Urteil
12 K 228.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0323.12K228.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm mit Beschluss vom 1. März 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neubewertung seiner unterrichtspraktischen Leistungen noch auf Zulassung zu einer erneuten unterrichtspraktischen Prüfung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter – VSLVO – vom 23. Juni 2014 [GVBl. S. 228] in der Fassung vom 22. Januar 2021 [GVBl. S. 228]. Hat der Lehramtsanwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, so darf er diese gemäß § 26 Abs. 1 VSLVO einmal wiederholen. Nach § 23 Abs. 2 VSLVO ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Der Kläger hat die Staatsprüfung im April 2018 erstmalig nicht bestanden, sodass es sich bei der unterrichtspraktischen Prüfung am 19. November 2018 um eine Wiederholungsprüfung im Sinne von § 26 Abs. 1 VSLVO handelte. Die unterrichtspraktische Prüfung wurde im Fach Deutsch mit der Note 4,00 („ausreichend“) und im Fach Philosophie mit der Note 5,00 („mangelhaft“) bewertet. Damit hat der Kläger die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ist weder aufgrund von Verfahrens- (s. II.) noch Bewertungsfehlern (s. III.) rechtswidrig. II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – 10 M 55.11 – Entscheidungsabdruck S. 3). 1. Der Kläger kann sich nicht auf die Mitwirkung eines befangenen Prüfers berufen. a) Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 21 Rn. 13). Dafür sind im vorliegenden Kontext Tatsachen erforderlich, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass ein Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht mehr offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Entscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2020 – 19 A 4189/19 – juris Rn. 9). Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). b) Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit der Prüfer festgestellt werden. Der Kläger trägt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine rational begründete Besorgnis der Voreingenommenheit der Prüfer rechtfertigen könnte, sondern beschränkt sich auf Vermutungen. Im Hinblick auf den Schulleiter T ... trägt der Kläger einerseits vor, dass dieser ihm gegenüber keine neutrale Haltung mehr eingenommen habe, nachdem Ende Januar 2018 bekannt geworden ist, dass er in der Vergangenheit an Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Andererseits berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er die Beziehung mit Herrn T ... jedenfalls in den Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung am 19. November 2018 als sachlich und kooperativ empfunden habe. Er vermute aber, dass sich dies in der unterrichtspraktischen Prüfung geändert habe und dass Herr T ... aufgrund persönlicher Vorbehalte letztendlich doch habe verhindern wollen, dass er in Zukunft als Lehrer arbeiten könne. Gegen die Annahme, dass der Schulleiter bei der unterrichtspraktischen Prüfung von vornherein ohne eine hinreichend sorgfältige Ermittlung der Fähigkeiten des Klägers darauf festgelegt war, ihn nicht bestehen zu lassen, spricht seine Bewertung des Ausbildungsstandes des Klägers. Im Oktober 2018 kam er noch zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Klägers im Allgemeinen den Anforderungen entsprächen, weshalb er dessen Ausbildungsstand mit der Note 3 bewertete. Vor diesem Hintergrund legte der Kläger nicht substantiiert dar, aufgrund welcher Umstände sich die Einstellung des Schulleiters bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung grundlegend geändert haben soll. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei dieser Wiederholungsprüfung um die entscheidende Schwelle in seiner Ausbildung gehandelt habe und der Schulleiter den Notenvorschlägen der Fachseminarleiterinnen nicht widersprochen habe, um zu verhindern, dass er in Zukunft den Beruf des Lehrers werde ausüben können, bleibt eine Mutmaßung. Herr T ... schilderte in der mündlichen Verhandlung detailliert und anschaulich, dass es ihm im Umgang mit dem anonymen Schreiben vor allem darum gegangen sei, deeskalierend zu wirken und die Sache aufzuklären. Andererseits habe er es als seine Pflicht gesehen, sowohl das Kollegium als auch die Schüler über die Vorfälle zu informieren, wobei er glaubhaft darlegte, sich um einen sachlichen Ton bemüht zu haben. Diese Haltung zeigt sich unter anderem in der im Februar 2018 von ihm an das Kollegium adressierten E-Mail, in der er auf die Presseveröffentlichung des Schulträgers hinweist, ohne diese zu kommentieren. Auch