Urteil
10 K 1319/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0828.10K1319.18.00
14mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin trat am 1. Mai 2015 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein. Die Ausbildung fand im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in L1. und an der L. -I. -Gesamtschule in L1. statt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 10. Mai 2016 wurde der Vorbereitungsdienst der Klägerin aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten bis zum 31. Januar 2017 verlängert. Der Schulleiter der L. -I. -Gesamtschule erstellte am 19. Dezember 2016 eine den Ausbildungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis 19. Dezember 2016 umfassende, der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in L1. am 22. Dezember 2016 eine den Zeitraum vom 24. August 2016 bis 22. Dezember 2016 betreffende Langzeitbeurteilung für die Klägerin, die jeweils die Endnoten „mangelhaft“ (5,0) auswiesen. Daraufhin erklärte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen für nicht bestanden. Im Anschluss wurde der Vorbereitungsdienst der Klägerin um sechs Monate – beginnend mit Ablauf des 31. Januar 2017 – bis zum 31. Juli 2017 verlängert. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 25. Januar 2017 wurde der Vorbereitungsdienst der Klägerin wiederum aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten bis zum 15. September 2017 verlängert. Die Ausbildung fand am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in T. und an der Gesamtschule I1. N. in I1. (im Folgenden: Gesamtschule I1. ) statt. Unter dem 12. Juli 2017 erstellte der Schulleiter der Gesamtschule I1. eine Langzeitbeurteilung, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis 12. Juli 2017 auswies und in der als Beurteilungsgrundlagen neben der Langzeitbeurteilung vom 19. Dezember 2016 vier weitere Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer vom 15. Juni 2017, 21. Juni 2017, 27. Juni 2017 und 8. Juli 2017 sowie eigene Beobachtungen und Beurteilungen des Beurteilers aufgelistet waren. Die Note im Fach Englisch lautete „mangelhaft“ (5,0), die Note im Fach Sport „befriedigend“ (3,0), die Endnote gleichfalls „mangelhaft“ (5,0). Mit Datum vom 10. August 2017 erstellte der Leiter des Zentrums für schulpraktische Ausbildung in T. eine Langzeitbeurteilung, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis 10. August 2017 auswies und in der unter der Rubrik „Beurteilungsgrundlagen“ u. a. die Langzeitbeurteilung vom 22. Dezember 2016 und die Beurteilungsbeiträge der Seminarleiter in den Fächern Sport und Englisch, jeweils vom 10. August 2017, aufgelistet waren. Die Note im Fach Sport lautete „befriedigend“ (3,0), die Note im Fach Englisch „mangelhaft“ (5,0), die Endnote ebenfalls „mangelhaft“ (5,0). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2017 erklärte das Landesprüfungsamt die Wiederholungsprüfung für endgültig nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens den Punktwert „ausreichend“ (4,0) ergebe. Zur Begründung ihres mit Schreiben vom 26. August 2017 gegen diese Prüfungsentscheidung eingelegten Widerspruchs berief sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2017 auf zahlreiche formelle und materielle Mängel. Hinsichtlich der Langzeitbeurteilung der Gesamtschule I1. vom 12. Juli 2017 rügte die Klägerin, der Termin eines Unterrichtsbesuchs habe verschoben werden müssen, da sich eine Mitreferendarin mit ihrem Unterrichtsbesuch vorgedrängelt habe, wodurch ihr die Chance zu einem dritten Unterrichtsbesuch genommen worden sei. Auch sei der Ausbildungsunterricht im Raum C. nicht immer zustande gekommen, der Schulleiter stelle sie in der Langzeitbeurteilung schlecht dar und positive Gesichtspunkte – etwa im Fach Sport – kämen nicht ausreichend zur Geltung. In Bezug auf die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. vom 10. August 2017 rügte die Klägerin, diese sei vom Leiter des Zentrums für Schulpraktische Lehrerausbildung in T. erstellt worden, obwohl dieser mit der Klägerin zu keiner Zeit persönlichen Kontakt gehabt habe. Auch würden sich Langzeitbeurteilung und Beurteilungsbeiträge widersprechen und die Beurteilungsbeiträge der ersten Langzeitbeurteilung vom 22. Dezember 2016 seien in der Langzeitbeurteilung vom 10. August 