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Urteil

6 A 1950/13

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0223.6A1950.13.00
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Leitsätze
1. Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris Rn. 9). 2. Im Falle inhaltlicher Bewertungsmängel müssen die Prüfer sich erneut mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit oder den mündlichen Prüfungsleistungen befassen, über die Qualität der Leistungen beraten und diese - nunmehr fehlerfrei - bewerten. Ein bloßes Nachschieben von Gründen für die frühere, mit Mängeln behaftete Bewertung reicht dazu nicht aus. (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, - a.a.O. -, juris Rn. 13). 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es seitens der Klägerin, soll ihrer Kritik in der Sache nachgegangen werden, eines sog. substantiierten Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 789). 4. Nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V) ist die Besorgnis der Befangenheit bei Erst- oder Zweitkorrektoren der juristischen Prüfung berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, das heißt, wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62, VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris Rn. 9). 2. Im Falle inhaltlicher Bewertungsmängel müssen die Prüfer sich erneut mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit oder den mündlichen Prüfungsleistungen befassen, über die Qualität der Leistungen beraten und diese - nunmehr fehlerfrei - bewerten. Ein bloßes Nachschieben von Gründen für die frühere, mit Mängeln behaftete Bewertung reicht dazu nicht aus. (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, - a.a.O. -, juris Rn. 13). 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es seitens der Klägerin, soll ihrer Kritik in der Sache nachgegangen werden, eines sog. substantiierten Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 789). 4. Nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V) ist die Besorgnis der Befangenheit bei Erst- oder Zweitkorrektoren der juristischen Prüfung berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, das heißt, wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62, VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin weist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Sie hat in Bezug auf eine von ihr in den Blick genommene Promotion, ein beabsichtigtes Masterstudium und im Hinblick auf die Vorteile höherer Noten im Bewerbungsverfahren im Nachgang des Erlasses des Gerichtsbescheides ausreichend aufgezeigt, welche greifbaren tatsächlichen Verbesserungen ihr für ihre zukünftige Ausbildung und ihr berufliches Fortkommen aus einer verbesserten Note auch sechzehn Jahre nach der erstmaligen Prüfungsentscheidung immer noch erwachsen können. Die Klage ist nicht begründet. Der Prüfungsbescheid vom 30. Juli 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Prüfungsentscheidung fußt auf mehreren Bestandteilen, die sämtlich Eingang in das Endergebnis finden; von der Klägerin angegriffen sind insoweit die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Z III durch die Erstkorrektorin Frau B., die Neubewertung der Aufsichtsarbeit S II durch den Erstkorrektor Herrn F. und die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Ö I durch den Zweitkorrektor Herrn Professor R. (I.), sowie eine unterbliebene Hebung der Gesamtnote (II.). I. Die von der Klägerin gegen die Neubewertung ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhobenen Rügen sind nicht berechtigt. 1. Im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen (a.) und den anzulegenden Maßstab bei einer Neubewertung aufgrund gerichtlicher Entscheidung (b.), sowie „substantiierten Vorbringens“ der Klägerin (c.), die anzuwendenden Vorschriften (d.), sowie im Hinblick auf die Befangenheit von Prüfern (e.) gilt folgendes: a) Bei der gerichtlichen Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen einen Entscheidungsspielraum zuzubilligen; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Prüfungsbehörden beziehungsweise für diese tätige Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Den Gerichten ist es damit verwehrt, eigene Bewertungskriterien aufzustellen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen können, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das normativ vorgegebene Notensystem der Prüfungsordnung einschließlich der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 -, juris Rn. 10 mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis). Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2011 - 2 LB 158/10 -, juris Ls. 5; VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19). b) Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Das bedeutet jedoch nicht, dass das weitere Verfahren durch den Grundsatz der Chancengleichheit in jeder Einzelheit vorgegeben wäre. Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist nicht mehr in derselben Weise wie bei fehlerfreiem Prüfungsverlauf gewährleisten. Infolge dessen kommen in solchen Fällen nicht selten mehrere Möglichkeiten der Fehlerkorrektur in Betracht. Da somit in den Fällen eines Prüfungsmangels die Chancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden kann, muss unter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris Rn. 9). Im Falle inhaltlicher Bewertungsmängel müssen die Prüfer sich erneut mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit oder den mündlichen Prüfungsleistungen befassen, über die Qualität der Leistungen beraten und diese - nunmehr fehlerfrei - bewerten. Ein bloßes Nachschieben von Gründen für die frühere, mit Mängeln behaftete Bewertung reicht dazu nicht aus. Durch die neue oder ergänzende Begründung des Prüfungsergebnisses muss erkennbar werden, dass die Prüfer sich erneut mit den Leistungen des Prüflings befasst und sich hinsichtlich ihrer Bewertung auseinandergesetzt haben. Für die Neubewertung gilt gleichermaßen wie für die Erstbewertung, dass der Prüfer die Leistungen persönlich unmittelbar zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu treffen hat. So setzt etwa der Grundsatz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung zuständig sind, nachdem ihre erste Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, voraus, dass dieser Umstand allein nicht den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr voreingenommen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, - a.a.O. -, juris Rn. 13). