Urteil
8 K 213/20
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen als Ersatz für die bei der Beklagten im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium geforderten Leistungen anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.03.2021 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von sechs Studienleistungen, die er an anderen Hochschulen erbracht, durch die Beklagte. 2 Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2019 bei der Beklagten im Studiengang Bachelor of Education Informatik. Zuvor war er vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2011 an der Universität E. im Studiengang Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung und vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2016 an der Universität H. ebenfalls im Studiengang Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung mit Hauptfach Informatik eingeschrieben. 3 Am 01.07.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung mehrerer an den Universitäten H. und E. erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen auf Lehrveranstaltungen und Module, die Teil des Studiengangs Bachelor of Education Informatik bei der Beklagten sind. Zur besseren Übersicht erfolgt die Darstellung der beantragten Anerkennungen, soweit hier relevant, in einer Tabelle: 4 Anerkennen für Erbrachte Leistung (Lehrveranstaltung) Erbr. LP Erbr. Note Be- antr. LP Be- antr. Note Einführung in die Technische Informatik (6 LP) Einführung in die Informatik 2 5 3,7 6 3,7 Informatik II (9 LP) Programmiertechnik 1 5 2,0 9 2,0 Fachdidaktik II (6 LP) Fachdidaktische Übung Informatik 3 1,0 6 1,0 Algorithmen (9 LP) Einführung in die Informatik 1 5 2,3 9 2,3 Wahlpflichtmodul I (6 LP) Seminar Virtuelle Realität 4 1,3 6 1,3 Teamprojekt (9 LP) Softwarepraktikum 6 1,3 9 1,3 5 Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger unter Vorlage der Modulbeschreibungen für die entsprechenden Veranstaltungen im Wesentlichen aus, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von ihm absolvierten Modulen und denen bestünden, die ersetzt werden sollten. Zu seinem Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung „Fachdidaktische Übung Informatik“ für „Fachdidaktik II“ führte er insbesondere aus, dass für die Prüfungsleistung „Fachdidaktische Übung Informatik“ an der U H. zwar lediglich drei ECTS Punkte vergeben worden seien, dies sei vorliegend aber nicht maßgeblich. Durch die auf ihn nicht anwendbare neue Prüfungsordnung, die Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31.07.2009 (GymPO I), die bezogen auf das Hauptfach Informatik durch die Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität H. für den Lehramtsstudiengang Informatik - Besonderer Teil - vom 22. Juli 2010 ergänzt werde, sei die Lehrveranstaltung „Fachdidaktische Übung Informatik“ in „Fachdidaktik Informatik 2“ umbenannt worden. Es handele sich aber inhaltlich um die gleiche Veranstaltung. Für die Veranstaltung „Fachdidaktik Informatik 2“ würden aber nunmehr sechs Leistungspunkte vergeben statt drei. Die Gleichwertigkeit der „Fachdidaktischen Übung Informatik“ nach der alten Prüfungsordnung und der „Fachdidaktik Informatik 2“ ergebe sich auch aus der vorgelegten Veranstaltungsbeschreibung, aus der hervorgehe, dass diese für Studierende nach neuer und alter Prüfungsordnung offen gewesen sei und diese sowohl den Schein „Fachdidaktik 2“ als „Fachdidaktische Übung“ nach der alten Prüfungsordnung hätten erwerben können. 6 In der Sitzung des Prüfungsausschusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, Fachbereich Informatik, am 10.07.2019 wurde der Antrag des Klägers beraten. Der Prüfungsausschuss entschied, die Anerkennung der oben genannten Leistungen des Klägers auf die von ihm beantragten Veranstaltungen abzulehnen. 7 Mit E-Mail vom 15.07.2019 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger formlos das Ergebnis der Entscheidung des Prüfungsausschusses mit. 8 Mit Schreiben vom 29.09.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Entscheidung. Er habe einen Anspruch auf Anerkennung aller Leistungen. Zudem habe die Mitteilung vom 15.07.2019 keine Begründung enthalten. 9 Die Beklagte holte Stellungnahmen der Professoren K., B. und O. der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, Fachbereich Informatik, ein (zusammengefasst unter dem 18.01.2020). Alle Stellungnahmen kamen zu dem Ergebnis, dass die begehrte Anerkennung nicht erfolgen könne. 10 Am 10.01.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Eine Bescheidung sei ohne Gründe bisher nicht erfolgt. Er habe auch einen Anspruch auf die Anerkennung der geltend gemachten Studienleistungen. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen im Antrag vom 01.07.2019. Er habe gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 der einschlägigen Studienordnung die Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Studienleistungen vorgelegt und umfassend dargelegt, dass keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Es überzeuge nicht, wenn die Beklagte moniere, dass erworbene Leistungen schon lange zurückliegen würden. Alle geltend gemachten Veranstaltungen seien solche des Grundstudiums und würden Grundlagenwissen vermitteln. Daher unterschieden sich die Inhalte dieser Veranstaltungen nicht von denen, die aktuell in Grundlagenveranstaltungen vermittelt würden. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in der Handreichung des Runden Tisches Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz. Dort sei festgehalten, dass zeitliche Aspekte des Kompetenzerwerbs alleine nicht zu einem wesentlichen Unterschied führen könnten. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich belegen lasse, dass die erworbenen Kompetenzen gegenüber dem jetzigen Stand gravierend veraltet seien. Die Beklagte zeige zudem allein Unterschiede zwischen den Veranstaltungen und Modulen auf. Es reichten jedoch nicht irgendwelche Unterschiede, sondern es müssten wesentliche Unterschiede bestehen. Solche lägen vor, wenn der Studienerfolg gefährdet sei. Es komme nicht auf einen Vergleich der Lernergebnisse auf der Mikro-Ebene an, sondern darauf, dass das Studium unter Anerkennung der erbrachten Leistungen erfolgreich fortgesetzt werden könne. Er habe bereits mit sehr guten Noten an weiterführenden Veranstaltungen, die Grundkenntnisse voraussetzten, teilgenommen. Damit habe er bereits belegt, dass die Einführungsveranstaltungen ihn dazu befähigten, erfolgreich weiter zu studieren. Bei allen Modulen handele es sich um solche des Grundstudiums, so dass ein Unterschied nicht mit einem unterschiedlichen Niveau begründet werden könne. 11 Darüber hinaus sei auch die Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses aufgrund des vorgelegten Protokolle nicht nachvollziehbar. Daher sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten bereits aus diesem Grund rechtswidrig. 12 Zu einzelnen anzurechnenden Studienleistungen trägt er im weiteren Verfahren ergänzend vor: 13 „Fachdidaktische Übung“ als „Fachdidaktik 2“ 14 Die vom ihm im Jahr 2010/2011 absolvierte Lehrveranstaltung habe exakt denselben Inhalt zum Gegenstand gehabt wie die Lehrveranstaltung, auf die sich die von ihm im 15 Zuge der Beantragung der Anerkennung vorgelegte Modulbeschreibung aus dem Sommersemester 2018 beziehe. Er habe damals jedoch lediglich drei ECTS erhalten, während für die gleiche Lehrveranstaltung heutzutage sechs ECTS vergeben würden. 16 „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ als „Algorithmen“ Der Hinweis, dass Informatik I + II sowie Mathe I + II Voraussetzungen sein sollten, sei nicht richtig. Mathe II sei überhaupt nicht Teil des Bachelorstudiengangs B.Ed. Informatik. 17 Seminar „Virtuelle Realität“ als „Wahlpflichtmodul A“ 18 Bei dem H. Seminar handele es sich um eine Fortgeschrittenenveranstaltung, die ebenfalls am Anfang des Master-Studiums belegt werden könne. Hieraus gehe schon hervor, dass es sich um eine vertiefende Veranstaltung handele, die sich mit einem ausgewählten Thema der Informatik näher beschäftige. Die Aussage, dass eine Vorlesung „weitaus anspruchsvoller“ sei als ein Master-Seminar, sei vollkommen abwegig. Das selbstständige Einarbeiten in komplexe wissenschaftliche Fragestellungen und diese dann in einer Präsentation zu diskutieren bzw. in einer Ausarbeitung zu behandeln, sei qualitativ höher zu werten und verlange eine höhere Durchdringung des Themas, als die reine Vor- und Nachbereitung einer Vorlesung. 19 Mit Bescheid vom 02.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei fristgerecht erfolgt. Die Mitteilung über die Ablehnung habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so dass die Widerspruchsfrist von einem Jahr seit Bekanntgabe gelte. Diese Frist sei gewahrt worden. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der beantragten Studienleistungen. Einziges Kriterium der Anerkennung oder Nichtanerkennung sei, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen bestehe, die ersetzt werden sollten. Es komme ausschließlich darauf an, dass die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht wesentlich unterschieden. Dies lasse sich auch dem Dokument „Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen (Handreichung des Runden Tischs Anerkennung“, 1. Auflage, Dezember 2016) entnehmen. Die Lernergebnisse seien dabei im Hinblick auf die Erfordernisse des weiteren Studiums zu vergleichen. Dabei könnten Angaben über einen abweichenden Workload ein Indiz für abweichenden Kompetenzerwerb sein. Zu den einzelnen Anträgen sei auszuführen: 20 „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ - „Einführung in die Technische Informatik“ 21 Das Modul „Einführung in die Technische Informatik“ habe seinen Schwerpunkt bei der Vermittlung grundlegender Kenntnisse digitaler Schaltkreise. Qualifikationsziel sei es, dass die Studierenden formale und programmiersprachliche Schaltungsbeschreibungen sowie den Aufbau und die Funktion aller wichtigen Grundschaltungen und Rechenwerke kennten. Demgegenüber vermittle die „Einführung in die Informatik 2“ lediglich unter anderem Kenntnisse in digitaler Logik und über elementare Schaltungen. 22 Daneben seien auch eine Vielzahl anderer Themen Gegenstand der Veranstaltung. 23 „Programmiertechnik 1“ - „Informatik II“ 24 Das Modul „Informatik II“ bei der Beklagten sei nach der StPO BT und dem Modulhandbuch für das zweite Fachsemester vorgesehen, baue nach dem Modulhandbuch auf dem Modul „Informatik I“ auf und habe einen Umfang von neun ECTS Punkten. Die Veranstaltung „Programmiertechnik 1“ weise dagegen eine deutlich geringere Tiefe und Breite auf. Es handele sich um eine Veranstaltung, die nicht auf Vorkenntnissen beruhe und primär auf die Vermittlung theoretischen Wissens ausgerichtet sei. Es würden lediglich „Grundlagen der Programmierung“ und diese auch nur für die spezielle Programmiersprache Java und ohne umfassende Kompetenzen hinsichtlich Methoden der Softwarearchitektur, Debugging und anspruchsvoller Bibliotheken, vermittelt. Die Veranstaltung „Informatik II“ habe dagegen zum Gegenstand, die praktische Anwendung der in der Veranstaltung vermittelten Fähigkeiten auch in größeren Programmierprojekten, und dies gerade unabhängig von einer Bindung an oder Beschränkung auf einzelne solche Werkzeuge oder auf einzelne Programmiersprachen zu vermitteln. 25 „Fachdidaktische Übung Informatik“ - „Fachdidaktik 2“ 26 Die Unterlagen, die der Kläger zu der erbrachten Studienleistung „Fachdidaktische 27 Übung Informatik“ vorgelegt habe, bezögen sich nicht auf die vom Kläger abgelegte Studienleistung. Der Kläger habe seine Studienleistung im Wintersemester 2010/2011 erbracht, die vorgelegten Unterlagen bezögen sich auf eine Veranstaltung im Sommersemester 2018. Soweit der Kläger eine Gleichwertigkeit behaupte, sei diese nicht nachzuvollziehen. Insbesondere lasse sich nicht die Gleichstellung der vom Kläger erbrachten Studienleistung mit der Veranstaltung „Fachdidaktik 2“, für die deutlich mehr ECTS Punkte angesetzt seien, feststellen. Die fachdidaktische Ausbildung habe inzwischen eine starke Aufwertung erfahren. Soweit der Kläger Unterlagen zur (nicht vom Kläger absolvierten) im Sommersemester 2018 an der Universität H. angebotenen Veranstaltung „Fachdidaktik 2“ vorgelegt habe, könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die dort enthaltenen Aussagen auch für die vom Kläger im Wintersemester 2010/2011 an der Universität H. absolvierte und drei ECTS-Punkte umfassende Veranstaltung „Fachdidaktische Übung Informatik“ gelten würden. Weitere Unterlagen oder Nachweise zum Inhalt der vom Kläger im Wintersemester 2010/2011 an der Universität H. absolvierten Veranstaltung „Fachdidaktische Übung Informatik“ seien nicht vorgelegt worden. 