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Beschluss

1 B 35/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Rechtliches Gehör war nicht verletzt, weil die erstmals in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung zur Auslegung des § 16b Abs. 1 AufenthG für die Klägerin vorher ersichtlich und mit zumutbarer Vorbereitung zu erwarten war. • Ein Sprachkurs im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG setzt regelmäßig eine gewisse Intensität voraus; nach herrschender Rechtsprechung und Literatur ist typischerweise ein Intensivkurs mit etwa täglichem Unterricht (i.d.R. mindestens 18 Stunden/Woche) gemeint. • Bei mehrfach selbstständig tragenden Begründungen erfordert die Zulassung der Revision die Darlegung eines Revisionsgrunds für jede dieser Begründungen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Anforderungen an Sprachkurs nach § 16b Abs. 1 AufenthG • Das Rechtliches Gehör war nicht verletzt, weil die erstmals in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung zur Auslegung des § 16b Abs. 1 AufenthG für die Klägerin vorher ersichtlich und mit zumutbarer Vorbereitung zu erwarten war. • Ein Sprachkurs im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG setzt regelmäßig eine gewisse Intensität voraus; nach herrschender Rechtsprechung und Literatur ist typischerweise ein Intensivkurs mit etwa täglichem Unterricht (i.d.R. mindestens 18 Stunden/Woche) gemeint. • Bei mehrfach selbstständig tragenden Begründungen erfordert die Zulassung der Revision die Darlegung eines Revisionsgrunds für jede dieser Begründungen. Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Visums zum Besuch eines Sprachkurses in Deutschland. Im Verwaltungsverfahren war ihr Antrag nach § 16 Abs. 5 AufenthG bzw. seit 2017 § 16b AufenthG abgelehnt worden. In der Berufungsverhandlung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der bei der Klägerin vorgesehene Volkshochschulkurs mit maximal fünf Wochenstunden sei nicht hinreichend intensiv und damit nicht Hauptzweck des Aufenthalts im Sinne der Norm. Die Klägerin rügte verletztes rechtliches Gehör, da diese Auslegung erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei, und beantragte eine Fristverlängerung für ergänzenden Schriftsatzvortrag. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; neben der Intensität des Kurses spielte auch die Frage der Verbindlichkeit der Kursbuchung und der Passpflicht eine Rolle. Die Klägerin erhob mit der Beschwerde die Gehörsrüge weiter. • Rechtliches Gehör gewährleistet durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO; Gericht muss rechtlich erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. • Neue, erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene rechtliche Gesichtspunkte dürfen die Entscheidung nur mit vorherigem Hinweis stützen, wenn der Beteiligte damit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. • Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 16b Abs. 1 AufenthG, wonach ein Sprachkurs im Regelfall Intensität voraussetzt (entsprechend Verwaltungsvorschrift und herrschender Literatur: etwa täglicher Unterricht, i.d.R. rund 18 Unterrichtsstunden/Woche), war für die Klägerin mit zumutbarer Vorbereitung erkennbar; deshalb lag kein unvorhersehbarer Gesichtspunkt vor. • Eine Schriftsatzfrist war nicht erforderlich, weil der Prozessbevollmächtigte bei vernünftiger Vorbereitung die einschlägige Rechtsprechung und Literatur samt der Verwaltungsauffassung eigenständig hätte ermitteln können; die lange Verfahrensdauer und frühere Prüfung nach § 16 Abs. 5 AufenthG machten die Rechtslage zudem recherchierbar. • Die weiteren Begründungen des Berufungsurteils (fehlende verbindliche Kursbuchung, Passpflicht) brauchen nicht geprüft zu werden, weil die auf Intensität gestützte Begründung das Urteil selbstständig trägt; für die Revisionszulassung müssten für jede tragende Begründung Revisionsgründe vorliegen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht verneint eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts bleibt bestehen, weil der beantragte Volkshochschulkurs von höchstens fünf Wochenstunden mangels notwendiger Intensität nicht den Anforderungen des § 16b Abs. 1 AufenthG entspricht. Eine Fristverlängerung oder Vertagung war nicht erforderlich, da die einschlägige Auslegung der Vorschrift für eine zumutbare Vorbereitung recherchierbar und vorhersehbar war. Weitere mögliche Begründungen des Berufungsurteils wurden nicht mehr entschieden, weil die Intensitätsprüfung das Urteil selbstständig trägt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden nach den einschlägigen Vorschriften getroffen.