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es seitens der Klägerin, soll ihrer Kritik in der Sache nachgegangen werden, eines sog. substantiierten Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 789). Die Klägerin muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen. Dazu genügt es nicht, dass sie sich generell gegen eine bestimmte Bewertung ihrer Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss sie konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem sie substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Nicht als substantiierte Hinweise im Sinne der Rechtsprechung sind solche Darlegungen der Klägerin anzusehen, mit denen in der Klagebegründung eine „Verdeutlichung“ dessen vorgenommen wird, was in der schriftlichen Arbeit sie meint ausgeführt zu haben oder habe ausführen wollen, oder was sich (nach ihrer Auslegung) aus ihren Ausführungen ergibt. Jedenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten ohne Relevanz sind die in zu allen drei Klausuren gegebenen „Selbsteinschätzungen“, mit welcher die Klägerin ihre Ausarbeitungen in den einzelnen Klausuren beschreibt, wie etwa (hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Z III): „Es ist unvertretbar, dass die Erstkorrektorin trotz der zahlreichen durchgreifenden substantiierten Einwendungen der Klägerin von der juristischen Notenskala von 18 möglichen Punkten nur 4 gewährt. Das ist bei Berücksichtigung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes und mit Blick auf die Qualität und den Umfang der Ausarbeitung der Klägerin unvertretbar.“ Denn es ist nun einmal die Aufgabe des konkret mit der Klausur befassten Prüfers, diese zu bewerten, nicht die des Kandidaten selbst, ihm nahestehender Personen oder seines Verfahrensbevollmächtigten. Nicht einmal die Einschätzung eines für die zu beurteilende Ausarbeitung „unzuständigen“ Prüfers paralleler Klausuren ist geeignet, eine anderweitige Einschätzung des zuständigen Prüfers ohne Weiteres in Frage zu stellen. Das Erfordernis eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes gilt nur für jeweils denselben Prüfer, dieser ist durchaus nicht an den Bewertungsmaßstab eines anderen Prüfers gebunden. Eben weil die Maßstäbe der Prüfer nicht identisch sein müssen, kann es zu unterschiedlichen Bewertungen derselben Ausarbeitung kommen, welche (im Rahmen der regelmäßig durch die einschlägige Prüfungsordnung gezogenen Grenzen) zu akzeptieren sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012 - 3 A 492/07 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks). d) Einschlägig für die von der Klägerin im Sommer 2006 absolvierte Erste juristische Staatsprüfung sowie die vorgenommene Neubewertung ist die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung) vom 4. August 1998, GVOBl. M-V 1998, 775, geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2002, GVOBl. M-V 2002, 279, wie sich aus § 57 der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung) vom 16. Juni 2004, GVOBl. M-V 2004, 281, ergibt. Hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeiten regelt § 15 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Folgendes: (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes persönlich bewertet. (2) Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmtes weiteres Mitglied die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid). Da Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung nicht bestehen, ist danach festgelegt, dass die Prüferbewertungen von Erst- und Zweitprüfer gleichberechtigt nebeneinanderstehen; sie sind, sofern ihre Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen, bindend. Weder besteht eine „Richtigkeitsvermutung“ des besser bewerteten Gutachtens mit der Konsequenz, dass der negativ abweichende Prüfer einer besonderen Begründungspflicht unterläge, noch ergibt sich die Notwendigkeit eines Annäherungsverfahrens, wenn der Zweitprüfer für den Kandidaten „günstiger“ votiert dergestalt, dass der Erstprüfer zur Überprüfung seiner Bewertung anzuhalten wäre (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 10 des amtlichen Umdrucks). e) Nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V) ist die Besorgnis der Befangenheit bei Erst- oder Zweitkorrektoren der juristischen Prüfung berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, das heißt, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62, VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11). 2. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die hinsichtlich der einzelnen Aufsichtsarbeiten durch die jeweiligen Prüfer erfolgte Neubewertung von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden. a) Aufsichtsarbeit Z III Die Prüferin Frau B. ist den Anmerkungen des Gerichts vollumfänglich nachgegangen und hat sich umfassend mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Sie hat den ihr eröffneten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Sie hat den an eine juristische Prüfung anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bewertung der Prüferin ist entgegen der Auffassung der Klägerin konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit der Prüferin nicht durch. Zu den Anforderungen an die Neubewertung in Bezug auf diese Aufsichtsarbeit hat das Verwaltungsgericht Schwerin folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 14 des amtlichen Umdrucks): „Hinsichtlich der Erstkorrektur teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, die Korrektorin gehe zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 1 StVO aus (und beanstande das Fehlen einer entsprechenden Prüfung). Auch die Kammer hält es nach dem zu bearbeitenden Sachverhalt für unvertretbar, davon auszugehen, dass das Befahren des 'sumpfigen Waldweges' in Deutschland erfolgt sein könnte; nur dort aber kann die StVO Anwendung finden. Während das im 2. Absatz des Sachverhaltes geschilderte Geschehen unzweifelhaft noch in Finnland stattfindet („finnische Werkstatt“), ergibt sich aus dem folgenden Absatz, in dem die Fahrt auf dem 'sumpfigen Waldweg' geschildert wird, keine örtliche Zuordnungsmöglichkeit. Indessen beginnt der nun folgende Absatz des Sachverhaltes mit der Einleitung „zurück in Deutschland“. Hieraus lässt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit ableiten, dass das vorherige Geschehen (noch) nicht in Deutschland stattgefunden hat; eine Prüfung der StVO danach nicht nur nicht angezeigt, sondern verfehlt war. Demgemäß ist der Erstkorrektorin erneut mit der klägerischen Ausarbeitung zur Nachbefassung vorzulegen. Die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.03.2012 und 15.03.2012 enthalten in Teilen weiteren Vortrag, die als substantiierte Hinweise anzusehen sind. Angesichts dessen, dass die Korrektorin erneut zu befassen ist, hält es die Kammer für angezeigt, im derzeitigen Verfahrensstand nicht selbst die erhobenen Rügen auf ihr Gewicht hin zu prüfen, sondern diese originär dem Prüfer zugewiesene Aufgabe auch von diesem durchführen zu lassen. Demgemäß sind - ohne dass insoweit nähere Anweisungen des Gerichts an den Prüfer erfolgen - der Korrektorin die (vollständigen) Schriftsätze der Klägerin vom 13.03.2012 und 15.03.2012 zu übermitteln, allerdings ohne das Gutachten des anderweitigen Prüfers Prof. Dr. W. (s. oben unter 1.d)). Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2012 befassen sich in erster Linie mit der Stellungnahme des Beklagten vom 22.03.2012; da es vorliegend nicht um die Überprüfung von dessen Rechtsmeinung geht, sind die genannten Schriftsätze vom 02.07.2012 und vom 22.03.2012 der Prüferin nicht vorzulegen.“ Der Beklagte forderte die Prüferin am 23. August 2012 zur Neubewertung auf und informierte sie nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich, indem er ihr die erforderlichen Unterlagen übermittelte. So fügte er dem Anschreiben ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den vollständigen Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2012 und vom 15. März 2012 hinzu. Darüber hinaus lagen dem Schreiben der Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin sowie das von der Erstkorrektorin gefertigte Gutachten bei. Die Prüferin hat sich im Rahmen des Nachbefassungsverfahren ausführlich mit den Leistungen der Klägerin in der Aufsichtsarbeit Z III befasst und sich hinsichtlich ihrer Bewertung mit dieser auseinandergesetzt, wobei die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Neubewertung aufgestellten Anforderungen von ihr eingehalten worden sind. Mit Stellungnahme vom 22. September 2012 übermittelte die Prüferin ein achtseitiges Gutachten, wobei sie zunächst auf knapp drei Seiten das Anforderungsprofil darstellt und sich sodann auf fünf Seiten mit der Lösung der Klägerin auseinandersetzt. Gleich zu Beginn ihrer Ausführungen stellt die Prüferin klar, dass zutreffend gerügt wird, dass im Hinblick auf das Festfahren auf dem Waldweg von ihr fehlerhaft auf Normen der StVO abgestellt worden ist. Des weiteren führt sie aus, die Ausführungen der Verfasserin zu X der Klausurbearbeitung verkannt zu haben und ihre Ausführungen zu einer Verwechselung im Erstgutachten auf Seite 3 oben nicht aufrecht zu halten. Die Prüferin kommt im Ergebnis ihrer Neubewertung dazu, dass die Bearbeitung bereits als „ausreichend“, wenn auch im unteren Bereich, beurteilt werden kann und hebt damit ihre ursprüngliche Bewertung um einen Punkt von drei Punkten auf vier Punkte an. Am Ende fasst sie stichwortartig die Mängel zusammen, die die Arbeit insgesamt gekennzeichnet haben und ausschlaggebend für ihre Bewertung waren. Die Gedankengänge der Prüferin im Hinblick auf die Schwächen der klägerischen Aufsichtsarbeit im Bereich der sorgfältigen Argumentation sind für das Gericht nachvollziehbar und verständlich. Trotz der vergangenen Zeit seit der Erstellung der Bearbeitung ist die Prüferin nach Einschätzung des Gerichts dazu in der Lage ihren Bewertungsmaßstab offenzulegen. Dass sie dabei einzelne Bearbeitungen (wie beispielsweise die mit der Kennziffer 06/05) nicht kannte, ändert nichts an dem Vorliegen eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Dabei sind für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüferin im Jahr 2012 fehlerhaft und völlig losgelöst von einem einheitlichen Bewertungsmaßstab die Leistung der Klägerin von 2006 nach juristischen Meinungs- und Wissenschaftsstand von 2012 beurteilt hat. Dafür gibt das neuerliche Gutachten keine Anhalte her. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass sich die Prüferin nicht ausreichend mit den von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 12. und 15. März 2012 vorgebrachten weiteren Einwendungen auseinandergesetzt hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. März 2012 dazu vorgetragen, welche Anhaltspunkte im Sachverhalt für das Vorliegen einer Gesellschaft bestehen könnten. Die Prüferin führt dazu aus, dass diese nicht Gegenstand der Klausurbearbeitung geworden sind und daher auch der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können, was seitens des Gerichts im Rahmen des der Prüferin zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden ist. Es ist auch nicht Aufgabe eines Prüfergutachtens, die darin enthaltene Kritik tiefgreifend zu diskutieren und mit Zitaten zu belegen. Daher kann auch nicht von der Klägerin - auch in der Auseinandersetzung mit ihren