2018 unberücksichtigt geblieben. Der Seminarausbilder C1. sei gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen. Hinsichtlich beider Langzeitbeurteilungen rügte die Klägerin, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP sei verfassungswidrig und verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Das Landesprüfungsamt führte daraufhin ein verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren durch, in dem sowohl der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. und die Seminarausbilder als auch der Schulleiter der Gesamtschule I1. Stellungnahmen abgaben. Die Beurteiler sahen keinen Anlass, die Langzeitbeurteilungen in Inhalt oder Note zu ändern. Daraufhin wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 zurück. Es führte aus, die vorgebrachten Rügen – etwa Abweichungen zwischen Beurteilungsbeiträgen und Langzeitbeurteilungen – unterfielen dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Im Übrigen verwies das Landesprüfungsamt auf die Stellungnahmen der Beurteiler. Am 16. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen rügt die Klägerin, dass der Schulleiter es unterlassen habe, die Ausbildungsbeauftragten anzuhören. Die Klägerin beantragt, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 14. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2018 zu verpflichten, über sie nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neue Langzeitbeurteilungen zu erstellen und sodann eine Neubescheidung vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamts vom 14. August 2017 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 5 Satz 4, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in der Fassung vom 8. Juli 2018. Nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen der Klägerin (jeweils "mangelhaft" (5,0)) ergibt nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0), sondern die Note "mangelhaft" (5,0), § 28 OVP. Die Langzeitbeurteilungen vom 12. Juli 2017 und 10. August 2017 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP beurteilen Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 OVP in den Fächern der Ausbildungsnachweise sowie mit einer Endnote abschließt. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die letztgenannte Vorschrift. Die Klägerin ist durch die Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt. § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP greift zwar in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet. Die Norm gewährleistet u.a. die freie Wahl des Berufs, also auch die Wahl des Berufs des Lehrers. Vgl. zum Schutzbereich anstatt vieler BeckOK, Grundgesetz/Ruffert, 41. Ed. 15. Mai 2019, GG Art. 12, Rn. 40. § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit in Form einer subjektiven Berufswahlregel ein. Subjektive Berufswahlregeln machen das Ergreifen eines Berufs von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbenen Abschlüssen oder erbrachten Leistungen abhängig. Vgl. BeckOK, Grundgesetz/Ruffert, 41. Ed. 15. Mai 2019, GG Art. 12., Rn. 97. Eine subjektive Berufswahlregel liegt vor. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP beurteilen Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes des Lehramtsanwärters jeweils mit einer Langzeitbeurteilung. § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP enthält Regelungen, wie die Endnote einer - für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erforderlichen - Langzeitbeurteilungen gebildet wird. Die Norm erschwert es, die Mindestnote „ausreichend“ (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3 und § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP) zu erreichen. Denn die Endnote der Langzeitbeurteilung muss zwingend „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lauten, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen. Die Bildung eines Mittelwertes ist in diesem Fall ausgeschlossen. Enthalten - wie im vorliegenden Fall - beide Langzeitbeurteilungen ein mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertetes Fach, so lautet die Endnote beider Langzeitbeurteilungen zwingend „mangelhaft“ (5,0) mit der Folge, dass das Zweite Staatsexamen nicht bestanden ist. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Subjektive Berufswahlregeln sind zulässig, wenn es um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, juris, Rn. 77; BeckOK, Grundgesetz/Ruffert, 41. Ed. 15. Mai 2019, GG Art. 12, Rn. 97. Dies ist hier der Fall. § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP dient vorliegend dem Schutz des Bildungswesens und der Qualität des Unterrichts. Konkretisiert wird dieses Schutzgut durch die Vorschriften der Landesverfassung und des Schulgesetzes. Nach Art. 8 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jedes Kind Anspruch auf Erziehung und Bildung. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (nachfolgend SchulG) sichert das Recht junger Menschen auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind Schule und Schulaufsicht zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Um diesem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag gerecht zu werden, sind an den Erwerb der Lehramtsbefähigung hohe Anforderungen zu stellen. Die Befähigung für das Lehramt darf daher nur erhalten, wer das Ziel der Ausbildung, nämlich das Lehramt selbstständig auszuüben, durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen hat, vgl. §§ 2 Abs. 1, 7 Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 2018 (nachfolgend LABG). Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, einem Lehramtsanwärter, der - wie vorliegend die Klägerin - in der Ausbildung in beiden Langzeitbeurteilungen in einem Fach „mangelhafte“ Leistungen gezeigt hat, den Erwerb der Lehramtsbefähigung zu versagen. Denn der Lehramtsanwärter wird in diesem Fall dem Bildungsauftrag für dieses Fach nicht gerecht. Er hat die Befähigung, selbstständig das Lehramt auszuüben und dem Bildungsanspruch der Schüler gerecht zu werden, nicht nachgewiesen. Aufgrund des hohen Schutzgutes des Bildungswesens und der Qualität des Unterrichts ist es auch zulässig, dem Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung insgesamt, also auch für das Fach zu versagen, in welchem er Leistungen gezeigt hat, die den Anforderungen entsprechen. Denn der verfassungsrechtliche Bildungsanspruch kann nur gewährleistet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass der Lehramtsanwärter in dem Fach, in dem seine Leistungen mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind, unterrichtet. Sein Recht, in dem Fach zu unterrichten, in dem er mindestens ausreichende Leistungen gezeigt hat, tritt zurück. Im vorliegenden Fall ist es auch nicht vorgesehen, der Klägerin die Befähigung für das Lehramt nur für das Fach Sport zu erteilen. Denn hat ein Lehramtsanwärter - wie die Klägern - in zwei Fächern Hochschulabschlüsse erworben, erstreckt sich die Lehramtsbefähigung auf beide Fächer, in denen der Vorbereitungsdienst abgeleistet und in denen die Staatsprüfung abgelegt worden ist. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 OVP sind erfüllt. Die Langzeitbeurteilung vom 12. Juli 2017 und die Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 schließen jeweils mit der Gesamtnote „mangelhaft“ (5,0) ab, da die erreichten Kompetenzen im Fach Englisch jeweils den Anforderungen nicht genügen und die Klägerin in diesem mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet wurde. Die Klägerin rügt zahlreiche weitere Rechtsverletzungen durch die Langzeitbeurteilungen der Gesamtschule I1. vom 12. Juli 2017 (dazu I.) und das Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung in T. vom 10. August 2017 (dazu II.). Letztlich bleiben die Rügen jedoch erfolglos. I. Die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule I1. vom 12. Juli 2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen hinsichtlich des Verfahrens (1.) und der fachlichen Beurteilung (2.) der Klägerin greifen nicht durch. 1. Die von der Klägerin in Bezug auf das Verfahrensrecht vorgebrachten Rügen bleiben erfolglos. Soweit die Klägerin rügt, der Termin eines Unterrichtsbesuchs habe verschoben werden müssen, da sich eine Mitreferendarin mit ihrem Unterrichtsbesuch vorgedrängelt habe, wodurch ihr die Chance zu einem dritten Unterrichtsbesuch genommen worden sei, ist diese Rüge verspätet vorgebracht. Dies gilt auch für die Rüge, der Ausbildungsunterricht im Raum C. sei nicht immer zustande gekommen. Die Klägerin kann sich auf diese Rügen nicht mehr berufen. Denn die Klägerin hat diese angeblichen Ausbildungsmängel nicht während ihrer Ausbildung, sondern erstmals