28 „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ - „Algorithmen“ Das Modul „Algorithmen“ an der Universität T. sei nach dem Modulhandbuch für das fünfte Fachsemester bzw. nach der StPO BT für das vierte Fachsemester vorgesehen und habe einen Umfang von neun ECTS-Punkten. Teilnahmevoraussetzungen seien laut Modulhandbuch das Modul „Informatik 1“ und „Grundkenntnisse in Mathematik“. Die vom Kläger im Wintersemester 2009/2010 an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt absolvierte Veranstaltung „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ habe dagegen nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einen Umfang von insgesamt fünf ECTS-Punkten. Wie sich aus den unterschiedlichen angestrebten Lernergebnissen ergebe, habe die Veranstaltung „Algorithmen“ eine andere Tiefe und ein anderes Niveau als die vom Kläger zur Anrechnung beantragte Veranstaltung. Im Modul „Algorithmen“ an der Universität Tübingen würden als Lernergebnisse insbesondere vermittelt, dass die Studierenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten hätten, selbständig Algorithmen entwickeln zu können und die Wechselwirkungen zwischen Datenstrukturen und Algorithmen zu kennen. Demgegenüber würden in der vom Kläger im Wintersemester 2009/2010 an der Universität E. absolvierten Veranstaltung „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ lediglich die „Kenntnis von Eigenschaften von Algorithmen und elementaren Entwurfsprinzipien“, „Anwendung von Algorithmusbeschreibungssprachen“, „Verständnis und Bewertung spezieller Such- und Sortieralgorithmen unter Verwendung geeigneter Datenstrukturen“ und „Verständnis und Bewertung von Graphenalgorithmen unter Verwendung geeigneter Datenstrukturen“ vermittelt. 29 „Seminar Virtuelle Realität“ - „Wahlpflichtfach Informatik A“ 30 Das Modul „Wahlpflichtfach Informatik A“ bei der Beklagten sei nach der StPO BT und dem Modulhandbuch für das fünfte bis sechste Fachsemester vorgesehen und habe einen Umfang von sechs ECTS-Punkten. Die vom Kläger im Sommersemester 2011 an der Universität H. absolvierte Veranstaltung „Seminar Virtuelle Realität“ habe dagegen nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einen Umfang von insgesamt vier ECTS-Punkten und sei danach für das Studium ab dem dritten Fachsemester des Bachelor-Studienganges vorgesehen. Im Modul „Wahlpflichtfach Informatik A“ bei der Beklagten würden als Lernergebnisse neben Kommunikationskompetenzen und der Fähigkeit zur Zusammenarbeit in Kleingruppen außerdem insbesondere auch ein vertieftes theoretisches, praktisches und technisches Wissen zu unterschiedlichen analytischen und methodischen Ansätzen verschiedenster aktueller Fragestellungen und Forschungsfelder der Informatik vermittelt. Demgegenüber würden in der vom Kläger im Sommersemester 2011 an der Universität H. absolvierten Veranstaltung „Seminar Virtuelle Realität“ das Erschließen von Literatur, wissenschaftliches Schreiben, Diskutieren und Präsentieren eines Themas vermittelt, es fehle aber der Bezug zu vertieften Kenntnissen zu einem gewählten Vertiefungsthema. Daher bestehe auch hier bezüglich Tiefe und Niveau ein wesentlicher Unterschied. 31 „Softwarepraktikum für Anfänger“ („Softwareentwicklung mit Xcode in Objective-C am Beispiel iPhone“) - „Teamprojekt“ 32 Im Modul „Teamprojekt“ bei der Beklagten würden als Lernergebnisse insbesondere die Kompetenzen vermittelt, dass die Studierenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten hätten, ein großes und komplexes Programmierprojekt in einer größeren Gruppe über den gesamten Prozess des Software Engineerings zu entwerfen, zu organisieren und durchzuführen. Demgegenüber würde in der vom Kläger im Sommersemester 2011 an der Universität H. absolvierten Veranstaltung „Softwarepraktikum für Anfänger“ („Softwareentwicklung mit Xcode in Objective-C am Beispiel iPhone“) lediglich eine Einführung und damit die Fähigkeit zur Lösung „allgemeiner Entwurfs- und Implementierungsaufgaben“, die Arbeit im Team von bis zu drei Studierenden, Problemanalyse- und Beschreibungstechniken sowie Fähigkeit zur Durchführung von Projekten in Phasenstruktur vermittelt. 33 Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2021 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und das Verfahren als Verpflichtungsklage fortgeführt. Er rügt, dass der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch entschieden habe. Zudem sei Frau Prof. Dr. A. nicht für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig gewesen. 34 Der Kläger beantragt zuletzt, 35 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.07.2019 und ihres Widerspruchsbescheides vom 02.03.2021 zu verpflichten, 36 a) die seitens des Klägers im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen auf die an der Universität T. im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik Lehramt am Gymnasium anzuerkennen, 37 b) seine im Modul „Programmiertechnik 1“ ebenfalls in dem o.g. Lehramtsstudiengang im WiSe 2009/2010 an der U E. erbrachten Leistungen auf das ebenfalls im Rahmen des Bachelorstudienganges Informatik, Lehramt am Gymnasium an der Universität T. vorgesehene Modul „Informatik II“ anzuerkennen, 38 c) die seitens des Klägers im Studiengang „Lehramt am Gymnasium mit Hauptfach Informatik“ an der Universität H. in „Fachdidaktische Übung Informatik“ im Wintersemester 2010/2011 erbrachten Leistungen auf die an der Universität T. im Rahmen des Studiengangs Bachelor of Education Informatik, Lehramt an Gymnasien im Modul „Fachdidaktik II“ vorgesehenen Leistungen anzurechnen, bzw. anzuerkennen, 39 d) die durch den Kläger an der U E. im o.g. Studiengang in der Lehrveranstaltung „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ erbrachten Leistungen auf die im Rahmen des Bachelorstudiengangs Informatik, Lehramt an Gymnasium an der Universität T. im Rahmen des Moduls „Algorithmen“ anzurechnen, bzw. anzuerkennen, 40 e) die seitens des Klägers im Seminar „Virtuelle Realität“ im Sommersemester 2011 an der Universität H. in dem o.g. Studiengang erbrachten Leistungen auf die an der Universität T. im Rahmen des Studiengangs Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium im Modul „Wahlpflichtfach Informatik A“ bzw. „Wahlpflichtmodul I“ vorgesehenen Leistungen, 41 f) sowie die seitens des Klägers im „Softwarepraktikum für Anfänger“ im Sommersemester 2011 an der Universität H. in dem o.g. Studiengang erbrachten Leistungen auf die im Rahmen des Bachelorstudiengangs Informatik, Lehramt am Gymnasium, an der Universität T. im Modul „Teamprojekt“ vorgesehenen Leistungen anzurechnen, bzw. anzuerkennen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Die begehrte Anerkennung könne nicht erfolgen, da der Kläger hierauf keinen Anspruch habe. Auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der beantragten Entscheidung komme es nicht an. 45 Inhaltlich werde auf die Stellungnahmen der zuständigen Professoren verwiesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar richtigerweise davon ausgehe, dass es entscheidend darauf ankomme, dass die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht wesentlich unterschieden, dies bedeute jedoch nicht, dass die konkreten Inhalte und formalen Elemente der jeweiligen Veranstaltungen wie Inhalte, Umfang, Veranstaltungsart, Prüfungsleistungen etc. irrelevant seien. Sie seien stattdessen geeignet, als Indizien dafür zu dienen, ob ein wesentlicher Unterschied bestehe oder nicht. Allein auf eine Gefährdung des Studienerfolgs bei der Frage des Bestehens wesentlicher Unterschiede zu schauen, sei nicht richtig. Das Studium der Informatik sei schlüssig konzipiert, und die Veranstaltungen würden aufeinander aufbauen. Man könne aus einem solchen Konzept nur bedingt einzelne Teile entfernen und durch komplett andere ersetzen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er bereits fortgeschrittene Veranstaltungen erfolgreich absolviert habe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreiche zu behaupten, dass bestimmte Kompetenzen vorhanden seien. Dies müsse bewiesen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen, die der Kläger an der Universität E. erbracht habe, aus den Jahren 2008 bis 2011 stammten. Gerade das Fachgebiet der Informatik weise jedoch wie kaum ein anderes dauernde rasante Entwicklungen auf, so dass sich der Stand der Wissenschaft und somit auch das, was „state of the art“ sei, einem permanenten Wandel unterzogen sehe. Aus diesem Grund dürfe generell bezweifelt werden, ob die damals vermittelten Kompetenzen mit denen zu vergleichen seien, die in vergleichbaren Modulen heutzutage erlangt werden könnten. 46 Zu einzelnen Veranstaltungen sei ergänzend Folgendes auszuführen: 47 „Einführung in die Informatik 2“ als „Einführung in die Technische Informatik“ 48 Das T. Modul lege den Fokus komplett auf das Thema Hardware. Das Erlernen physikalischer Grundlagen vermittele auch die Kompetenzen des Verstehens und der Entwicklung von Schaltsystemen. In dem zur Anrechnung beantragten Modul der U E. liege der Fokus der Qualifikationsziele stattdessen auf dem Softwarebereich. Hardwareelemente würden nur bei einem von drei Qualifikationszielen („Digitale Logik und elementare Schaltungen“) genannt. Zudem würden in T. Schaltsysteme in allen Facetten gezeigt und unterrichtet, während sich die U E. mit der Darstellung der elementaren Schaltungen begnüge. 49 „Fachdidaktische Übung Informatik“ als „Fachdidaktik 2“ 50 Die vom Kläger behauptete Gleichwertigkeit der beiden H. Module „Fachdidaktische Übung“ (welches zur Anrechnung vorgelegt werde) und „Fachdidaktik 2“ sei nicht nachzuvollziehen. Denn die vom Kläger vorgelegte Übersicht stamme aus dem Jahr 2018. Gehe man auf die genannte Internetseite, so zeige sich, dass eine Gleichwertigkeit in Form einer Veranstaltung, die beide genannten Module vereine, dort bis zum Sommersemester 2014 nachvollzogen werden könne. Der Schein, den der Kläger vorgelegt habe, stamme jedoch aus dem Wintersemester 2010/2011. Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sei daher allein die Beschreibung der konkret vom Kläger vorgelegten Veranstaltung zu Grunde zu legen. Bei dem H. Modul „Fachdidaktische Übung“ handele es sich offensichtlich um eine Einführungsveranstaltung, in der Grundlagen für die Vorbereitung einer Unterrichtseinheit gelegt würden. Dies lasse sich auch daran ablesen, dass die Teilnahme an anderen pädagogischen Veranstaltungen im Vorfeld keine Teilnahmevoraussetzung darstelle. In T. hingegen sei zwingende Voraussetzung der Teilnahme der Abschluss des Moduls „Fachdidaktik 1“. Betrachte man den Abschnitt im Modulhandbuch der Beklagten betreffend des Moduls „Fachdidaktik 1“, so werde deutlich, dass dieses sich inhaltlich deutlich mehr mit dem eingebrachten H. Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ überschneidet, da es sich bei beiden um Einführungsveranstaltungen zum Thema Didaktik und Informatik im Unterricht handele. Das Modul „Fachdidaktik 2“ vermittele insbesondere die Kompetenz, Lernsoftware und rechnergestützte Lern- und Lehrmethoden zielgerichtet einzusetzen. Dies überschreite das ausgewiesene Ziel des H. Moduls, allgemein eine Unterrichtseinheit zum Thema Informatik vorzubereiten, bei Weitem. 51 „Einführung in die Informatik 1“ als „Algorithmen“ 52 Bei der zur Anrechnung gebrachten Veranstaltung der U E. handele es sich um eine Einführungsveranstaltung, während das Modul „Algorithmen“ in T. im zweiten Studienjahr angesiedelt sei. Dementsprechend setze es bereits fachliche Vorkenntnisse voraus, auf denen es aufbaue. Soweit Prof. K. allerdings angeführt habe, dass das Modul „Algorithmen“ im zweiten Studienjahr auf „Mathematik I und II“ sowie „Informatik I und II“ aufbaue, beziehe er sich dabei auf den Studiengang Bachelor Informatik. Dem Kläger sei hier folglich darin zuzustimmen, dass im Bachelor of Education Informatik „Mathematik II“ nicht vorgesehen sei. 53 „Seminar Virtuelle Realität“ als „Wahlpflichtmodul I“ 54 Das „Wahlpflichtfach Informatik A“ diene dazu, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, sich ihren Interessen nach zu spezialisieren und dafür aus einem weiten, aber konkretisierten Spektrum von Veranstaltungen zu wählen. Die gewählte Thematik werde dabei in der vorgegebenen Veranstaltungsform Vorlesung plus Übung vermittelt. Die vom Kläger zur Anerkennung beantragte Studienleistung vermittele nach der Modulbeschreibung indessen vor allem Kenntnisse des wissenschaftlichen Schreibens und der Literaturrecherche. Es werde vermittelt, komplexe Literatur in einem Vortrag zu präsentieren sowie Vorträge zu diskutieren und Feedback zu geben. Die Kompetenzen lägen also ausschließlich im Bereich Präsentation, und das eigentliche wissenschaftliche Thema diene hierfür offensichtlich als Aufhänger, stehe selbst aber im Hintergrund. Bei der Beklagten gehe es hingegen im Wahlpflichtmodul um das Erlangen vertieften Wissens in den genannten Bereichen und nicht nur um die Technik, dieses Wissen zu erlangen und zu präsentieren. Deshalb werde auch die im Vergleich zu einem Seminar weitaus anspruchsvollere Lehrform der Vorlesung gewählt. Zwar sei dem Kläger darin zuzustimmen, dass ein Vortrag im Rahmen eines Referats nur dann Erfolg verspreche, wenn das Thema desselben ausreichend erfasst werde. Jedoch werde in einem Seminar üblicherweise kein Referat auf dem Niveau einer Vorlesung gehalten, und insbesondere finde keine Abschlussprüfung statt. Dies habe zur Konsequenz, dass sich die Studierenden zwar intensiv in ihr eigenes Referatsthema einarbeiteten, jedoch die anderen Referate weder vor- noch nachbereiteten und insofern das Breitenwissen an dieser Stelle nicht vertieften, weil es nicht abgeprüft werde. 