Schriftsätzen vom 13. und 15. März 2012 - eine Begründung des Gutachtens durch die Prüferin gefordert werden, die in ihrer Tiefe einer wissenschaftlichen Arbeit entspricht. Die Prüferin ist auch nicht als befangen anzusehen. Sie hat sich umfangreich mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und gleich zu Beginn ihres Gutachtens mehrere Fehler eingeräumt. Dass es ihr an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der tiefgehenden Durchdringung der klägerischen Arbeit und der Auseinandersetzung mit dieser sowie des Eingestehens eigener Unzulänglichkeiten gleich zu Beginn der Arbeit nicht erkennen. b) Aufsichtsarbeit S II Der Prüfer Herr F. ist den Anmerkungen des Gerichts in Bezug auf die Prüferbemerkung und einen womöglich vorliegenden Irrtum nachgegangen. Die Bewertung des Prüfers ist entgegen der Auffassung der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar und konkret erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit des Prüfers nicht durch. Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Erstkorrektor zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 22 des amtlichen Umdrucks): „Die Angriffe gegen die Bewertung des vorliegend tätig gewordenen Erstkorrektors greifen im Wesentlichen nicht durch. (…) Unzutreffend - und danach zu Recht von der Klägerin angegriffen - ist indes die Prüferbemerkung „so wird die Frage, ob A vor einem zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Amtsträger oder einer Behörde ausgesagt hat, weder gestellt noch beantwortet. § 11 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 StGB wird nicht genannt“. Die entsprechende Passage findet sich in der Klausur der Klägerin (unter C. III. 1.) auf Seite 16; dort ist auch „§ 11 I Nr. 7“ (StGB) benannt. Angesichts dieses Irrtums ist der Erstprüfer mit der Klausur der Klägerin erneut zu befassen. In dessen Rahmen mag der Gutachter dann auch zu der klägerischen Rüge sich verhalten, es bestehe ein (unauflösbarer) Widerspruch) zwischen der Aussage des Prüfers (unter I.2), „hinsichtlich des Aussageverhaltens des X erwarte ich von den Kandidaten kein Ergebnis“, und seiner Bemerkung (unter II.) „leider hat Verf. eine unvollständige rechtliche Begutachtung des Sachverhaltes vorgenommen. Die Strafbarkeit des X ist nicht untersucht worden.“ Der Beklagte informierte den Prüfer nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich und übersandte ihm mit Schreiben vom 23. August 2012 die erforderlichen Unterlagen, wobei er ihn zur Nachbefassung aufforderte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs fügte er diesem Schreiben einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den Prüfer betreffenden Passagen, den Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin, sowie das von dem Erstkorrektor gefertigte Gutachten hinzu. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 übermittelte der Prüfer ein einseitiges Gutachten. In diesem stellt er fest, dass er die Formulierung „Das Gericht ist eine Behörde § 11 I Nr. 7“ überlesen hat. Im Übrigen hält er an seiner Erstkorrektur fest. „Klarstellend“ führt der Prüfer sodann aus, dass er „zur möglichen Strafbarkeit des X - unabhängig vom Ergebnis - eine gutachterliche Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen erwartet hätte, die erkennen lässt, inwieweit Verf. auch bei außerhalb des Pflichtstoffkatalogs liegenden Normen ihr/sein juristisches Handwerkszeug beherrscht. Dies hat Verf. nicht geleistet.“ Sodann führt der Prüfer aus: „ich habe mir die Prüfungsleistung erneut angesehen und meine Bewertung überdacht. Nach alledem bewerte ich die gezeigte Leistung mit vollbefriedigend, 10 Punkten“. Diese vom Prüfer abgegebene Stellungnahme genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Neubewertung im Rahmen des durch das Gericht vorgegebenen Nachbefassungsrahmens. Er hatte ausweislich der Ausführungen des Gerichts allein dazu Stellung zu nehmen, dass die Klägerin anders als von ihm behauptet, die Vorschrift des § 11 Abs.1 Nr. 7 StGB tatsächlich gesehen hat und seine Prüferbemerkung dementsprechend unzutreffend war. Mit dieser - überschaubaren - Frage setzt sich der Prüfer in seiner Neubewertung auseinander und kommt im Rahmen seines prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zum Ergebnis, dass das Übersehen des Eingehens auf diese Vorschrift nichts an seiner Bewertung zu ändern vermag. Da eine überschaubare Fragestellung vom Gericht an den Erstgutachter herangetragen wurde, der ein mit fünf Seiten recht umfangreiches Erstgutachten zugrunde lag, ist der Umfang der Auseinandersetzung des Prüfers mit der vom Gericht vorgegebenen Frage nicht zu bestanden. Die sodann folgenden als „klarstellend“ gekennzeichneten Ausführungen zur Strafbarkeit des X, die vom ursprünglichen Anforderungsprofil abweichen, in dem es heißt: „Hinsichtlich des X erwarte ich von den Kandidaten kein Ergebnis. Die in Betracht kommenden Normen gehören nicht zum Pflichtstoffkatalog“, dienen aus Sicht des Gerichts lediglich der Verdeutlichung und führen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung. Die Ausführungen des Prüfers korrespondieren mit den Ausführungen im Urteil, wonach es dem Prüfer freigestellt war, dazu Stellung zu nehmen „In dessen Rahmen mag der Gutachter dann auch zu der klägerischen Rüge sich verhalten“. Sie sind nicht mehr Teil des „Pflichtprogramms“, sondern wurden fakultativ beantwortet. Für das Gericht ist ersichtlich, dass mit der Feststellung „Im Übrigen halte ich an meiner Erstkorrektur vom 9. April 2006 fest“, der Prüfer sein Votum abgeschlossen hat und lediglich ergänzend und klarstellend zur Frage der Strafbarkeit des X Stellung nimmt. Selbst wenn es sich hierbei um einen Bewertungsfehler und nicht lediglich um klarstellende Äußerungen gehandelt haben sollte, kann dieser keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung haben und sich mithin nicht auswirken. Die erforderliche Kausalität fehlt, wenn sich mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass Auswirkungen des Fehlers auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 48; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 22). Bei genauer Betrachtung der Bewertung ergibt sich, dass der Prüfer bereits vor der Klarstellung ausführt an seiner Erstkorrektur festhalten und mithin bei dem Ergebnis bleiben zu wollen. Die Ausführungen zur Strafbarkeit des X wirken sich also auf das Bewertungsergebnis nicht aus. Der Prüfer ist auch nicht als befangen anzusehen. Er hat sich in dem vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 3. Juli 2012 vorgegebenen Umfang mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und gleich zu Beginn seines Gutachtens einen Fehler eingeräumt. Dass es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der erfolgten Auseinandersetzung mit der Arbeit nicht erkennen. c) Aufsichtsarbeit Ö I Der Prüfer Herr Professor R. ist den Anmerkungen des Gerichts vollumfänglich nachgegangen und hat sich umfassend mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Er hat den ihm eröffneten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Er hat den an eine juristische Prüfung anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bewertung des Prüfers ist entgegen der Auffassung der Klägerin konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit des Prüfers nicht durch. Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Prüfer Herrn Professor R. zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O, Seite 25 des amtlichen Umdrucks): „Allerdings ist die Bewertung des Zweitkorrektors im konkreten Fall dennoch zu beanstanden. Zwar gibt die anzuwendende JAPO M-V keinen Ansatz für die Annahme eines Mindestumfangs einer Bewertung einer Examensklausur vor; etwa die Bemerkung eines Zweitprüfers „Einverstanden“ kann bereits ausreichen. Dann aber folgt der Prüfer dem Erstvotum in dessen Kritik und Bewertung; vorliegend weicht er indessen von diesem Erstvotum in der Bewertung um drei Punkte ab – also um das höchstmögliche Maß nach § 15 Abs. 2 Satz 2 JAPO M-V, in welchem ein 'Stichentscheid' noch nicht erforderlich ist. Auch findet keine Übernahme der inhaltlichen Kritikpunkte aus dem Erstvotum statt. Dann aber ist eine Einschätzung der Leistung der Klägerin (unter II.) in einem Umfang von gut vier Zeilen nicht mehr ausreichend. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen widersprüchlich sind, wenn es dort heißt „In materieller Hinsicht kann die Prüfung von Art. 5 GG insgesamt überzeugen; auf Art. 5 GG geht Verf. nicht ein.“; auch dies führt vorliegend zur Notwendigkeit einer erneuten Befassung des Zweitkorrektors.“ Der Beklagte informierte den Prüfer nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich, forderte ihn mit Schreiben vom 23. August 2012 zur Neubewertung auf und übermittelte ihm die erforderlichen Unterlagen. Diesem Schreiben fügte er ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den Prüfer betreffenden Passagen hinzu. Darüber hinaus lagen dem Schreiben der Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin sowie das von dem Erstkorrektor gefertigte Gutachten, die zugehörige Nachbefassung und das vom Prüfer selbst gefertigte Gutachten bei. Mit Stellungnahme vom 22. September 2012 übermittelte der Prüfer ein zweiseitiges Gutachten, in welchem er die Arbeit der Klägerin in Bezug auf die einzelnen Prüfungspunkte durchgeht und jeweils den eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum betreffende Einschätzungen dazu abgibt. Er setzt sich mit der Anforderung auf Neubewertung des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 3. Juli 2012 betreffend den Artikel 5 GG insofern auseinander, als dass er festhält, dass die Klägerin auf Art. 5 nicht eingegangen ist. Im Ergebnis hält er in einer für das Gericht nachvollziehbaren Argumentation die Bewertung mit fünf Punkten aufrecht. Im Übrigen wiederholt die Klägerin in Bezug auf die Nachbewertung durch den Prüfer ihr Vorbringen im ersten gerichtlichen Verfahren, wonach die Aufsichtsarbeit unklar formuliert worden sei und nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestanden hätten. Diesbezüglich macht sich das Gericht die Ausführungen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 3. Juli 2012 zu eigen, wo es auf S. 24 des amtlichen Umdrucks heißt: „Dass die Aufgabenstellung der Klausur, wie die Klägerin meint, „unklar formuliert“ war, oder dass relevante Sachverhaltsangaben und „erforderliche Rechtsquellen“ den Kandidaten nicht zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Gericht nicht; demgemäß besteht auch der von der Klägerin eingeforderte „dementsprechend große Antwortspielraum“ nicht. Dass etwa für die gestellte Aufgabe die Vorlage auch der einschlägigen EU-Richtlinie notwendig wäre, ist unzutreffend, da nach der Fragestellung der Klausur die Situation zu diskutieren war, dass (und nicht ob) gemeinschaftsrechtlich die nationale (beabsichtigte) Norm „unzulässig“ ist. Die Klägerin irrt, wenn sie das Problemfeld einer „Inländerdiskriminierung“ in der Klausur nicht angesprochen sieht: So soll nach dem letzten Satz des dritten Absatzes das Gutachten „… insbesondere auch die Frage erörtern, welche Probleme sich ergeben, wenn sich die Pläne … in verfassungsrechtlicher Hinsicht als zulässig, in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht jedoch als unzulässig erweisen.“ Hiermit ist eine Inländerdiskriminierung (und nicht, wie die Klägerin meint, eine behauptete Ausländerdiskriminierung) hinreichend deutlich angesprochen. Soweit die Klägerin hierzu (wie auch zu anderen aufgeworfenen Problemkreisen) in ihren Schriftsätzen vom 12.01.2012, 13.03.2012 und 02.07.2012 weitergehende Ausführungen macht, können diese nicht Bestandteil der allein zu bewertenden Klausurleistung sein. Hinsichtlich der Frage einer Inländerdiskriminierung ist nicht die Erörterung der Klägerin beanstandet, sondern ihr Fehlen.