in der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Kommunikationshilfe des Schulleiters an das Kollegium für den Umgang mit Schülern der Sekundarstufe I wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger während seines Referendariats bisher nicht gegen die Werte der Schule ausgesprochen und versichert habe, dies auch in Zukunft nicht zu tun. Schließlich stellt es keinen Beleg für die Voreingenommenheit des Schulleiters dar, dass dieser im Sommer 2018 die „Impulsgruppe Courage“ initiiert hat, im Rahmen derer das Thema des Rechtsextremismus behandelt worden ist. Er handelte dabei vielmehr seinem gesetzlichen Leitbild entsprechend. Denn der Schulleiter ist nach § 69 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26] in der Fassung vom 4. März 2021 [GVBl. S. 256] dazu verpflichtet, auf eine partizipierte, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzuwirken. Herr T ... gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass er sich auch aufgrund der Geschehnisse um das den Kläger betreffende anonyme Schreiben dazu entschlossen habe, einen inhaltlichen Schwerpunkt auf das Thema des Rechtsextremismus zu legen. Daraus folgt aber nicht, dass er nicht mehr in der Lage war, den Kläger ausschließlich anhand dessen Leistungen zu bewerten. Im Gegenteil schilderte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, seine Rolle auch in der unterrichtspraktischen Prüfung in einer neutralen Art und Weise wahrgenommen zu haben und dem Kläger, für den er auch Mitleid empfunden habe, die Möglichkeit habe geben wollen, nach den Vorfällen seine Ausbildung an der Schule fortsetzen und ordnungsgemäß beenden zu können. Unabhängig von der Frage, ob Frau S ... bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung die Verbindungen des Klägers zur Identitären Bewegung bekannt waren, sind keine konkreten Tatsachen erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass diese nicht die notwendige Distanz und Neutralität ihm gegenüber aufgebracht hat. Sie berichtete in der mündlichen Verhandlung eindrücklich, dass sie bei der Bewertung gerade als Seminarleiterin für das Fach Philosophie großen Wert darauf lege, nicht eine etwaige Gesinnung der Lehramtsanwärter, sondern nur deren Leistung zu bewerten, solange der gewählte Unterrichtsinhalt auf dem Boden des Grundgesetzes fuße. Dies sei bei dem Kläger sowohl bei der unterrichtspraktischen Prüfung als auch in den beiden von ihr zuvor besuchten Unterrichtsstunden stets der Fall gewesen. Ein tragfähiger Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Prüferin lässt sich auch nicht daraus folgern, dass sich Frau S ... in der Initiative der K ... „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ einbringt. Denn wie bereits ausgeführt, muss aus einem solchen Engagement nicht folgen, gegenüber Andersdenkenden in Prüfungssituationen nicht mehr die für eine unbefangene Bewertung erforderliche Distanz aufbringen zu können. Für eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund persönlicher Vorbehalte müssen stattdessen darüberhinausgehende Anhaltspunkte dargelegt werden. Frau S ... betonte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie die unterrichtspraktische Prüfung allein anhand fachlicher Maßstäbe beurteilt habe. Dem konnte der Kläger weder mit dem Einwand, dass er die unterrichtspraktische Prüfung aufgrund der Bewertung im Fach Philosophie mit der Note 5,00 denkbar knapp nicht bestanden habe noch mit seinem Vortrag, dass sich die Voreingenommenheit von Frau S ... an der Nachlässigkeit ihrer schriftlichen Bewertungsbegründung zeige, substantiiert entgegentreten. Im Ergebnis bleiben die von dem Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Befangenheit auch im Fall von Frau S ... Mutmaßungen. In Bezug auf die anderen beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, Frau H ... und Frau D ..., trägt der Kläger weder Anhaltspunkte für die Besorgnis ihrer Befangenheit vor noch sind solche ersichtlich. c) Darüber hinaus könnte sich der Kläger selbst bei Annahme einer Besorgnis der Befangenheit der Prüfer aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit weitgehend nicht mehr erfolgreich hierauf berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 – juris Rn. 42). Erkennt ein Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit eines Prüfers oder einer Prüferin ergibt, muss er sich unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will. Der für eine unverzügliche Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob dem Prüfling die Rüge schon vorher zuzumuten war. Vorliegend