55 „Softwarepraktikum“ als „Teamprojekt“ 56 Auch hier ergebe sich der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modulen daraus, dass das T. Modul auf einem deutlich höheren Niveau ansetze. Dies sei deutlich erkennbar daran, dass man in T. für die Teilnahme am Teamprojekt die Module „Informatik I und II“ absolviert haben müsse, während für das in H. im Modulhandbuch als Anfängerpraktikum betitelte Modul lediglich Einführungsveranstaltungen als Vorleistungen empfohlen und nicht einmal zwingend vorausgesetzt seien. Darüber hinaus drehe sich die H. Veranstaltung um das Trainieren des Programmierens und nicht primär darum, neue Kenntnisse zu erwerben. Stattdessen würden anhand einer Fallstudie die in anderen Veranstaltungen erworbenen Programmierkenntnisse geübt. Im T. „Teamprojekt“ gehe es stattdessen um den gesamten Prozess der Entwicklung von Software und den Erwerb von fortgeschrittenen Kenntnissen des Software Engineering. Die über das reine Programmieren hinausgehenden Inhalte wie die Vornahme von Requirementanalysen, das Erstellen von Entwurfsmustern, das Führen eines Pflichtenhefts, Unit Tests etc., wie sie dem Modulhandbuch zu entnehmen seien, spielten in der H. Veranstaltung keinerlei Rolle. Zwar würden die mit einer solchen Teamarbeit verbundenen allgemeinen Softskills wie Arbeiten im Team, Koordination von Projekten etc. in beiden Veranstaltungen vermittelt, die T. Veranstaltung finde jedoch auf deutlich höherem Niveau statt. Während das H. Modul letztlich einem ersten Programmierprojekt zu Übungszwecken gleichkomme, sei das T. Modul Teamprojekt für Fortgeschrittene im Software Engineering ausgelegt, welches den kompletten Softwareentwicklungsprozess mit umfasse. 57 In der mündlichen Verhandlung sind die für die streitgegenständlichen Module verantwortlichen Professoren, Herr Prof. B., Herr Prof. O. und Herr Prof. K., informatorisch angehört worden. 58 Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten (zwei Hefte) vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 59 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Soweit der Kläger die Anerkennung der Leistung „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ beantragt hat, ist die Beklagte zu einer Anerkennung zu verpflichten (dazu I.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (dazu II.) 60 I. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vom Kläger im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen als Ersatz für die bei der Beklagten im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium, geforderten Leistungen anerkennt. 61 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 35 Landeshochschulgesetz (LHG) i.V.m. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität T. für den Studiengang Lehramt Gymnasium mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Education (B.Ed.) - Allgemeiner Teil vom 10.08.2015 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 25.08.2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität T. 2020, Nr. 19, S. 320) (StuPO-AT). Nach § 35 Abs. 1 LHG werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden (Satz 1). Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion (Satz 2). Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen (Satz 4). Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt (Satz 5). 62 § 6 Abs. 1 und 5 StuPO-AT wiederholen im Wesentlichen die Regelung von § 35 Abs. 1 LHG. § 6 Abs. 4 StuPO-AT regelt ergänzend die Übernahme und Umrechnung von Noten aufgrund einer Anerkennung. 63 2. Alleinige Voraussetzung für eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LHG und § 6 Abs. 1 Satz 1 StuPO-AT, dass zwischen den erbrachten Leistungen oder Abschlüssen und den Leistungen oder Abschlüssen, die ersetzt werden sollen, kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht. 64 a) Bei dem „wesentlichen Unterschied“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 – 4 K 3768/15 –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 17.11.2021 – 12 K 42.19 –, juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 15.09.2015 – Au 3 K 15.9 –, juris, Rn. 45, so auch Keil, in: Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht, Stand: 01.03.2021, Rn. 17.1.). Dem nach § 4 Abs. 1a Satz 4 StuPO-AT für die Anerkennung von Studienleistungen zuständigen Prüfungsausschuss kommt kein Beurteilungsspielraum zu. Von einem beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die gerichtliche Kontrolle insbesondere wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen stößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -, juris, Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris, Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 K 2209/07 -, juris, Rn. 22 ff. und Urteil vom 04.03.2010 - 5 K 2210/07 -, juris, Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Bei der Entscheidung über die Anerkennung handelt es sich insbesondere nicht um eine Prüfungsentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32). Die Prüfung, ob ein wesentlicher Unterschied gegeben ist, erfordert kein (erneutes) Urteil darüber, ob mit der Studien- oder Prüfungsleistung den Anforderungen genügt wurde, welche in dem absolvierten Studiengang gestellt waren. Vielmehr zielt die Prüfung des Prüfungsausschusses auf einen Vergleich der Anforderungen, welche in dem Studiengang an einer anderen Hochschule gestellt wurden, mit den Anforderungen, welche an diejenige Studien- oder Prüfungsleistung gestellt werden, die durch die anzuerkennende Leistung ersetzt werden soll. Der bloße Vergleich der jeweils gestellten Anforderungen aber erfolgt regelmäßig ohne Rücksicht auf die konkrete Prüfungsleistung abstrahierend-schematisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32). Die für die Feststellung eines wesentlichen Unterschieds maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sind zudem sachlich objektivierbar und können – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 – 3 Bf 64/04 –, juris, Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 – 4 K 3768/15 –, juris, Rn. 26). 65 b) Um den Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ zu konkretisieren und den Maßgaben des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) gerecht zu werden, muss auf objektivierbare und handhabbar Hilfskriterien zurückgegriffen werden, die in einer Gesamtschau bei einer Entscheidung über die Anerkennung in den Blick zu nehmen sind. Hierfür kann insbesondere auf auslegende Materialien zur sog. Lissabon-Konvention (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997, SEV-Nr.: 165, EU) sowie zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl II, 2007, S. 712), das die Lissabon-Konvention in deutsches Recht transformiert, zurückgegriffen werden, da diese Regelungen § 35 LHG zu Grunde liegen. Solche auslegenden Materialien sind etwa die „Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications“ von 2010 und der Ergänzungstext zur Lissabon-Konvention „Recommendation on the use of Qualifications Frameworks in the Recognition of foreign qualifications“ von 2013 des Lisbon Recognition Convention Comittee. Hinzu kommen die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) von 2015, die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der KMK vom 10.03.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) mit den entsprechenden Auslegungshinweisen durch die Kultusministerkonferenz (Handreichung des Hochschulausschusses der KMK vom 25.03.2011) und den Akkreditierungsrat (Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Beschluss des AR i. d. F. vom 03.06.2013), der ECTS Users‘ Guide in der jeweils aktuellen Fassung, der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR) sowie die Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) (Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, https://www.hrk - nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk - nexus/07 - Downloads/07 - 08 RT_Anerkennung/0503_Kriterien_FAQ_03.2020.pdf ) und der Leitfaden der HRK „Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen vom August 66 2013 (https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02Publikationen/nexus_Leitfaden_Anerkennung_Lang_01.pdf). 67 Unter Zugrundelegung dieser Materialien ergeben sich als geeignete Kriterien zur Beurteilung eines wesentlichen Unterschieds bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen allgemein die Folgenden: (1.) die Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms, (2.) das Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen, (3.) der Workload, (4.) das Profil der Studienprogramme und (5.) die Lernergebnisse (vgl. Lisbon Recognition Convention Committee in dem Ergänzungstext zur Lissabon-Konvention „Recommendation on the use of Qualifications Frameworks in the Recognition of foreign qualifications“ vom 19.06.2013 (Ziff. III); Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 2, S. 13), wobei bei Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer deutscher Hochschulen Ziffer 1 keine Rolle spielt, weil hier von einem im Wesentlichen vergleichbaren Qualitätsstandard der deutschen Hochschulen und deren Studienprogrammen auszugehen ist. 68 Die genannten Kriterien stehen nicht beziehungslos nebeneinander, vielmehr beleuchten die Kriterien verschiedene Aspekte, die die Art und Güte der zu vergleichenden Kompetenzen beeinflussen. Daher ist immer eine Gesamtbetrachtung aller Aspekte vorzunehmen. 69 Die Lernergebnisse, die außerhalb der anerkennenden Hochschule oder dort in einem anderen Studiengang erzielt wurden, bilden dabei die Grundlage für das Anerkennungsverfahren. Gegenstand der Anerkennung sind nicht erworbenes Wissen oder ein vergleichbares Kenntnisniveau, vielmehr ist zu ermitteln, ob auf der Grundlage der Lernergebnisse eine bestimmte Kompetenz erworben wurde, die auch dem Studienprogramm zugrunde liegt, für das die Anerkennung zu erfolgen hat (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5). Im Mittelpunkt der Anerkennungsentscheidung steht daher der Vergleich der erworbenen Kompetenz mit den kompetenziellen Anforderungen des 70 Studienprogramms, für das die Anerkennung erfolgen soll. Nach den Vorgaben von Lissabon verbietet sich hierbei eine Gleichwertigkeitsprüfung (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5 ff.). Es werden auch nicht konkrete Inhalte oder formale Elemente (zum Beispiel Dauer, Zahl der Leistungspunkte, Art der Lehrveranstaltungen) verglichen, sondern es kommt ausschließlich darauf an, dass die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht wesentlich unterscheiden (LT-Drs. 15/1600, S. 20 zu § 36a LHG, Vorgängernorm zu § 35 LHG). 71 Das Kriterium des Workloads (Arbeitsaufwands) nimmt demgegenüber zusammen mit den davon abgeleiteten Leistungspunkten (ECTS) eher die Aufgabe eines Hilfskriteriums ein, indem sich daraus das Niveau der erworbenen Kompetenzen ableiten lässt. Hierbei ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Ansätze für die 72 Vergabe von Bemessungspunkten gibt. Die ECTS Credits drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus (ECTS User’s Guide 2015, https://op.europa.eu/de/publication - detail/ - /publi cation/9ac30b32 - f6af - 486e - ba4b - 891459942bfd/language - en/format - PDF/source - se arch ). So geht der ECTS User’s Guide 2015 davon aus, dass der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr meistens zwischen 1.500 und 1.800 Stunden liegt, sodass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspreche. Unterschiede bei den ausgewiesenen Leistungspunkten sind daher grundsätzlich allein kein geeignetes Kriterium zur Feststellung eines wesentlichen Unterschieds und berechtigen daher per se noch hierzu. Vielmehr sind auch hier die erzielten Lernergebnisse allein entscheidend. Hiervon ausgehend, kann ein wesentlicher Unterschied etwa dann angenommen werden, wenn ein Unterschied in der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte mit einem erheblich abweichenden Workload einhergeht und daher auf einen wesentlichen (Niveau-)Unterschied der erworbenen Kompetenzen geschlossen werden kann (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, 73 Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5 ff.). 