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Urteil

12 K 149.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0208.12K149.18.00
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Leitsätze
1. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen, da § 28 VwVfG nicht für das Verfahren bei Prüfungen und sonstigen Leistungsbewertungen gilt. (Rn.17) 2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörung hat nicht zu erfolgen, da § 28 VwVfG nicht für das Verfahren bei Prüfungen und sonstigen Leistungsbewertungen gilt. (Rn.17) 2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Aufgrund des Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 26. Oktober 2017 und 16. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Dissertation des Klägers wurde nach Eröffnung des Promotionsverfahrens durch die vom Fakultätsrat bestellten Gutachter (vgl. § 6 Abs. 3 der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 23. Oktober 2006 – im Folgenden: PromO – [Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 6/2008 vom 15. April 2008], zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Januar 2014 [Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 2/2014 vom 4. Februar 2014]) mit jeweils „nicht ausreichend“ (§ 7 Abs. 1 PromO) bewertet. Dies führte gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PromO dazu, dass die Dissertation abgelehnt ist und das Promotionsverfahren eingestellt wird. Verfahrensfehler, die zu einer erneuten Entscheidung der Gutachter führen würden, sind weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen. Der Kläger war entgegen seiner Auffassung vor Abfassung der Gutachten nicht anzuhören. Eine Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Bln.) i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG hat nicht zu erfolgen, da § 28 VwVfG nicht für das Verfahren bei Prüfungen und sonstigen Leistungsbewertungen gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Auch war dem Kläger von den Gutachtern vor der Erstellung ihrer Gutachten deren Einwände nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PromO zur Kenntnis zu bringen. Denn dies soll nach der genannten Vorschrift erfolgen, um dem Doktoranden Gelegenheit zu Ergänzungen oder kleineren Änderungen der Dissertation zu geben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass diese „Soll“-Vorschrift nur dann zum Tragen kommt, wenn Einwände der Gutachter durch Ergänzungen oder kleineren Änderungen der Dissertation beseitigt werden können. Da alle drei Gutachter aber im Falle der klägerischen Dissertation der Auffassung sind, dass die Arbeit keinen „Erkenntnisfortschritt“ (Gutachten von Professor Dr. Petermann), „keinerlei Beschreibung wissenschaftlicher Untersuchungen und keine Darstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen“ enthalte und somit „keinen Beitrag zur Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes“ leiste (Gutachten Professor Dr. Wiegand) sowie „kein signifikantes Forschungsergebnis“ erarbeite (Gutachten Professor Dr. Schäffer), waren sie nicht gehalten, dem Kläger ihre Bedenken vor Abfassung ihrer Gutachten mitzuteilen. Auch liegen keine Bewertungsfehler vor, die eine Neubewertung der Dissertation durch die Gutachter rechtfertigten. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihre prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind Bewertungsfehler in den drei Gutachten der Gutachter vom Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr wird in den Gutachten jeweils nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger vorgelegte Dissertationsschrift den wissenschaftlichen Anspruch an eine Dissertation nicht erfüllt, da „keinerlei Beschreibung wissenschaftlicher Untersuchungen, keine Diskussion von wissenschaftlichen Ergebnissen und keine Darstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen“ vorhanden sei und ein „Erkenntnisfortschritt“ fehle und auch „kein signifikantes Forschungsergebnis“ erarbeitet worden sei. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Promotionsverfahrens. Der im Jahr 1938 geborene Kläger besuchte nach Abschluss einer Lehre als Starkstromelektriker von 1960 bis 1963 die staatliche Ingenieurschule in Hagen und legte erfolgreich die Prüfung als Ingenieur für Elektrotechnik ab. Nach mehrjähriger Berufstätigkeit bei Siemens absolvierte er an der Beklagten von 1971 bis 1976 das Studium der Elektrotechnik, welches er mit dem Diplom abschloss. Im Anschluss war er zunächst für zwei Jahre am Hahn-Meitner-Institut für Kernforschung in Berlin, sodann bis 1985 am Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin sowie ferner von 1987 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2003 für die Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung tätig. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 die Zulassung zum Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Ingenieurwissenschaften bei der Beklagten. Seinem Antrag fügte er unter anderem seine Dissertationsschrift „Entwurf und Realisierung einer Architektur zur Simulation des Lastverkehrs in einem Experimentiersystem“ vor. In seinem Anschreiben wies er darauf hin, dass Teile der Dissertation von ihm in einem internen Bericht des Heinrich-Hertz-Instituts mit dem Titel „Verkehrssimulator – VSIM –“ veröffentlicht seien. Der Fakultätsrat der Fakultät IV – Elektrotechnik und Informatik – beschloss am 12. Juli 2017, das Promotionsverfahren zu eröffnen und bestellte den Promotionsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie drei Gutachtern. Die drei Gutachter bewerteten in ihren Gutachten die Dissertation mit „nicht ausreichend“ und empfahlen, das Promotionsverfahren einzustellen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Dissertation beziehe sich auf am Heinrich-Hertz-Institut Ende der Siebzigerjahre durchgeführten Arbeiten, bei denen die Zuarbeit mehrerer Firmen stattgefunden habe. Der individuelle Beitrag des Klägers zu diesem Gesamtprodukt sei deshalb schwer einzuschätzen. Die Hauptaufgabe des Klägers habe offensichtlich darin bestanden, ein Simulationssystem aufzubauen, das möglichst realistisch die damals zu erwartenden Datenverkehre innerhalb des Gesamtsystems abbilde. Die Beschreibung dieser Arbeiten, die den Kern der Dissertation ausmachten, umfasse vier Seiten. Der ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisfortschritt sei nicht deutlich. Die Arbeit beschreibe den Entwurf und die Realisierung eines Experimentiersystems für ein Kommunikationsnetzwerk, ohne auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten Bezug zu nehmen oder den heutigen Stand der Forschung darzustellen. Die beschriebenen Arbeiten seien zum heutigen Datum technisch veraltet. Der für die Promotion erforderliche Nachweis, dass der Promovend die Fähigkeit besitzt, einen selbstständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten, sei nicht erbracht. Es fänden sich keinerlei Aussagen über die konzeptionellen und theoretischen Grundlagen der Verkehrssimulation in Kommunikationssystemen. Somit sei im Rahmen der Dissertation kein signifikantes Forschungsergebnisse in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Der Dekan der Fakultät IV der Beklagten teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 mit, dass das Promotionsverfahren eingestellt werde, da die Mehrheit der Gutachter die Dissertation als nicht ausreichend beurteilt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus: Bei seiner Arbeit handele es sich um eine wesentliche Komponente eines großen Forschungsprojektes, die Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems ermöglichen solle. Er habe für seine Arbeit allseits größte Anerkennung erhalten. Nachdem Stellungnahmen der drei Gutachter zum Widerspruchsschreiben des Klägers eingeholt worden waren, teilte der Dekan der Fakultät dem Kläger mit Bescheid vom 16. März 2018 mit, dass aufgrund der Stellungnahmen der Gutachter, wonach diese weiterhin bei der Bewertung „nicht ausreichend“ blieben, das Promotionsverfahren eingestellt sei. Mit seiner am 17. April 2018 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einstellung des Promotionsverfahrens. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus. Es seien keine inhaltlichen Qualitätsmängel in Bezug auf seine Dissertation benannt. Die Gutachter hätten ihm vor ihrer Bewertung keine Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen oder Änderungen an seiner Dissertation vorzunehmen. Ein Hochschullehrer habe ihm gegenüber versichert, dass seine Arbeit promotionswürdig sei. Er habe nur die zum Zeitpunkt der Realisierung der Hard- und Software zur Verfügung stehende Literatur benutzen können. Die wissenschaftliche Erkenntnis seiner Arbeit liege darin, dass sie erstmals die Verbindung eines relativ langsamen Digitalrechners mit einer in ihrer Betriebsweise neu konzipierten Hochgeschwindigkeits-Glasfaserschleife zum Anschluss verschiedener digitaler Kommunikationsgeräte ermögliche. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 26. Oktober 2017 und vom 16. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Widerspruch des Klägers sei – da in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben sei – als Antrag auf Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens gewertet worden. Die drei Gutachter hätten allerdings keine Anhaltspunkte dafür gesehen, von ihrer bisherigen Bewertung abzuweichen. Die Auffassung des Klägers, inhaltliche Qualitätsmängel seien weder erkennbar noch nachvollziehbar bekannt, sei unbeachtlich, da den Gutachtern ein Beurteilungsspielraum zukomme. Der Kläger habe vor Erstellung der Gutachten nicht angehört werden müssen. Die Vorschrift der Promotionsordnung, wonach die Gutachter dem Doktoranden etwaige Einwände vor der Erstellung der Gutachten zur Kenntnis bringen sollen, um ihm Gelegenheit zu Ergänzungen oder kleineren Änderungen zu geben, sei hier nicht einschlägig. Denn die Dissertationsschrift des Klägers erfülle nach Auffassung der Gutachter bereits nicht die Anforderungen, die an eine Dissertation zu stellen seien. Im Übrigen seien die Einwände des Klägers im Gegenvorstellungsverfahren berücksichtigt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2021 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18. Januar bzw. 27. Januar 2021 dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.