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Urteil

12 K 42.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1117.12K42.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anerkennung von Studienleistungen für 6 Module des vom Kläger an der Beklagten belegten Studiengangs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. C. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass weitere Module seines vorhergehenden Studiums an der TU Berlin sowie sonstige von ihm erbrachte Prüfungsleistungen auf sein derzeitiges Bachelorstudium angerechnet werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anrechnung von Studienleistungen ist § 23a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG). Danach sind vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen und an anderen deutschen Hochschulen auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. In der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Nach § 23a Abs. 4 BerlHG bestimmen die Ordnungen der Hochschule das Nähere. Die Beklagte hat in §§ 38, 39 ihrer Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO 2016) vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Beklagten vom 22. März 2016) die Anerkennung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen geregelt. Nach § 39 Abs. 1 RSPO 2016 werden die Studienleistungen, die vor Aufnahme des Studiums an der Beklagten an anderen Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag des/der Studierenden anerkannt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den externen Studienzeiten und Hochschulqualifikation und denjenigen der Beklagten besteht. Gemäß § 38 Abs. 1 und 4 RSPO 2016 werden Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Aufnahme des Studiums an der Beklagten außerhalb des Hochschulwesens oder an einer Berufsakademie erworben wurden, angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit mit Studieninhalten im betreffenden Studiengang der Beklagten gegeben ist. I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2019 ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis vor. Nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Bln i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung für die Ablehnung der Anerkennung weiter Studienleistungen ist zwar knapp, bezieht sich aber auf die konkreten vom Kläger geltend gemachten erworbenen Kompetenzen und zeigt den Ablehnungsgrund bezogen auf die verschiedenen Module auf. Die Bescheidbegründung ist daher nicht nur formelhaft und erschöpft sich nicht in der mehr oder weniger wortgleichen Wiedergabe der Anrechnungsvoraussetzungen. II. 1. In materieller Hinsicht kommt es für die vom Kläger erstrebte Anerkennung seiner Studien- und Prüfungsleistungen in dem Modul „Öffentliches und privates Baurecht“ aus dem vorhergehenden Studium an der TU Berlin auf das Modul „Baurecht und Bauvertrag“ darauf an, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen den externen Studienzeiten und Hochschulqualifikationen der zu vergleichenden Module bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 RSPO 2016). Beim Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. September 2015 – Au 3 K 15.9 – juris Rn. 45). Liegen hinsichtlich der zu vergleichenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Denn bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen. Eine solche Forderung erwiese sich als unverhältnismäßig und würde das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der Beklagten berücksichtigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 32 ff.). Ob wesentliche Unterschiede bestehen, ist in einer Gesamtschau der absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen und der damit erworbenen Kompetenzen sowie der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen und der damit zu erwerbenden Kompetenzen zu beantworten. Hierbei ist auf den Inhalt, das Niveau und auch den Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen abzustellen. Beanstandungsfrei hat die Beklagte entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 RSPO 2016 („externe[n] Studienzeiten“) daher berücksichtigt, dass der zeitliche Umfang der von ihr angebotenen und der vom Kläger absolvierten Lehrveranstaltungen unterschiedlich ist. Eine Verpflichtung der Hochschule, anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen auch für die von ihr geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, besteht wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 36 und vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 – juris Rn. 31). Ein solch quantitativer Vergleich ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig. Sein Hinweis auf