74 Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass formale Elemente wie etwa die Zahl der Leistungspunkte zwar keine eigenen Kriterien für die Annahme eines wesentlichen Unterschieds darstellen und die Annahme eines wesentlichen Unterschieds nicht alleine begründen können. Inhalte oder formale Charakteristika des Verglichenen kommen jedoch als Indizien für die Annahme, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht, in Betracht (Keil, in: BeckOK HochschulR BW, LHG, § 35 Rn. 17). 75 In die Gesamtbetrachtung ist als weiteres Kriterium der Zweck, für den eine Anerkennung begehrt wird, also insbesondere die Fortführung oder der Abschluss eines Studiums, einzubeziehen (Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications (adopted by the Lisbon Recognition Convention Committee at its fifth meeting, Sèvres), vom 23.06.2010, Teil V, Absatz 36). Die Lernergebnisse sind also nicht detailliert auf der Mikroebene zu vergleichen, sondern im Hinblick auf die Erfordernisse des weiteren Studiums. Innerhalb eines Studiengangs oder eines Moduls sind typischerweise nicht alle Kompetenzen gleich wichtig, sodass es solche geben kann, die für die Fortsetzung des Studiums zwingend erforderlich sind, und andere, die zwar sinnvoll aber nicht notwendig sind (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 7, S. 15). Aufeinander aufbauende Kompetenzen sind bei dem Vergleich besonders zu berücksichtigen. Die Anerkennung erfolgt zwar modulbezogen, der „Studienerfolg“ ist aber auf den gesamten Studiengang zu beziehen (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 8, S. 15). Ein wesentlicher Unterschied liegt folglich zumindest immer dann vor, wenn der Studienerfolg gefährdet ist, die anzuerkennende Leistung also nicht ausreicht, um erfolgreich weiterzustudieren (Leitfaden der HRK 76 „Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen“, August 2013, S. 26). Umgekehrt kann grundsätzlich nicht von einem wesentlichen Unterschied ausgegangen werden, wenn die im Rahmen einer Studienleistung erworbenen Kompetenzen es dem Studierenden ermöglichen, erfolgreich weiterzustudieren. 77 Grundlage für die Gewinnung der notwendigen Informationen für einen Vergleich sind die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Modulhandbücher der einzelnen Studiengänge. Wo solche etwa bei älteren Studien- und Prüfungsleistungen nicht vorliegen, ist auf sonstige begleitende Dokumente zurückzugreifen und sind aus diesen die Lernergebnisse herauszuarbeiten. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller gehen (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5). 78 c) Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 LHG liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Soweit der Studierende seinen Mitwirkungs- und Beibringungspflichten in ausreichendem Maß nachkommt und dennoch Zweifel verbleiben, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, gehen diese zu Lasten der anerkennenden Stelle, so dass eine Anerkennung zu erfolgen hat. 79 3. Unter Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich zwischen den vom Kläger im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen und den bei der Beklagten im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium geforderten Leistungen, die der Kläger ersetzen möchte, kein wesentlicher Unterschied i.S.v. § 35 Abs. 1 LHG und § 6 Abs. 1 StuPO-AT feststellen. 80 Sowohl das vom Kläger an der Universität E. erbrachte Modul als auch das bei der Beklagten angebotene Modul haben die Technische Informatik zum Gegenstand. Im Hinblick auf die Lernergebnisse /Qualifikationsziele stimmen sie darin überein, dass sie grundlegende Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise digitaler Rechner sowie digitale Logik und elementare Schaltungen vermitteln. Die Beschreibungen der Lernergebnisse weisen für beide Module weitere Lernergebnisse aus, wobei das Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ nach der Beschreibung eher Lernergebnisse in einem breiteren Themenfeld vermittelt, während das Modul „Einführung in die Technische Informatik“ mehr in die Tiefe im Hinblick auf Schaltungen geht. Es handelt sich indessen bei beiden Modulen um Anfängerveranstaltungen, die Grundlagen für die folgenden Semester legen. Das Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“, dessen Anerkennung begehrt wird, nennt als formale Teilnahmevoraussetzungen „Inhalte der Einführung in die Informatik 1“ und als empfohlene Voraussetzungen „Mathematische Terminologie“. Das Modul der Beklagten „Einführung in die Technische Informatik“ ist laut dem entsprechenden Modulhandbuch für das erste Semester vorgesehen und nennt keinerlei Teilnahmevoraussetzungen. Wesentliche Unterschiede im Niveau der erworbenen Kompetenzen sind folglich nicht ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus dem veranschlagten Arbeitsaufwand oder den für das Modul vergebenen Leistungspunkten. Beide Module werden als Vorlesung mit begleitender Übung durchgeführt, die insgesamt vier SWS umfassen. Aufgrund lediglich eines geringen Unterschieds der vergebenen ECTSPunkte ist auch von einem zwar nicht gleichen, aber vergleichbaren Workload auszugehen. Für die erfolgreiche Teilnahme an dem Modul „Einführung in die Informatik 2“ werden fünf ECTS vergeben, für das Modul „Einführung in die Technische Informatik“ sechs. 81 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich ein wesentlicher Unterschied in den von den Modulen vermittelten Kompetenzen daraus ergebe, dass die Veranstaltung „Einführung in die Technische Informatik“ weitere Kompetenzen von deutlich höherem Niveau vermittele als die Veranstaltung „Einführung in die Informatik 2“, so fehlt es an einer schlüssigen Darlegung hierzu. Insbesondere ist es den befragten amtlichen Auskunftspersonen auch auf richterliche Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen darzustellen, dass diejenigen Kompetenzen, die die Veranstaltung „Einführung in die Technische Informatik“ vermittelt und die über die in gleicher Weise in der Veranstaltung „Einführung in die Informatik 2“ vermittelten Kompetenzen hinausgehen, für das Erreichen des Studienerfolgs in dem fraglichen Studiengang zwingend notwendig sind. Vielmehr erscheint es der Kammer aufgrund der Ausführungen von Prof. B. so, dass die Module in der oben beschriebenen Weise unterschiedlich ausgerichtet sind, dass sie aber in den jeweiligen Studienprogrammen eine vergleichbare Funktion erfüllen, indem sie für das weitere Studium erforderliche Grundlagen im Bereich der Technischen Informatik legen. Soweit Prof. B. erläutert hat, dass das Modul „Einführung in die Informatik 2“ eine deutlich größere Schnittmenge mit der Veranstaltung „Informatik der Systeme“ aufweise, woraus sich ein wesentlicher Unterschied zu dem Modul „Einführung in die Technische Informatik“ ableiten lasse, so kann die Kammer dies auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. B. nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Hiergegen spricht schon, dass Prof. M., wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 10.07.2019 ergibt, eine Anerkennung für das Modul „Informatik der Systeme“ ebenfalls ablehnte. Da sich damit keine zweifelsfreie anderweitige Zuordnung des Moduls „Einführung in die Informatik 2“ herstellen lässt, ergeben sich aus den Ausführungen von Prof. B. keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen wesentlichen Unterschied der zu vergleichenden Module. Letztlich gelingt es der Beklagten damit nicht, einen wesentlichen Unterschied der zu vergleichenden Module darzulegen. Damit war sie zur Anerkennung zu verpflichten. 82 II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die weiteren zur Anerkennung gestellten Module weisen hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen einen wesentlichen Unterschied zu den Modulen der Beklagten auf, die sie ersetzen sollen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 83 1. Soweit der Kläger sich insgesamt bereits gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung der streitgegenständlichen Module zu versagen, wendet und verschiedene Verfahrensfehler geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Bei einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage – wie dies hier der Fall ist – ist die ablehnende behördliche Entscheidung nicht im engeren Sinn Gegenstand des Verfahrens. Die Klage kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Anspruch zusteht. Über ihn hat das Gericht ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden und zu diesem Zweck – soweit es erforderlich ist – die Sache spruchreif zu machen (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1998 – 9 B 773/97 –, juris, Rn. 3; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, § 113 Rn. 186). Im Übrigen blieben die geltend gemachten formellen Fehler folgenlos, weil sie die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG), da es sich gem. § 35 Abs. 1 LHG und § 6 Abs. 1 StuPO-AT um einen gebundenen Anspruch handelt. 84 2. Das Modul „Programmiertechnik 1“, das der Kläger im Wintersemester 2009/2010 an der Universität E. erfolgreich absolviert hat, weist hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Informatik II“ auf, das von der Beklagten angeboten wird. 85 Zwar nennen beide Module als Lernergebnisse die Vermittlung von Methoden und Werkzeugen der objektorientierten Modellierung und Programmierung. Die Module weisen jedoch hinsichtlich der jeweils erworbenen Kompetenzen einen wesentlichen Unterschied im Niveau auf. Die Module werden zwar beide für den Beginn des Studiums empfohlen. Das Modul der Beklagten „Informatik“ ist für das zweite Semester empfohlen, für das Modul „Programmiertechnik 1“ ergibt sich diese Einordnung daraus, dass keine Teilnahmevoraussetzungen bestehen oder empfohlen werden. Dennoch lässt sich der Beschreibung der Lernergebnisse entnehmen, dass das Modul „Programmiertechnik 1“ deutlich beschränkter hinsichtlich der zu erwerbenden Kompetenzen ist, weil es sich auf die Vermittlung der Grundlagen des Programmierens allein anhand der Programmiersprache Java beschränkt. Das Modulhandbuch der Beklagten weist demgegenüber für das Modul „Informatik II“ bei den Lernergebnissen keine Beschränkung auf eine bestimmte Sprache auf. Auf Nachfrage bestätigte der Modulverantwortliche Prof. O., dass dies bewusst so ausgewiesen werde, weil Lernergebnis dieses Moduls eine allgemeine Anwendung der Programmiersprachen sei und in dem Modul mehr als eine Programmiersprache vorgestellt und angewendet werde. Es gehe darum, allgemeine Regeln und Strategien von Programmiersprachen zu vermitteln. Darüber hinaus ergibt sich ein höheres Niveau der vermittelten Kompetenzen in dem Modul „Informatik II“ daraus, dass ein weiteres Lernergebnis ist, die Studierenden darauf vorzubereiten, ihre Programmierkenntnisse in anschließenden größeren Projekten effektiv einzusetzen. Als weitere Kompetenz wird den Studierenden dieses Moduls damit über Kenntnisse übers Programmieren hinaus auch die Fähigkeit des eigenen Anwendens – auch in größeren Projekten – vermittelt. Wenn auch das Modul „Programmiertechnik 1“ ebenfalls eine Übung vorsieht und damit eine praktische Anwendung des Erlernten, so ist nicht ersichtlich, dass das Modul ebenfalls als Lernergebnis eine selbstständige und eigenverantwortliche Anwendung des Programmierens, wie es in einem größeren Projekt erforderlich ist, vermittelt. Das unterschiedliche Niveau der vermittelten Kompetenzen schlägt sich auch in dem zu erbringenden Arbeitsaufwand und den Leistungspunkten nieder, die hier als Indizien herangezogen werden können. Während für das Modul „Informatik II“ bei der Beklagten insgesamt sechs SWS mit 270 Stunden Arbeitsaufwand vorgesehen sind, die sich in der Vergabe von neun Leistungspunkten niederschlagen, sind für das Modul „Programmiertechnik 1“ für Vorlesung und Übung lediglich insgesamt vier SWS und fünf Leistungspunkte veranschlagt. In der Gesamtschau ist aus Sicht der Kammer daher von einem wesentlichen Unterschied der vermittelten Kompetenzen auszugehen. 