“ Der Prüfer ist auch nicht als befangen anzusehen. Er hat sich in dem vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 3. Juli 2012 vorgegebenen Umfang mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und einen Schreibfehler eingeräumt. Dass es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der erfolgten Auseinandersetzung mit der klägerischen Arbeit nicht erkennen. II. Im Hinblick auf die Frage der Notenanhebung ist eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses ergangen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin bezogen auf die Anhebung ihrer Gesamtnote nach § 5d Abs. 4 Satz 1 1. HS des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wonach die vorliegende Nachbewertung diesem Maßstab nicht gerecht wird. Nach dieser Norm kann in den staatlichen Prüfungen das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -, juris Rn. 19) geht die Regelung des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet. Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Da nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es sich bei der Entscheidung des Prüfungsorgans, ob es aufgrund des vom Prüfling gewonnenen Gesamteindrucks von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweicht, um eine Prüfungsentscheidung handelt, die es innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft und insoweit eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich ist, ist die vom Prüfungsausschuss getroffene einvernehmliche Entscheidung, die in dem Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 30. September 2013 an den Beklagten dokumentiert wird, im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses nicht zu beanstanden. Aus dieser geht hervor, dass sich die Prüfungskommission ausführlich mit dem Gesamteindruck des Leistungsstandes der Kandidatin befasst und von einer Hebung abgesehen hat. Dabei ist eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine Anhebung der Gesamtnote auf „vollbefriedigend 9,0“ für das Gericht auch nach der erfolgten Nachbefassung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. dazu schon VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 28 des amtlichen Umdrucks). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die erfolgte Neubewertung ihrer Ersten juristischen Staatsprüfung. Sie unterzog sich dieser Prüfung erstmals im Sommer des Jahres 2005, wobei sie das Ergebnis „ausreichend (5,7 Punkte)“ erzielte. Im Frühjahr 2006 wiederholte sie die Prüfung im Rahmen der Notenverbesserung und fertigte die schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zeit vom 6. März 2006 bis zum 17. März 2006 an. Ausweislich der Bescheinigung vom 18. Juli 2006 erzielte sie in den (insgesamt acht) schriftlichen Aufsichtsarbeiten eine Gesamtpunktzahl von 6,68 Punkten. Die Einzelbewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten lauteten: Aufsichtsarbeit Z I Z II Z III S I S II Ö I Ö II Ö III Erstkorrektur 8 8 3 12 10 7 2 5 Zweitkorrektur 10 5 6 9 10 5 2 5 Mittelwert 9 6,5 4,5 10,5 10 6 2 5 Gesamtpunktzahl 53,5 Im Ergebnis der am 8. September 2006 durchgeführten mündlichen Prüfung ergab sich eine Gesamtnote „befriedigend, (8,2 Punkte)“. Gegen diese Prüfungsentscheidung legte sie am 3. Oktober 2006 Widerspruch ein und erhob am 10. April 2007 nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Sie begehrte die Neubewertung von sieben der acht Aufsichtsarbeiten, hinsichtlich der achten Klausur sei eine Ersatzklausur zu stellen, hilfsweise diese neu zu bewerten, sowie schließlich die Gesamtprüfungsnote, insbesondere unter Berücksichtigung der Hebungsmöglichkeit, neu festzusetzen. Mit Urteil vom 3. Juli 2012 (Az: 3 A 492/07 SN) verpflichtete das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 8. September 2006 (Zeugnis vom 11. September 2006) und seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Nachbefassungsverfahren beteiligte der Beklagte die Prüferinnen und Prüfer Frau B. (Z III), Herrn Professor J. (S I), Herrn F. (S II), Herrn L. (Ö I) und Herrn Professor R. (Ö I). Im Ergebnis der Nachbefassung ergab sich folgende Benotung: Aufsichtsarbeit Z I Z II Z III S I S II Ö I Ö II Ö III Erstkorrektur 8 8 4 12 10 8 2 5 Zweitkorrektur 10 5 6 11 10 5 2 5 Mittelwert 9 6,5 5 11,5 10 6,5 2 5 Gesamtpunktzahl 55,5 Die Klägerin erreichte nach der Neubewertung bei unveränderten Punktzahlen der mündlichen Prüfung (Zivilrecht: 13,00 Punkte; Strafrecht: 14,00 Punkte; Öffentliches Recht: 8,00 Punkte; Wahlfach: 10,00 Punkte) eine Prüfungsgesamtnote von „befriedigend, (8,37 Punkte)“. Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 übermittelte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung sein Nachvotum zur Frage der Gesamtnote der Klägerin und teilte dem Beklagten mit, dass von einer Anhebung auch der sich aus der teilweise verbesserten Bewertung der schriftlichen Leistungen der Klägerin ergebenden neuen rechnerischen Gesamtnote von 8,37 Punkten abgesehen werde. Der aus den im Prüfungsprotokoll vom 8. September 2006 genannten Mitgliedern bestehende Prüfungsausschuss habe hierüber im schriftlichen Verfahren eingehend beraten und sei zu dieser einvernehmlichen Entscheidung gelangt. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin diese Ergebnisse des Nachbefassungsverfahrens mit. Er übermittelte die sich im Ergebnis ergebenden Einzelnoten, die Prüfungsgesamtnote und die Entscheidung über die Hebung. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch vom 31. August 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013, zugestellt am 30.Oktober 2013, zurück. Am 2. Dezember 2013, einem Montag, hat die Klägerin Klage gegen die Neubewertung erhoben. Die Festsetzung der Note für die Erste juristische Staatsprüfung greife noch immer in ihre Berufswahlfreiheit ein, so dass das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Die Examensnote besitze dabei konkrete Entscheidungsrelevanz, auch wenn die Hürden bei Stellen im öffentlichen Sektor herabgesenkt worden seien. Selbst wenn sie nach den „offiziellen“ Kriterien an einem Bewerbungsverfahren teilnehmen dürfte, dass kein „vollbefriedigend“ in der Ersten juristischen Staatsprüfung voraussetze, werde sie sich im weiteren Besetzungsverfahren nicht gegen Kandidaten, die das Prädikat „vollbefriedigend“ mitbringen, durchsetzen können. Denn die Note entscheide weiterhin zu allererst. Sie habe bisher keinerlei Chance gehabt, sich in ihrem gewünschten Berufsfeld des Wirtschaftsrechts als Bewerberin gegen die Konkurrenten zu behaupten. Sämtliche Bewerbungen seien bereits an der genannten Eingangshürde gescheitert, eines der beiden Staatsexamina mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen zu haben. Renommierte Kanzleien sowie Unternehmensberatungsfirmen hätten sie abgelehnt und zumeist bereits nicht einmal zu Bewerbungsgesprächen eingeladen. Ebenfalls sei sie bei Bewerbungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung bzw. öffentlich-rechtlichen Unternehmen aufgrund ihres erzielten Ergebnisses in der Ersten juristischen Staatsprüfung gescheitert, da sie aufgrund des fehlenden Prädikats im Zweiten Staatsexamen dieses nicht auszugleichen vermöge. Sie strebe die Zusatzqualifikation eines Masterstudiums im Bereich des Wirtschaftsrechts an und beabsichtige das Masterstudium Wirtschaftsrecht LL.M oec. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufzunehmen. Im Übrigen halte sie an ihrem Vorhaben weiterhin fest, ein Promotionsstudium zu absolvieren. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt sie die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Z III durch die Erstkorrektorin B., die Neubewertung der Aufsichtsarbeit S II durch den Erstkorrektor Herrn F. und die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Ö I durch den Zweitkorrektor Herrn Professor R.. Die Prüfer hätten sich insbesondere auch in ihren Voten im Rahmen des Nachbefassungsverfahrens über die rechtlichen Maßstäbe eines fairen Prüfungsverfahrens hinweggesetzt und keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab angesetzt. So sei das Nachbefassungsverfahren der Aufsichtsarbeit Z III durch die Prüferin B. fehlerhaft durchgeführt worden. Obwohl die Prüferin eingangs in ihrer Stellungnahme angemerkt habe, dass sie entscheidende Punkte in der klägerischen Bearbeitung verkannt habe, zeige sie sich nicht in der gebotenen Weise kritikfähig, die Bewertungsfehler im Rahmen eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs zu korrigieren und eine angemessene Bewertung der Klausurleistung herbeizuführen. Es trete deutlich zu Tage, dass sie den Bewertungsmaßstab derart unzulässig anhebe, dass eine Notenkorrektur nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 lediglich um einen Notenpunkt erfolge. Damit verlasse sie den Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Sie - die Prüferin - weise in ihrer Stellungnahme selbst darauf hin, dass ein Vergleich mit dem damaligen Prüfungs- und Bewertungsmaßstab ihr nicht möglich sei, da sie unter anderem keinerlei Kenntnis über eine vergleichbare Bearbeitung mit der Kennziffer S 06/05 habe. Dies zeige auch, dass sie bei der Neubewertung im September 2012 keinen vergleichbaren Maßstab mit den damaligen Prüfungsleistungen im Jahr 2006 ziehen konnte und auch nicht gezogen habe. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Fairnessgebot. Die Prüferin habe im Jahr 2012 fehlerhaft und völlig losgelöst von einem einheitlichen Bewertungsmaßstab die klägerische Leistung von 2006 nach einem juristischen Meinungs- und Wissenschaftsstand von 2012 in Bezug auf die Schulrechtsreform bewertet, was den einheitlichen Bewertungsmaßstab gravierend verletze. Um im Rahmen eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes zu bleiben, die Chancengleichheit aller Prüflinge des Examensdurchgangs zu wahren und das Fairnessgebot einzuhalten, hätte mindestens eine Note im oberen „ausreichend“, also mindestens sechs Punkte angesetzt werden müssen. Die Prüferin könne daher nicht als unbefangen angesehen werden. Trotz durchgreifender substantiierter Einwendungen halte der Prüfer Herr F. im Rahmen des Neubewertungsverfahrens der Aufsichtsarbeit S II an seiner ursprünglichen Bewertung fest. Aufgrund der durch das Urteil festgestellten erheblichen Mängel bei der Erstbewertung sei dies unvertretbar. Damit sei die Befangenheit des Prüfers zu besorgen, da er die fehlerhafte Bewertung und die Chancengleichheit unter den Prüflingen verletze, indem er seine Bewertung nicht korrigiere. Seine Stellungnahme sei unzureichend und nicht ausreichend substantiiert, um trotz Feststellung erheblicher Bewertungsmängel an der ursprünglichen Benotung festzuhalten. Er habe im Neubewertungszeitpunkt 2012 nachträglich den Prüfungsmaßstab unzulässig zu ihrem Nachteil verschoben. Die kritische Auseinandersetzung bestehe lediglich in der pauschalen Behauptung „Ich habe mir die Prüfungsleistung erneut angesehen und meine Bewertung überdacht.“, danach folge das gleiche Votum. Dies stelle keine umfassende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten und durchgreifenden Einwendungen dar. Er habe ihre Ausführungen zu § 11 Abs. 1 StGB zunächst vollständig übersehen. Dabei habe ihre Prüfung in der Aufsichtsarbeit S II gezeigt, dass sie strukturiert die Tatbestandsmerkmale von Straftatbeständen untersucht und die Struktur des Strafgesetzbuches durchblickt und korrekt angewendet habe. Es habe einen relevanten Einfluss auf die Notenentscheidung, wenn Prüfer das strukturierte Vorgehen hinsichtlich von Tatbestandsmerkmalen zunächst übersehen und ihre Kritik an der Bearbeitung zuvor grundlegend darauf gestützt hätten. Zudem sei von ihm in Bezug auf die im ersten Bewertungsverfahren aufgeführten Bewertungsmaßstäbe ausgeführt worden, dass im Hinblick auf die Strafbarkeit von X von den Prüflingen nichts zu erwarten gewesen sei. Erst jetzt im Nachbewertungsverfahren behaupte der Prüfer, dass er sehr wohl Ausführungen und eine Prüfung