beabsichtigten Sprachkurs mit dem Ziel des Sprachniveaus C 1 in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg abschließen werde. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum diese auf mehrere Bereiche seines bisherigen Lebensweges gestützte Einschätzung seiner Lernmotivation und Leistungsbereitschaft unzutreffend sein soll. Zwar mag seine Auffassung zutreffen, dass gute Abiturnoten für die singuläre Teilnahme an einem Sprachkurs anders als möglicherweise bei einem beabsichtigten Studienaufenthalt keine (ausschlaggebende) Voraussetzung darstellen sollten. Die Beklagte hat vorliegend jedoch nicht nur auf seine – hinsichtlich der Lernleistung in den Klassen 10 bis 12 ausreichenden bis mangelhaften – Schulnoten abgestellt, sondern mehrere Aspekte seines bisherigen Werdegangs beleuchtet und daraus in nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass die Erreichung des mit dem Aufenthalt in Deutschland verfolgten Zieles unwahrscheinlich ist. Eine solche Prognose, ob das mit dem Aufenthalt verfolgte Ziel realistisch erreicht werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie der Einschätzung dient, ob der Aufenthaltszweck im Sinne des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG beibehalten wird. Die Beklagte hat die schulischen und sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG auch in zulässiger Weise als einen Gesichtspunkt unter mehreren berücksichtigt und ihnen insoweit kein überzogenes Gewicht beigemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 –, juris Rn. 38 m. w. Nachw.). Die Beklagte ist bei ihrer Beurteilung des Weiteren von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat seine Behauptung, er habe seine Sprachkenntnisse nach dem Ende seines Sprachkurses beim Goethe-Institut im Wege des Selbststudiums kontinuierlich vertieft und tue dies auch weiterhin, nicht näher substantiiert oder gar belegt. Die Beklagte hat insoweit zu Recht nur den Besuch des Sprachkurses im November 2018 in ihre Bewertung eingestellt. Der Einwand des Klägers, die Vorbefassung mit der deutschen Sprache habe insgesamt stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen, weil nach dem Visumhandbuch der Beklagten ein Visum für einen Sprachkurs sogar ohne Vorkenntnisse der deutschen Sprache erteilt werden könne, greift ebenfalls nicht durch (vgl. Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand: August 2020, S. 473). Denn auch nach dem Visumhandbuch kommt bei mangelnder Vorbefassung mit der deutschen Sprache die Erteilung eines Visums für einen Sprachkurs nur in Betracht, wenn sich daraus keine grundlegenden Zweifel hinsichtlich der Plausibilität des angegebenen Aufenthaltszwecks ergeben. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Beklagte habe allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet, indem sie seine fehlende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in Vietnam zu seinen Lasten gewürdigt habe, obwohl diese Bindungen bei jungen Menschen am Beginn ihres Berufslebens naturgemäß noch gering ausgeprägt seien, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Denn die Beklagte hat diesen Umständen keine übermäßige Bedeutung beigemessen. Weder im Bescheid des Generalkonsulats vom 5. Juni 2019 noch im Remonstrationsbescheid vom 18. September 2019 wird dies als Argument für die Ablehnung der Visumserteilung angeführt. Soweit ersichtlich verknüpft die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 22. November 2019 den Umstand, dass der Kläger ledig und kinderlos ist, mit Zweifeln an seiner Rückkehrwilligkeit. Aber auch in diesem Zusammenhang ist die fehlende familiäre Verwurzelung ein Gesichtspunkt unter mehreren und erkennbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 –, juris Rn. 40). In den Fällen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG ist die Ermessensausübung jedoch durch die unionsrechtlich von Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2016/801/EU vorgegebene Zielrichtung der Norm, eine missbräuchliche Ausnutzung des zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken eröffneten Zugangs und eine Zweckentfremdung des Aufenthalts zu verhindern und damit der Entstehung ordnungswidriger Zustände entgegenzuwirken, in Richtung einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorgezeichnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 41 f.). Diese Zielrichtung gilt für die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannte Teilnahme an Sprachkursen nach dem Willen des Gesetzgebers, der diese Fallgruppe in die nationale Regelung miteinbezogen hat, entsprechend (vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 20, 54). Denn auch bei der Teilnahme an Sprachkursen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherung eines mit dem in Anspruch genommenen Aufenthaltszweck konformen Aufenthalts im Allgemeinen die privaten Belange des Ausländers, denen eine Schutzwürdigkeit nicht zukommt, wenn nach den konkreten Anhaltspunkten eine zweckentsprechende Nutzung des (beabsichtigten) Aufenthalts nicht gewährleistet ist. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen nach den Grundsätzen über das sogenannte „intendierte“ Ermessen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen; liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – BVerwG 5 C 4.16 –, juris Rn. 40). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend erfasst und ohne erkennbaren Fehler angenommen, dass hier keine besonderen Umstände vorliegen, die eine andere Handhabung des Ermessens rechtfertigen würden (vgl. Remonstrationsbescheid vom 18. September 2019 und Klageerwiderung vom 22. Oktober 2019). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 6… 1999 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs an der Volkshochschule in München. Der Kläger beantragte am 27. März 2019 beim Generalkonsulat der Beklagten in Ho-Chi-Minh-Stadt (im Folgenden: Generalkonsulat) die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem einjährigen Intensivsprachkurs an der Volkshochschule in München. Er habe sich zu diesem Sprachkurs, der die Sprachstufe C 1.2 vermittle, verbindlich angemeldet und die Anmeldegebühr von 350 Euro entrichtet. Er habe zudem ein Sperrkonto bei der V Bank eröffnet und bereits 8.640 Euro eingezahlt. Für eine bereits angemietete Unterkunft in München zahle er monatlich 200 Euro. Über eine Krankenversicherung für die Dauer des Sprachkurses verfüge er ebenfalls. Er gab außerdem an, er strebe nach Abschluss des Sprachkurses eine Tätigkeit im einfachen Dienst bzw. im Vorzimmer-, Schreib- oder Telefondienst oder als Aushilfskraft bei der Auslandsvertretung an. Er wolle sich auch um eine Anstellung bei einem der zahlreichen in Vietnam ansässigen deutschen Unternehmen bemühen. Er habe bereits in der Vergangenheit diverse Sprachkurse absolviert und die Sprachprüfung der Stufe A 1 am Goethe-Institut in Ho-Chi-Minh-Stadt am 19. November 2018 mit der Note „ausreichend“ (63 Punkte) bestanden. Des Weiteren legte er dem Generalkonsulat ein Motivationsschreiben sowie einen Lebenslauf vor. Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 wurde die Erteilung des Visums abgelehnt. Zur Begründung führte das Generalkonsulat aus: Erst auf Nachfrage habe der Kläger mitgeteilt, dass er von 2017 bis März 2019 eine Fachhochschule in Ho-Chi-Minh-Stadt besucht, das Studium der Informationstechnologie aber ohne Abschluss beendet habe. Schon die schulischen Leistungen seien schlecht gewesen. Den vorgelegten Schulzeugnissen sei die Bemerkung zu entnehmen, dass der Kläger sich mehr Mühe geben müsse. Es sei nicht überzeugend, dass er lediglich aufgrund von Deutschkenntnissen, jedoch ohne Abschluss und Berufserfahrung eine Chance auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt haben werde. Im Übrigen habe die Beigeladene am 22. Mai 2019 die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung versagt. Dagegen remonstrierte der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2019. Zur Begründung berief er sich insbesondere darauf, durch den Sprachkurs seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Vietnam verbessern zu wollen. Deutschland gehöre für Vietnam zu den wichtigsten Handels- und Investitionspartnern. Einer weitergehenden Plausibilisierung seines Vorhabens bedürfe es nach der herrschenden Rechtsprechung nicht. Sämtliche deutsche Auslandsvertretungen seien im Übrigen angehalten, für das Erlernen der deutschen Sprache zu werben. Mit Remonstrationsbescheid vom 18. September 2019 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2019 erneut ab. Zur Begründung führte es aus: Die Entscheidung über die Erteilung des Visums stehe im Ermessen der Auslandsvertretung. Die vorzunehmende Abwägung falle hier zu Lasten des Klägers aus. Zwar erfülle der beabsichtigte Sprachkurs die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger verfüge auch über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes in Deutschland. Es bestünden aber erhebliche Zweifel hinsichtlich des Aufenthaltszwecks und der Rückkehrbereitschaft. Ein nachvollziehbares und plausibles Motiv für die Teilnahme an dem begehrten Sprachkurs sei nicht erkennbar. Er habe vorgetragen, sich dadurch