86 3. Die im Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ an der Universität H. vermittelten Kompetenzen weisen wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Fachdidaktik 87 II“ auf. 88 a) Die Kammer legt dem Vergleich für das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ die von der Beklagten vorgelegte Beschreibung der Inhalte und Ziele der Veranstaltung aus dem Jahr 2010 zu Grunde. Der Kläger hat dieses Modul an der Universität H. im Wintersemester 2010/2011 absolviert. Die vom Kläger vorgelegte Modulbeschreibung bezieht sich indessen auf das Sommersemester 2018 und weist deutliche inhaltliche Unterschiede zu der Beschreibung aus dem Wintersemester 2009/2010 auf. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die von ihm besuchte Veranstaltung im Jahr 2010 und die Veranstaltung im Sommersemester 2018, für die er die Modulbeschreibung vorgelegt hat, inhaltlich gleich gewesen seien, lässt sich das aufgrund der unterschiedlichen Beschreibungen und des unterschiedlichen angegebenen zeitlichen Umfangs der Veranstaltung nicht nachvollziehen. 89 b) Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus dem unterschiedlichen Niveau der zu vergleichenden Module. Gegenstand beider Module ist die Vermittlung fachdidaktischer Kompetenzen im Fach Informatik. Das Modul „Fachdidaktik II“ vermittelt jedoch ausgehend von den beschriebenen Lernergebnissen Kompetenzen von einem deutlich höheren Niveau als das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“. Nach der Modulbeschreibung kennen die Studierenden des Moduls „Fachdidaktik II“ fachdidaktische Konzepte und können Lernsoftware und rechnergestützte Lern- und Lehrmethoden zielgerichtet einsetzen. Demgegenüber nennt das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ als Ziel lediglich, allgemein Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung einer Unterrichtseinheit in Informatik zu erarbeiten. Ein Anhaltspunkt für das höhere Niveau des Moduls „Fachdidaktik II“ ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für die Teilnahme das Modul „Fachdidaktik I“ ist, während die Teilnahme an dem Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ lediglich die Orientierungsprüfung voraussetzt und im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass pädagogische Veranstaltungen nicht vorausgesetzt werden. Die Beklagte hat hiermit übereinstimmend vorgetragen, dass eine Anerkennung für das Modul „Fachdidaktik I“ näherliege. Weiterhin weist auch der beim Modul „Fachdidaktik II“ deutlich höhere Arbeitsaufwand auf ein höheres Niveau der vermittelten Kompetenzen hin. So sieht dieses Modul insgesamt vier SWS und einen Arbeitsaufwand von 180 Stunden vor, was mit sechs Leistungspunkten bewertet wird. Für das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ sind nach der Beschreibung lediglich zwei SWS angesetzt und drei Leistungspunkte. 90 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei dem Modul „Fachdidaktische Übung“ um die wesentliche fachdidaktische Veranstaltung in dem Studiengang Informatik auf Lehramt an der Universität H. gehandelt habe, so dass davon auszugehen sei, dass ihm alle relevanten fachdidaktischen Kompetenzen vermittelt worden seien und insbesondere der Studienerfolg gesichert sei, so überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die fachdidaktische Ausbildung in den vergangenen Jahren eine erhebliche Aufwertung erfahren hat. Dies lässt sich etwa daran ablesen, dass § 5 GymPO I für das Lehramtsstudium an Gymnasien für die Hauptfächer jeweils Fachdidaktikmodule im Umfang von 10 Leistungspunkten vorsah, während die die GymPO I insofern ersetzende Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten auf die gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudienabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg vom 27.04.2015 (RahmenVO-KM) nach ihrem § 6 eine fachdidaktische Ausbildung im Umfang von 15 ECTS vorsieht. Daraus lässt sich ableiten, dass das Niveau der Kompetenzen im Bereich der fachdidaktischen Ausbildung insgesamt deutlich gestiegen ist, was sich in dem Niveau des Moduls „Fachdidaktik II“ bei der Beklagten widerspiegelt. Dementsprechend sieht die Kammer insgesamt einen wesentlichen Unterschied zwischen den durch die Module „Fachdidaktische Ausbildung 2“ und „Fachdidaktische Übung Informatik“ vermittelten Kompetenzen, so dass kein Anspruch auf eine Anerkennung besteht. 91 4. Auch die durch die Module „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ und „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen weisen wesentliche Unterschiede auf. 92 Beide Module haben Algorithmen als Oberthema. Die in dem Modul „Algorithmen“ der Beklagten erworbenen Kompetenzen in diesem Bereich weisen jedoch ein wesentlich höheres Niveau auf. Während bei dem Modul „Einführung in die Informatik 1“ die Lernergebnisse nach der Modulbeschreibung vor allem darin bestehen, Kenntnisse, Verständnis und Bewertung von verschiedenen Aspekten von Algorithmen zu vermitteln, wird als Lernergebnis des Moduls „Algorithmen“ der Beklagten auch das selbstständige, kreative Entwickeln von Algorithmen und Datenstrukturen genannt. Der Modulverantwortliche Prof. K. hat in der informatorischen Anhörung gegenüber der Kammer diesen Aspekt des Moduls auch noch einmal besonders hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass es sich um ein wesentliches Lernziel dieses Moduls handele. Hinweis auf ein höheres Niveau der durch das Modul „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen ist auch, dass dieses Modul erst für das fünfte Fachsemester im Studiengang vorgesehen ist und damit am Ende des Studiums steht. Dementsprechend setzt die Teilnahme an dem Modul nach der Modulbeschreibung auch die Teilnahme an dem Modul Informatik I voraus sowie Grundkenntnis in Mathematik. Der Modulverantwortliche Prof. K. hat zudem bestätigt, dass es sich bei der Veranstaltung „Algorithmen“ bei der Beklagten um eine Fortgeschrittenenveranstaltung handele. Demgegenüber handelt es sich bei der Veranstaltung „Einführung in die Informatik“ um eine Einführungsveranstaltung, die außer mathematischer Terminologie keine Voraussetzungen nennt und damit am Anfang des Studiums anzusiedeln ist. 93 Das höhere Niveau findet auch seinen Niederschlag in dem veranschlagten Arbeitsaufwand. Während für die „Einführung in die Informatik 1“ vier SWS und fünf Leistungspunkte vorgesehen sind, sieht das Modulhandbuch der Beklagten für das Modul „Algorithmen“ insgesamt sechs SWS vor und vergibt für einen Arbeitsaufwand von 270 Stunden neun Leistungspunkte. Prof. K. hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die durch das Modul „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen in ihrer Gesamtheit zentral für den Studienerfolg des Studiengangs Bachelor of Education Informatik bei der Beklagten seien. Hier liege ein Schwerpunkt der Ausrichtung dieses Studiengangs bei der Beklagten. Hiervon ausgehend sieht die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unterschied in den vermittelten Kompetenzen ausreichend dargelegt. 94 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Anerkennung des an der Universität H. absolvierten Seminars „Virtuelle Realität“ als Ersatz für das „Wahlpflichtmodul I“ im Studiengang der Beklagten. Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen vor. 95 Dieser ergibt sich daraus, dass die vermittelten Kompetenzen überwiegend wesentlich anderer Art sind. Während das Seminar „Virtuelle Realität“ überwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, Schreibens und Präsentierens vermittelt und dies anhand eines fortgeschrittenen Informatikthemas tut, werden im „Wahrpflichtmodul I“ im Wesentlichen weiterführende Kenntnisse aus einem Wahlpflichtfach vermittelt. Nach dem Verständnis der Kammer werden also in dem Seminar „Virtuelle Realität“ am Beispiel eines fortgeschrittenen Themengebietes Kompetenzen zum Erwerb, zur Einordnung und zum Arbeiten mit neuen Themengebieten auf wissenschaftlichem Niveau vermittelt. Dagegen ist nach den beschriebenen Lernergebnissen das „Wahlpflichtmodul I“ der Beklagten darauf ausgerichtet, konkrete Kenntnisse und praktische Anwendungserfahrungen im Bereich eines spezifischen Wahlpflichtfaches zu erwerben. Der Modulverantwortliche Herr Prof. O. hat hierzu erläutert, dass das „Wahlpflichtmodul I“ den Studierenden eine Spezialisierung nach ihrem Interesse vermittele. 96 Auch die unterschiedlichen Lehrformen der zu vergleichenden Veranstaltungen/Module stellen ein Indiz für diese wesentlich abweichende Ausrichtung der Module und damit der vermittelten Kompetenzen dar. Während die Veranstaltung „Virtuelle Realität“ als Seminar durchgeführt wurde, wird das „Wahlpflichtmodul I“ als Vorlesung mit einer Übung angeboten. Zwar kann die Lehrform allein wie andere formale Elemente nicht Maßstab dafür sein, ob ein wesentlicher Unterschied der vermittelten Kompetenzen vorliegt (LT-Drs. 15/1600, S. 20 zu § 36a LHG, Vorgängernorm zu § 35 LHG), sie kann aber als Indiz dafür herangezogen werden, welche Art von Kompetenzen im Schwerpunkt vermittelt werden. So wird in Vorlesungen typischerweise fachliches Wissen vermittelt, während Seminare und Übungen auf die praktische Anwendung und Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse zielen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass auch in dem Seminar „Virtuelle Realität“ an der Universität H. durch die verschiedenen Präsentationen der Teilnehmer eine vertiefte Kenntnisvermittlung in einem fortgeschrittenen Informatikthema stattgefunden habe, so kann er damit nicht durchdringen. Zum einen werden für das Seminar „Virtuelle Realität“ vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Themenbereich nicht als Lernergebnisse benannt. Zum anderen ist dem Kläger zwar wohl darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an einer Vorlesung nicht grundsätzlich anspruchsvoller ist als die Teilnahme an einem Seminar. Die Beklagte hat aber nachvollziehbar dargestellt, dass die strukturierte und umfassende Darstellung eines Themenbereichs im Rahmen einer Vorlesung durch einen dafür ausgebildeten Dozenten etwas qualitativ Anderes darstellt als die Wissensvermittlung durch Seminarteilnehmer selbst. Soweit der Kläger überdies auf eine Übereinstimmung der vermittelten Kompetenzen hinsichtlich der Zusammenarbeit in Gruppen und der Verbesserung der Kommunikationskompetenz hinweist, so stellen nach Auffassung der Kammer diese Kompetenzen auf der Grundlage der beschriebenen Lernergebnisse weder in der einen noch der anderen Veranstaltung einen Schwerpunkt der vermittelten Kompetenzen dar. Damit kann es auch dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – diese Kompetenzen in beiden Modulen das gleiche Niveau haben, da es sich um eine Fortgeschrittenenveranstaltung handele, die auch im ersten Semester des Masterstudiengangs belegt werden könne. In der Gesamtschau kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass auch in diesem Fall wesentliche Unterschiede vorliegen, die einer Anerkennung entgegenstehen. 97 6. Schließlich liegen auch wesentliche Unterschiede hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen in dem Modul „Softwarepraktikum für Anfänger – Softwareentwicklung mit Xcode in Objective-C am Beispiel iPhone“ der Universität H. und dem von der Beklagten angebotenen „Teamprojekt“ vor. 98 Das Niveau der jeweils vermittelten Kompetenzen weist wesentliche Unterschiede auf. Gemeinsam ist den beiden Modulen, dass im Rahmen eines Projekts in Teamarbeit praktische Kenntnisse in der Softwareentwicklung erworben sowie angewendet und die verschiedenen Phasen eines Softwareprojekts durchlaufen werden. Das „Teamprojekt“ der Beklagten hebt sich hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen jedoch deutlich von den im „Softwarepraktikum für Anfänger“ vermittelten Kompetenzen ab, indem es Methoden und Techniken für den Entwurf und die Programmierung komplexer Software vermittelt und einen Schwerpunkt auf die Themen Software Engineering und Projektorganisation legt. Hierfür werden begleitend zum eigentlichen Programmierprojekt strukturierte Kenntnisse in diesen Bereichen durch eine Vorlesung im Umfang von zwei SWS vermittelt. Der Modulverantwortliche Herr Prof. O. hat die erhebliche Bedeutung insbesondere des Bereichs Software Engineering in diesem Modul gegenüber der Kammer hervorgehoben. Damit geht das Teamprojekt deutlich über die durch das „Softwarepraktikum für Anfänger“ vermittelten Kompetenzen hinaus, in dem als Lernergebnisse allgemeine Programmierkenntnisse in der jeweiligen für das Projekt erforderlichen Programmsprache benannt werden und die Durchführung von Projekten und ihrer Phasenstruktur allein aus dem Projektverlauf heraus erlernt werden. Das höhere Niveau spiegelt sich auch in der Empfehlung des Semesters wider, in dem die jeweiligen Module belegt werden sollen. Während das „Softwarepraktikum“ für das dritte Semester empfohlen wird, wird das „Teamprojekt“ für das sechste Semester, also das Abschlusssemester des Studiengangs empfohlen. Weitere Indizien für ein wesentlich unterschiedliches Niveau sind auch der veranschlagte Arbeitsaufwand und die daraus abgeleiteten Leistungspunkte. Für das „Softwarepraktikum für Anfänger“ wird ein Arbeitsaufwand von 180 Stunden angegeben, die mit sechs Leistungspunkten bewerten werden, für das „Teamprojekt“ ist ein Arbeitsaufwand von 270 Stunden veranschlagt, für den neun Leistungspunkte vergeben werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass beide Module insbesondere hinsichtlich der überfachlichen Kompetenzen übereinstimmten, da bei beiden Modulen als Lernergebnisse Teamfähigkeit, Einüben von Präsentationstechniken und eigenverantwortliches Arbeiten benannt würden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Module stimmen zwar in den genannten Kompetenzen überein, zumindest bei dem „Teamprojekt“ gehen jedoch die übrigen vermittelten Kompetenzen weit darüber hinaus. Somit ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung auch hier ein wesentlicher Unterschied i.S.v. § 35 LHG, der einer Anerkennung durch die Beklagte entgegensteht. 