nach Beendigung der Ausbildung im Widerspruchsverfahren moniert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern nicht nachgekommen. Dies schließt eine Berufung auf einen etwaigen Verfahrensfehler aus. Der im Prüfungsrecht geltende Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schützt den Prüfling vor Ungleichbehandlungen im Prüfungsverfahren. Er verlangt jedoch nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, juris, Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 m.w.N. Von der Klägerin konnte daher erwartet werden, ihre Rügen noch vor Erstellung der Langzeitbeurteilung vorzubringen. Welcher Zeitraum für eine „unverzügliche“ Rüge anzusetzen ist, kann nicht generell und allgemeinverbindlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. In Bezug auf Ausbildungsmängel ist jedenfalls erforderlich, dass diese vor der abschließenden Bewertung der Ausbildung durch die Langzeitbeurteilung erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 –, juris, Rn. 36 ff., wonach die Rüge hinsichtlich einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes noch vor der Erstellung der Langzeitbeurteilung erfolgen muss. Gemessen hieran ist der Klägerin die Berufung auf einen Verfahrensmangel verwehrt, denn sie hat während ihrer Ausbildung an der Gesamtschule in I1. nie gerügt, dass sich eine Mitreferendarin hinsichtlich eines Unterrichtsbesuchs vorgedrängelt habe, wodurch ein dritter Unterrichtsbesuch ausgefallen sei, oder dass der Ausbildungsunterricht nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin hat diese Rügen erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht infolge verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen wäre, wären ihre Rügen nicht erfolgreich. Denn die Klägerin hat die behaupteten Ausbildungsmängel nicht substantiiert vorgetragen. In Bezug auf den angeblich ausgefallenen Unterrichtsbesuch hat sie nicht vorgetragen, inwieweit sich dieser kausal auf die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule I1. vom 12. Juli 2017 ausgewirkt haben könnte. Sie ist auch den Ausführungen des Schulleiters im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht entgegengetreten. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass die Klägerin einen schon feststehenden und mit ihrem Fachleiter abgesprochenen Unterrichtsbesuch eigenmächtig abgesagt und verschoben habe, um nach Aussage der Klägerin mehr Zeit für die Planung des Unterrichtsbesuchs zu haben. Von einem angeblichen Ausbildungsmangel im Raum C. ist die Klägerin nicht betroffen gewesen. Denn die Beurteilungsbeiträge belegen, dass sie umfassend unterrichtspraktisch ausgebildet worden ist. Laut dem Beurteilungsbeitrag im Fach Sport vom 21. Juni 2019 hat die Klägerin die Klasse 5F unterrichtet und zwei Unterrichtsvorhaben durchgeführt. In den Beurteilungsbeitrag für das Fach Englisch vom 27. Juni 2017 ist festgehalten, dass die Klägerin in der Zeit vom 7. Februar 2017 bis zum 6. April 2017 vier Stunden hospitiert und 22 Stunden eigenverantwortlich unterrichtet hat und im Zeitraum vom 25. April 2017 bis 18. Mai 2017 elf Stunden hospitiert und zehn Stunden eigenverantwortlich unterrichtet hat. Aus den Beurteilungsbeiträgen vom 8. Juli 2017 und vom 15. Juni 2017 ergibt sich, dass die Klägerin Unterricht geplant und durchgeführt hat. Im Übrigen sind die Regelungen zur schulpraktischen Ausbildung in § 11 Abs. 5 OVP keine zwingend einzuhaltende Vorgabe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 19 A 1367/15 –, juris, Rn. 8. Soweit die Klägerin vorträgt, der Schulleiter der Gesamtschule I1. habe sie in einem schlechten Licht erscheinen lassen wollen, da er in der Langzeitbewertung ausgeführt habe, sie habe dienstliche Anweisungen zum Teil missachtet oder erst nach wiederholten Erinnerungen befolgt, versteht die Kammer dies als Rüge der Befangenheit des Schulleiters. Zwar ist ein mit der Beteiligung eines befangenen Prüfers durchgeführtes Prüfungsverfahren rechtsfehlerhaft, wenn die Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57/83 –, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 336. Der Vorwurf ist aber nur dann berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringt. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auf. 2018, Rn. 338 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Schulleiter der Gesamtschule I1. die notwendige Distanz und sachliche Neutralität gegenüber der Klägerin nicht gewahrt habe. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 dargelegt, dass es häufig nötig gewesen sei, die Klägerin an die Einhaltung ihrer Dienstpflichten zu erinnern. Als konkrete Bespiele nennt er, dass die Klägerin mit ihrem Fachleiter abgesprochene Termine für Unterrichtsbesuche eigenständig nicht wahrgenommen habe. Auch sei sie der dienstlichen Anordnung, den Stundenplan und die Auflistung des Ausbildungsunterrichts vorzulegen, erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung nachgekommen. Diesem Vortrag ist die Klägerin im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Die Stellungnahme des Schulleiters deckt sich außerdem mit dem Beurteilungsbeitrag im Fach Englisch vom 27. Juni 2017. Die Ausbildungsleiterin Frau C2. führte darin aus, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei schwierig, da diese den Unterricht kurzfristig absage und sich im Ton vergreife. Der Vortrag der Klägerin, auch sonstige positive Aspekte, die in den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer aufgeführt worden seien, habe der Schulleiter nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben, ist unsubstantiiert. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist der Prüfungsakte zu entnehmen, dass eine Anhörung der Ausbildungsbeauftragten erfolgt ist. Denn unter dem Punkt Beurteilungsgrundlagen hat der Schulleiter in der Langzeitbeurteilung vom 12. Juli 2017 die Berichte der Ausbildungsbeauftragten angeführt. Eine schriftliche Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten verlangt 16 Abs. 3 Satz 2 OVP nicht. 2. Die Rügen gegen die fachliche Beurteilung der Klägerin bleiben ebenfalls erfolglos. Die Langzeitbeurteilung entspricht den Vorgaben in § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP. Danach werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch den Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte erstellt. Der Schulleiter der Gesamtschule I1. hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine Langzeitbeurteilung erstellt. Die Beurteilungen unterliegen dem Beurteilungsspielraum des Schulleiters. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Ausbildungsleistungen nicht selbst beurteilen. Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61. Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 63. Eine gerichtliche Kontrolle ist ebenso wie effektiver Rechtsschutz (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) nur gewährleistet, wenn die Langzeitbeurteilung hinreichend begründet ist. Insoweit gilt für Langzeitbeurteilungen nichts Anderes als für Prüfungsentscheidungen. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, ist es, dass es für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Ersteller zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss sichtbar werden. Nur auf diese Weise können der Lehramtsanwärter und die Gerichte überprüfen, ob der Schulleiter und der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 14 B 1309/16 –, juris, Rn. 17 f. und Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 65. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 12. Juli 2017 ist hinreichend begründet. Es ist für die Klägerin und das Gericht möglich, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Schulleiter der Gesamtschule I1. zu einer Bewertung der Leistung der Klägerin mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) veranlasst haben. Nach § 28 OVP ist „mangelhaft“ (5,0) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Der Langzeitbeurteilung lässt sich entnehmen, warum die Leistungen der Klägerin trotz bestehender Grundkenntnisse nicht den Anforderungen entsprechen. Die Langzeitbeurteilung vom 12. Juli 2017 ist insbesondere nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer vom 15. Juni 2017, 21. Juni 2017, 27. Juni und 8. Juli 2017, die Grundlage der Langzeitbewertung vom 12. Juli 2017 geworden sind, auch positive Gesichtspunkte enthalten. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, die Langzeitbeurteilung hätte differenzierter ausfallen müssen, die – positive – Beurteilung im Fach Sport sei vollständig ausgeblendet worden, die im Rahmen der Langzeitbeurteilung an der Klägerin geäußerte Kritik finde sich nicht in der Beurteilungsbeiträgen der Sportlehrer wieder, es seien einseitig nur Negativaspekte angesprochen worden und es habe auch in den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte im Fach Englisch positive Darstellungen gegeben, die der Schulleiter vollständig ignoriert habe. Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Denn es ist nachvollziehbar, warum der Schulleiter der Gesamtschule I1. die Klägerin trotz der positiven Aspekte im Fach Sport mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) bewertet hat. Aus der Definition der Note „mangelhaft“, also einer Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind (§ 28 OVP), ergibt sich bereits, dass die Hervorhebung auch positiver Aspekte der Endnote „mangelhaft“ nicht entgegensteht. Erst eine Leistung, die nicht einmal Grundkenntnisse – also keinerlei positive Aspekte – erkennen lässt, ist mit „ungenügend“ zu bewerten (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, § 28 OVP). Die Endnote „mangelhaft“ ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Schulleiter diese abweichend von der Note im Fach Sport, in dem die Klägerin mit „befriedigend“ (3,0) bewertet worden ist, festgesetzt hat. Aus § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP folgt zwingend, dass die Gesamtnote „mangelhaft“ (5,0) zu lauten hat, wenn, wie vorliegend, die Beurteilung in einem Fach „mangelhaft“ lautet. II. Die Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin rügt keine Verfahrensfehler, sondern ausschließlich die fachliche Beurteilung, die zu ihrer Langzeitbeurteilung geführt hat. Die von der Klägerin vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Die Langzeitbeurteilung ist hinreichend begründet. Es ist möglich, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Seminarausbilder bzw. den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. dazu verlasst haben, die Klägerin mit der Gesamtnote „mangelhaft“ zu beurteilen, § 28 OVP. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, juris, Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 14 B 1309/16 –juris, Rn. 17 f. und Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 65. Aus der Langzeitbeurteilung geht hervor, weshalb ihre Leistung den Anforderungen an das Lehramt nicht entspricht, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die Klägerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. die Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 auf Grundlage von § 16 Abs. 4 OVP in der vom 1. August 2011 bis zum 7. Mai 2016 gültigen Fassung vom 10. April 2011 erstellt hat. Das Gericht kann vorliegend offenlassen, ob der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. am 10. August 2017 zurecht – etwa aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes – die bereits am 8. Mai 2016 außer Kraft getretene Fassung des § 16 Abs. 4 OVP angewandt hat oder ob dieser § 16 Abs. 4 OVP in der vom 8. Mai 2016 bis zum 19. Juli 2018 gültigen Fassung vom 24. April 2016 hätte anwenden müssen. Denn selbst wenn dieser den Beurteilungsspielraum überschritten haben sollte, weil er das anzuwendende Recht verkannt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61, hat sich dieser Fehler vorliegend wegen der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP nicht ausgewirkt. Die Leistungen der Klägerin sind unter Zugrundelegung beider Vorschriften zwingend mit der Gesamtnote „mangelhaft“ (5,0) zu bewerten. Während in der erstgenannten Fassung des § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung die Langzeitbeurteilung auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder erstellt, werden Langzeitbeurteilungen in der vom 8. Mai 2016 bis zum 19. Juli 2018 gültigen Fassung vom 24. April 2016 durch den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung lediglich gezeichnet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder nicht – wie bisher – Grundlage einer zu erstellenden Langzeitbeurteilung sein, sondern vielmehr deren unmittelbarer Bestandteil. Vgl. Verordnungsbegründung des § 16 Abs. 4 OVP, Entwurf der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung vom 17. September 2015, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 42. Die unterschiedlichen Verfahren zur Erstellung der Langzeitbeurteilung führen