eine Verlautbarung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), wonach Abweichungen im quantitativen Umfang der erbrachten Studienleistungen, also Unterschiede der erbrachten ECTS-Credits, in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung sind, ist zum einem rechtlich nicht verbindlich und schließt zum anderen nicht aus, dass dieses Kriterium neben anderen berücksichtigt werden kann. Denn auch nach der Auffassung der HRK ist bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, auf den Umfang der Studienleistungen abzustellen (vgl. HRK, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. überarbeitete Fassung, März 2020. S. 8, 14; https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerkennung/0503_Kriterien_FAQ_03.2020.pdf; abgerufen am 29. November 2020). Nach Auffassung des Einzelrichters kommt einem quantitativen Vergleich durchaus eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn sich wesentliche Unterschiede, z.B. in der Anzahl der erworbenen ECTS-Punkte und damit hinsichtlich des studentischen Aufwands, zeigen (so auch VG Augsburg, a.a.O., Rn. 58). Denn ein Unterschied der vermittelten Kompetenzen ergibt sich trotz gleicher Lerninhalte, wenn der Lern- und Prüfungsstoff, der Grundlage der Kompetenzvermittlung ist, in unterschiedlicher Tiefe bzw. Breite behandelt wird. Eine unterschiedliche Berechnung der Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) durch die TU Berlin und die Beklagte ist nicht gegeben. Nach § 33 Abs. 2 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der TU Berlin (AllgStuPO) vom 8. Mai 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 1/2014 vom 15. Januar 2014) haben Module einen festen Umfang, der in Leistungspunkten nach dem ECTS bemessen wird; ein Leistungspunkt entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. Genauso berechnet die Beklagte ihre Leistungspunkte (vgl. § 7 Abs. 1, 2 RSPO 2016). Das vom Kläger an der TU Berlin belegte Modul „Öffentliches und privates Baurecht umfasst bei 3 zu vergebenden Leistungspunkten einen Gesamtstudierumfang von lediglich 90 Stunden, während das Modul „Baurecht- und Bauvertrag“ der Beklagten einen Umfang von 150 Stunden hat. Somit beträgt der Studieraufwand des Klägers lediglich 60% des Aufwandes, der von den Studierenden der Beklagten in dem genannten Modul gefordert wird. Somit stehen die verschiedenen Anforderungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einander, welches die HRK fordert (vgl. HRK, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, a.a.O. S. 14). Darüber hinaus liegt ein wesentlicher Unterschied im Inhalt der Lehrveranstaltung vor. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass Grundbegriffe des Immobilienrechts, insbesondere Immobilienerwerb, nicht Gegenstand des Moduls an der TU Berlin waren. Der Kläger hat dies eingeräumt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner außerhochschulisch erworbenen Studienleistungen. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen des Klägers eine Gleichwertigkeit der von ihm außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen mit den Lernzielen der jeweiligen Module nicht ergibt, ist zutreffend. a) Es ergeben sich für alle vom Kläger im Rahmen der Fortbildung „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt“ absolvierten Module erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang der Lehrveranstaltungen im Vergleich zu den Modulen der Beklagten, für die die Anerkennung erfolgen soll. So umfasst das vom Kläger belegte Modul „Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ eine Präsenzzeit von 50 Stunden, wobei die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgeht, dass ca. 25 Stunden auf das Fach Betriebswirtschaftslehre entfallen. Das Modul „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ an der Beklagten umfasst hingegen 68 Stunden Präsenzzeit, somit beträgt der Umfang das Zweieinhalbfache des Studierumfangs hinsichtlich der Präsenzzeit. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass das vom Kläger an der TU Berlin absolvierte Modul „Organisation und Innovationsmanagement“ Gebiete der Unternehmensführung und des Innovationsmanagements umfasst, nicht aber das Gebiet der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre. Diese Auffassung wird durch die Modulbeschreibung gestützt (Modulliste des Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen der TU Berlin für das Wintersemester 2017/18, abzurufen unter: https://moseskonto.tu-berlin.de/moses/modultransfersystem/studiengaenge/anzeigenKombiniert. html?id=59; abgerufen am 29. November 2020). b) Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Kompetenzerwerbs durch die im Rahmen der beruflichen Fortbildung belegten Module „Investition und Finanzierung“ und „Betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ mit den zu erwerbenden Kompetenzen durch das erfolgreiche Absolvieren der Module „Investitionsrechnung und Immobilienfinanzierung“ sowie „Controlling: Grundlagen“ ist nicht gegeben. Zum einen besteht wiederum eine erhebliche Differenz im Studierumfang. Allein die Präsenzzeit von jeweils 68 Stunden bei den Modulen der Beklagten zu je 45 Stunden bei den vom Kläger absolvierten Modulen zeigt einen unterschiedlichen Umfang an vermitteltem Lehrstoff auf. Zum anderen unterschiedet sich der Lehrinhalt, da die Module der Beklagten für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bau einen spezifischen Baubezug aufweisen, den die Module im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt nicht enthalten. c) Der pauschale Hinweis des Klägers auf sein Abschlusszeugnis zur Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung im Hinblick auf Module seines derzeitigen Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen/Bau zu begründen. Weder Umfang, Inhalt und Niveau der Lehre des Oberstufenzentrums sind dargelegt noch Art und Umfang der Prüfungsleistungen. D. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht sie auf 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Anerkennung von zwei weiteren Modulen während des Klageverfahrens erfolgte unverzüglich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2019 weitere Nachweise vorgelegt hatte bzw. ein weiteres von ihm an der TU Berlin absolviertes Modul benannt hatte. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 RSPO 2016 ist der Kläger für die Bereitstellung hinreichender Informationen verantwortlich. Von der Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Hinblick auf die Module der Beklagten „Tragwerkslehre“, „Betriebliche Anwendungssysteme“, „Studium Generale I“ und „Studium Generale II“ hat der Kläger von sich aus Abstand genommen, sodass es der Billigkeit spricht, ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 5.000,00 Euro und für die Zeit nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung von Studienleistungen, die er vor Aufnahme seines Studiums an der Beklagten an einer anderen staatlichen Hochschule und im Rahmen einer berufsbegleitenden Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt bzw. seiner Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation erbracht hat. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2018/19 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bau an der Beklagten. Er war vorher an der Technischen Universität Berlin im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 eingeschrieben. Von Oktober 2011 bis März 2013 nahm er an einer berufsbegleitenden Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt teil, die er im Juni 2013 mit erfolgreicher Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt“ vor der Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) beendete. Von Dezember 2007 bis Januar 2010 machte er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation. Im Zuge dieser Ausbildung besuchte er das Oberstufenzentrum Bürowirtschaft und Verwaltung, das ihm im Januar 2010 ein Abschlusszeugnis mit der Gesamtdurchschnittsnote 2,0 ausstellte. Unter dem 12 Juli 2018 beantragte der Kläger die Anerkennung im Hinblick auf zahlreiche Module aufgrund anderweitig erbrachter Studien- bzw. Prüfungsleistungen. Mit Bescheid vom 17. Januar 2019 erkannte die Beklagte 10 Module in einem Umfang von 50 Leistungspunkten an und wies im Übrigen den Antrag des Klägers auf weitergehende Anerkennung zurück. Sie stufte den Kläger in das 2. Fachsemester ein. Zur Begründung gab sie an: Einige der vom Kläger anderweitig belegten Module wiesen zu wenig Leistungspunkte auf, um angerechnet werden zu können, andere Module seien nicht vergleichbar. Weitere Module, die der Kläger auf Module des „Studium Generale“ angerechnet haben wolle, könnten deshalb nicht angerechnet werden, da diese nicht dem Kriterium „fächerübergreifend“ entsprächen. Der vom Kläger absolvierte Sprachkurs Spanisch könne nicht anerkannt werden, da es sich hierbei lediglich um einen Anfängerkurs handele. Mit der am 12. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Anerkennung weiterer Module. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für die Frage der Anerkennung von Studienleistungen komme es auf die Vergleichbarkeit der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen an. Dabei begründe allein ein unterschiedlicher Workload noch keinen wesentlichen Unterschied. Unterschiede bei der Anzahl von ECTS-Punkten (Leistungspunkten) könnten sich bereits durch unterschiedliche Berechnung der erforderlichen Arbeitsstunden pro ECTS-Punkt durch die verschiedenen Hochschulen ergeben. Die längere „Studienzeit“ für ein Modul an der Beklagten im Vergleich zu Modulen der TU Berlin ergebe sich daraus, dass der praktische Teil der Ausbildung an der Beklagten überwiege. Beim Vergleich der von ihm erbrachten Studienleistungen mit den Modulen, auf die er seine Studienleistungen angerechnet haben möchte, bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte zwei weitere Module („Projektmanagement“ und „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ in einem Umfang von 10 Leistungspunkten an. Die Beteiligten haben insoweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Hinblick auf die Anerkennung vom Kläger bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen für die Module „Tragwerkslehre“, „Betriebliche Anwendungssysteme“, „Studium Generale I“ und „Studium Generale II“ haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17. Januar 2019 zu verpflichten, seine anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen für folgende Module des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen/Bau der Beklagten anzuerkennen: „Baurecht und Bauvertrag“, „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“, „Investitionsrechnung und Immobilienfinanzierung“ und „Controlling Grundlagen“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das vom Kläger an der TU Berlin absolvierte Modul „Öffentliches und privates Baurecht“ weiche von dem Modul „Baurecht und Bauvertrag“ bereits vom Umfang der Studienzeiten erheblich ab, da für das Modul der Beklagten ein Gesamtstudierumfang von 150 Stunden, bei dem mit 3 Leistungspunkten ausgewiesenen Modul der TU nur ein Studierumfang von 90 Stunden anzusetzen sei. Auch seien die Inhalte unterschiedlich, da in dem vom Kläger absolvierten Modul Vertrags-, Schuld- und AGB-Recht gelehrt werde, was bei der Beklagten in einem gesonderten Modul behandelt werde. Grundbegriffe des Immobilienrechts, insbesondere des Immobilienerwerbs, die Gegenstand des Moduls der Beklagten seien, fänden sich nicht im baurechtlichen Modul der TU. Die außerhochschulisch erbrachten Studienleistungen im Rahmen der Fortbildung „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt“ umfasse 50 Stunden für die Fächer Volks- und Betriebswirtschaft, während das Modul „Allgemeine Betriebswirtschaftlehre“ der Beklagten einen Umfang von 68 Stunden Präsenzzeit und 82 Stunden für das Selbststudium habe. Es sei zu berücksichtigen, dass in dem von dem Kläger absolvierten Kurs überwiegend Volkswirtschaftslehre behandelt worden sei. Eine Anrechnung des vom Kläger im Rahmen seiner Fortbildung belegten Moduls „Investition und Finanzierung“ scheide aus, da auch hier der Studierumfang schon im Hinblick auf die Präsenzzeit nicht vergleichbar sei (68 Stunden bei dem Modul „Investitionsrechnung und Immobilienfinanzierung“ der Beklagten, 45 Stunden im oben genannten Fortbildungsmodul). Wesentliche Unterschiede bestünden in den vermittelten Qualifikationen, da das Modul der Beklagten baubezogen mit dem Schwerpunkt Immobilienfinanzierung gelehrt werde. Ein solcher Baubezug fehle bei dem vom Kläger absolvierten Modul. Auch komme eine Anrechnung der vom Kläger im Rahmen seiner beruflichen Fortbildung sowie während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen im Hinblick auf das Modul „Controlling: Grundlagen“ des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen/Bau der Beklagten nicht in Betracht, da auch hier ein wesentlicher Unterschied in den Studienzeiten (68 Stunden Präsenzzeit an der Beklagten, 45 Präsenzzeit bei dem vom Kläger absolvierten Modul) bestehe. Hierbei müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass das außerhalb der Hochschule angebotene Modul sich nicht nur auf Controlling, sondern auch auf betriebliches Rechnungswesen beziehe, so dass ein geringer Anteil auf das eigentliche Controlling entfalle. Es bestünden auch Unterschiede in den vermittelten Qualifikationen, da das Modul der Beklagten im Gegensatz zu dem vom Kläger absolvierten Modul baubezogen gelehrt werde. Auch das vom Kläger an der TU Berlin absolvierte Modul „Bauwirtschaft I“ könne nicht Grundlage für eine Anerkennung sein, da dort nur Kostenplanung und –kontrolle, nicht aber sonstige betriebswirtschaftliche Instrumente zur Planung und Analyse von Bauleistungen gelehrt würden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. August 2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt ded Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.