99 III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe 59 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Soweit der Kläger die Anerkennung der Leistung „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ beantragt hat, ist die Beklagte zu einer Anerkennung zu verpflichten (dazu I.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (dazu II.) 60 I. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vom Kläger im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen als Ersatz für die bei der Beklagten im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium, geforderten Leistungen anerkennt. 61 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 35 Landeshochschulgesetz (LHG) i.V.m. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität T. für den Studiengang Lehramt Gymnasium mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Education (B.Ed.) - Allgemeiner Teil vom 10.08.2015 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 25.08.2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität T. 2020, Nr. 19, S. 320) (StuPO-AT). Nach § 35 Abs. 1 LHG werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden (Satz 1). Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion (Satz 2). Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen (Satz 4). Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt (Satz 5). 62 § 6 Abs. 1 und 5 StuPO-AT wiederholen im Wesentlichen die Regelung von § 35 Abs. 1 LHG. § 6 Abs. 4 StuPO-AT regelt ergänzend die Übernahme und Umrechnung von Noten aufgrund einer Anerkennung. 63 2. Alleinige Voraussetzung für eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LHG und § 6 Abs. 1 Satz 1 StuPO-AT, dass zwischen den erbrachten Leistungen oder Abschlüssen und den Leistungen oder Abschlüssen, die ersetzt werden sollen, kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht. 64 a) Bei dem „wesentlichen Unterschied“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 – 4 K 3768/15 –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 17.11.2021 – 12 K 42.19 –, juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 15.09.2015 – Au 3 K 15.9 –, juris, Rn. 45, so auch Keil, in: Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht, Stand: 01.03.2021, Rn. 17.1.). Dem nach § 4 Abs. 1a Satz 4 StuPO-AT für die Anerkennung von Studienleistungen zuständigen Prüfungsausschuss kommt kein Beurteilungsspielraum zu. Von einem beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die gerichtliche Kontrolle insbesondere wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen stößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -, juris, Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris, Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 K 2209/07 -, juris, Rn. 22 ff. und Urteil vom 04.03.2010 - 5 K 2210/07 -, juris, Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Bei der Entscheidung über die Anerkennung handelt es sich insbesondere nicht um eine Prüfungsentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32). Die Prüfung, ob ein wesentlicher Unterschied gegeben ist, erfordert kein (erneutes) Urteil darüber, ob mit der Studien- oder Prüfungsleistung den Anforderungen genügt wurde, welche in dem absolvierten Studiengang gestellt waren. Vielmehr zielt die Prüfung des Prüfungsausschusses auf einen Vergleich der Anforderungen, welche in dem Studiengang an einer anderen Hochschule gestellt wurden, mit den Anforderungen, welche an diejenige Studien- oder Prüfungsleistung gestellt werden, die durch die anzuerkennende Leistung ersetzt werden soll. Der bloße Vergleich der jeweils gestellten Anforderungen aber erfolgt regelmäßig ohne Rücksicht auf die konkrete Prüfungsleistung abstrahierend-schematisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32). Die für die Feststellung eines wesentlichen Unterschieds maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sind zudem sachlich objektivierbar und können – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 – 3 Bf 64/04 –, juris, Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 – 4 K 3768/15 –, juris, Rn. 26). 65 b) Um den Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ zu konkretisieren und den Maßgaben des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) gerecht zu werden, muss auf objektivierbare und handhabbar Hilfskriterien zurückgegriffen werden, die in einer Gesamtschau bei einer Entscheidung über die Anerkennung in den Blick zu nehmen sind. Hierfür kann insbesondere auf auslegende Materialien zur sog. Lissabon-Konvention (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997, SEV-Nr.: 165, EU) sowie zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl II, 2007, S. 712), das die Lissabon-Konvention in deutsches Recht transformiert, zurückgegriffen werden, da diese Regelungen § 35 LHG zu Grunde liegen. Solche auslegenden Materialien sind etwa die „Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications“ von 2010 und der Ergänzungstext zur Lissabon-Konvention „Recommendation on the use of Qualifications Frameworks in the Recognition of foreign qualifications“ von 2013 des Lisbon Recognition Convention Comittee. Hinzu kommen die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) von 2015, die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der KMK vom 10.03.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) mit den entsprechenden Auslegungshinweisen durch die Kultusministerkonferenz (Handreichung des Hochschulausschusses der KMK vom 25.03.2011) und den Akkreditierungsrat (Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Beschluss des AR i. d. F. vom 03.06.2013), der ECTS Users‘ Guide in der jeweils aktuellen Fassung, der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR) sowie die Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) (Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, https://www.hrk - nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk - nexus/07 - Downloads/07 - 08 RT_Anerkennung/0503_Kriterien_FAQ_03.2020.pdf ) und der Leitfaden der HRK „Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen vom August 66 2013 (https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02Publikationen/nexus_Leitfaden_Anerkennung_Lang_01.pdf). 67 Unter Zugrundelegung dieser Materialien ergeben sich als geeignete Kriterien zur Beurteilung eines wesentlichen Unterschieds bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen allgemein die Folgenden: (1.) die Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms, (2.) das Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen, (3.) der Workload, (4.) das Profil der Studienprogramme und (5.) die Lernergebnisse (vgl. Lisbon Recognition Convention Committee in dem Ergänzungstext zur Lissabon-Konvention „Recommendation on the use of Qualifications Frameworks in the Recognition of foreign qualifications“ vom 19.06.2013 (Ziff. III); Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 2, S. 13), wobei bei Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer deutscher Hochschulen Ziffer 1 keine Rolle spielt, weil hier von einem im Wesentlichen vergleichbaren Qualitätsstandard der deutschen Hochschulen und deren Studienprogrammen auszugehen ist. 68 Die genannten Kriterien stehen nicht beziehungslos nebeneinander, vielmehr beleuchten die Kriterien verschiedene Aspekte, die die Art und Güte der zu vergleichenden Kompetenzen beeinflussen. Daher ist immer eine Gesamtbetrachtung aller Aspekte vorzunehmen. 69 Die Lernergebnisse, die außerhalb der anerkennenden Hochschule oder dort in einem anderen Studiengang erzielt wurden, bilden dabei die Grundlage für das Anerkennungsverfahren. Gegenstand der Anerkennung sind nicht erworbenes Wissen oder ein vergleichbares Kenntnisniveau, vielmehr ist zu ermitteln, ob auf der Grundlage der Lernergebnisse eine bestimmte Kompetenz erworben wurde, die auch dem Studienprogramm zugrunde liegt, für das die Anerkennung zu erfolgen hat (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5). Im Mittelpunkt der Anerkennungsentscheidung steht daher der Vergleich der erworbenen Kompetenz mit den kompetenziellen Anforderungen des 70 Studienprogramms, für das die Anerkennung erfolgen soll. Nach den Vorgaben von Lissabon verbietet sich hierbei eine Gleichwertigkeitsprüfung (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5 ff.). Es werden auch nicht konkrete Inhalte oder formale Elemente (zum Beispiel Dauer, Zahl der Leistungspunkte, Art der Lehrveranstaltungen) verglichen, sondern es kommt ausschließlich darauf an, dass die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht wesentlich unterscheiden (LT-Drs. 15/1600, S. 20 zu § 36a LHG, Vorgängernorm zu § 35 LHG). 71 Das Kriterium des Workloads (Arbeitsaufwands) nimmt demgegenüber zusammen mit den davon abgeleiteten Leistungspunkten (ECTS) eher die Aufgabe eines Hilfskriteriums ein, indem sich daraus das Niveau der erworbenen Kompetenzen ableiten lässt. Hierbei ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Ansätze für die 72 Vergabe von Bemessungspunkten gibt. Die ECTS Credits drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus (ECTS User’s Guide 2015, https://op.europa.eu/de/publication - detail/ - /publi cation/9ac30b32 - f6af - 486e - ba4b - 891459942bfd/language - en/format - PDF/source - se arch ). So geht der ECTS User’s Guide 2015 davon aus, dass der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr meistens zwischen 1.500 und 1.800 Stunden liegt, sodass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspreche. Unterschiede bei den ausgewiesenen Leistungspunkten sind daher grundsätzlich allein kein geeignetes Kriterium zur Feststellung eines wesentlichen Unterschieds und berechtigen daher per se noch hierzu. Vielmehr sind auch hier die erzielten Lernergebnisse allein entscheidend. Hiervon ausgehend, kann ein wesentlicher Unterschied etwa dann angenommen werden, wenn ein Unterschied in der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte mit einem erheblich abweichenden Workload einhergeht und daher auf einen wesentlichen (Niveau-)Unterschied der erworbenen Kompetenzen geschlossen werden kann (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, 73 Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5 ff.). 74 Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass formale Elemente wie etwa die Zahl der Leistungspunkte zwar keine eigenen Kriterien für die Annahme eines wesentlichen Unterschieds darstellen und die Annahme eines wesentlichen Unterschieds nicht alleine begründen können. Inhalte oder formale Charakteristika des Verglichenen kommen jedoch als Indizien für die Annahme, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht, in Betracht (Keil, in: BeckOK HochschulR BW, LHG, § 35 Rn. 17). 