bessere Chancen auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt zu erhoffen, aber keine konkreten Berufswünsche oder Zukunftspläne angegeben. Sein Abiturzeugnis weise sehr schlechte Zensuren aus und den Sprachkurs des Goethe-Institutes habe er nur mit der Note „ausreichend“ bestanden. Ein Studium habe er abgebrochen. Es dränge sich in der Gesamtschau der Verdacht auf, dass er aufgrund mangelnder Perspektiven und Alternativen in Vietnam einen ansonsten nicht möglichen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland anstrebe. Das Ziel einer Chancenverbesserung auf dem Arbeitsmarkt könne zudem auch durch einen Sprachkurs in Vietnam erreicht werden. Mit der am 23. September 2019 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Auf eine möglicherweise fehlende Plausibilität seiner Absicht, an einem Sprachkurs teilzunehmen, komme es nicht an. Denn nach der Rechtsprechung sei ein besonderer Grund für den Wunsch, die deutsche Sprache zu erlernen, nicht erforderlich und eine ablehnende Entscheidung dürfe nicht auf eine vermeintlich unplausible Motivationslage gestützt werden. Seine Motivation sei im Übrigen durch eine mehrmonatige Vorbefassung mit der deutschen Sprache nachweisbar belegt. Dies müsse zu seinen Gunsten gewertet werden, da nach den Verwaltungsvorschriften der Beklagten ein Sprachkursaufenthalt sogar grundsätzlich auch ohne Vorkenntnisse der deutschen Sprache möglich sei. Im Wege des Selbststudiums habe er seine Sprachkenntnisse kontinuierlich vertieft und tue dies auch weiterhin. Die Aussichten auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt seien aufgrund seines Abiturs und der hinzukommenden Deutschkenntnisse als exzellent einzustufen. Aufgrund seines Abiturs verfüge er über das erforderliche Mindestmaß an kognitiver Lernfähigkeit und Lernwilligkeit für einen Intensivsprachkurs. Gute Abiturnoten seien für die singuläre Teilnahme an einem Sprachkurs – anders als möglicherweise bei einem beabsichtigten Studienaufenthalt – keine Voraussetzung. Der Wunsch, an einem Sprachkurs in Deutschland teilzunehmen, sei schon angesichts der hohen Qualität der Lerninhalte der Inlandskurse, der Qualifikation der Lehrer, der täglichen Kommunikation mit Muttersprachlern und der Wahrnehmung begleitender kultureller Angebote nachvollziehbar. Junge Menschen, die am Beginn ihres Berufslebens stünden und naturgemäß geringe familiäre und wirtschaftliche Bindungen an ihr Herkunftsland vorweisen könnten, würden unangemessen benachteiligt, wenn diese Umstände bereits Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft und die Ablehnung des Visums rechtfertigen würden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Beklagten in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 18. September 2019 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Im Falle des Klägers bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er den Aufenthalt in Deutschland zu anderen Zwecken als zum Besuch des Sprachkurses nutzen werde. Sein Vorhaben, durch den Besuch eines Deutschkurses Deutschkenntnisse der Stufe C 1 zu erwerben und dadurch seine Chancen auf dem vietnamesischen Arbeitsmarkt zu erhöhen, sei nicht plausibel. Es seien nur wenige Beschäftigungen denkbar, für die er ohne Ausbildung und ohne Studium in Betracht komme und für die gute Deutschkenntnisse ausschlaggebend seien. Zudem sei aufgrund seines bisherigen Werdegangs nicht zu erwarten, dass er den Deutschkurs in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg abschließen werde. Die nur mit „ausreichend“ bestandene Sprachprüfung bezüglich des Sprachniveaus A 1 lasse es unwahrscheinlich erscheinen, dass er die zunehmend anspruchsvoller werdenden Kursmodule bis zum Niveau C 1 mit mehr Motivation und Leistungsbereitschaft absolvieren werde. Um den Mehrwert eines Sprachkurses in einer deutschsprachigen Umgebung nutzen zu können, müssten erfahrungsgemäß Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein. Daran bestünden vorliegend mit Blick auf den bereits vor geraumer Zeit und nur knapp bestandenen Sprachkurs der Stufe A 1 Zweifel. Dass er nach dem Bestehen des A 1-Kurses weitere Bemühungen zum Spracherwerb unternommen habe, sei nicht belegt. Hinzu komme, dass die für ihn aufgrund seines Werdegangs in Betracht kommenden einfachen beruflichen Tätigkeiten keinen ausreichend starken Rückkehranreiz bieten würden. Das eingeräumte Ermessen sei aus diesen Gründen und mangels eines vom Regelfall abweichenden Sachverhaltes dahingehend auszuüben, dass die Visumserteilung abgelehnt werde. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.