kannte der Kläger die Umstände, aus denen sich die Befangenheit des Schulleiters T ... nach seinen Ausführungen ergeben sollen, allesamt vor seinem Prüfungsantritt am 19. November 2018. Dies betrifft insbesondere dessen Kenntnis von seinen früheren Kontakten zur Identitären Bewegung, von denen Herr T ... mit dem Erhalt des anonymen Schreibens Ende Januar 2018 erfahren hat. Obwohl der Kläger wusste, dass der Schulleiter ein festes Mitglied des Prüfungsausschusses sein würde, hat er sich im Vorfeld der Prüfung nicht darum bemüht, dies zu verhindern. Stattdessen hat er eine Befangenheit von Herrn T ...erstmals in der Begründung seines Widerspruchs in seinem Schreiben vom 8. Februar 2019 geltend gemacht. Damit erfolgte die Rüge mehr als zwei Monate nach der unterrichtspraktischen Prüfung und damit nicht ohne schuldhaftes Zögern. Dabei war dem Kläger die frühere Rüge einer etwaigen Voreingenommenheit des Prüfers T ...unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch zuzumuten. Einer rechtzeitigen Rüge des Klägers steht indes noch nicht entgegen, dass er die Rüge nicht aufgrund der Frage von Frau D ..., ob er Einwände gegen die Besetzung des Prüfungsausschusses habe, erhoben hat. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, diese Frage verneint zu haben, um die Prüfer nicht gegen sich einzunehmen. In der kritischen Situation unmittelbar vor dem Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bestand tatsächlich die Gefahr, mit einer Befangenheitsrüge das Verhältnis zu den Prüfern zu belasten. Daher war es dem Kläger in dieser kritischen Situation, in der er sich sowohl auf die Abhaltung der beiden Unterrichtsstunden als auch auf das anschließende Analysegespräch konzentrieren musste, nicht zuzumuten, sich der Erhöhung der nervlichen Anspannung, die mit einer solchen Rüge einhergehen könnte, auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 22 A 780/85 – NVwZ 1988, 458; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 308/15 – juris Rn. 16). Allerdings musste von dem Kläger erwartet werden, eine Befangenheit von Herrn T ... geltend zu machen, bevor er sich der unterrichtspraktischen Prüfung überhaupt gestellt hat. Da ihm die Umstände, aufgrund derer er eine Voreingenommenheit des Schulleiters vermutete, schon vor der Prüfung kannte, war es ihm zuzumuten, sich der unterrichtspraktischen Prüfung nur unter dem Vorbehalt zu stellen, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 1163/91 – juris Rn. 28). Vor diesem Hintergrund greift der Vortrag des Klägers, er habe die Befangenheit des Schulleiters erst aufgrund der als zu schlecht empfundenen Bewertung erkennen können, nicht durch. Da er die unterrichtspraktische Prüfung ohne einen solchen Vorbehalt unternommen hat, durfte er aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge nicht zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 347 und 349 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfolgte auch die Rüge des Klägers mit seinem Schreiben vom 8. Januar 2020, Frau S ... sei ihm gegenüber bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung am 19. November 2018 befangen gewesen, jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Zögern, soweit er sich darauf beruft, dass ihr – ebenso wie Herrn T ... – aufgrund seiner infolge des anonymen Schreibens bekanntgewordenen Verbindungen zur Identitären Bewegung die erforderliche persönliche Distanz gefehlt habe. Denn darauf kann sich der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht mehr berufen, nachdem er die unterrichtspraktische Prüfung ohne einen entsprechenden Vorbehalt durchgeführt hat. Etwas anderes könnte allenfalls aufgrund des Vortrags des Klägers gelten, dass er ihr Engagement bei der Initiative „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ an der K ... erst im Rahmen des Klageverfahrens erfahren habe. Denn nimmt ein Prüfling erst nach der Prüfung Umstände zur Kenntnis, aus denen sich die Voreingenommenheit eines Prüfers ergibt, kann er sich darauf noch berufen, wenn er dies – ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme – unverzüglich rügt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 350 m.w.N.). Doch selbst wenn der Kläger seiner Rügeobliegenheit insoweit nachgekommen ist, führt dies im Ergebnis nicht zu einem Verfahrensfehler, weil die Mitarbeit von Frau S ... bei der Initiative – wie bereits darlegt – ohne darüberhinausgehende substantiierte Anhaltspunkte nicht zu der Besorgnis einer Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG führt. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers mussten ihm die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht offenlegen, auf der Grundlage welcher Einzelbewertungen der Prüfer sie die Noten seiner unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Deutsch und Philosophie abgeleitet haben. Denn eine solche Einzelbewertung der Prüfer ist nicht erforderlich. Die unterrichtspraktische Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss gemäß § 23 Abs. 3 VSLVO anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs, wobei die Unterrichtsdurchführung am stärksten zu berücksichtigen ist. Mit diesen Vorgaben ist es vereinbar, dass – wie vorliegend – die für das jeweilige Unterrichtsfach zuständigen Fachseminarleiterin im Anschluss an die Unterrichtsstunde einen Notenvorschlag unterbreitet und begründet, der im Anschluss von den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses erörtert wird. Sollte im Rahmen dessen keine Einigung erzielt werden, wird nach § 24 Abs. 1 VSLVO abgestimmt. Dies war hier nicht angezeigt, weil die anderen Prüfungsausschussmitglieder den jeweiligen Notenvorschlägen der Fachseminarleiterinnen nach ihrer Erörterung zugestimmt haben. III. Fehler bei der Bewertung der Unterrichtsstunden im Fach Deutsch mit der Note „ausreichend“ und im Fach Philosophie mit der Note „mangelhaft“ sind nicht substantiiert gerügt. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, das heißt er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142, Urteil vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, das heißt er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen des Klägers keinen Erfolg. a) Soweit er im Hinblick auf seine Bewertung im Fach Deutsch rügt, die von ihm vorgegebene didaktische Struktur und die damit verbundene Intention der Unterrichtsstunde sei vom Prüfungsausschuss verkannt worden, zeigt er damit keine Bewertungsfehler auf. Er wendet gegen die Bewertung ein, dass er sowohl im schriftlichen Planungsentwurf als auch im Analysegespräch darauf hingewiesen habe, dass er die Kriterien für das Verfassen einer Stellungnahme im Fünfsatz nicht habe vorgeben wollen. Es sei vielmehr seine Absicht gewesen, diese induktiv gemeinsam mit den Schülern an einem Beispiel zu entwickeln. Der Prüfungsausschuss habe in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen, dass er am Ende der Unterrichtsstunde Schülerbeiträge zu der Frage, was eine gute Fünfsatz-Stellungnahme ausmache, an der Tafel gesammelt und kritisch reflektiert habe. Außerdem sei nicht begründet worden, inwieweit er die Lernzeit nicht effektiv genutzt habe. Aus den Ausführungen der Prüfer im Rahmen des Überdenkens ergibt sich aber, dass diese weder von falschen Tatsachen ausgegangen sind noch allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben. Die Prüfer haben sich vielmehr ausdrücklich mit der Reflexion der Ergebnisse am Stundenende auseinandergesetzt und sind insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass dies zu nur wenig neuen Erkenntnissen im Vergleich zum gelenkten Unterrichtsgespräch zum Einstieg geführt habe. Daher sei die Entscheidung des Klägers, die Kriterien für einen gelungenen Fünfsatz induktiv mit den Schülern erarbeiten zu wollen, insgesamt als wenig gewinnbringend zu bewerten. Insoweit geht aus der Stellungnahme auch hinreichend konkret hervor, aus welchen Erwägungen die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Schluss gekommen sind, dass der Kläger die Lernzeit nicht effektiv genutzt habe. b) Zuletzt liegen auch in Bezug auf das Fach Philosophie keine Bewertungsfehler vor. Die Prüfer monieren, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den Lernprozess zielgerichtet und auf die Förderung des Kompetenzschwerpunktes ausgerichtet zu steuern. In der Transferphase habe der Kläger das Leistungspotential der Lerngruppe unzureichend ausgeschöpft. Der Einwand des Klägers, dass die weitere Auswertung der Schülerprodukte in der Folgestunde belege, dass ein zureichender Kompetenzzuwachs zu der Stundenfrage, ob Moral ausrechenbar ist, stattgefunden habe, entkräftet die Prüferkritik nicht. Denn die Prüfer haben im Rahmen des Überdenkens vertiefend ausgeführt, dass der von dem Kläger gewählte Kompetenzschwerpunkt nicht eindeutig gewesen sei. Konkret habe die Anwendung des hedonistischen Kalküls nur sehr oberflächlich stattgefunden. Soweit der Kläger zu dem Ergebnis kommt, dass sehr wohl ein ausreichender Kompetenztransfer stattgefunden habe, setzt er seine eigene Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO bewertet der Prüfungsausschuss die unterrichtspraktischen Leistungen zudem allein anhand der jeweiligen Unterrichtsstunde und des sich anschließenden Analysegesprächs. Daher war es nicht angezeigt, dass die Prüfer einen etwaigen Kompetenzzuwachs der Schüler in der Folgestunde berücksichtigen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Nr. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Der Kläger, der im Jahr 2011 seine Magisterarbeit in den Studiengängen Philologie und Philosophie mit der Note „sehr gut“ abgelegt hatte, begann im Januar 2017 als sog. Quereinsteiger die schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Er unterrichtete während seines Vorbereitungsdienstes an der staatlich anerkannten E ... (im Folgenden: Schule). Ende Januar 2018 erreichten die Schule und den Schulträger, die E ..., anonyme Schreiben, in denen sich Darstellungen mit Bildmaterial über frühere Kontakte des Klägers zur sog. Identitären Bewegung befanden. Der Kläger führte daraufhin sowohl mit dem Schulleiter, Herrn T ..., als auch dem Vorsitzenden der Schulstiftung Gespräche. Er räumte im Rahmen dessen ein, in der Vergangenheit – vor seinem Eintritt in die schulpraktische Ausbildung – an Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen zu haben. Er sei aber niemals deren Mitglied gewesen und habe sich gegenüber den Schülern und Kollegen politisch stets neutral verhalten. Mit einer E-Mail vom Februar 2018 machte der Schulleiter das Kollegium auf eine Presseveröffentlichung des Schulträgers aufmerksam. In dieser wird unter namentlicher Nennung des Klägers bekannt gemacht, dass dieser bestätigt habe, sich bis zum Frühjahr 2016 kurzzeitig in der Identitären Bewegung engagiert zu haben. Er werde aber sein Referendariat an der Schule fortsetzen dürfen, weil er sich mittlerweile von dieser Bewegung distanziert und sich gegenüber dem Stiftungsvorstand zu den Werten der Stiftung und der Schule bekannt habe. Darüber hinaus setzte der Schulleiter die Schüler der Oberstufe im Rahmen einer kurzen Zusammenkunft persönlich über die Zusammenhänge in Kenntnis. Für die Ansprache der Schüler aus der Sekundarstufe I reichte er dem Kollegium eine Kommunikationshilfe, auf deren Grundlage die Geschehnisse in den einzelnen Klassen besprochen werden sollten. Dabei sollte betont werden, dass es den Werten der Schule entspräche, niemanden auszugrenzen oder verächtlich zu machen. Außerdem sollten die Schüler darüber informiert werden, dass der Kläger für einige Zeit in der Identitären Bewegung aktiv war, sich aber bisher nicht gegen die Werte der Schule ausgesprochen habe. Bei dieser Gelegenheit sollten die Schüler dazu animiert werden, sich an der Umsetzung der Werte der Schule zu beteiligen und Vorschläge dafür zu machen. Nachdem der Kläger die Prüfung im Modul „Unterrichten“ im September 2017 mit der Note 2,5 bestanden hatte, wurden im Modul „Erziehen und Innovieren“ sowohl seine Prüfung im März 2018 als auch sein Wiederholungsversuch im April 2018 mit der Note 5,00 bewertet. In der Folge teilte ihm die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit, dass er die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe und wies ihn darauf hin, dass er die Prüfung unter Anrechnung der bestandenen Prüfung im Modul „Unterrichten“ einmal wiederholen könne. Im Oktober 2018 bestand der Kläger das Modul „Erziehen und Innovieren“ sodann mit der Note 2,00. Im Oktober 2018 beurteilten die Seminarleiterin für das Fach Deutsch, Frau H ..., und Herr T ... den Ausbildungsstand des Klägers jeweils mit der Note 3; die Seminarleiterin für das Fach Philosophie, Frau S ..., bewertete ihn mit der Note 4. Daraufhin wurde der Kläger mit einer Ausbildungsnote von 3,33 zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen und dafür zum 19. November 2018 geladen. In der unterrichtspraktischen Prüfung erteilte der Kläger zunächst eine Unterrichtsstunde im Fach Philosophie zu dem Thema „Kann man Moral ausrechnen? – Jeremy Benthams hedonistisches Kalkül.“ In der anschließenden Unterrichtsstunde im Fach Deutsch behandelte er das Thema „Ist die heutige Jugend egoistisch? – Eine Stellungnahme im Fünfsatz verfassen.“ Danach erfolgte ein Analysegespräch über beide Unterrichtsstunden. Der Prüfungsausschuss bewertete die erteilten Unterrichtsstunden im Fach Philosophie mit der Note 5,00 und im Fach Deutsch mit der Note 4,00. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden aufgeführt. Mit Bescheid vom 23. November 2018 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie fest, dass der Kläger die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Beschied legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Herr T ... sei bei der Bewertung der Wiederholungsprüfung befangen gewesen. Er habe infolge der Informationen über seine Teilnahme an Veranstaltungen der Identitären Bewegung keine neutrale Haltung ihm gegenüber mehr eingenommen. Dies habe er ihm gegenüber in einem persönlichen Gespräch mit den Worten, dass er sich lieber heute als morgen von ihm trennen wolle, zum Ausdruck gebracht. In dem Gespräch habe der Schulleiter außerdem deutlich gemacht, dass er mit der Entscheidung des Schulträgers, ihn trotz dessen früheren Verbindungen zur Identitären Bewegung weiter zu beschäftigen, nicht einverstanden sei. Die Voreingenommenheit des Schulleiters zeige sich zudem daran, dass dieser im Sommer 2018 eine „Impulsgruppe Courage“ ins Leben gerufen habe, die sich den Themen „Vielfalt stärken“, „Rassismus bekämpfen“ und „Lokal engagieren“ widmen sollte. Im Rahmen dessen sei im Schuljahr 2018/2019 als Jahresthema der Schwerpunkt „Demokratiebildung“ gewählt worden. Für die Vorbereitungswoche habe der Schulleiter einen Vortrag zum Thema „Politischer Extremismus“ gehalten, bei dem nur Rechtsextremismus behandelt worden sei. Dies habe im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um die ihn betreffenden anonymen Schreiben gestanden und sei durch Elternbriefe auch einer breiten Schulöffentlichkeit mitgeteilt worden. Trotz der belastenden Stimmung im Kollegium sei für ihn ein Schulwechsel für die Fortführung seines Referendariats mangels Alternativen nicht in Betracht gekommen. Ferner erhob er Bewertungsrügen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wurden die Einwendungen zur Durchführung des Überdenkens zugeleitet. Diese bestätigten mit der Stellungnahme vom 4. März 2019 ihre Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2019 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Mängel des Prüfungsverfahrens müsse der Prüfling unverzüglich rügen und zu erkennen geben, dass der Mangel ihn in seinen Prüfungsleistungen erheblich und in einer Weise beeinträchtige, dass er deshalb gegebenenfalls die Prüfung anfechten werde. Vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung habe er aber die Frage der Prüfungsausschussvorsitzenden, Frau D ..., ob er Einwände gegen die Besetzung des Prüfungsausschusses habe, verneint. Auch im anschließenden Analysegespräch habe er weder die Befangenheit der Ausschussmitglieder noch seine Bewertung gerügt. Mit seiner am 11. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Er sei vor der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nicht in der Lage gewesen, konkrete Befangenheitsgründe zu rügen, weil er die Befangenheit erst aufgrund der Bewertung habe begründen können. Daher habe er der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn trotz Nachfrage nicht widersprochen. Dies sei ihm jedenfalls nicht zumutbar gewesen, da er sonst hätte befürchten müssen, dass die Prüfer aufgrund einer solchen Rüge voreingenommen gewesen wären. Ferner ergebe sich aus der Prüfungsniederschrift nicht, wie die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Unterrichtsstunden bewertet hätten. Daher könne er die Gewichtung der Bewertung nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erweitert er seine Klagebegründung insoweit, dass er nun auch die Befangenheit der Seminarleiterin im Fach Philosophie, Frau S ..., rügt. Ihm sei inzwischen bekannt, dass Frau S ...an ihrer Schule, der K ..., bei der Initiative „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ mitarbeite. Wegen ihrer inneren politischen Haltung hätte sie sich vor der Prüfung ebenfalls selbst für befangen erklären müssen. Eine vorherige Rüge sei nicht möglich gewesen, weil er erst im Klageverfahren von ihrem politischen Engagement erfahren habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, die unterrichtspraktische Prüfung vom 19. November 2019 neu zu bewerten, hilfsweise, ihn erneut zu einer unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Zu den Bewertungsrügen des Klägers hätten die Mitglieder des Prüfungsausschusses bereits im Überdenkungsverfahren Stellung genommen. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bestehe ein Beurteilungsspielraum. Für ein Überschreiten dieses Spielraumes seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Beschluss vom 1. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Schulleiter, Herr T ..., sowie die Seminarleiterin im Fach Philosophie, Frau ..., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte der Klägers und Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.