75 In die Gesamtbetrachtung ist als weiteres Kriterium der Zweck, für den eine Anerkennung begehrt wird, also insbesondere die Fortführung oder der Abschluss eines Studiums, einzubeziehen (Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications (adopted by the Lisbon Recognition Convention Committee at its fifth meeting, Sèvres), vom 23.06.2010, Teil V, Absatz 36). Die Lernergebnisse sind also nicht detailliert auf der Mikroebene zu vergleichen, sondern im Hinblick auf die Erfordernisse des weiteren Studiums. Innerhalb eines Studiengangs oder eines Moduls sind typischerweise nicht alle Kompetenzen gleich wichtig, sodass es solche geben kann, die für die Fortsetzung des Studiums zwingend erforderlich sind, und andere, die zwar sinnvoll aber nicht notwendig sind (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 7, S. 15). Aufeinander aufbauende Kompetenzen sind bei dem Vergleich besonders zu berücksichtigen. Die Anerkennung erfolgt zwar modulbezogen, der „Studienerfolg“ ist aber auf den gesamten Studiengang zu beziehen (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, Frage 8, S. 15). Ein wesentlicher Unterschied liegt folglich zumindest immer dann vor, wenn der Studienerfolg gefährdet ist, die anzuerkennende Leistung also nicht ausreicht, um erfolgreich weiterzustudieren (Leitfaden der HRK 76 „Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen“, August 2013, S. 26). Umgekehrt kann grundsätzlich nicht von einem wesentlichen Unterschied ausgegangen werden, wenn die im Rahmen einer Studienleistung erworbenen Kompetenzen es dem Studierenden ermöglichen, erfolgreich weiterzustudieren. 77 Grundlage für die Gewinnung der notwendigen Informationen für einen Vergleich sind die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Modulhandbücher der einzelnen Studiengänge. Wo solche etwa bei älteren Studien- und Prüfungsleistungen nicht vorliegen, ist auf sonstige begleitende Dokumente zurückzugreifen und sind aus diesen die Lernergebnisse herauszuarbeiten. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller gehen (Handreichungen des Runden Tischs Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, 2. Fassung, März 2020, S. 5). 78 c) Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 LHG liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Soweit der Studierende seinen Mitwirkungs- und Beibringungspflichten in ausreichendem Maß nachkommt und dennoch Zweifel verbleiben, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, gehen diese zu Lasten der anerkennenden Stelle, so dass eine Anerkennung zu erfolgen hat. 79 3. Unter Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich zwischen den vom Kläger im Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ im Rahmen des Studiengangs Lehramt am Gymnasium/Staatsprüfung an der Universität E. erbrachten Leistungen und den bei der Beklagten im Modul „Einführung in die Technische Informatik“ im Studiengang Bachelor of Education Informatik, Lehramt am Gymnasium geforderten Leistungen, die der Kläger ersetzen möchte, kein wesentlicher Unterschied i.S.v. § 35 Abs. 1 LHG und § 6 Abs. 1 StuPO-AT feststellen. 80 Sowohl das vom Kläger an der Universität E. erbrachte Modul als auch das bei der Beklagten angebotene Modul haben die Technische Informatik zum Gegenstand. Im Hinblick auf die Lernergebnisse /Qualifikationsziele stimmen sie darin überein, dass sie grundlegende Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise digitaler Rechner sowie digitale Logik und elementare Schaltungen vermitteln. Die Beschreibungen der Lernergebnisse weisen für beide Module weitere Lernergebnisse aus, wobei das Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“ nach der Beschreibung eher Lernergebnisse in einem breiteren Themenfeld vermittelt, während das Modul „Einführung in die Technische Informatik“ mehr in die Tiefe im Hinblick auf Schaltungen geht. Es handelt sich indessen bei beiden Modulen um Anfängerveranstaltungen, die Grundlagen für die folgenden Semester legen. Das Modul „Einführung in die Informatik 2: Rechnerorganisation“, dessen Anerkennung begehrt wird, nennt als formale Teilnahmevoraussetzungen „Inhalte der Einführung in die Informatik 1“ und als empfohlene Voraussetzungen „Mathematische Terminologie“. Das Modul der Beklagten „Einführung in die Technische Informatik“ ist laut dem entsprechenden Modulhandbuch für das erste Semester vorgesehen und nennt keinerlei Teilnahmevoraussetzungen. Wesentliche Unterschiede im Niveau der erworbenen Kompetenzen sind folglich nicht ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus dem veranschlagten Arbeitsaufwand oder den für das Modul vergebenen Leistungspunkten. Beide Module werden als Vorlesung mit begleitender Übung durchgeführt, die insgesamt vier SWS umfassen. Aufgrund lediglich eines geringen Unterschieds der vergebenen ECTSPunkte ist auch von einem zwar nicht gleichen, aber vergleichbaren Workload auszugehen. Für die erfolgreiche Teilnahme an dem Modul „Einführung in die Informatik 2“ werden fünf ECTS vergeben, für das Modul „Einführung in die Technische Informatik“ sechs. 81 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich ein wesentlicher Unterschied in den von den Modulen vermittelten Kompetenzen daraus ergebe, dass die Veranstaltung „Einführung in die Technische Informatik“ weitere Kompetenzen von deutlich höherem Niveau vermittele als die Veranstaltung „Einführung in die Informatik 2“, so fehlt es an einer schlüssigen Darlegung hierzu. Insbesondere ist es den befragten amtlichen Auskunftspersonen auch auf richterliche Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen darzustellen, dass diejenigen Kompetenzen, die die Veranstaltung „Einführung in die Technische Informatik“ vermittelt und die über die in gleicher Weise in der Veranstaltung „Einführung in die Informatik 2“ vermittelten Kompetenzen hinausgehen, für das Erreichen des Studienerfolgs in dem fraglichen Studiengang zwingend notwendig sind. Vielmehr erscheint es der Kammer aufgrund der Ausführungen von Prof. B. so, dass die Module in der oben beschriebenen Weise unterschiedlich ausgerichtet sind, dass sie aber in den jeweiligen Studienprogrammen eine vergleichbare Funktion erfüllen, indem sie für das weitere Studium erforderliche Grundlagen im Bereich der Technischen Informatik legen. Soweit Prof. B. erläutert hat, dass das Modul „Einführung in die Informatik 2“ eine deutlich größere Schnittmenge mit der Veranstaltung „Informatik der Systeme“ aufweise, woraus sich ein wesentlicher Unterschied zu dem Modul „Einführung in die Technische Informatik“ ableiten lasse, so kann die Kammer dies auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. B. nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Hiergegen spricht schon, dass Prof. M., wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 10.07.2019 ergibt, eine Anerkennung für das Modul „Informatik der Systeme“ ebenfalls ablehnte. Da sich damit keine zweifelsfreie anderweitige Zuordnung des Moduls „Einführung in die Informatik 2“ herstellen lässt, ergeben sich aus den Ausführungen von Prof. B. keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen wesentlichen Unterschied der zu vergleichenden Module. Letztlich gelingt es der Beklagten damit nicht, einen wesentlichen Unterschied der zu vergleichenden Module darzulegen. Damit war sie zur Anerkennung zu verpflichten. 82 II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die weiteren zur Anerkennung gestellten Module weisen hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen einen wesentlichen Unterschied zu den Modulen der Beklagten auf, die sie ersetzen sollen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 83 1. Soweit der Kläger sich insgesamt bereits gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung der streitgegenständlichen Module zu versagen, wendet und verschiedene Verfahrensfehler geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Bei einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage – wie dies hier der Fall ist – ist die ablehnende behördliche Entscheidung nicht im engeren Sinn Gegenstand des Verfahrens. Die Klage kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Anspruch zusteht. Über ihn hat das Gericht ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden und zu diesem Zweck – soweit es erforderlich ist – die Sache spruchreif zu machen (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1998 – 9 B 773/97 –, juris, Rn. 3; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, § 113 Rn. 186). Im Übrigen blieben die geltend gemachten formellen Fehler folgenlos, weil sie die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG), da es sich gem. § 35 Abs. 1 LHG und § 6 Abs. 1 StuPO-AT um einen gebundenen Anspruch handelt. 84 2. Das Modul „Programmiertechnik 1“, das der Kläger im Wintersemester 2009/2010 an der Universität E. erfolgreich absolviert hat, weist hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Informatik II“ auf, das von der Beklagten angeboten wird. 85 Zwar nennen beide Module als Lernergebnisse die Vermittlung von Methoden und Werkzeugen der objektorientierten Modellierung und Programmierung. Die Module weisen jedoch hinsichtlich der jeweils erworbenen Kompetenzen einen wesentlichen Unterschied im Niveau auf. Die Module werden zwar beide für den Beginn des Studiums empfohlen. Das Modul der Beklagten „Informatik“ ist für das zweite Semester empfohlen, für das Modul „Programmiertechnik 1“ ergibt sich diese Einordnung daraus, dass keine Teilnahmevoraussetzungen bestehen oder empfohlen werden. Dennoch lässt sich der Beschreibung der Lernergebnisse entnehmen, dass das Modul „Programmiertechnik 1“ deutlich beschränkter hinsichtlich der zu erwerbenden Kompetenzen ist, weil es sich auf die Vermittlung der Grundlagen des Programmierens allein anhand der Programmiersprache Java beschränkt. Das Modulhandbuch der Beklagten weist demgegenüber für das Modul „Informatik II“ bei den Lernergebnissen keine Beschränkung auf eine bestimmte Sprache auf. Auf Nachfrage bestätigte der Modulverantwortliche Prof. O., dass dies bewusst so ausgewiesen werde, weil Lernergebnis dieses Moduls eine allgemeine Anwendung der Programmiersprachen sei und in dem Modul mehr als eine Programmiersprache vorgestellt und angewendet werde. Es gehe darum, allgemeine Regeln und Strategien von Programmiersprachen zu vermitteln. Darüber hinaus ergibt sich ein höheres Niveau der vermittelten Kompetenzen in dem Modul „Informatik II“ daraus, dass ein weiteres Lernergebnis ist, die Studierenden darauf vorzubereiten, ihre Programmierkenntnisse in anschließenden größeren Projekten effektiv einzusetzen. Als weitere Kompetenz wird den Studierenden dieses Moduls damit über Kenntnisse übers Programmieren hinaus auch die Fähigkeit des eigenen Anwendens – auch in größeren Projekten – vermittelt. Wenn auch das Modul „Programmiertechnik 1“ ebenfalls eine Übung vorsieht und damit eine praktische Anwendung des Erlernten, so ist nicht ersichtlich, dass das Modul ebenfalls als Lernergebnis eine selbstständige und eigenverantwortliche Anwendung des Programmierens, wie es in einem größeren Projekt erforderlich ist, vermittelt. Das unterschiedliche Niveau der vermittelten Kompetenzen schlägt sich auch in dem zu erbringenden Arbeitsaufwand und den Leistungspunkten nieder, die hier als Indizien herangezogen werden können. Während für das Modul „Informatik II“ bei der Beklagten insgesamt sechs SWS mit 270 Stunden Arbeitsaufwand vorgesehen sind, die sich in der Vergabe von neun Leistungspunkten niederschlagen, sind für das Modul „Programmiertechnik 1“ für Vorlesung und Übung lediglich insgesamt vier SWS und fünf Leistungspunkte veranschlagt. In der Gesamtschau ist aus Sicht der Kammer daher von einem wesentlichen Unterschied der vermittelten Kompetenzen auszugehen. 86 3. Die im Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ an der Universität H. vermittelten Kompetenzen weisen wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Fachdidaktik 87 II“ auf. 88 a) Die Kammer legt dem Vergleich für das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ die von der Beklagten vorgelegte Beschreibung der Inhalte und Ziele der Veranstaltung aus dem Jahr 2010 zu Grunde. Der Kläger hat dieses Modul an der Universität H. im Wintersemester 2010/2011 absolviert. Die vom Kläger vorgelegte Modulbeschreibung bezieht sich indessen auf das Sommersemester 2018 und weist deutliche inhaltliche Unterschiede zu der Beschreibung aus dem Wintersemester 2009/2010 auf. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die von ihm besuchte Veranstaltung im Jahr 2010 und die Veranstaltung im Sommersemester 2018, für die er die Modulbeschreibung vorgelegt hat, inhaltlich gleich gewesen seien, lässt sich das aufgrund der unterschiedlichen Beschreibungen und des unterschiedlichen angegebenen zeitlichen Umfangs der Veranstaltung nicht nachvollziehen. 