zu keiner abweichenden Gesamtnote der Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017. Gemäß § 16 Abs. 4 OVP in der vom 1. August 2011 bis zum 7. Mai 2016 gültigen Fassung vom 10. April 2011 sollen die Seminarausbilder nach Beratung dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Auch wenn es sich hierbei um ein Vorschlagsrecht handelt, von dem der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung grundsätzlich abweichen kann, muss die Gesamtnote des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. vorliegend wegen § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP „mangelhaft“ (5,0) lauten. Danach muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen. So ist es hier. Aufgrund der Bewertung der Klägerin durch die Seminarausbilder mit der Note „mangelhaft“ (5,0) im Fach Englisch musste die Endnote der Langzeitbeurteilung vom 12. Juli 2017 insgesamt „mangelhaft“ (5,0) lauten. An dieser Note haben die Seminarausbilder auch im Überdenkungsverfahren festgehalten. Diese Gesamtnote ergibt sich auch, sofern man § 16 Abs. 4 OVP in der vom 8. Mai 2016 bis zum 19. Juli 2018 gültigen Fassung vom 24. April 2016 zugrunde legt. Nach dessen Satz 3 legen die zuletzt an der fächerbezogenen Lehrerausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. In diesem Fall muss die durch die Seminarausbilder festgelegte Gesamtnote ebenfalls „mangelhaft“ (5,0) lauten, § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP. Denn die erreichten Kompetenzen im Fach Englisch genügen ausweislich des Beurteilungsbeitrags vom 10. August 2017 nicht den Anforderungen („mangelhaft“ (5,0)), sodass die Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 mit der Note „mangelhaft“ (5,0) abschließen muss. Die Langzeitbeurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fehlerhaft, weil diese von einer Person vorgenommen worden ist, die mit der Klägerin zu keiner Zeit persönlichen Kontakt hatte und sich lediglich auf Stellungnahmen der Seminarausbilder stützt. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des § 16 Abs. 4 OVP. Ein persönlicher Kontakt zwischen Lehramtsanwärter und Leiter ist nicht erforderlich. Denn der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung selbst lässt - anders als der Schulleiter der Ausbildungsschule - keine eigenen Beobachtungen des Lehramtsanwärters in die Beurteilung einfließen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 K 3418/15 –, juris, Rn. 78. Schließlich hat der Leiter des Zentrums für schulpraktische Bildung in T. der Beurteilung vom 10. August 2017 keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61. Die Klägerin rügt insoweit, dass der Beurteilungszeittraum vom 1. Mai 2015 bis zum 10. August 2017 nicht durch die Beurteilungsbeiträge abgedeckt sei, da für den Zeitraum vor dem 16. Januar 2017 keine Fachleitergutachten, sondern nur die Langzeitbeurteilung vom 22. Dezember 2016 erwähnt seien. Sie dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Die OVP schreibt nicht vor, dass einer zweiten Langzeitbeurteilung die Beurteilungsbeiträge zugrunde gelegt werden müssen, die zu der ersten Langzeitbeurteilung geführt haben. Aufgrund einer ergänzenden Auslegung des § 16 Abs. 4 OVP kann es zwar geboten sein, der aktuellen Langzeitbeurteilung der Zentren für schulpraktische Bildung eine frühere Langzeitbeurteilung zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 80 zu früheren Langzeitbeurteilungen der Schulen. Den in den ersten Langzeitbeurteilungen getroffenen Feststellungen darf jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht von vorherein durchgreifendes Gewicht beigemessen werden, denn dies würde den Prüfling benachteiligen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 86 ff. Diesen Maßstäben wird die Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 gerecht. Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. hat die Langzeitbeurteilung vom 22. Dezember 2016 berücksichtigt, ohne dieser durchgreifendes Gewicht beizumessen. Eine weitergehende Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen des ersten Beurteilungszeittraums ist nicht erforderlich, um die ursprünglichen Leistungen der Klägerin verhältnismäßig in der Langzeitbeurteilung vom 10. August 2017 zu berücksichtigten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.