bzw. gutachterliche Stellungnahme erwartet habe. Damit halte der Prüfer den eigenen Prüfungsmaßstab nicht ein. Auch im Nachbewertungsverfahren stelle es weiterhin einen erheblichen Bewertungsmangel dar, dass er die fehlende Erörterung der Strafbarkeit von X von Nichtprüfungsstoff bemängele und negativ in seine Bewertung einfließen lasse. Das sei unzulässig, rechtswidrig und nach seinem eigenen gesetzten Maßstab unvertretbar. Die Nachbewertung zu der Aufsichtsarbeit Ö I durch den Prüfer Herrn Professor R. leide weiterhin an formellen und materiellen Fehlern und verletze sie in ihren Rechten, da der einheitliche Bewertungsmaßstab nicht gewahrt werde. Der Prüfer zeige sich nicht in der gebotenen Weise kritikfähig, die Bewertungsfehler im Rahmen eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes zu korrigieren und eine angemessene Bewertung ihrer Klausurleistung herbeizuführen. Sie habe konkret zu besorgen, dass er nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit an die Nachbewertung herangetreten sei. Die Bewertung mit den vergebenen fünf Punkten erfolgte rechtsfehlerhaft und fiele zu gering für die in der Bearbeitung dieser Aufsichtsarbeit gezeigte Leistung aus. Ohne ausreichende, tragfähige Begründung sehe der Prüfer die Bearbeitung als eine Leistung an, die nur trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspreche. Durch die vergebene, vom Erstvotum nunmehr um drei Punktzahlen abweichende Bewertung mit fünf Punkten werte der Prüfer die Leistung auf das Niveau „ausreichend“ ab. Die daraus folgende Bewertung der Arbeit mit den gemittelten 6,5 Punkten entspreche dem gezeigten Leistungsbild durch die Bearbeitung nicht mehr, insbesondere da die Abwertung bzw. der Notensprung aufgrund der Zweitkorrektur eine nicht ausreichende ermessensfehlerfreie Bewertungsentscheidung darstelle. Sowohl die von dem Erstkorrektor als auch die von dem Zweitkorrektor vorgenommene Leistungsbeurteilung berücksichtige den Umstand nicht, dass die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht Ö I unklar formuliert worden sei und den Bearbeitern einen Antwortspielraum lasse, der sodann nicht ermessensfehlerfrei bewertet worden sei. Die Fragestellung in dieser Aufsichtsarbeit deute auf das Problem des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts hin. Durch den Sachverhalt sei kein spezifisches Problem der Inländerdiskriminierung angesprochen worden. Die Korrektoren gingen jedoch fehlerhaft davon aus. In den Klausurbewertungen der Aufsichtsarbeit Ö I sei auch im Nachbewertungsverfahren rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass den Prüflingen nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestanden hätten. Der dadurch bedingte erhöhte Schwierigkeitsgrad und die Erschwerung einer umfassenden Bearbeitung der durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen hätte in dem Votum des Prüfers Berücksichtigung finden müssen. Da diese relevanten Sachverhaltsangaben und Hilfsmittel nicht vorgelegen hätten, müsse ihr durch den Prüfer auch im Nachbewertungsverfahren ein dementsprechend großer Antwortspielraum zugebilligt werden. Zudem sei das Nachbefassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht gewährleistet worden, dass der Vortrag, mit dem sie - die Klägerin - im vorangegangenen Klageverfahren obsiegt habe und die dementsprechenden rechtlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung im rechtlich gebotenen Maße Berücksichtigung gefunden hätten. Der Prüfungsausschuss habe sein Ermessen im Rahmen der Bildung der Gesamtnote fehlerhaft ausgeübt und die Möglichkeiten und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hebungsentscheidung verkannt. Die Klägerin beantragt, den Prüfungsbescheid vom 30. Juli 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei schon unzulässig, da das mangelnde Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens durch eine erst nach sechseinhalb Jahren eingehende Klagebegründung nach Betreibensaufforderung deutlich werde. Bezugnehmend auf die ersten Urteilsgründe im Verfahren 3 A 492/07, wo von einem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses (noch) ausgegangen worden sei, bestünden nach der inzwischen verstrichenen Zeit durchaus Zweifel, inwiefern die angestrebte Verbesserung der Note der Ersten Juristischen Staatsprüfung für die Klägerin noch irgendeinen Nutzen bieten würde. Es sollte nach über sieben Jahren nach der angegriffenen Prüfungsentscheidung und mehr als sieben Jahre nach Klageerhebung eine Darstellung dahingehend erwartet werden können, welche von ihr beschrittenen Karrierewege ihr bislang tatsächlich verwehrt worden seien. Sie trage nicht vor, sich in letzter Zeit oder überhaupt schon einmal erfolglos auf die von ihr aufgezählten Stellen oder um die Aufnahme in einen Masterstudiengang beworben zu haben. Die Behauptung ein besseres Prüfungsergebnis würde die Chancen auf eine Einstellung auf die von ihr benannten Stellen oder die Aufnahme in einen Masterstudiengang erhöhen, seien unerheblich, wenn die Klägerin in der bereits verstrichenen Zeit seit der Prüfungsentscheidung nicht einmal einen belegten Versuch unternommen habe, um festzustellen, ob das erzielte Ergebnis für die angesprochenen Karrierewege ausreiche. Das Nachbefassungsverfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Neubewertungen der Klausuren unter Verletzung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zustande gekommen und deshalb materiell rechtswidrig wären. Das Nachbefassungsverfahren leide im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gesamtnote nicht an formellen oder materiellen Fehlern. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2020, der Klägerin zugestellt am 5. Oktober 2020, hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen. Am 5. November 2020 hat die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die mündliche Verhandlung hat am 23. Februar 2022 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.