89 b) Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus dem unterschiedlichen Niveau der zu vergleichenden Module. Gegenstand beider Module ist die Vermittlung fachdidaktischer Kompetenzen im Fach Informatik. Das Modul „Fachdidaktik II“ vermittelt jedoch ausgehend von den beschriebenen Lernergebnissen Kompetenzen von einem deutlich höheren Niveau als das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“. Nach der Modulbeschreibung kennen die Studierenden des Moduls „Fachdidaktik II“ fachdidaktische Konzepte und können Lernsoftware und rechnergestützte Lern- und Lehrmethoden zielgerichtet einsetzen. Demgegenüber nennt das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ als Ziel lediglich, allgemein Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung einer Unterrichtseinheit in Informatik zu erarbeiten. Ein Anhaltspunkt für das höhere Niveau des Moduls „Fachdidaktik II“ ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für die Teilnahme das Modul „Fachdidaktik I“ ist, während die Teilnahme an dem Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ lediglich die Orientierungsprüfung voraussetzt und im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass pädagogische Veranstaltungen nicht vorausgesetzt werden. Die Beklagte hat hiermit übereinstimmend vorgetragen, dass eine Anerkennung für das Modul „Fachdidaktik I“ näherliege. Weiterhin weist auch der beim Modul „Fachdidaktik II“ deutlich höhere Arbeitsaufwand auf ein höheres Niveau der vermittelten Kompetenzen hin. So sieht dieses Modul insgesamt vier SWS und einen Arbeitsaufwand von 180 Stunden vor, was mit sechs Leistungspunkten bewertet wird. Für das Modul „Fachdidaktische Übung Informatik“ sind nach der Beschreibung lediglich zwei SWS angesetzt und drei Leistungspunkte. 90 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei dem Modul „Fachdidaktische Übung“ um die wesentliche fachdidaktische Veranstaltung in dem Studiengang Informatik auf Lehramt an der Universität H. gehandelt habe, so dass davon auszugehen sei, dass ihm alle relevanten fachdidaktischen Kompetenzen vermittelt worden seien und insbesondere der Studienerfolg gesichert sei, so überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die fachdidaktische Ausbildung in den vergangenen Jahren eine erhebliche Aufwertung erfahren hat. Dies lässt sich etwa daran ablesen, dass § 5 GymPO I für das Lehramtsstudium an Gymnasien für die Hauptfächer jeweils Fachdidaktikmodule im Umfang von 10 Leistungspunkten vorsah, während die die GymPO I insofern ersetzende Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten auf die gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudienabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg vom 27.04.2015 (RahmenVO-KM) nach ihrem § 6 eine fachdidaktische Ausbildung im Umfang von 15 ECTS vorsieht. Daraus lässt sich ableiten, dass das Niveau der Kompetenzen im Bereich der fachdidaktischen Ausbildung insgesamt deutlich gestiegen ist, was sich in dem Niveau des Moduls „Fachdidaktik II“ bei der Beklagten widerspiegelt. Dementsprechend sieht die Kammer insgesamt einen wesentlichen Unterschied zwischen den durch die Module „Fachdidaktische Ausbildung 2“ und „Fachdidaktische Übung Informatik“ vermittelten Kompetenzen, so dass kein Anspruch auf eine Anerkennung besteht. 91 4. Auch die durch die Module „Einführung in die Informatik 1: Algorithmen und Datenstrukturen“ und „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen weisen wesentliche Unterschiede auf. 92 Beide Module haben Algorithmen als Oberthema. Die in dem Modul „Algorithmen“ der Beklagten erworbenen Kompetenzen in diesem Bereich weisen jedoch ein wesentlich höheres Niveau auf. Während bei dem Modul „Einführung in die Informatik 1“ die Lernergebnisse nach der Modulbeschreibung vor allem darin bestehen, Kenntnisse, Verständnis und Bewertung von verschiedenen Aspekten von Algorithmen zu vermitteln, wird als Lernergebnis des Moduls „Algorithmen“ der Beklagten auch das selbstständige, kreative Entwickeln von Algorithmen und Datenstrukturen genannt. Der Modulverantwortliche Prof. K. hat in der informatorischen Anhörung gegenüber der Kammer diesen Aspekt des Moduls auch noch einmal besonders hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass es sich um ein wesentliches Lernziel dieses Moduls handele. Hinweis auf ein höheres Niveau der durch das Modul „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen ist auch, dass dieses Modul erst für das fünfte Fachsemester im Studiengang vorgesehen ist und damit am Ende des Studiums steht. Dementsprechend setzt die Teilnahme an dem Modul nach der Modulbeschreibung auch die Teilnahme an dem Modul Informatik I voraus sowie Grundkenntnis in Mathematik. Der Modulverantwortliche Prof. K. hat zudem bestätigt, dass es sich bei der Veranstaltung „Algorithmen“ bei der Beklagten um eine Fortgeschrittenenveranstaltung handele. Demgegenüber handelt es sich bei der Veranstaltung „Einführung in die Informatik“ um eine Einführungsveranstaltung, die außer mathematischer Terminologie keine Voraussetzungen nennt und damit am Anfang des Studiums anzusiedeln ist. 93 Das höhere Niveau findet auch seinen Niederschlag in dem veranschlagten Arbeitsaufwand. Während für die „Einführung in die Informatik 1“ vier SWS und fünf Leistungspunkte vorgesehen sind, sieht das Modulhandbuch der Beklagten für das Modul „Algorithmen“ insgesamt sechs SWS vor und vergibt für einen Arbeitsaufwand von 270 Stunden neun Leistungspunkte. Prof. K. hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die durch das Modul „Algorithmen“ vermittelten Kompetenzen in ihrer Gesamtheit zentral für den Studienerfolg des Studiengangs Bachelor of Education Informatik bei der Beklagten seien. Hier liege ein Schwerpunkt der Ausrichtung dieses Studiengangs bei der Beklagten. Hiervon ausgehend sieht die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unterschied in den vermittelten Kompetenzen ausreichend dargelegt. 94 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Anerkennung des an der Universität H. absolvierten Seminars „Virtuelle Realität“ als Ersatz für das „Wahlpflichtmodul I“ im Studiengang der Beklagten. Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen vor. 95 Dieser ergibt sich daraus, dass die vermittelten Kompetenzen überwiegend wesentlich anderer Art sind. Während das Seminar „Virtuelle Realität“ überwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, Schreibens und Präsentierens vermittelt und dies anhand eines fortgeschrittenen Informatikthemas tut, werden im „Wahrpflichtmodul I“ im Wesentlichen weiterführende Kenntnisse aus einem Wahlpflichtfach vermittelt. Nach dem Verständnis der Kammer werden also in dem Seminar „Virtuelle Realität“ am Beispiel eines fortgeschrittenen Themengebietes Kompetenzen zum Erwerb, zur Einordnung und zum Arbeiten mit neuen Themengebieten auf wissenschaftlichem Niveau vermittelt. Dagegen ist nach den beschriebenen Lernergebnissen das „Wahlpflichtmodul I“ der Beklagten darauf ausgerichtet, konkrete Kenntnisse und praktische Anwendungserfahrungen im Bereich eines spezifischen Wahlpflichtfaches zu erwerben. Der Modulverantwortliche Herr Prof. O. hat hierzu erläutert, dass das „Wahlpflichtmodul I“ den Studierenden eine Spezialisierung nach ihrem Interesse vermittele. 96 Auch die unterschiedlichen Lehrformen der zu vergleichenden Veranstaltungen/Module stellen ein Indiz für diese wesentlich abweichende Ausrichtung der Module und damit der vermittelten Kompetenzen dar. Während die Veranstaltung „Virtuelle Realität“ als Seminar durchgeführt wurde, wird das „Wahlpflichtmodul I“ als Vorlesung mit einer Übung angeboten. Zwar kann die Lehrform allein wie andere formale Elemente nicht Maßstab dafür sein, ob ein wesentlicher Unterschied der vermittelten Kompetenzen vorliegt (LT-Drs. 15/1600, S. 20 zu § 36a LHG, Vorgängernorm zu § 35 LHG), sie kann aber als Indiz dafür herangezogen werden, welche Art von Kompetenzen im Schwerpunkt vermittelt werden. So wird in Vorlesungen typischerweise fachliches Wissen vermittelt, während Seminare und Übungen auf die praktische Anwendung und Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse zielen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass auch in dem Seminar „Virtuelle Realität“ an der Universität H. durch die verschiedenen Präsentationen der Teilnehmer eine vertiefte Kenntnisvermittlung in einem fortgeschrittenen Informatikthema stattgefunden habe, so kann er damit nicht durchdringen. Zum einen werden für das Seminar „Virtuelle Realität“ vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Themenbereich nicht als Lernergebnisse benannt. Zum anderen ist dem Kläger zwar wohl darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an einer Vorlesung nicht grundsätzlich anspruchsvoller ist als die Teilnahme an einem Seminar. Die Beklagte hat aber nachvollziehbar dargestellt, dass die strukturierte und umfassende Darstellung eines Themenbereichs im Rahmen einer Vorlesung durch einen dafür ausgebildeten Dozenten etwas qualitativ Anderes darstellt als die Wissensvermittlung durch Seminarteilnehmer selbst. Soweit der Kläger überdies auf eine Übereinstimmung der vermittelten Kompetenzen hinsichtlich der Zusammenarbeit in Gruppen und der Verbesserung der Kommunikationskompetenz hinweist, so stellen nach Auffassung der Kammer diese Kompetenzen auf der Grundlage der beschriebenen Lernergebnisse weder in der einen noch der anderen Veranstaltung einen Schwerpunkt der vermittelten Kompetenzen dar. Damit kann es auch dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – diese Kompetenzen in beiden Modulen das gleiche Niveau haben, da es sich um eine Fortgeschrittenenveranstaltung handele, die auch im ersten Semester des Masterstudiengangs belegt werden könne. In der Gesamtschau kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass auch in diesem Fall wesentliche Unterschiede vorliegen, die einer Anerkennung entgegenstehen. 97 6. Schließlich liegen auch wesentliche Unterschiede hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen in dem Modul „Softwarepraktikum für Anfänger – Softwareentwicklung mit Xcode in Objective-C am Beispiel iPhone“ der Universität H. und dem von der Beklagten angebotenen „Teamprojekt“ vor. 98 Das Niveau der jeweils vermittelten Kompetenzen weist wesentliche Unterschiede auf. Gemeinsam ist den beiden Modulen, dass im Rahmen eines Projekts in Teamarbeit praktische Kenntnisse in der Softwareentwicklung erworben sowie angewendet und die verschiedenen Phasen eines Softwareprojekts durchlaufen werden. Das „Teamprojekt“ der Beklagten hebt sich hinsichtlich der vermittelten Kompetenzen jedoch deutlich von den im „Softwarepraktikum für Anfänger“ vermittelten Kompetenzen ab, indem es Methoden und Techniken für den Entwurf und die Programmierung komplexer Software vermittelt und einen Schwerpunkt auf die Themen Software Engineering und Projektorganisation legt. Hierfür werden begleitend zum eigentlichen Programmierprojekt strukturierte Kenntnisse in diesen Bereichen durch eine Vorlesung im Umfang von zwei SWS vermittelt. Der Modulverantwortliche Herr Prof. O. hat die erhebliche Bedeutung insbesondere des Bereichs Software Engineering in diesem Modul gegenüber der Kammer hervorgehoben. Damit geht das Teamprojekt deutlich über die durch das „Softwarepraktikum für Anfänger“ vermittelten Kompetenzen hinaus, in dem als Lernergebnisse allgemeine Programmierkenntnisse in der jeweiligen für das Projekt erforderlichen Programmsprache benannt werden und die Durchführung von Projekten und ihrer Phasenstruktur allein aus dem Projektverlauf heraus erlernt werden. Das höhere Niveau spiegelt sich auch in der Empfehlung des Semesters wider, in dem die jeweiligen Module belegt werden sollen. Während das „Softwarepraktikum“ für das dritte Semester empfohlen wird, wird das „Teamprojekt“ für das sechste Semester, also das Abschlusssemester des Studiengangs empfohlen. Weitere Indizien für ein wesentlich unterschiedliches Niveau sind auch der veranschlagte Arbeitsaufwand und die daraus abgeleiteten Leistungspunkte. Für das „Softwarepraktikum für Anfänger“ wird ein Arbeitsaufwand von 180 Stunden angegeben, die mit sechs Leistungspunkten bewerten werden, für das „Teamprojekt“ ist ein Arbeitsaufwand von 270 Stunden veranschlagt, für den neun Leistungspunkte vergeben werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass beide Module insbesondere hinsichtlich der überfachlichen Kompetenzen übereinstimmten, da bei beiden Modulen als Lernergebnisse Teamfähigkeit, Einüben von Präsentationstechniken und eigenverantwortliches Arbeiten benannt würden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Module stimmen zwar in den genannten Kompetenzen überein, zumindest bei dem „Teamprojekt“ gehen jedoch die übrigen vermittelten Kompetenzen weit darüber hinaus. Somit ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung auch hier ein wesentlicher Unterschied i.S.v. § 35 LHG, der einer Anerkennung durch die Beklagte entgegensteht. 99 III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.